einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung an anderer Stelle für den letzten im Stadtreinigungsgesetz geregelten Sachverhalt des „wilden Abstellens“ von Fahrzeugen auf öffentlichem Straßenland
Der Senat wird aufgefordert, die Umsetzung des Gesetzes zur Errichtung bezirklichen Ordnungsämter (OÄErrG) zum Stand 31. Dezember 2005 zu evaluieren.
Kundenzufriedenheit (transparente Sachbearbeitung; Information; Bearbeitungsfristen; Öffnungszeiten),
Ausbildung, Ausrüstung sowie Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes sowie der Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter.
Die Ordnungsämter sollen im Sinne einer weiteren Entbürokratisierung, einer Bündelung der Verwaltungsleistungen nach Lebenssituationen und einer effizienten Erledigung der Ordnungsangelegenheiten (Geschäftsprozessoptimierung, front-office/back-office) fortentwickelt werden. Die Innenverwaltung hat dem Abgeordnetenhaus ebenfalls mit Stand 31. Dezember 2005 zu berichten, in welchen Bezirken dieser zweite Projektschritt mit welchen Ergebnissen realisiert wurde.
Wahl von zwei Personen zur Vertretung der Interessen von Frauen und der Umweltbelange – sowie deren Stellvertreter/innen – zu Mitgliedern des Kuratoriums der Technischen Universität Berlin
Das Abgeordnetenhaus wählt gem. § 64 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 5 sowie Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 27 Mai 2003 (GVBl. S. 185), ab sofort für die Dauer von zwei Jahren folgende Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen vertritt, sowie folgende Person, die die Umweltbelange vertritt – sowie deren Stellvertreter/innen – zu Mitgliedern des Kuratoriums der Technischen Universität Berlin:
Wahl a) eines Bürgerbeauftragten b) eines Vertreters der Berliner Gewerschaften c) einer Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen vertritt, sowie eines Vertreters für Umweltbelange zu Mitgliedern des Kuratoriums der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin sowie der Stellvertreter
Das Abgeordnetenhaus wählt gem. § 64 Abs. 3 und 4, sowie Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185), für die Dauer von zwei Jahren
c) folgende Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen vertritt, und folgenden Vertreter für Umweltbelange
zu Mitgliedern des Kuratoriums der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin sowie deren Stellvertreter:
Der Senat wird beauftragt, einen Bericht über die Situation von Frauen in Berlin in Auftrag zu geben. Vergleichswerte der Männer sollen darin berücksichtigt werden. Die Erstellung des Berichtes ist von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen in Zusammenarbeit mit den Frauenverbänden und -organisationen in Berlin zu begleiten.