Gemäß Artikel 112 Abs. 4 der Landesverfassung erfolgt die Wahl von Richterinnen und Richtern des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg geheim.
Ich habe Ihnen folgende Hinweise zum Wahlverfahren zu geben: Die Ausgabe der Wahlunterlagen erfolgt nach dem jeweiligen Namensaufruf durch die Schriftführer am Stenografentisch und die Stimmabgabe rechts und links von mir auf den Regierungsbänken. Sie erhalten einen Stimmzettel mit dem Namen des Kandidaten zur Wahl des Präsidenten und einen Stimmzettel mit dem Namen des Kandidaten zur Wahl des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts Brandenburg, auf denen Sie Ihre Wahl kenntlich machen können. Dabei bitte ich Sie, nur die in dem Wahlpult ausliegenden Kopierstifte zu benutzen.
Ungültig sind Stimmzettel, die Zusätze enthalten, deren Kennzeichnung den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen, die die Identität des Abstimmenden erkennen lassen, bei denen die Stimmabgabe nicht erfolgt ist und wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen die Anzahl der zu vergebenden Stimmen übersteigt.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Wahl eines Vizepräsidenten aus dem Spruchkörper heraus - nachdem die Wahl als Richter bereits früher erfolgte - im Gesetz nicht explizit geregelt ist. Die Verfassung sagt für einen solchen Fall - wenn es keine andere Regelung gibt -, dass die Zahl der abgegebenen Stimmen entscheidet und derjenige, der die Mehrheit auf sich vereint, gewählt ist. Dies bedeutet, dass wir bei der Wahl des Vizepräsidenten ein anderes Zählverfahren haben als bei der Wahl des Präsidenten. Der Präsident ist demnach mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages zu wählen.
So viel zum Wahlverfahren. Gibt es dazu Wortmeldungen oder Nachfragen? - Dies ist nicht der Fall. Somit eröffne ich den Wahlvorgang. Ich bitte die Schriftführer, mit dem Namensaufruf zu beginnen.
Meine Damen und Herren, ich darf fragen, ob alle Abgeordneten Gelegenheit hatten, ihre Stimme abzugeben. - Das ist offensichtlich der Fall. Ich schließe damit die Wahlhandlung und bitte die Schriftführer, mit der Auszählung zu beginnen.
Meine Damen und Herren, ich darf Ihnen das Ergebnis der ersten Wahlrunde bekanntgeben. An der Wahl des Präsidenten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg haben sich 83 Abgeordnete beteiligt. Es gab einen ungültigen Stimmzettel. Damit sind 82 Stimmzettel gültig. Für den Wahlvorschlag haben 74 Abgeordnete gestimmt, acht haben mit Nein gestimmt, und es gab keine Stimmenthaltung. - Herzlichen Glückwunsch!
Damit wurde Herr Postier mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit in diese Funktion gewählt und hat nun eine ganze Nacht lang Zeit, sich auf die Antwort auf die morgen zu stellende entscheidende Frage nach der Annahme der Wahl vorzubereiten.
Meine Damen und Herren, an der Wahl des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg haben sich ebenfalls 83 Abgeordnete beteiligt. Wiederum war ein Stimmzettel ungültig. Damit sind 82 Stimmzettel gültig. Für den Wahlvorschlag haben 75 Abgeordnete gestimmt, mit Nein stimmten sieben Abgeordnete, und es gab keine Stimmenthaltung. Auch hier ist die erforderliche Mehrheit erreicht.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Wahl der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter; Wahlvorschlag der SPD. Die Fraktion der SPD schlägt vor, anstelle der bisherigen Richterin Prof. Dr. Harms-Ziegler Herrn Jes Möller als Richter, anstelle des bisherigen Richters Prof. Dr. Schröder Frau Dr. Christine Fuchsloch als Richterin und anstelle des bisherigen Richters Dr. Wolfgang Knippel Frau Kristina Schmidt als Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zu wählen.
Gemäß Artikel 112 Abs. 4 der Landesverfassung sind die Kandidaten gewählt, die die Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags Brandenburg erhalten haben.
Sie erhalten drei Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten zur Wahl von zwei Richterinnen und eines Richters des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, auf denen Sie Ihre Wahl kenntlich machen können. Ansonsten findet das gleiche Prozedere wie bei der Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten Anwendung.
Ich darf Sie fragen: Hatte jeder Abgeordnete die Möglichkeit, seine Stimme abzugeben? - Dies ist der Fall. Ich schließe hiermit die Wahlhandlung und bitte die Schriftführer, mit der Auszählung zu beginnen.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie um Aufmerksamkeit für die Ergebnisse des letzten Wahlgangs. An der Wahlfront von Frau Dr. Christine Fuchsloch als Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg haben sich 83 Abgeordnete beteiligt. Es gab keine ungültigen Stimmzettel. Gültig sind demnach 83 Stimmzettel. Für den Wahlvorschlag haben sich 75 Abgeordnete ausgesprochen. Mit Nein stimmten sieben Abgeordnete. Es gab eine Enthaltung. Damit ist Frau Dr. Christine Fuchsloch mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit als Richterin des Verfassungsgerichts gewählt.
An der Wahl von Herrn Jes Möller als Richter des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg haben sich 83 Abgeordnete
beteiligt. Ungültige Stimmzettel: keine. Gültige Stimmzettel: 83. Für den Wahlvorschlag stimmten 75 Abgeordnete, mit Nein stimmten 8 Abgeordnete, Enthaltungen: null. Damit ist Herr Jes Möller als Richter des Verfassungsgerichts Brandenburg gewählt.
An der Wahl von Frau Kristina Schmidt als Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg haben sich 83 Abgeordnete beteiligt. Es gab keine ungültigen Stimmzettel, gültig sind demnach 83 Stimmzettel. Für den Wahlvorschlag haben sich 75 Abgeordnete ausgesprochen, mit Nein stimmten 8 Abgeordnete, es gab keine Enthaltungen. Damit ist auch Frau Kristina Schmidt mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit als Richterin des Verfassungsgerichts gewählt worden. Herzlichen Glückwunsch!
Hinweise zum Verfahren: DIE LINKE schlägt vor, als Nachfolgerin des Richters Havemann Frau Kerstin Nitsche als Richterin und als Nachfolgerin der Richterin Dr. Jegutidse Frau Sigrid Partikel als Richterin des Verfassungsgerichts zu wählen. Gemäß Artikel 112 Abs. 4 Landesverfassung sind die Kandidaten gewählt, die die Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhalten haben.
Sie erhalten zwei Stimmzettel mit den Namen der Kandidatinnen zur Wahl von zwei Richterinnen, auf denen Sie Ihre Wahl kenntlich machen können. Ansonsten findet das gleiche Verfahren wie bei der Wahl des Präsidenten Anwendung. So viel zum Verfahren.
Gibt es Bemerkungen, Nachfragen? - Das ist nicht der Fall. Ich bitte die Schriftführer, mit dem Namensaufruf zu beginnen.
Meine Damen und Herren, ich möchte Sie fragen: Hatte jeder Gelegenheit, seine Stimme abzugeben? - Das ist der Fall. Damit schließe ich die Wahlhandlung und bitte die Schriftführer um Auszählung der Stimmen.
Inzwischen begrüße ich neue Gäste: Schülerinnen und Schüler der Oberschule Panketal, Ortsteil Schwanebeck, aus dem schönen Barnim. Herzlich willkommen bei uns!
Meine Damen und Herren, ich möchte Sie um Aufmerksamkeit für die Ergebnisse dieses Wahlgangs bitten. An der Wahl von Frau Kerstin Nitsche als Richterin des Verfassungsgerichts Brandenburg haben sich 82 Abgeordnete beteiligt. Ungültige Stimmen: null, gültige Stimmen: 82. Für den Wahlvorschlag haben sich 71 Abgeordnete ausgesprochen, mit Nein stimmten 10, und enthalten hat sich ein Abgeordneter. Damit ist Frau Kerstin Nitsche mit der Mehrheit von zwei Dritteln gewählt worden. Herzlichen Glückwunsch!
An der Wahl von Frau Sigrid Partikel als Richterin des Verfassungsgerichts haben sich ebenfalls 82 Abgeordnete beteiligt. Ungültige Stimmzettel: null, gültige Stimmzettel: 82. Für den Wahlvorschlag haben sich 71 Abgeordnete ausgesprochen, es gab 10 Neinstimmen und eine Enthaltung. Frau Sigrid Partikel ist damit mit der Mehrheit von zwei Dritteln zur Verfassungsrichterin gewählt worden. Herzlichen Glückwunsch!
Wir kommen zum Wahlvorschlag der CDU. Die Fraktion der CDU schlägt vor, anstelle des bisherigen Richters Prof. Dr. Dombert Herrn Andreas Jörg Dielitz als Richter des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zu wählen. Gemäß Artikel 112 Abs. 4 Landesverfassung ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt hat.
Sie erhalten einen Stimmzettel mit dem Namen des Kandidaten, auf dem Sie Ihre Wahl kenntlich machen können; ansonsten das gleiche Prozedere wie bisher.