Protocol of the Session on December 13, 2006

Vielen Dank. - Mit diesem Redebeitrag sind wir am Ende der Debatte zur Regierungserklärung angelangt. Ich schließe Tagesordnungspunkt 1 und rufe Tagesordnungspunkt 2 auf:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesrechnungshof Brandenburg

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion der CDU

Drucksache 4/3774

1. Lesung

Der Abgeordnete Schulze von der SPD-Fraktion eröffnet die Debatte.

Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Werte Gäste! Die Koalitionsfraktionen legen Ihnen einen Gesetzentwurf über die punktuelle, aber nicht unwesentliche Veränderung des Landesrechnungshofsgesetzes vor. Der Landesrechnungshof ist in den letzten Tagen, Wochen und Monaten aus verschiedensten Gründen immer wieder im Fokus des Interesses der Öffentlichkeit. Das hat damit aber eigentlich nur wenig zu tun. Schon seit November 2005 wird im Landtag Brandenburg zwischen den Fraktionen über die Frage der Befristung der Amtszeit von Präsident und Vizepräsident gesprochen. Das war nicht akut, weil Frau Gisela von der Aue auf Lebenszeit gewählt worden war. Überraschend konnten, mussten oder durften wir alle dann am 20., 21. und 22. November die personelle Veränderung zur Kenntnis nehmen. Von dieser Stelle aus spreche ich der ehemaligen Präsidentin des Landesrechnungshofes Gisela von der Aue den Glückwunsch dazu aus, dass sie Justizsenatorin von Berlin geworden ist.

(Beifall bei SPD und der Linkspartei.PDS)

Das ist ein nicht ganz unwichtiges Amt, und ihre Berufung bedeutet auch eine Anerkennung dessen, was sie als Person geleistet hat.

Dadurch sind wir natürlich gemeinsam in Zugzwang gekommen, denn wenn man darüber geredet hat, das einmal ändern zu wollen, und jetzt die Wahl von Präsident und auch Direktor anstehen, dann muss man es irgendwann anpacken. Deswegen haben wir uns in Absprache mit anderen Kolleginnen und Kollegen entschlossen, hier zu handeln.

Die Regelung des Gesetzentwurfes sieht vor, dass Präsident und Vizepräsident Beamte auf Zeit sind, dass sie auf zwölf Jahre gewählt werden und danach in den Ruhestand treten. Außerdem haben wir das Eintrittsalter auf 40 Lebensjahre erhöht. Die

anderen Änderungen sind marginal. Nichtsdestotrotz ist ganz klar - dies ist in den letzten Tagen sehr deutlich geworden -, dass das Landesrechnungshofgesetz an vielen Stellen überarbeitet werden muss, denn es gibt gewisse Unstimmigkeiten und Unklarheiten, die hierbei aufgelöst werden können oder müssen. Aber jetzt ist es geboten, dass wir erst einmal die jetzt anstehenden Dinge erledigen.

An dieser Stelle zitiere ich die „Märkische Oderzeitung“ vom 24. November, die hierzu schrieb, dass der Wunsch des Landtages auf Amtszeitbegrenzung schon seit längerer Zeit im Raume stand. Mir ist es wichtig, dies noch einmal zu dokumentieren, weil es hierbei keinen inhaltlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit den personellen Fragen gibt, die wir in den nächsten Tagen zu besprechen haben.

Im Übrigen heißt Amtszeitbegrenzung ganz klar, dass es keine Wiederwahl geben kann und geben wird. Anderenfalls müsste sich jemand, der wiedergewählt werden wollte, konform verhalten. Gerade in Bezug auf den Präsidenten oder den Vizepräsidenten eines Kontrollorgans kann ein sozusagen friedliches Verhalten nicht erwünscht sein, um die Wiederwahl nicht zu gefährden. Deswegen ist die Amtszeit auf zwölf Jahre begrenzt und nur eine einmalige Wahl möglich; danach erfolgt der Eintritt in den Ruhestand. Ebenso sind, wenn man ein solch hohes Amt bekleidet hat, andere persönliche Karrieren durchaus denkbar, möglich und sicherlich auch geboten; siehe Gisela von der Aue.

Ich bedanke mich und bitte darum, dass die Kolleginnen und Kollegen den Gesetzentwurf in den Haushaltskontrollausschuss überweisen, weil noch einige kleine redaktionelle Änderungen zu tätigen sind. Ansonsten hoffe ich auf Ihre Zustimmung und wünsche uns einen guten Beratungsverlauf.

(Beifall bei SPD und CDU)

Für die Fraktion der Linkspartei.PDS setzt der Abgeordnete Vietze die Debatte fort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Regelungsbedarf, der mit dieser Gesetzesinitiative verbunden ist, ist sehr überschaubar: Es geht darum, für Präsident und Vizepräsident bzw. Präsidentin und Vizepräsidentin des Landesrechnungshofs eine Begrenzung der Amtszeit einzuführen. Wir haben auch unter dem Gesichtspunkt der Erfahrungen, die im Umgang mit handelnden Personen im Lande Brandenburg - aber nicht nur hier - gesammelt wurden, allen Anlass, konkret wirksam zu werden.

Ich sage fairerweise, dass wir uns an dem Diskussionsprozess im Vorfeld ebenfalls beteiligt und die Frage aufgeworfen haben, möglicherweise eine Amtszeit von acht Jahren sowie die Möglichkeit der Wiederwahl vorzusehen. Am Ende haben wir uns darauf verständigt, dass die Begrenzung auf zwölf Jahre eine Regelung ist, die auch in anderen Bundesländern erfolgreich umgesetzt wird und für Brandenburg ein solides Maß des Umgangs mit dem Rechnungshof zur Wahrung seiner Würde und zur Sicherung der Möglichkeiten ist, über Legislaturperioden hinweg in Bezug auf das Parlament und die Regierung zu

wirken, und zugleich die Erneuerungsmöglichkeit an der Spitze des Rechnungshofs zu gewährleisten. Unter diesen Gesichtspunkten liegt etwas vor, das im Haushaltskontrollausschuss sicherlich zügig behandelt werden kann.

Außerdem sind wir sicherlich gut beraten - jetzt nicht im Zusammenhang mit diesem Gesetz -, das eine oder andere hinsichtlich des Regelungsbedarfs in dem auf den Landesrechnungshof bezogenen Gesetz ebenfalls zu erörtern. Hierbei besteht aber aus meiner Sicht kein Zeitdruck. Demzufolge sollten wir uns die Zeit nehmen, in vernünftiger Weise zu diesem Sachverhalt eine weitere Klärung herbeizuführen, und möglicherweise sogar einvernehmlich die notwendigen Gesetzesänderungen beschließen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS und vereinzelt bei der SPD)

Der Abgeordnete von Arnim spricht für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach der Verfassung des Landes Brandenburg obliegt dem Landesrechnungshof die Prüfung des gesamten Haushalts und der Wirtschaftsführung, und zwar mit den Sondervermögen und den Betrieben. Zudem schließt der Haushaltskreislauf stets mit der Entlastung ab; der Bericht des Landesrechnungshofs ist dafür jeweils eine maßgebliche Grundlage.

Der Rechnungshof ist damit im Grunde genommen das Kontrollorgan, und das Amt des Präsidenten dieser obersten Behörde erfordert eine fachliche Qualifikation, Erfahrung, Unabhängigkeit und Kompetenz. Deshalb muss diese Position bestmöglich besetzt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf präzisiert die Rahmenbedingungen hierfür in drei Punkten:

Erstens: Das Eintrittsalter wird von 35 auf 40 Lebensjahre erhöht. Nebenbei bemerkt kann man auch erst in diesem Alter zum Bundespräsidenten gewählt werden.

Zweitens: Die Amtszeit wird auf zwölf Jahre begrenzt. Auch dafür sind eindeutig gute Argumente zu finden, denn man will sicherlich dafür sorgen, dass in diesem Amt nicht angestrebt wird, eine Wiederwahl zu erreichen. Vielmehr ist klar, dass es nach zwölf Jahren vorbei ist.

Drittens: Nach Abschluss dieser zwölf Jahre geht die betreffende Person in den Ruhestand. Auch das ist in Ordnung, denn dann weiß der- oder diejenige: Ich bin sozial vernünftig abgesichert.

Wir sollten den Gesetzentwurf nachher im Haushaltskontrollausschuss noch beraten. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke.

(Vereinzelt Beifall bei CDU und SPD)

Für die DVU-Fraktion spricht der Abgeordnete Claus.

(Dr. Klocksin [SPD]: Die einzige Opposition! - Gucken Sie mich nicht so finster an!)

Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Politik ist nicht nur die Kunst des Möglichen; vielmehr muss das Mögliche auch das Richtige sein. - Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Änderung des Landesrechnungshofgesetzes begehrt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten soll auf zwölf Jahre begrenzt werden, eine Wiederwahl soll ausgeschlossen werden, und das Einstiegsalter des Präsidenten und der anderen Mitglieder soll von 35 auf 40 Jahre heraufgesetzt werden.

Die Motivationslage für die vorgesehenen Änderungen ist einigermaßen nachvollziehbar. Schließlich ist das Amt des Präsidenten des Landesrechnungshofs sowie der weiteren Mitglieder mit einem hohem Maß an Verantwortung verbunden.

Richtigerweise wird in der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten Änderung von § 5 Satz 2 auf die richterliche Unabhängigkeit explizit hingewiesen. Das bedeutet aber auch, werte Kolleginnen und Kollegen, dass zumindest der Präsident die für den Richter erforderliche Qualifikation aufweisen sollte, so wie wir es in unserem Antrag, den wir morgen mit der Drucksache 4/3772 einbringen werden, auch ausdrücklich anstreben.

Das Amt des Präsidenten des Landesrechnungshofs ist gerade in dem gemäß §§ 6, 7 und 9 des Rechnungshofgesetzes genannten Umfang mit einer Vielzahl auch juristisch geprägter Aufgaben verbunden, die dem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts vergleichbar ist. Dafür ist es nach Auffassung meiner Fraktion allerdings nicht ausreichend, wenn die Mitglieder des Landesrechnungshofs lediglich die richterliche Unabhängigkeit besitzen. Nein, sie sollten und der Präsident muss nach Auffassung meiner Fraktion auch über die entsprechende volljuristische Ausbildung und damit über die Befähigung zum Richteramt verfügen, um dieser Aufgabe in ausreichendem Maße gerecht werden zu können.

Auch können wir das Motiv für den vorliegenden Gesetzentwurf zur Heraufsetzung des Einstiegsalters auf 40 Jahre einigermaßen nachvollziehen; denn die mit dem Amt verbundene Verantwortung bedingt natürlich auch eine gewisse Erfahrung, und die hat ein 40-Jähriger eher als ein 35-Jähriger.

Nichtsdestotrotz geht uns der vorliegende Gesetzentwurf nicht weit genug. Wir als DVU wünschen zudem eine echte Auswahlchance, die nur durch eine Ausschreibung für geeignete Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann. Wir wollen einen qualitativen Mindeststandard im Hinblick auf die berufliche Qualifikation.

Nun werden Sie fragen, warum wir jetzt nicht gleich noch einen Änderungsantrag einbringen. Diese Frage kann ich Ihnen beantworten, meine Damen und Herren. Schließlich sehen wir für die im vorliegenden notwendigen Gesetzentwurf enthaltene Befristung der Amtsperiode keinen wirklichen, vor allem personalpolitischen Regelungsbedarf. Schließlich hat die bisherige Präsidentin, Frau Gisela von der Aue, hervorragende Arbeit in ihrer Funktion als Präsidentin des Landesrechnungshofs geleistet, und bei ihr hätte deswegen eine derartige Befristung keinen Sinn gemacht.

Deswegen müssen wir den vorliegenden Gesetzentwurf trotz aller sachlich wie rechtlich plausiblen Motive und Inhalte leider in Gänze ablehnen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Die antragstellenden Koalitionsfraktionen beantragen Überweisung des Gesetzentwurfs in Drucksache 4/3774, Änderung des Landesrechnungshofgesetzes, an den Ausschuss für Haushaltskontrolle. Wer dem Folge leisten möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Offensichtlich keine. Damit wurde der Überweisung zugestimmt.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 2 und rufe Tagesordnungspunkt 3 auf:

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 4/3210

2. Lesung

Beschlussempfehlungen und Berichte des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

Drucksachen 4/3800 bis 4/3808 Drucksachen 4/3810 bis 4/3815 und Drucksache 4/3820

in Verbindung damit:

Finanzplan des Landes Brandenburg für die Jahre 2006 bis 2010