Anwendung des § 33 Abs. 1 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, „Planreife“ – im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-72 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof
Der Senat wird aufgefordert, bei Jugendlichen aus dem ehemaligen Jugoslawien durch Erteilung einer Duldung bzw. Verlängerung einer bereits erteilten Duldung zu ermöglichen:
a) dass Jugendlichen, die sich im letzten Jahr vor dem Real- bzw. Hauptschulabschluss befinden und bei denen ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem letzten Zeugnis zu erwarten ist, der Abschluss des letzten Schuljahres ermöglicht wird;
Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung der Vorgänge bei der Bankgesellschaft AG, der Landesbank Berlin und des Umgangs mit Parteispenden
Wahl eines stellvertretenden Mitglieds der Berliner Arbeitgeberverbände für das Kuratorium der Universität der Künste Berlin
Wahl von vier Abgeordneten zu Vertretern Berlins für die 32. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages vom 13. bis 15. Mai 2003 in Mannheim
Frau Abg. Dilek Kolat (SPD) Herr Abg. Axel Rabbach (CDU) Herr Abg. Klaus Lederer (PDS) Frau Abg. Barbara Oesterheld (Bündnis 90/Die Grünen)
Vorübergehender Verbleib von Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. in einem Studium befinden
b) dass Jugendlichen, die sich in den letzten zwei Jahren der gymnasialen Oberstufe befinden, das Abitur ermöglicht wird;
c) dass Jugendlichen, die sich bereits weitgehend in der Berufsausbildung befinden, der Abschluss der Berufsausbildung ermöglicht wird.
Die Erteilung oder Verlängerung einer Duldung unter den Voraussetzungen a) bis c) berührt die Ausreiseverpflichtung oder den aufenthaltsrechtlichen Status von Eltern oder Geschwistern der Betroffenen nicht.