1. Der Senat sollte sich zur Auswertung von Erfahrungen um eine Kooperation mit Stiftungen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen bemühen.
Vereinbarung einer Zuständigkeits- und Verfahrensordnung gem. Artikel 57 Detailvereinbarung (Vermögensgeschäft Nr. 2/2004 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte)
Das Abgeordnetenhaus stimmt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften (RisikoAbschG) dem Abschluss der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung (ZuVO) zwischen dem Land Berlin (vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen) und der Bankgesellschaft Berlin AG (BGB), der Landesbank Berlin – Girozentrale – (LBB), der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (BerlinHyp), der LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH (LPFV), der IBAG Immobilien und Beteiligungen AG (IBAG) und der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG) gem. Artikel 57 Detailvereinbarung zu den Bedingungen des dem Unterausschuss „Vermögensverwaltung und Beteiligungen“ des Hauptausschusses vorgelegten Entwurfs zu.
Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, in Verhandlungen mit der Regionaldirektion BerlinBrandenburg der Bundesagentur für Arbeit und den örtlichen Agenturen für Arbeit darauf hinzuwirken, dass bei der Ausgestaltung der Arbeitsmarktpolitischen Beschäftigungsmaßnahmen (ABM) nach dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Hartz III) ( – die lohnkostenbezogenen Pauschalen den Trägern der Arbeitsmarktpolitik für die jeweiligen Maßnahmen in voller Höhe gewährt werden,
eine Kontingentierung der ABM in die jeweiligen Pauschalen auf der Grundlage der in den jeweiligen Arbeitsamtsbezirken vorhandenen Qualifikationen der arbeitslos gemeldeten Personen erfolgt,
insbesondere für Maßnahmen, in denen bisher Beschäftigte über SAM tätig waren, die Möglichkeit genutzt wird, 3-Jahres-ABM für über 55-Jährige einzusetzen.
Über das Ergebnis der Verhandlungen ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 30. April 2004 Bericht zu erstatten.
Der Senat wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass der Verwaltungsaufwand für Stellungnahmen zu Anträgen an die DKLB-Stiftung auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Doppelbegutachtungen von Anträgen sollen vermieden werden.
Genehmigung der in Anspruch genommenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2002 für die Bezirke
Das Abgeordnetenhaus genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin nachträglich die vom Senat zugelassenen, in der vorgelegten Übersicht – Anlage 2 zur Drucksache Nr 15/2367 – enthaltenen Haushaltsüberschreitungen der Bezirke in folgender Aufteilung:
Genehmigung der in Anspruch genommenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2002 für die Hauptverwaltung
Das Abgeordnetenhaus genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin nachträglich die vom Senat zugelassenen, in der vorgelegten Übersicht – Anlage 2 zur Drucksache Nr. 15/2014 – enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
Diese neue IT-Planungsübersicht soll künftig jeweils zu den Haushaltsberatungen fortgeschrieben und rechtzeitig zur 1. Lesung des Einzelplans der Senatsverwaltung für Inneres dem Hauptausschuss vorgelegt werden.