Protocol of the Session on March 21, 2012

Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 5/4679

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses

Drucksache 5/4926

Auch hier wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses, „Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts“, Drucksache 5/4926. Wer dieser Beschlussempfehlung Folge leisten möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Damit ist auch dieses Gesetz in 2. Lesung einstimmig verabschiedet.

Es geht weiter mit den sperrigen Titeln. Ich schließe Tagesordnungspunkt 4 und rufe Tagesordnungspunkt 5 auf:

Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte, zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, zur Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und zur Änderung der Kita-Personalverordnung

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 5/4859

1. Lesung

Auch hier wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Wir kommen zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs der Landesregierung auf Drucksache 5/4859, „Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte, zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, zur Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und

zur Änderung der Kita-Personalverordnung“, an den Hauptausschuss.

(Vereinzelt Beifall DIE LINKE)

Wer dem Folge leisten möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Damit ist das einstimmig angenommen worden. Es ist die 1. Lesung. Wir haben noch eine weitere. Da wird dann hoffentlich zu diesem sperrigen Titel geredet.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 5 und eröffne Tagesordnungspunkt 6:

Die armen Schüler, die hier sind - es gibt wieder keine Debatte.

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 5/4853

1. Lesung

Auch hier wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Wir kommen zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs der Landesregierung auf Drucksache 5/4853, „Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes“, an den Hauptausschuss.

Wer dieser Überweisung Folge leisten möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Damit ist dies einstimmig an den Hauptausschuss überwiesen worden.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 6 und rufe Tagesordnungspunkt 7 auf:

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 5/4902

1. Lesung

Ich eröffne die Aussprache mit dem Beitrag der einbringenden Fraktion, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Herr Abgeordneter Vogel, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Schülerinnen und Schüler! Das Landesrechnungshofgesetz trat bereits am 27. Juni 1991, mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten der Brandenburger Verfassung, in Kraft. Seitdem hat sich der Landesrechnungshof einen guten Ruf als unparteiischer Wächter über den Brandenburger Haushalt erworben.

Im Landtag ist dem Landesrechnungshof ein eigener Ausschuss, der Ausschuss für Haushaltskontrolle, zur Seite gestellt, der die Jahresberichte für den Landtag auswertet und die

Beschlussempfehlungen vorbereitet. Landesrechnungshof und Ausschuss für Haushaltskontrolle sind ein gut eingespieltes Team. Die jährliche Diskussion des Landtags zum Landesrechnungshofbericht ist inzwischen Routine. Echte Aufreger in den Prüfberichten sind selten geworden. Personelle Querelen gibt es seit der Berufung des Präsidenten Dr. Apelt nicht mehr oder sind zumindest nicht bekannt geworden. So nehmen die meisten Abgeordneten den Landesrechnungshof nur dann intensiver zur Kenntnis, wenn wieder einmal die Neuwahl eines LRHMitglieds ansteht. Business as usual, könnte man sagen, aber wir denken, dass das nicht reicht.

Angesichts der Arbeitsleistung des Landesrechnungshofkollegiums mit und unter Präsident Dr. Apelt scheint es inzwischen fast vergessen zu sein, dass der Landesrechnungshof seit bald neun Jahren in einer ganz anderen Besetzung arbeiten muss, als es das Gesetz vorsieht. So hat der Landesrechnungshof nach der Suspendierung des Vizepräsidenten in den letzten Jahren bereits umfassende Erfahrungen mit einer verkleinerten Organisationsstruktur sammeln können. Der gesetzlich vorgegebene Rahmen schränkte die Möglichkeiten zur Neuorganisation allerdings massiv ein und führte zu einer letztlich suboptimalen Organisationsstruktur. Die Neuverteilung der Aufgaben des früheren Vizepräsidenten, insbesondere aber die Übernahme eines Prüfungsbereichs durch den Präsidenten bei dessen gleichzeitig gesetzlich vorgegebener Mitgliedschaft in allen Kleinen Kollegien, hat zu hohen zusätzlichen Belastungen sowohl des Präsidenten wie auch aller anderen drei verbliebenen Mitglieder des Großen Kollegiums geführt.

Die Lösung liegt unseres Erachtens nicht in einer Wiederbesetzung des Postens des Vizepräsidenten, sondern in einer Stärkung des Kollegialprinzips, das heißt, der Übergabe von mehr Kompetenzen an die anderen Mitglieder des Großen Kollegiums. Der Arbeitsanfall lässt es aber gleichzeitig nicht zu, dass die fünfte Stelle im Großen Kollegium ersatzlos wegfällt. Deswegen sieht unser Gesetzentwurf vor, dass zwar die Funktion des Vizepräsidenten ersatzlos entfallen, die Stelle aber für einen vierten Direktor oder eine Direktorin im Kollegium erhalten bleiben und nachbesetzt werden soll. Die Entscheidung darüber duldet keinen langen Aufschub, weil der freigestellte Vizepräsident bereits Anfang nächsten Jahres ausscheiden wird und wir jetzt die Voraussetzungen treffen müssen, wenn wir Ende dieses Jahres nicht in eine Ausschreibung eintreten wollen.

Wir finden es auch richtig, dass für Entscheidungen des Großen Kollegiums zukünftig absolute Mehrheiten erforderlich sein sollen. Die zweite Stimme des Präsidenten soll entfallen und vor allen Dingen - das ist wichtig, das war auch dem Präsidenten wichtig, wie er uns in dem Gespräch mitgeteilt hat -: Der Präsident soll zudem nicht mehr zwingend zweites Mitglied in den kleinen Zweierkollegien sein.

21 Jahre nach Errichtung des Landesrechnungshofs sind aber auch die bislang gesetzlich vorgegebenen Ansprüche an den Präsidenten und die anderen Mitglieder nicht mehr zeitgemäß. Die öffentliche Finanzkontrolle ist einem Wandel ausgesetzt. Die Komplexität der Prüfungsgegenstände wächst. Wirtschaft und öffentlicher Sektor werden einander immer ähnlicher. Wer hätte 1991 an Derivatehandel oder Swapgeschäfte des Landes gedacht? Wer hat 1991 geahnt, dass das Land einen Flughafen in öffentlicher Trägerschaft errichten und betreiben will? Die Kompetenzen für die Beurteilung solcher Sachverhalte kann man doch eher in der freien Wirtschaft als im öffentlichen Dienst erwerben.

Dass ein Jurist an der Spitze des Landesrechnungshofs stehen muss, ist auch nicht gottgegeben. Vier Bundesländer verzichten inzwischen vollständig auf die Vorgabe eines Zweiten Juristischen Staatsexamens für all ihre LRH-Mitglieder. Nach unserem Gesetzentwurf soll es daher zukünftig ausreichen, wenn ein Mitglied des Kollegiums die Voraussetzung für das Richteramt erfüllt, und das muss nicht unbedingt der Präsident sein.

Nun, liebe Kolleginnen und Kollegen, komme ich auf einen ganz kritischen Punkt zu sprechen. 1991 gab es noch kein Bewusstsein für Altersdiskriminierung. So hat man damals ganz unschuldig diverse Altersgrenzen in das Landesrechnungshofgesetz aufgenommen. Mitglieder des Kollegiums dürfen danach nicht jünger als 40 Jahre, ihre Vertreter nicht jünger als 35 Jahre sein. Es gab aber noch kein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz des Bundes, das bei Altersdiskriminierung keinen Spaß versteht. Dabei ist es völlig egal, ob die verbotene Altersdiskriminierung durch die interne Richtlinie eines Unternehmens oder durch ein Landesgesetz vorgegeben ist. Die Bestrafung folgt auf dem Fuß. Jeder Bewerber kann bei einer Nichteinstellung bis zu drei Monatsgehälter Entschädigung beanspruchen, auch wenn er oder sie bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Man muss also nicht nachweisen, dass man der Beste ist. Es reicht völlig, nachzuweisen, dass es eine Diskriminierung gegeben hat - so § 15 AGG. Angesichts einer Bruttomonatsvergütung von über 9 000 Euro kommen da ganz schnell erkleckliche Sümmchen zustande.

Die im Landesgesetz vorgegebenen Altersbeschränkungen hätten nach § 16 AGG nur dann Bestand, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese objektive Prüfung darf ich angesichts der Tatsache bezweifeln, dass das Gesetz bereits 18 Jahre vor dem AGG in Kraft getreten ist und man sich über alles mögliche Gedanken gemacht haben darf, aber wohl kaum das AGG antizipiert haben wird.

Allein dieser mögliche Gesetzesverstoß macht meines Erachtens die Zurückstellung des laufenden oder jetzt gerade beginnenden Ausschreibungsverfahrens für den Präsidenten des Landesrechnungshofs erforderlich. Das heute bekannt gewordene Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das eine Altersdiskriminierung bei Urlaubsansprüchen jüngerer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes angegriffen hat, macht deutlich, dass sich die Rechtsprechung zunehmend am AGG ausrichtet. Wir laufen hier ganz große Gefahr, als Landesgesetzgeber voll auf die Nase zu fallen.

Dieses Gesetz legt aber auch Altersdiskriminierung nach oben nahe, da von der Regierungsmehrheit bei einer zwölfjährigen Amtszeit eine bald nahende Pensionierung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird. Wer will einen 61-Jährigen oder eine 61-Jährige einstellen, wenn die absehbare Nachfolgebesetzung in die nächste Legislaturperiode fällt? Um diesem Problem zu entkommen, schlagen wir vor, die Amtszeit des Präsidenten auf acht Jahre zu begrenzen - bisher beträgt die Amtszeit zwölf Jahre - und zugleich die Altersgrenze nach dem Bundesrichtergesetz aufzuheben. Auch wenn Herr Dr. Apelt länger hätte arbeiten wollen oder arbeiten will, kann er es nicht, weil diese Altersgrenze rigide vorgegeben ist. Stattdessen wollen wir, dass ein Wahlalter analog § 65 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eingeführt wird.

Dass bei der Nachbesetzung der Stelle des Präsidenten des Landesrechnungshofs eine Bestenauswahl nach öffentlicher Ausschreibung getroffen wird, dürfte nach den Vorgängen vor sechs Jahren inzwischen Allgemeingut geworden sein. Dass

der Ausschuss für Haushaltskontrolle für die Steuerung des Verfahrens zuständig ist, hat sich bewährt. Ich denke, das wird auch so bleiben, und das ist unstrittig.

Genauso unstrittig sollte es sein, dass eine Neuregelung des Landesrechnungshofgesetzes nur auf breitester Basis durch den Landtag erfolgen soll. Wir hatten die ganze Zeit darauf gewartet, dass aus den Regierungsfraktionen ein Vorschlag kommt, weil der Neuregelungsbedarf unbestritten erkennbar ist. Er ist nicht erfolgt. Man möge uns jetzt bitte nicht den Vorwurf machen, dass wir dieses Gesetz vorlegen. Ich fände es richtig, den Entwurf als Regierungsmehrheit und seitens der anderen Oppositionsfraktionen aufzugreifen, als Diskussionsgrundlage zu nehmen und ihn in der Ausschussberatung weiter anzureichern und zu verbessern.

Ich danke ausdrücklich dem Parlamentarischen Beratungsdienst für die Hilfestellung bei der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfes. Ich denke, der Gesetzentwurf ist eine runde Sache. Natürlich ist er verbesserungsfähig. Aber es duldet keinen Aufschub, weil - siehe AGG - wir sonst in ein ganz offenes Messer laufen. - Recht herzlichen Dank.

(Beifall GRÜNE/B90)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Vogel. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der SPD-Fraktion fort. Herr Abgeordneter Ziel erhält das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! An die Adresse der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei gesagt: Sie haben einen sauber ausgearbeiteten Gesetzentwurf vorgelegt. Wir hatten nicht allzu viel Zeit, ihn zu prüfen. Aber wer die beiden Gesetze nebeneinander legt - Ihr Änderungsgesetz und das Gesetz von 1991 -, kommt zu dem Schluss: rechtlich sauber gearbeitet.

Es gibt aber ein anderes Problem. Das ist die Philosophie, die dahintersteckt. Mit welcher Philosophie schreibe ich ein Gesetz? Die ist völlig anders als die Philosophie, die wir zumindest in den Koalitionsfraktionen haben. Ich glaube aber auch, das geht darüber hinaus. Wir werden das sicherlich noch hören.

Als wir 1991 gesagt haben - Sie haben das Datum genannt, das Gesetz ist vom 27. Juni 1991 -, wir wollen eine Mindestaltersgrenze einführen, hatte das eine ganz bestimmte Zielstellung, Herr Kollege Vogel, und zwar die Zielstellung, dass ausreichend Lebenserfahrung und möglicherweise auch ausreichend berufliche Erfahrung vorhanden ist. Wir haben zurzeit einen Präsidenten, der in hervorragender Arbeit den Landesrechnungshof leitet. Er würde sofort sagen - er ist heute nicht anwesend, aber er wird würdig vertreten -: Es ist nicht meine Leistung, es ist die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Behörde. Wenn wir ihn kennen, würden wir das alle so unterschreiben, und die meisten von uns kennen ihn. Er vertritt gleichzeitig, weil es notwendig ist, den Vizepräsidenten - à la bonne heure. Das aber ist zusätzliche Arbeit im Landesrechnungshof insgesamt. Dafür sollten wir sehr dankbar sein, denn wir wissen, was wir an unserem Landesrechnungshof haben.