Eine solche Zusammenarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person Geld oder andere Vorteile für ihre Tätigkeit erhalten hat.
5. Die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses teilt zunächst dem Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden die von der/dem Bundesbeauftragten übermittelten Ergebnisse der Anfrage unverzüglich schriftlich mit.
6. Das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält Gelegenheit, die Akten einzusehen, Gegendarstellung geltend zu machen und gegebenenfalls eine nochmalige Überprüfung zu beantragen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
7. Nach Ablauf von acht Wochen nach Erhalt des ersten Prüfungsergebnisses übergibt die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses die Ergebnisse der ersten und gegebenenfalls der nochmaligen Überprüfung den Mitgliedern des Ehrenrates. Der Ehrenrat nimmt die Bewertung der Erkenntnisse vor, die sich aus den Mitteilungen der/des Bundesbeauftragten und aus sonstigen dem Ehrenrat zugeleiteten oder von ihm beigezogenen Unterlagen sowie gegebenenfalls aus den Äußerungen des überprüften Mitglieds des Abgeordnetenhauses ergeben. Vor Abschluss der Bewertung sind die Erkenntnisse, die sich aus den vorliebenden Unterlagen und den Äußerungen des betroffenen Mitglieds ergeben, mit ihm zu erörtern. Nach Abschluss der Bewertung gibt der Ehrenrat eine auf jeden Einzelfall bezogene Empfehlung an das Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinen jeweiligen Fraktionsvorsitzenden ab.
Eine Aufforderung zur Mandatsniederlegung darf nur erfolgen, wenn die/der Betroffene ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Das weitere Verfahren bleibt den Fraktionen anheim gestellt.
Ergeben sich nach dem Abschluss der Bewertung der Erkenntnisse keine tatsachengestützten Anhaltspunkte, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses hauptamtlich oder inoffiziell für das Mf5/AfNS tätig gewesen ist oder politische Verantwortung getragen hat, oder bewertete der Ehrenrat einen Sachverhalt als unbedenklich, wird dieses Ergebnis dem Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt.
9. Teilt die/der Bundesbeauftragte mit, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses hauptamtlich oder inoffiziell für das MfS/ AfNS tätig gewesen ist oder politische Verantwortung getragen hat, oder ergibt die Prüfung der vorliegenden Unterlagen einen entsprechenden Nachweis für eine solche Tätigkeit und bewertet der Ehrenrat diesen Sachverhalt als nicht unbedenklich, wird dieses Ergebnis nebst einer Empfehlung dem Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt. Diese Entscheidung des Ehrenrates wird durch die Präsidentin/den Präsidenten des Abgeordnetenhauses dem Abgeordnetenhaus begründet. Auf Verlangen ist dem Mitglied des Abgeordnetenhauses die Möglichkeit zu einer anschließenden Erklärung in angemessenem Umfang zu geben.
Gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 und § 20 a der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin werden zusätzlich zu den bereits eingesetzten Ausschüssen folgende Ausschüsse eingesetzt:
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin wird die Anzahl der Mitglieder für folgende Ausschüsse auf 9 festgelegt: −Ausschuss Berlin-Brandenburg −Ausschuss für Europa- und Bundesangelegenheiten und Medienpolitik −Ausschuss für Verfassungsschutz −Ausschuss für Verwaltungsreform und Kommunikationsund Informationstechnik −Ausschuss für Wissenschaft und Forschung.
Die Verteilung der Mitglieder auf die Fraktionen der SPD, der CDU, der PDS, der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen erfolgt −in den Ausschüssen mit 9 Mitgliedern im Verhältnis 3 : 2 : 2 : 1 : 1 −in den Ausschüssen mit 19 Mitgliedern im Verhältnis 6 : 5 : 4 : 2 : 2.
Der bereits mit Beschluss vom 29. November 2001 eingesetzte Hauptausschuss wird aufgefordert, folgende Unterausschüsse zu bilden: −Stellenwirtschaft −Haushaltskontrolle −Vermögensverwaltung und Beteiligungen −Theater.
Der Ausschuss für, Bauen, Wohnen und Verkehr wird aufgefordert einen Unterausschuss Bebauungspläne, und der Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport, einen Unterausschuss Sport zu bilden.
Der bereits mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 13. Dezember 2001 eingesetzte Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung wird aufgefordert, einen Unterausschuss Datenschutz zu bilden.
Die Größe der Unterausschüsse soll auf 9 Mitglieder festgelegt werden, die im Verhältnis 3 : 2 : 2 : 1 : 1 auf die Fraktionen verteilt werden.
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin benennen die Fraktionen die auf sie entfallenden Mitglieder der Ausschüsse. Die Mitglieder des Ausschusses für Verfassungsschutz werden gemäß Artikel 46 a der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 a der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin auf Vorschlag der Fraktionen vom Abgeordnetenhaus gewählt.