Zweitens haben wir eine Energiestrategie 2030; was dort steht, gilt. In der Energiestrategie 2030 finden Sie keine Aussagen von 2060 oder 2070, sondern wir haben - damals von Ihnen kritisiert - ganz bewusst ein Datum genannt: das Jahr 2015. Wir hoffen, dass wir im Jahr 2015 die Entscheidungen, die Grundsätze und die Verfügbarkeit dessen, was wir zur Energiewende haben, so abschätzen können, dass wir Zeitachsen für den Abschluss der Systemintegration benennen können. Daran arbeiten wir, und das beinhaltet für uns natürlich auch einen Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Er sollte erfolgen, so schnell es möglich ist, aber nicht zu Lasten einer dauerhaften, preiswerten Versorgung mit Strom - dagegen verwahren wir uns.
Manche Debatte um Jahrestage ist politisch sehr einfach zu führen. Wissen Sie aber, was verloren geht? Die Fähigkeit, darüber zu reden, wie der Prozess zu gestalten ist, damit man auch tatsächlich zu Ergebnissen kommt. Insofern ist eine solche Debatte nicht zielführend. Sie kennen die Beschlusslagen der Parteien. Wir sind für einen Ausstieg 2040. 2015 wird in diesem Land überprüft werden, was möglich ist und was nicht; dann stehen politische Entscheidungen an. Bis dahin, glaube ich, sollte man nicht den einen Energieträger gegen den anderen ausspielen. Wir werden lange Zeit beide brauchen. - Danke.
Herr Minister, Sie haben mit deutlichen Worten die Kampagne von Greenpeace und - was die Grünen betrifft - den möglichen Hintergrund geschildert. Nun hat Ihre Partei, DIE LINKE, im Landtagswahlkampf ebenso den Ausstieg aus der Kohle gefordert und im Wege der Volksgesetzgebung auch eine Kampagne gefahren. Für mich tut sich ein Widerspruch auf. Wo sind die wirklichen Unterschiede zwischen den politischen Zielen der Kampagne von Greenpeace bzw. den Grünen, die Braunkohleverstromung in Brandenburg und darüber hinaus zu beenden,
und den politischen Zielen der Linken - auch innerhalb der Landesregierung Brandenburgs und hier im Landtag -, die Braunkohleverstromung in Brandenburg - so habe ich es immer verstanden - schnell zu beenden?
Sehr geehrter Herr Kollege, danke für die Frage. Ich darf Sie daran erinnern, dass es auch innerhalb der CDU-Fraktion sehr verschiedene Auffassungen zur Braunkohleverstromung gibt. Das ist eine Tatsache, die alle Parteien und Fraktionen teilen. Das macht vielleicht auch deutlich, wie breit die gesellschaftliche Debatte ist.
Zweitens gibt es einen Koalitionsvertrag und - zu ihm - einen Parteitagsbeschluss beider Parteien. Die Linke hat mit der Zustimmung zum Koalitionsvertrag die Positionierung zur Energiestrategie 2030 abgeschlossen und umgesetzt.
Herr Kollege, was ich mir nicht vorstellen kann, ist, dass Sie mit Ihrer Frage implizieren, dass wir die Energiewende in Deutschland generell in Frage stellen. Wir - Linke und SPD gemeinsam - sind dafür, so schnell wie möglich eine Energiewende in Deutschland zu realisieren. Wir haben uns gestern ausführlich darüber unterhalten, brauchen dazu allerdings ein paar notwendige bundespolitische Rahmensetzungen, die das auch ermöglichen.
Die letzten zwei Jahre waren für die Energiewende - zumindest bezogen auf das, was von der Bundesseite beigetragen worden ist - leider verlorene Jahre. Vielleicht nehmen Sie das zur Kenntnis.
Insofern erwarte ich weiterhin spannende, kontroverse Debatten über die Braunkohlenutzung. Diese Debatten müssen sein, um eine Abwägung herbeiführen zu können. Ich sage Ihnen deutlich: Auch die Linke ist der Auffassung, dass wir die Braunkohleverstromung noch über einen längeren Zeitraum sprich: mehrere Jahrzehnte - brauchen werden. - Danke.
Danke. - Wir kommen damit zur Frage 1390 (Errichtung einer zentralisierten Prüfstelle zur Einhaltung des Brandenburgischen Vergabegesetzes), gestellt vom Abgeordneten Dr. Bernig. Diese Frage ist mit Frage 1383 (Wohnortnahe Ausbildungsmöglich- keit erhalten) der Abgeordneten Kaiser getauscht worden.
Wiederholt haben Kommunen des Landes Brandenburg darauf hingewiesen, dass sie die regelmäßige stichprobenartige Überprüfung des mit dem Brandenburgischen Vergabegesetz festgelegten Mindestlohnes für richtig halten, aber diese nur sehr schwer leisten können. Mit dem Verweis auf das Bundesland Bremen wird deshalb die Einrichtung einer zentralisierten Prüfungsstelle beim Land vorgeschlagen. In Bremen wird in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt Bremen die Stichprobenprüfung durch die „Sonderkommission Mindestlohn“ durchgeführt. Unbestritten lassen sich die Strukturen eines Stadtstaates nicht so einfach mit denen eines Flächenlandes wie Brandenburg vergleichen.
Ich frage trotzdem die Landesregierung: Wie bewertet sie den Vorschlag der Kommunen zur Einrichtung einer zentralisierten Prüfstelle beim Land?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter, bevor ich unmittelbar auf die Frage eingehe, lassen Sie mich bitte eine Vorbemerkung machen: Es gibt nach dem Brandenburger Vergabegesetz keine regelmäßigen stichprobenartigen Überprüfungen des Mindestarbeitsentgelts, sondern es findet je nach Vertrag eine Kontrolle auf der Grundlage von Arbeitsentgeltnachweisen statt. Stichprobenartige Kontrollen werden dann durchgeführt, wenn es einen Verdacht gibt oder die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnet ist.
Erstens. Das Bremer Vergabegesetz regelt im Kern das Gleiche, was das Brandenburger Vergabegesetz regelt. Es gibt eine Besonderheit, die Sonderkommission. Diese führt aber die Kontrollen nicht selbst durch. Die Vergabestellen in Bremen müssen an die Sonderkommission Verdachtsfälle melden. Die Sonderkommission wertet sie aus und weist dann die vergabeführenden Stellen an, die Kontrollen durchzuführen. Eine Reduktion von Verwaltungsaufwand findet also nicht statt. Auch in Bremen müssen die Vergabestellen selbst die Kontrollen durchführen. Deswegen glaube ich nicht, dass die Einrichtung einer Zentralstelle im Sinne einer Sonderkommission für das Land Brandenburg zielführend wäre.
Zweitens. Wir haben in unserem Vergabegesetz geregelt, dass sämtliche Mehraufwendungen, die aus solchen Kontrollen tatsächlich resultieren, den Kommunen komplett erstattet werden. Zu finden ist das konkret in den §§ 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum Vergabegesetz. Insofern gehe ich nicht davon aus, dass der Weg über eine zentrale Prüfstelle im Sinne einer Sonderkommission - wie immer man die Institution auch nennen will - für Brandenburg der richtige Weg wäre. Es würde, wie gesagt, keine Entlastung der öffentlichen Vergabestellen erfolgen; sie müssten die Kontrollen trotzdem allein durchführen. Den Weg, den wir eingeschlagen haben, ihnen die Kosten zu ersetzen, halte ich für zielführender.
An die Landesregierung ist ein derartiger Wunsch bislang nicht herangetragen worden. Ich nehme Ihre Frage aber zum Anlass, mich noch einmal mit dem Städte- und Gemeindebund zu konsultieren. Ich erinnere daran, dass wir vereinbart haben, im I. Quartal 2014 einen Evaluierungsbericht vorzulegen. - Vielen Dank.
Meine Nachfrage, ob die zusätzlichen Prüfkosten aus dem 10Millionen-Euro-Fonds, der dafür zur Verfügung gestellt worden ist, bestritten werden können, wurde schon beantwortet. Ich gehe davon aus, dass dem so ist.
Selbstverständlich. Bislang liegen uns von den Kommunen Erstattungsansprüche in Höhe von etwa 60 000 Euro vor.
Wir kommen zur Frage 1384 (Prostitution entlang der L 20 zwischen OT Groß Glienicke und OT Seeburg), gestellt von der Abgeordneten Richstein. Der Titel lautet: „Verkehr auf der L 20“. Bitte sehr.
Der Titel lautet ein bisschen anders. - Zwischen Groß Glienicke und Seeburg hat die Prostitution entlang der Landesstraße L 20 in den vergangenen Wochen und Monaten stark zugenommen. Diese offene Prostitution führt seit langem zu berechtigtem Unmut bei den anliegenden Einwohnern, insbesondere aus Seeburg. In einigen anderen Bundesländern haben die jeweiligen Landesregierungen Gebrauch von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch - EGStGB - gemacht, nach dem die Landesregierungen zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 50 000 Einwohnern, für Teile des Gebiets einer Gemeinde über 20 000 Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets oder unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte durch eine Sperrgebietsverordnung verbieten können, der Prostitution nachzugehen.
Ich frage die Landesregierung: Wie schätzt sie das Instrument einer Sperrgebietsverordnung gemäß Artikel 297 EGStGB hinsichtlich der Wirksamkeit eines Verbots von Prostitution ein?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete Richstein, sogenannte Sperrbezirksverordnungen gibt es in der Tat in einigen wenigen Ländern: in Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg. Allerdings ergibt sich wegen der unterschiedlichen Organisation der öffentlichen Verwaltung keine unmittelbare Übertragbarkeit auf das Land Brandenburg. Deshalb kann aus den Regelungen anderswo nicht unmittelbar ein Rückschluss gezogen werden. Mir liegen aus den genannten Ländern auch keine fachlichen Bewertungen bzw. Auswertungen der Umsetzung oder zu den Auswirkungen der dortigen Regelungen vor.
Die von Ihnen angesprochene Situation an der L 20 war Inhalt eines Berichts der „Märkischen Allgemeinen“ vom 15. August 2013. Darüber hinausgehende Informationen liegen dem Innenministerium nicht vor.
Grundsätzlich möchte ich dazu aber Folgendes sagen: Nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch kann eine Landesregierung „zum Schutz der Jugend oder des öffent
lichen Anstandes“ für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot für bestimmte Orte oder Gebiete auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. Zuständige Verwaltungsbehörde zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung ist das Ministerium des Innern.
Bislang ist von der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Land Brandenburg nicht Gebrauch gemacht worden. Man muss das auch im Zusammenhang mit dem Prostituiertengesetz vom 20. Dezember 2001 sehen. Danach ist Prostitution als solche nicht mehr als sittenwidrig anzusehen. In diesem Zusammenhang muss man auch die Zulässigkeit einer Sperrbezirksverordnung neu definieren. Sie kann wohl nur noch zum Schutz der Jungend, nicht jedoch pauschal zum Schutz des öffentlichen Anstandes umgesetzt werden.
Soweit bekannt befinden sich entlang der L 20 zwischen der Ortslage Groß Glienicke und dem Ortsteil Seeburg keine Kinder- oder Jugendeinrichtungen; das habe ich auch Ihrer Anfrage nicht entnommen, Frau Abgeordnete. Da also in dem Bereich der L 20 keine unmittelbare Gefährdung der Jugend erkennbar ist, kann ich auch keine Begründung für den etwaigen Erlass einer Sperrbezirksverordnung erkennen.
Um abschließend auf Ihre Frage einzugehen: Die Landesregierung kann das Instrument einer Sperrbezirksverordnung gemäß Artikel 297 EGStGB hinsichtlich der Wirksamkeit eines Verbots von Prostitution nicht einschätzen, da sie es nicht anwendet und auch aus anderen Bundesländern keine fundierten Erkenntnisse dazu vorliegen.
Herr Minister, ich halte Ihnen zugute, dass Sie erst seit gestern im Amt sind. Sonst hätte es mich doch sehr verwundert, dass Sie keine weitergehende Information haben.
Auf kommunaler Ebene sind - auch unter Einbeziehung der Polizeibehörden - viele Gespräche geführt worden. Die Polizei vor Ort fährt in diesen Gebieten verstärkt Streife, weil es zunehmend Beschwerden von Anwohnern gibt. Es ist zutreffend, dass es entlang der L 20 keine Jugendeinrichtungen gibt. Aber auch Jugendliche nutzen die Döberitzer Heide und den Wald an der L 20 zu Erholungszwecken.
Meine Frage ist, ob Sie sich mit diesem Thema noch einmal vertieft auseinandersetzen und den Landtag bzw. die zuständigen Abgeordneten informieren könnten. Es gibt in der Tat viele Aspekte, die noch einmal zu einer Überprüfung führen sollten.
Ich habe in meiner Anfrage nicht behauptet, Prostitution sei sittenwidrig. Aber es gibt doch Unterschiede in der Bewertung von Prostitution in Räumlichkeiten und von Prostitution auf der Straße, insbesondere was Gewerbescheine, Gesundheitspässe etc. anbelangt. Ich bitte hierzu um weitere Auskunft.
Frau Abgeordnete Richstein, dass die Polizei verstärkt Streife fährt - übrigens nicht nur an dieser Stelle -, ist durchaus in meinem Sinne. Das kann ich zunächst einmal bestätigen.
Ich beziehe mich auf die Information aus meinem Haus. Dort liegen keine konkreten, über allgemeine Informationen über die Sachlage hinausgehenden Erkenntnisse vor.
Ich kann aber generell sagen, dass das, selbst wenn man über eine Anwendung dieser rechtlichen Möglichkeit an der Örtlichkeit nachdenken würde, aus meiner Sicht kein geeignetes Mittel ist, dort etwaigen Missständen entgegenzuwirken, weil das zu einer Verlagerung führen würde - in welchen Bereich auch immer - und die Lösung des Problems dadurch umgegangen wird. Sollten sich vor Ort tatsächlich Anhaltspunkte für Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten ergeben, wird die Polizei - da können Sie sicher sein - und werden - das hoffe ich jedenfalls auch die zuständigen Ordnungsbehörden dem nachgehen.
Wenn Sie konkretere Informationen oder Anhaltspunkte haben - die haben Sie in Ihrer Frage nicht geäußert -, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese mitteilen würden. Dann werde ich dem nachgehen und Ihnen selbstverständlich eine ergänzende Auskunft dazu erteilen.
Vielen Dank. - Wir sind bei der Frage 1385 (Sanierung Stadt- brücke Bad Freienwalde), gestellt von der Abgeordneten Lieske.
Nach umfangreichen Diskussionen sowohl der Stadtverordneten als auch fast der gesamten Stadtbevölkerung in Bad Freienwalde zum Pro und Kontra des Abrisses oder der Sanierung der Brücke hat es im Juli dieses Jahres eine Entscheidung der Stadtverordneten dazu gegeben, die sich für den Erhalt und die Sanierung der Brücke und gegen den Kreisel ausgesprochen haben.
Meine Frage an die Landesregierung lautet: Wie sehen die weiteren Abläufe - sowohl zeitlich als auch finanziell - der Brückensanierung unter Berücksichtigung der städtischen Entscheidung aus?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete Lieske, aus Ihrer Frage geht bereits hervor, dass sich die Stadtverordnetenversammlung Bad Freienwalde im Juli 2013 für den Erhalt der Stadtbrücke entschieden hat. Die Brandenburgische Straßenbauverwaltung nimmt daraufhin die Planung für die Erneuerung des Überbaus wieder auf. Ein Planfeststellungsverfahren ist nicht erforderlich. Deswegen gibt es einen kurzen Zeitplan.