• Die Verwaltungsakademie soll zukünftig auf breiter Basis und systematisch Fachwissen über Gender Mainstreaming/Gender Budgeting in die regulären Fortbildungsangebote integrieren. Die Angebote sind sprachlich und inhaltlich ausdrücklich so zu gestalten, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berliner Verwaltung
• Die AG Geschlechtsdifferenzierte Statistik wird aufgefordert, die Bestandsaufnahme zur geschlechtsdifferenzierten Datenlage im Land Berlin kurzfristig auszuwerten und die Statistiken öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Betriebssatzung des gemeinsamen Eigenbetriebs „Kindergärten City“ der Bezirke FriedrichshainKreuzberg und Mitte von Berlin
(Beschluss der BVV Mitte vom 26. Mai 2005 und 16. Juni 2005, des Bezirksamtes Mitte vom 31. Mai 2005 und 16. Juni 2005, der BVV Friedrichshain-Kreuzberg vom 25. Mai 2005 und 22. Juni 2005 sowie des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 5. Juli 2005)
Das Abgeordnetenhaus hat der folgenden Betriebssatzung des gemeinsamen Eigenbetriebs „Kindergärten City“ der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte von Berlin zugestimmt:
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz – EigG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374 ff.) hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in seiner Sitzung vom 5. Juli 2005, mit Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in ihren Sitzungen am 25. Mai 2005 und 22. Juni 2005, mit Zustimmung des Bezirksamtes Mitte von Berlin in seinen Sitzungen am 31. Mai 2005 und 16. Juni 2005, mit Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin in ihren Sitzungen am 26. Mai 2005 und 16. Juni 2005 die nachfolgende Betriebssatzung erlassen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat der Betriebssatzung auf Vorlage des Senats von Berlin in seiner Sitzung am 27. Oktober 2005 zugestimmt.
Mit Inkrafttreten dieser Betriebssatzung werden die Aufgaben im Sinne des § 2 durch einen Eigenbetrieb des Landes Berlin wahrgenommen. Der Eigenbetrieb trägt den Nahmen „Kindergärten City, Eigenbetrieb von Berlin“. Er wird nach den Bestimmungen des Berliner Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. mit § 20 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Betriebssatzung geführt.
(1) Der Zweck des Eigenbetriebes besteht unter Beachtung der Jugendhilfeplanung in der Erstellung von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß den im Land Berlin geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Förderung von Kindern in Tagseinrichtungen. Der Eigenbetrieb trägt durch entsprechende Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder bei. Die Betreuung in den Tageseinrichtungen berücksichtigt das jeweilige Lebensumfeld und die individuellen Bedürfnisse der Kinder und erfolgt in engem Kontakt mit den Personensorgeberechtigten.
(2) Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen in dem Gebiet der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte von Berlin.
(3) Der Eigenbetrieb ist zur Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben berechtigt, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des Eigenbetriebes dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Der Eigenbetrieb beachtet gemäß den Vorgaben des EigG die Grundsätze einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
(4) Die Eigenbetriebe des Landes Berlin, die einen im Sinne dieser Betriebssatzung gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand haben, werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und dieser Betriebssatzung eine gemeinsame Vereinbarung über die Kooperation auf dem Gebiet des Personalwesens (§ 8) sowie zur Organisation der gemeinsamen Interessenwahrnehmung der Eigenbetriebe treffen. Der Abschluss der Vereinbarung bedarf, soweit das Personalwesen der Eigenbetriebe betroffen ist, der Zustimmung durch den Senat.
(1) Der Eigenbetrieb ist ein gemeinsamer Eigenbetrieb der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte von Berlin (beteiligte Bezirke im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 EigG).
(2) Träger des Eigenbetriebes ist das Land Berlin (§ 1 Abs. 1 EigG). Für den Eigenbetrieb ist der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin zuständig i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 EigG.
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus zwei Geschäftsleitern. Der Verwaltungsrat bestellt einen Ersten Geschäftsleiter. Der Erste Geschäftsleiter verantwortet den kaufmännischen, der Zweite Geschäftsleiter den pädagogischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebes. Alle Zweige der Rechnungswesens werden in dem Bereich des für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Der Erste Geschäftsleiter führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Erfahrung und Ausbildung, insbesondere durch entsprechende Erfahrungen in der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in sozialen Betrieben oder Einrichtungen, geeignet ist. Für die Funktion des Ersten Geschäftsleiters ist hiernach eine betriebswirtschaftliche Ausbildung oder der Besitz gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Der Zweite Geschäftsleiter hat über eine sozialpädagogische bzw. sozialwissenschaftliche Ausbildung zu verfügen oder den Besitz gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung richten sich nach § 4 EigG. Die Geschäftsleitung trägt Verantwortung für die innere Organisation des Eigenbetriebes. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegen der Geschäftsleitung des Eigenbetriebes alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind.
(4) Die Geschäftsleitung kooperiert unbeschadet ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten vertrauensvoll mit den beteiligten Bezirksämtern, Bezirksverordnetenversammlungen und Jugendhilfeausschüssen auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung.
(5) Die Vertretung des Landes Berlin nach § 5 Abs. 1 und 2 EigG wird durch beide Geschäftsleiter oder einen Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft gemeinsam ausgeübt.
(1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Trägerorgans (Aufsichtsführender). Der Aufsichtsführende informiert und beteiligt die Bezirksämter in allen wesentlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs entsprechend den rechtlichen Vorgaben.
(2) Aufsichtsmaßnahmen werden durch den Aufsichtsführenden nur im Einvernehmen mit allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke getroffen. Hinsichtlich der Aufsichtsrechte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 ist das Einvernehmen mit den für Jugend und den für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Bezirksämter der am Eigenbetrieb mitbeteiligten Bezirke herzustellen; im Falle der Gefahr in Verzug ist das Einvernehmen unverzüglich nachzuholen. Entsprechendes gilt für die Bestellung eines Beauftragten gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 EigG sowie für Entscheidungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 EigG. Das Beanstandungsrecht des Aufsichtsführenden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigG bleibt unberührt, wobei Beschlüsse gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EigG allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke und die Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG den Bezirksverordnetenversammlungen aller an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.
(1) Der Verwaltungsrat des Eigenbetriebes besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern (Vertreter des Trägers und Vertreter der Dienstkräfte) sowie beratenden Mitgliedern.
(2) Als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates werden für jeden der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke jeweils sechs Mitglieder bestellt:
a) jeweils drei Mitglieder als Vertreter des Trägers und zwar – das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, – das für den Geschäftsbereich Finanzen zuständige Mitglied des Bezirksamtes, – ein Mitglied aus der Mitte der Bezirksverordnetenversammlung, welches durch Wahl bestimmt wird sowie
b) jeweils drei Mitglieder als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes, welche durch den Personalrat des Eigenbetriebes bestellt werden.
(3) Als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder können durch den Verwaltungsrat bestellt werden:
b) jeweils der Leiter der Verwaltung der Jugendämter oder ein leitender Mitarbeiter der Jugendämter der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke.
(4) Es werden in gleicher Weise Stellvertreter aus demselben Kreis bestellt. Die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter sowie Änderungen werden dem Eigenbetrieb jeweils unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Zum Vorsitzenden sollen nur Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt werden, die nicht dem Trägerorgan oder der BVV des zuständigen Bezirkes angehören. Der Vorsitz wird jeweils für die volle Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrates wahrgenommen.
(6) War für die Bestellung eines Verwaltungsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur Bezirksverordnetenversammlung, zur Verwaltung eines der beteiligten Bezirke oder sein Dienstverhältnis zum Eigenbetrieb maßgeblich, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus der Bezirksverordnetenversammlung, der Verwaltung oder mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses, ohne dass es einer besonderen Abberufung bedarf. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Jugendhilfeausschüsse als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
Der Eigenbetrieb ist im Rahmen seiner wirtschaftlichen und betrieblichen Möglichkeiten vorrangig gehalten, Personalbedarfe bzw. Personalüberhänge durch Aufnahme von bzw. Abgabe an andere Eigenbetriebe im Land Berlin, die einen im wesentlichen gleichgerichteten Betriebszweck zum Gegenstand haben, zu befriedigen. Soweit dies nicht möglich ist, sind nachhaltige Bedarfsschwankungen in der Personalausstattung des Eigenbetriebes (Personalbedarfe, Personalüberhänge) grundsätzlich unter Beteiligung des Zentralen Personalüberhangmanagements nach dem Stellenpoolgesetz des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung abzudecken. Erst nachrangig ist ein Personalbedarf durch Außeneinstellungen zu befriedigen. Unbefristete Einstellungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin, frühestens am 1. Juli 2005, in Kraft.
(2) Alle Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Der Bundesnachrichtendienst muss seinen Standort von Pullach nach Berlin verlagern. Die von der Bundesregierung am 10. April 2003 getroffene Entscheidung ist ohne weitere Verzögerungen umzusetzen.