Protocol of the Session on April 1, 2004

Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt der Einbringung von weiteren Grundstücken im Wege der Nachbestückung zu; hier:

a) Grundstücke der 11. Nachbestückung,

b) Grundstücke der 12. Nachbestückung und

c) Restflächen aus dem Sondervermögen Klinikum Buch – Krankenhausbetrieb des Bezirksamtes Pankow von Berlin – (zusätzlich in diesem Zusammenhang 2 weitere Flächen des Bezirks)

und nimmt zur Kenntnis, dass bei individuellem Lasten- und Nutzenwechsel ggf. ein Abrechnungsverzicht zwischen dem Vermögensverwalter und dem Liegenschaftsfonds in den Grundstücksübertragungs- und Treuhandverträgen mit der Pflicht zur Betriebskostenabrechnung vereinbart wird.

Kein Zeitschinden durch überflüssige und kostenträchtige Gutachten bei der BVG

Der Senat wird aufgefordert, kurzfristig folgende Maßnahmen zu ergreifen:

I.

In seiner Funktion als Eigentümer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sicherzustellen, dass die BVG

die AT-Vergütung bis auf Weiteres nicht mehr erhöhen;

in allen Fällen, in denen zwingende sachliche Gründe die Regelung der Rechtsbeziehungen durch Dienstvertrag erfordern, unverzüglich Nachverhandlungen mit dem Ziel der Absenkung der Bezüge führen;

in den Fällen, in denen der Abschluss von Dienstverträgen von Anfang an nicht gerechtfertigt war, unverzüglich Nachverhandlungen einleiten mit dem Ziel, die bestehenden Verträge umgehend durch Arbeitsverträge zu ersetzen und sich bei der Vergütung an sachgerechten Aufgabenkreisbewertungen auszurichten; – sich bei Freiwerden und ggf. nach aufgabenkritischer Betrachtung zwingend erforderlicher Neubesetzung von Stellen durch AT-Angestellte an einem sachlichen und finanziell vertretbaren Vergütungsrahmen orientieren;

die Anzahl der Dienstwagen reduzieren sowie die Dienstwagenordnung mit dem Ziel der Kostensenkung und des Abbaus von Überausstattungen überarbeiten;

bei allen anstehenden Maßnahmen zur Verringerung der Personalaufwendungen die AT-Angestellten in vollem Umfang einbeziehen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau vorantreiben.

II.

In seiner Funktion als Beteiligungsverwalter,

Leitlinien für die Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden Anstalten nach dem BerlBG zu entwickeln, verbindliche Gehaltsbänder zu definieren und auf deren strikte Einhaltung zu achten;

nachhaltig auf die BVG einzuwirken, die überhöhten Leistungen unverzüglich auf ein vertretbares Maß zurückzuführen und weiteren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die variablen Gehaltsbestandteile ausschließlich nach einem nachvollziehbaren Grad der Zielerreichung gewährt werden.

III.

Der Bericht des Rechnungshofs gemäß § 99 LHO zur Gehaltsstruktur bei Führungskräften der Berliner Verkehrsbetriebe (Drs 15/2700) führt in Tz. 1.2 aus, dass die Gesamtzahl der AT-Angestellten bei der BVG im Jahr 2003 83 betrug. Im Rahmen seiner Stellungnahme wird der Senat aufgefordert, in tabellarischer anonymisierter Form für jeden Vertrag jeweils aufzuzeigen,

zu welchem Datum die Vertragsunterzeichnung erfolgte;

inwieweit es sich um Neueinstellungen oder um Einrichtung von Dienstverträgen durch Ruhen bestehender Arbeitsverhältnisse handelt;

von wem der Vertrag seitens der BVG unterzeichnet wurde;

wer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Vorstandsvorsitzender, Personalvorstand und Aufsichtsratsvorsitzender war.

IV.

Die „Umwandlung“ eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein AT-Dienstverhältnis geht einher mit einer Reihe von Hinweisen/Ergänzungen, z.B. Hinweise auf den Verlust tariflicher Festlegungen. Vor diesem Hintergrund wird der Senat aufgefordert, ebenfalls vertragsspezifisch anonymisiert für alle 83 Verträge aufzulisten,

in welcher Form die „Entlassung“ aus dem tarifvertraglichen Rahmen für die aus der Umwandlung bestehender Verträge entstandenen Vertragsverhältnisse erfolgte;

inwiefern Überstundenvergütungen in die ATVerträge eingeflossen sind;

jede erfolgte Gehaltserhöhung seit Unterzeichnung des AT-Vertrages.

V.

Der Rechnungshof stellt fest, dass es sich gemäß § 5 II (e) der Satzung für die Berliner Verkehrsbetriebe vom 25. November 1994 bei o.g. Verträgen um durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtige Geschäfte handele. Vor diesem Hintergrund wird der Senat aufgefordert, in tabellarischer anonymisierter Form für jeden Vertrag und für jede Regelung in personalwirtschaftlichen Fragen seit 1994 jeweils aufzuzeigen,

ob und gegebenenfalls wann und in welcher Form dieser Vertrag im Aufsichtsrat erörtert bzw. das neue/geänderte Vertragsverhältnis zur Kenntnis gegeben wurde;

ob und in welcher Form sowie mit welchem Wortlaut genau das Ergebnis dieser Erörterungen bzw. die Kenntnisnahme im Protokoll festgehalten wurde;

ob, wann, in welcher Form und in welcher Höhe die bilanzrechtlichen Konsequenzen der Vertragsabschlüsse, z.B. in Form von Rückstellungen, Berücksichtigung gefunden haben.

VI.

§ 53 HGrG sieht vor, dass die Wirtschaftsprüfer im Rahmen der jährlichen Jahresabschlussprüfungen eine Prüfung durchführen, inwieweit die Geschäfte mit Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans übereinstimmen. Für die Geschäftsjahre 1993 bis 2003 wird daher der Senat aufgefordert, bei den jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften folgende Nachweise

schaften folgende Nachweise anzufordern und dem Hauptausschuss vorzulegen:

Bestätigung, dass die Prüfung nach § 53 HGrG stattgefunden hat.

Darstellung, ob und welche Feststellungen im Ergebnis dieser Prüfung spezifisch im Hinblick auf den o.g. Fragenkatalog gefällt wurden.

Bestätigung, dass den Prüfern die jeweils im Prüfungsjahr abgeschlossenen AT-Vertragsabschlüssen bekannt gemacht wurden.

VII.

Dem Abgeordnetenhaus ist über die Umsetzung dieses Beschlusses erstmals bis zum 28. Mai 2004 zu berichten.

Toten Winkel auflösen – Verkehrsunfälle verhindern

Der Senat wird aufgefordert, alle Möglichkeiten auf Landes- und Bundesebene zu nutzen, um so schnell wie möglich eine Verpflichtung nach niederländischem Vorbild für die Ausrüstung von Lkw und Bussen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht mit einem zusätzlichen Außenspiegel, der die Sicht in den toten Winkel durch Reduzierung desselben auf maximal 4 Grad ermöglicht, umzusetzen. Die Verpflichtung ist für Alt- und Neufahrzeuge vorzusehen.

Der Senat wird darüber hinaus aufgefordert, bei den landeseigenen Unternehmen und Einrichtungen wie BSR, BVG, Polizei und Feuerwehr darauf hinzuwirken, dass schon vor einer rechtlich verbindlichen Regelung die entsprechenden Fahrzeuge nachgerüstet werden. Mit dem Fuhrgewerbe sind Gespräche mit dem Ziel zu führen, hier auf freiwilliger Basis schnell zu einer Nachrüstung mit Zusatzspiegeln zu kommen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 1. Juli 2004 zu berichten.

Anlagen zur Großen Anfrage

Förderung der Chancengleichheit von Frauen in der Berliner Wirtschaftspolitik

Drs 15/2552

Anhang 1 Veröffentlichungen: - Broschüre „Kinderbetreuungsangebote: Empfehlungen für Eltern bei Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche und außergewöhnlichen Arbeitszeiten“ (September 2003) Î Download über

http://www.berlin.de/SenWiArbFrau/publikationen/index. html - Handreichung „Mit Frauen erfolgreich in Wettbewerb und Zukunft. Für eine praxisnahe Umsetzung der Berliner Frauenförderverordnung“ Î Bezug über die Abteilung Frauen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen