Das sind Punkte, meine Damen und Herren, die von der Landesregierung geprüft werden sollen. Wir als Gesetzgeber müssen über die Folgen Klarheit haben. Mit unserem Antrag schaffen wir nun die Grundlage für eine Reform des Beitragswesens zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. Wir erhoffen uns natürlich auch, dass wir mit der gleichzeitigen Vorlage von Gesetzentwurf und Antrag ein Stück zur Befriedung des langjährigen Streits beitragen. Wir alle haben damit die Gelegenheit, uns positiv zum Antrag zu bekennen. Nutzen wir gemeinsam die Chance! Ich bitte Sie daher, den Gesetzentwurf in den Umweltausschuss zu überweisen, und ich werbe sehr um die Zustimmung zu unserem Antrag. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Gäste! Irgendwie hatte ich bei dem Antrag „Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gerechter verteilen“ so eine Art Déjà-vu-Erlebnis. Die dem Antrag zugrunde liegenden Forderungen hatten wir vor zwei Jahren schon einmal, allerdings in einer grünen, schwarzen und gelben Verpackung. Alle Oppositionsvarianten wurden jedoch von den rot-roten Regierungsfraktionen abgebügelt, und nun wird uns ein Antrag mit nahezu identischem Ziel und mit rot-roter Schleife verpackt noch einmal aufgetischt. Da soll noch einmal einer sagen: Aus der Opposition heraus kann man nicht gestalten. Schade nur, dass so viel Zeit ins Land gegangen ist, obwohl gerade hier durchaus Eile geboten wäre. Da kann ich, liebe Frau Steinmetzer-Mann, auch nicht so richtig den Vorwurf verstehen und nachvollziehen, das Ganze hätte Sie vor zwei Jahren in allerletzter Minute erreicht. Sie waren ja, glaube ich, in der gleichen Anhörung, und zwischen Anhörung und Plenarabstimmung lagen mehrere Wochen - da kann von letzter Minute nicht die Rede sein.
Es gibt gesetzliche Regelungen, die führen zu einer Art Arbeitsbeschaffungsprogramm bei den Gerichten. Auf die bisher geltenden Regelungen, mit denen wir uns heute hier befassen, trifft dies leider auch zu. So gibt es inzwischen Hunderte gerichtliche Verfahren zum Thema Beitragserhebung der Gewässerunterhaltungsverbände - es ist also allerhöchste Zeit, dass sich hier endlich etwas zum Positiven verändert.
Derzeit gilt für die Beitragserhebung der Gewässerunterhaltungsverbände das Flächenprinzip, das heißt, alleiniges Kriterium für die Beitragshöhe ist - bis auf einige wenige Ausnahmen - die Flächengröße, nicht die Art der Nutzung. Das bedeutet auch, dass für die Unterhaltung von Gräben und Gewässern ein Landwirt für die Flächengröße X genauso viel zahlen muss wie ein Waldbesitzer oder ein Eigentümer, dessen Flächen Bestandteil eines Naturschutzgebietes sind. Nutznießer der Gewässerunterhaltung sind dabei in erster Linie die Landwirte und angrenzende Anwohner. Waldflächen und Naturschutzgebiete hingegen können sogar nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sein, wenn den Böden zu viel Wasser entzogen wird.
Alle Oppositionsfraktionen waren sich deshalb bereits vor zwei Jahren im Rahmen der Novelle des Brandenburgischen Wassergesetzes einig, dass die bisherige Regelung zur Bemessung der Verbandsbeiträge ungerecht ist und geändert werden muss. Die drei Änderungsanträge von der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, der CDU- und der FDP-Fraktion hatten dann auch das Ziel, das bisherige Flächenprinzip abzulösen und stattdessen das Verursacherprinzip einzuführen. Die Oppositionsfraktionen waren sich einig, die Regierungsfraktionen sahen dies anders, und so sind fast zwei Jahre ins Land gegangen zwei weitere Jahre der ungerechten Beitragserhebung und der Beschäftigung der Gerichte.
Jetzt gibt es aber einen Hoffnungsschimmer: Der vorliegende Antrag von SPD und Linke sieht vor, zumindest verschiedene Beitragsmodelle zu prüfen, die dem Vorteils- und Verursacherprinzip besser gerecht werden sollen. Sie müssen sich aber schon die Frage gefallen lassen, warum ein derart unverbindlicher Antrag mit einem Prüfauftrag an das Ministerium nicht schon vor zwei Jahren im Zuge der Novelle des Wassergesetzes möglich war.
Auch hätten wir angesichts der nun ins Land gegangenen Zeit zumindest erwartet, dass Sie uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt etwas konkretere Vorschläge unterbreiten - also auf Grundlage der Zuarbeit des Ministeriums tatsächliche Änderungen im Wassergesetz - und nicht nur eine Prüfung.
Unsere Fraktion hatte damals bereits konkrete Änderungsvorschläge eingebracht, von denen ich nur einige Eckpunkte nennen möchte: Für Waldflächen sollten lediglich 50 % der Kosten veranschlagt werden. Schutzgebietsflächen, die keiner Nutzung unterliegen, sollten komplett von Beiträgen befreit werden. Im Gegenzug sollte für versiegelte Flächen der Faktor 10 zur Anwendung kommen. Nicht selten handelt es sich bei den versiegelten Flächen um Cent-Beträge, die erhoben wurden.
Weiterhin hatten wir gefordert, dass die Beiträge unmittelbar von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhoben werden und nicht - wie bisher - von den Gemeinden. Dies bringt aus unserer Sicht nur unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich und hat in der Vergangenheit auch schon öfter zu sehr missbräuchlichen Anrechnungen von Verwaltungskosten geführt.
Ein Punkt in Ihrem Antrag ist in dieser Hinsicht neu: die Prüfung, unter welchen Bedingungen eine Refinanzierung der Beiträge über die Grundsteuer erfolgen kann. Hier bin ich gespannt auf die Prüfungsergebnisse des Ministeriums. Dabei sollten an dieser Stelle der Verwaltungsaufwand und die hierdurch entstehenden Kosten für die Verbandsmitglieder maßgebliche Kriterien sein.
Alles in allem kommen Sie mit dem vorliegenden Antrag ein Stück weit den ursprünglichen Forderungen nach, auch wenn das Ganze noch höchst unkonkret ist. Da der Antrag aber grundsätzlich in die richtige Richtung geht, werden wir ihm natürlich gern zustimmen.
Nun zum Gesetzentwurf über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden: Auch hier beschäftigen die bisherigen Regelungen in schöner Regelmäßigkeit die Gerichte. Sie führen in Ihrem Gesetzentwurf zwei dafür verantwortliche Ursachen auf.
Der erste Punkt sind unklare Grenzen zwischen den Gewässerunterhaltungsverbänden, die zu Streitigkeiten führen. Hier herrscht nach Ihren Angaben bei allen Verbänden Korrekturbedarf, um die bisherigen Kraut- und Rübengrenzverläufe durch eine einheitliche und klar definierte Struktur zu ersetzen. Die Wasserscheiden als Abgrenzungskriterium zu verwenden und einen Stichtag für die neu geltenden Grenzen zu definieren ist absolut sinnvoll.
Ich würde es in diesem Zuge begrüßen, wenn wir den Blick im Rahmen der Anhörung auch noch einmal auf die Gesamtstruktur und die Anzahl der Verbände richten. Schließlich ist es auch Ziel der Modernisierungsvorhaben des Landes, innerhalb der 5. Legislatur die Anzahl der Verbände zu reduzieren. Die Legislatur neigt sich so langsam und stetig dem Ende. Entsprechende Fortschritte kann ich an dieser Stelle aber nicht erkennen. Wie auch bei den anderen Bereichen der Gebietsreform scheuen Sie sich hier, Farbe zu bekennen. Schade.
Der zweite Streitpunkt ist die regelrechte Konstituierung der Beiträge. Diese ist in vielen Fällen nicht rechtzeitig mit einer ordnungsgemäßen Satzung erfolgt, was zur Aufhebung von Beitragsbescheiden geführt hat. Hier wird mit dem Gesetzentwurf versucht, die unzureichende Umsetzung durch die Gewässerunterhaltungsverbände nachträglich zu heilen, um auch für die Zukunft eine rechtssichere Beitragserhebung zu ermöglichen.
Auch an dieser Stelle gibt es durchaus noch einige Fragen beispielsweise zum Thema Rückwirkung -, die wir gern im Rahmen einer Anhörung im Ausschuss erörtern würden, bevor wir Ihnen unsere Zustimmung geben.
In jedem Fall begrüßen wir aber die Überweisung des Gesetzentwurfs in den Umweltausschuss und stimmen dieser selbstverständlich zu. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Rechtsanwalt Böcker, herzlich willkommen in diesem Hohen Haus!
Ob das korrekt ist, kann ich nicht aus erster Hand belegen, deshalb nageln Sie mich nicht fest. Aber bei einem bin ich mir ganz sicher: Weil es die Gewässerunterhaltungsverbände gibt, gilt es, sie zu retten - unverzüglich, dringend und rechtssicher. Deshalb ist dieser von vier Fraktionen eingebrachte Entwurf sehr wichtig.
Bei der Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg haben wir es mit einem sehr großen Problem zu tun. Es ist eine Dimension, die flächendeckend das Land betrifft. Dafür gibt es, glaube ich, auch einige profunde Zahlen, die das belegen. Derzeit gibt es in Brandenburg noch 25 Gewässerunterhaltungsverbände, die zwischen 50 000 und 190 000 Hektar pro Verband bewirtschaften. Diese Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage unseres Wassergesetzes. Der Flächenmaßstab ist dabei noch immer die Grundlage des Handelns und der Beitragserhebung in den Verbänden.
Das Gewässernetz im Land Brandenburg umfasst mit 1 980 Kilometern Gewässer I. Ordnung und etwa 32 000 Kilometern Gewässer II. Ordnung ein Netz, das seinesgleichen sucht. Hinzu kommen die 3 000 Seen mit mehr als einem Hektar Fläche, die wir nicht vernachlässigen dürfen, sondern beachten müssen. Daraus ergibt sich eine Netzdichte in den Verbandsgebieten, die zwischen 8 Metern und 19 Metern je Hektar liegt, die bewirtschaftet werden müssen.
Diese Arbeit ist wichtig und dient nicht nur den Landwirten, sondern vor allem auch den Siedlungsgebieten im Land Brandenburg. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, dass die derzeit massiv beeinträchtigte Arbeitsweise der Gewässerunterhaltungsverbände wieder auf sichere Füße gestellt wird.
Deshalb, sehr geehrter Herr Jungclaus: first to first. Wir haben Handlungsbedarf und kennen die Handlungsfelder. Meine Vorredner haben diese auch definiert. Aber das Allerwichtigste, was uns unter den Nägeln brennt, ist: Wir müssen wieder Rechtssicherheit herstellen. Das heißt, wir müssen die Gebietskulissen entsprechend der Rechtsprechung neu definieren, sie neu abstimmen - auch bei den Verbänden untereinander - und sie festschreiben. Dazu sind die Stichtagsregelung und die Wasserscheidenproblematik im Paragraphen fixiert.
Zudem müssen wir befristet für die Zwischenzeit - bis wir es vollendet haben - eine Heilung sowohl der Beiratsbildung als auch der Verbandsgebiete herbeiführen, um eine sichere Beitragseintreibung in der gegenwärtigen Zwischenphase zu ermöglichen. Ansonsten gelangen wir zu dem Punkt, dass einem Verband nach dem anderen die Zahlungsunfähigkeit droht.
Mit dem Einbringen dieses Gesetzentwurfs aus unserem parlamentarischen Raum heraus - darauf lege ich Wert - stellen wir uns genau dieser Verantwortung und haben damit auch die Notwendigkeit erkannt, möglichst schnell zu handeln.
Mit diesem Gesetzentwurf werden wir selbstverständlich nicht alle strittigen Themen lösen können. Aus diesem Grund haben wir den begleitenden Antrag gestellt; denn wir sehen durchaus, dass wir auch in dem Themenfeld, wie wir in Zukunft die Beiträge gerechter erheben, wie wir zu Kostengerechtigkeit kommen und hinsichtlich der Aufwands- und Nutzenabwägung ei
nen wichtigen Schritt vorangehen müssen. Das haben wir in dieser kurzfristigen Zeit nicht lösen können, wofür es sicherlich Verständnis von allen Akteuren auf dem Feld geben wird.
Wir können nun auf zwei Jahre seit der letzten Novelle zurückblicken und brauchen lediglich sämtliche Stellungnahmen hervorzuholen, um zu wissen, wo die Knackpunkte und die Differenzen der einzelnen Akteure liegen.
Unabhängig davon haben wir noch ein weiteres Themenfeld, und zwar die Maßnahmen im Bereich der Gewässer I. Ordnung, die durch das Land finanziert werden. Diese sollen nach dem Landesrechnungshofbericht geklärt werden, und zwar nicht über das Gesetz, sondern über eine Rechtsverordnung, die das Haus erlassen wird. Auch damit kommen wir - voraussichtlich im Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle - ein großes Stück weiter.
Mit diesem komprimierten Beitrag meinerseits freue ich mich nun auf die Anhörung im Ausschuss. Ich bin mir sehr sicher, dass wir einen wesentlichen Schritt vorankommen werden. Rechtssicherheit und Arbeitsfähigkeit der Verbände müssen jedem Einzelnen hier im Haus am Herzen liegen. Dann kann es auch, glaube ich, gelingen. Ich bin diesbezüglich sehr optimistisch, vor allem, weil vier Fraktionen diesen Gesetzentwurf gemeinsam eingebracht haben. Insofern freue ich mich auf die Debatte. - Danke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorredner sind bereits auf die Inhalte des Gesetzes eingegangen. Insofern will ich mich auf die Darlegung beschränken, warum dieser Gesetzentwurf und die ihm zugrundeliegenden Heilungsvorschriften dringend notwendig sind.
Auslöser der Eruption war der Wasser- und Bodenverband Stöbber-Erpe. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 hatte das OVG Berlin-Brandenburg mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) bestätigt, womit die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes Stöbber-Erpe zur Unterhaltung Gewässer II. Ordnung an die Mitgliedsgemeinden aufgehoben und für rechtsunwirksam erklärt wurden.
Grund war, dass der Wasser- und Bodenverband Stöbber-Erpe Beiträge für Flächen erhob, die nicht zum Verbandsgebiet gehören; denn die Verbandsgrenzen müssen sich an den oberirdischen Gewässereinzugsgebieten, also an den Wasserscheiden, orientieren und nicht - wie im Fall Stöbber-Erpe - an den Gemeindegrenzen.
Diese Gebietsabgrenzung muss sich selbstverständlich auch in der Satzung des jeweiligen Gewässerunterhaltungsverbandes widerspiegeln.
Nun kann man an den eigenen fünf Fingern abzählen, dass, wenn die Grenzen eines Verbandes fehlerhaft sind, die Grenzen der benachbarten Verbände ebenfalls falsch sind - und damit auch die Beitragserhebungen in den übrigen Gewässerunter
haltungsverbänden. Das war wie ein Dominoeffekt, der sich durch die gesamte Verbandslandschaft zog und alle 25 Gewässerunterhaltungsverbände im Land betraf. Deshalb ist es richtig, dass wir das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf rückwirkend heilen, um die weitere Arbeitsfähigkeit der Verbände zu gewährleisten. Und wenn die Kollegin Gregor-Ness hier - zu Recht oder zu Unrecht - dem Präsidenten des Landesumweltamtes ein Zitat zugesprochen hat, dann hat er zumindest - ob er es war oder nicht - Recht gehabt.
Meine Damen und Herren, in der Antwort auf meine Kleine Anfrage teilte Frau Ministerin Tack noch im Mai mit, dass sie eine gesetzliche Änderung weder für notwendig erachte noch plane. Nein, Frau Ministerin, Sie haben sich geirrt. Dieser Gesetzentwurf mit den darin vorgesehenen Heilungsvorschriften ist sowohl hinsichtlich der Verbandsgrenze als auch der nicht ordnungsgemäßen Bildung von Verbandsbeiräten notwendig.
Bereits im Mai haben Kollege Homeyer und ich Sie mit einer Pressemitteilung darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Verbände aufgrund der zuvor beschriebenen Sachlage in einem unlösbaren Dilemma befinden, welches sie selbst aufzulösen nicht in der Lage sind. Wie sollen notwendige Satzungsänderungen durch die jeweilige Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn diese falsch zusammengesetzten Verbandsversammlungen keine rechtsfähigen Beschlüsse fassen können? Damit können sie auch keine Satzungsänderung beschließen, die der Rechtsprechung standhalten würde.
Wie soll eine Umlage zwischen Gemeinde und Grundeigentümer rechtmäßig sein, wenn schon die vorherige Beitragsveranlagung zwischen Unterhaltungsverband und Gemeinde mangels gesetzmäßiger Verbandssatzung rechtswidrig war?
Meine Damen und Herren, dass diese Probleme real sind, zeigt die aktuelle Situation im Land. Nehmen Sie zum Beispiel den Gewässer- und Deichverband Oderbruch, der an den Verband Stöbber-Erpe angrenzt: Die Fläche des GEDO wird nach der neuen Grenzziehung nur noch 93 % der derzeitigen Verbandsfläche betragen. Wenn man die Wasserscheiden, also die oberirdischen Gewässereinzugsgebiete, zugrunde legt, wird die Mitgliedschaft der Stadt Frankfurt (Oder) im GEDO enden und die Gemeinde Prötzel zukünftig Mitgliedsgemeinde im GEDO sein. Oder nehmen Sie die jeweiligen Beschlüsse zum Haushalt 2014, den jeder Verband jetzt aufstellen muss: Auch hier stellt sich die Frage, wie rechtssicher ein Haushaltsbeschluss ist, wenn er von einem falschen Verbandsausschuss gefasst wird.
Am Beispiel des GEDO würde dies bedeuten, dass die Stadt Frankfurt (Oder) mit ihren Vertretern im GEDO jetzt einen Beschluss über Beiträge fassen würde, obwohl sie davon zukünftig nicht betroffen wäre. Im Gegensatz dazu müsste die Gemeinde Prötzel jetzt passiv einer Beschlussfassung zusehen und wäre dann nach Änderung der Verbandsgrenzen von diesem Beschluss betroffen.
Meine Damen und Herren, diese Beispiele machen deutlich: Eine gesetzliche Heilung dieses Missstandes ist tatsächlich geboten. Gleiches gilt im Übrigen für die Verbandsversammlungen, die seit 2009 nicht auf einer satzungsrechtlichen Grundlage konstituiert wurden. Ohne eine gesetzliche Heilung - die in der Tat die absolute Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden darf - würden die Mitgliedsgemeinden der Gewäs