Wichtig ist mir aber noch ein anderer Aspekt. Im Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wird vom Bundesgesetzgeber das Standesamt als zuständige Behörde festgelegt, wie Sie in Ihrer Begründung schreiben. Wenn dieses zweite wichtige Gesetz zum Abbau von Diskriminierungen von Minderheiten endlich in Kraft treten könnte, hätte sich das angesprochene Problem auf Landesebene, ja bundesweit einheitlich erledigt. Ich bin mir sicher, dass in unserem Land keine Partei, die glaubwürdig sein will, auf Dauer Politik gegen vorherrschende gesellschaftliche Realitäten machen wird. Deshalb gehen wir davon aus, dass die Zustimmung zum Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz sehr bald erfolgen wird.
Aus den genannten Gründen bitte ich Sie, den vorliegenden Gesetzentwurf der PDS abzulehnen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der Deutschen Volksunion lehnt diesen Antrag ab. In der Begründung zu diesem Antrag heißt es, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die eingetragene Lebenspartnerschaft dem verfassungsrechtlichen Institut der bürgerlichen Ehe nachgebildet werden könne.
Dass ein Gesetz geschaffen oder geändert werden kann, meine Damen und Herren von der PDS, heißt für meine Fraktion noch lange nicht, dass ein solches Gesetz auch geschaffen werden muss. Schon angesichts der Regelungsflut in unserem Deutschland hat so etwas zu unterbleiben.
Was will die PDS? Sie will erreichen, dass über das eigentliche, ja schon für sich genommen höchst problematische Lebenspartnerschaftsgesetz hinaus diesen Lebenspartnern ermöglicht wird, einen solchen Lebensbund nunmehr auch noch vor dem Standesbeamten zu schließen. Das lehnt die Fraktion der Deutschen Volksunion natürlich ab. Ich sage Ihnen auch klar, warum.
Wir sehen in dem Lebenspartnerschaftsgesetz unverändert in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht eine weitere Aushöhlung des verfassungsrechtlich in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz besonders geschützten Instituts der bürgerlichen Ehe mit fatalen
Auswirkungen für unser Land. Der bürgerlichen Ehe kommt nach wie vor konzeptionell, von ihrem Bestand und von ihrer Konstanz her herausragende Bedeutung für den Fortbestand und die Fortentwicklung unserer Gesellschaft und unseres Landes zu. Sie ist die kleinste organisierte Einheit unseres Gemeinwesens, sozusagen die Keimzelle der staatlich organisierten Gemeinschaft mit besonderer Bedeutung und Verantwortung für die Kindererziehung. Das wird ihr im Übrigen durch Artikel 6 Grundgesetz exakt in den Absätzen 2 und 3 mit Recht zugeschrieben.
Diese elementare Bedeutung wird durch das neue Lebenspartnerschaftsgesetz zumindest ausgehöhlt. Mit dieser Einschätzung stehen wir nicht allein da. Sie hat auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht gerade in dem von der PDS-Fraktion zur Begründung des Antrages angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden. Das Urteil erging bekanntlich nicht einstimmig.
Gleich drei der Verfassungsrichter gaben ein Minderheitenvotum ab. Sie halten also die so genannte Schwulen- und Lesbenehe wegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz für verfassungswidrig. Bleibt hinzuzufügen: die Fraktion der Deutschen Volksunion auch. Zudem enthält dieses Urteil mit Sicherheit in keiner Weise ein Gebot zur Gleichstellung. Konkret: Ein verfassungsrechtliches Gebot zur Gleichbehandlung oder Gleichstellung von bürgerlicher Ehe und Lebenspartnerschaften gibt es also nicht.
Die Fraktion der Deutschen Volksunion wird alles unterlassen, was vor dem Hintergrund der unter Juristen ohnehin strittigen verfassungsrechtlichen Situation zu einer auch nur indirekten weiteren Aushöhlung der Bedeutung der durch Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützten bürgerlichen Ehe führt. Eine solche Aushöhlung wäre aber bei Ihrem Vorhaben, meine Damen und Herren von der PDS, die Folge. Das Standesamt ist für die Umsetzung des Ehegesetzes und andere die bürgerliche Ehe betreffende Vorschriften zuständig. Eine originäre Zuständigkeit für das zweifelhafte Lebenspartnerschaftsgesetz der rot-grünen Bundesregierung gibt es nicht.
Auch für die Standesämter würde es sich also um eine völlig neue Gesetzesmaterie handeln. Warum diese Gesetzesmaterie dann nicht durch allgemeine Verwaltung wie etwa Einwohnermeldeämter umgesetzt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.
So gesehen besteht also insbesondere kein Handlungsbedarf, gerade die Standesämter für zuständig erklären zu wollen. - Wir lehnen Ihren Antrag ab.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Sarrach, um wieder ein bisschen die Aufgeregtheiten hier
herauszunehmen, die Sie zum wiederholten Male vorgetragen haben, sage ich Ihnen: Es ist natürlich jedem Menschen freigestellt, eine Lebensform zu wählen, von der er meint, dass er damit glücklich sein kann. Das ist jedermanns Angelegenheit und Entscheidung. Aber, Kollege Sarrach, was wir davon unterscheiden müssen, ist die rechtliche Behandlung der jeweiligen Lebensform. Das ist eine vollkommen andere Sache. Das bitte ich Sie ganz einfach zu respektieren. Von daher gesehen haben Ehe und Familie einen besonderen Verfassungsrang. Das bitte ich Sie in diesem Zusammenhang zu tolerieren.
Herr Kollege Sarrach, es ist vollkommen abwegig, der CDUFraktion oder der Partei der CDU insgesamt zu unterstellen, sie hätte das Feindbild Homo-Ehe.
Da sollten Sie wirklich einmal auf die Bremse treten, ganz ruhig sein und hier nicht solche haltlosen Unterstellungen vornehmen. Sie werden in keiner Stellungnahme vonseiten meiner Partei diesbezüglich irgendeine Diskriminierung finden.
Es sind bereits Argumente ausgetauscht worden. Kollegin Schulz hat einiges dazu gesagt. Herr Kollege Sarrach, ich stehe sicherlich nicht hier, um Ihnen Empfehlungen zu geben, aber ich würde Sie doch einmal bitten, darüber nachzudenken, ob die Militanz, mit der Sie ständig vorgehen, wirklich der Sache angemessen ist oder ob Sie nicht auch gegenüber großen Mehrheiten etwas mehr Toleranz üben sollten. Ich achte sehr - um auch das klarzustellen -, Kollege Sarrach...
- Ich habe gesagt, ich führe hier keine Belehrung durch, ich gebe es nur zu bedenken, Frau Kollegin.
Wir haben im Grundgesetz und in der Landesverfassung eine Reihe von Regelungen zum Minderheitenschutz. Dazu stehe ich auch ganz konsequent und ganz bewusst, aber es stellt sich wirklich die Frage, Herr Kollege Sarrach, ob man dann Minderheitenschutz so weit führen muss, wie Sie es hier getan haben. Ich habe mich einmal im Innenministerium erkundigt, wie viele Paare es denn betrifft. Nun könnte ich wie gestern ein Kollege hier eine Denksportaufgabe geben. Ich sage Ihnen aber die Zahl. Es sind über den Daumen gepeilt etwa 20 Paare, die es seit der Einführung des Gesetzes betroffen hat.
Da muss man sich doch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen, ob wir eine Gesetzesregelung schaffen wollen, die eben gerade einmal für 20 Fälle, die es bisher gibt, gilt.
Zum anderen hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, zu der man durchaus geteilter Meinung sein kann. Sie findet nicht meine ungeteilte Zustimmung, aber man muss diese Entscheidung hinnehmen. Wenn man sie aufmerksam liest, stellt man fest, dass eingetragene Lebenspartnerschaften eben nicht in allen Bereichen mit der Ehe gleichzusetzen sind. Der besondere Schutz der Ehe ändert lediglich nichts daran, dass für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ebenso Rechte und Pflichten bestehen können. Herr Sarrach, um auch hierzu alle Aufgeregtheiten herauszunehmen, sage ich noch einmal ganz deutlich, was der Kanzlerkandidat der Union gesagt hat, nämlich, er werde an diesem Bundesgesetz nichts ändern. Ich bitte Sie, dies auch nicht anders darzustellen.
Dieses Lebenspartnerschaftsgesetz - das ist der Knackpunkt wurde im Bundestag mit der rot-grünen Mehrheit beschlossen, nachdem alle Dinge herausgenommen wurden, die der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten, weil es unterschiedliche Auffassungen gibt. Nur deswegen sind die Landtage aufgefordert, diese Regelung zu treffen. Deswegen haben wir die unterschiedlichen Regelungen.
Nun komme ich zu dem, was Sie sicherlich fragen wollten. Der Minderheitenschutz ist sicherlich die eine Sache. Die andere Sache ist aber die, dass ich Sie fragen muss, Herr Kollege Sarrach, ob Sie wirklich bereit sind, eine solch eklatante Beschneidung der Organisationshoheit der Kommunen vorzunehmen. Diese wird von Ihnen in der Gesetzesformulierung als gering eingeschätzt. Daher würde ich Sie fragen wollen, ob Sie das wirklich so sehen, dass wir einen solch erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung vornehmen sollten. Das meinte ich mit der Abwägung zwischen der kommunalen Selbstverwaltung auf der einen Seite und der Anzahl derjenigen, die es betrifft, auf der anderen Seite.
Ich erinnere an dieser Stelle - Herr Präsident, ich bin mit meiner Rede gleich am Ende - daran, dass die bisherige Regelung nicht ausschließt, dass die Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung festlegen können, wer die zuständige Stelle in ihrer Verwaltung ist. Ich wiederhole: Es handelt sich in keinster Weise um Diskriminierung von Homosexuellen...
... sondern um Respekt vor der Selbstverwaltungshoheit der Kommunen. Der Bundesgesetzgeber hat sicherlich das Recht, das Personenstandsrecht an dieser Stelle zu verändern, was ich auch für bedenklich ansehe. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir behandeln heute einen Antrag, der den gleichen Gegenstand hat wie bereits in der Sitzung im Juli 2001, als es um den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz ging. Seitdem ist viel geschehen, aber an den Grundlagen hat sich letztendlich nichts geändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Juli 2002 die Normenkontrollklage zurückgewiesen und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lebenspartnerschaft außer Frage gestellt. Das bedeutet aber nicht, dass das in Brandenburg erlassene Ausführungsgesetz verfassungswidrig ist. Es besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. Wir haben ein Ausführungsgesetz, das ebenso wie das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht alle rechtlichen Probleme gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften löst. Aber hier hat der Bundesgesetzgeber bedauerlicherweise wie so oft in der Legislaturperiode die Sache nicht umfassend geregelt, sondern einfach Dinge ausgespart, die man hätte regeln können, wie beispielsweise die Ausführung, wo solche eheähnlichen Lebensgemeinschaften geschlossen werden sollen.
Auch das Lebenspartnerschaftsänderungsgesetz, in dem die Zuständigkeit enthalten wäre, ist bislang nicht verabschiedet worden. Das zeigt schon, dass auch der Bundesgesetzgeber keine Probleme damit hat, dass es auf Länderebene unterschiedlich geregelt wird. Es gibt auch Länder wie Bayern, die eine Notarlösung bevorzugen. In Nordrhein-Westfalen gibt es die standesamtliche Lösung. Aber es gibt auch Länder wie Hessen, die der brandenburgischen Lösung gefolgt sind und sagen, dass es letztendlich den Kommunen überlassen bleibt, wo die Lebenspartnerschaft geschlossen wird.
Eines möchte ich aber ganz klar sagen: Lesben und Schwule - wenn Ihnen der Ausdruck nicht gefällt: Homosexuelle - werden in Brandenburg nicht diskriminiert, auch nicht durch das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz.
In der Landesverfassung - Sie haben bereits darauf hingewiesen - ist in Artikel 26 Abs. 2 die Schutzwürdigkeit anderer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften erwähnt, aber hier macht die Landesverfassung einen Unterschied, nämlich in Artikel 26 Abs. 1 werden der Schutz und die Förderung von Ehe und Familie durch das Gemeinwesen hervorgehoben. Herr Sarrach, ich brauche es Ihnen nicht zu sagen, Sie haben zwei gute Examina gemacht: Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, dass man nur Gleiches mit Gleichem vergleichen kann. Das ist hier eben nicht der Fall.