Protocol of the Session on March 15, 2000

Wie Herr Klein ausführte. darf nach Artikel 72 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung der Untersuchungsauftrag gegen den Willen des Antragstellers nicht verändert werden. Diese sehr weitgehende Vorschrift unterliegt jedoch verfassungsmäßigen

Schranken. Der Gegenstand der Untersuchung muss auf Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung sowie möglicherweise auch politische Bewertung dieser Tatsachen gerichtet sein. Das Beweisthema muss hinreichend bestimmt sein; dieses staatsrechtliche Erfordernis ergibt sich letztlich aus den Ein griffsbefugnissen des Ausschusses gegenüber Dritten. Weder die parlamentarische Kontrolle noch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses dürfen sich auf den Kernbereich der Exekutive erstrecken.

Meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen! Sie merken, dass unsere Überweisung eigentlich die ihrige sein müsste, was sicherlich ein Novum ist, denn ich verteidige Sie. Die Kontrollkompetenz des Untersuchungsausschusses kann sich demgemäß nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge beschränken. Eine verfahrensbegleitende oder vorbeugende Kontrolle ist unzulässig. Ich verweise aufdie Entscheidung des niedersächsischen Staatsgerichtshofes. abgedruckt in der „Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht" aus dem Jahre 1996. Seite 1 208.

Die DVU-Fraktion sieht die durch Gesetze und Rechtsprechung festgelegte Beschränkung von Untersuchun gsthemen in einigen Punkten des Antrages verletzt. Dazu zählt insbesondere Punkt 15 des Antrages. Hier ist der Kernbereich der Exekutive betroffen.

Der Untersuchungsgegenstand darf auch keine Spekulationen enthalten. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Punkt 13.3 behandelt werden würde.

Überlegungen der Landesregierung sind ebenfalls dem Untersuchungsauftrag entzogen. Die Formulierung in Punkt 13.1 z. B. ist deshalb nicht haltbar.

Gegenstände. die noch politisch erörtert werden, sind ebenfalls keine Tatsachen im Sinne des Gesetzes und somit nicht untersuchungsfähig. Als Beispiel nenne ich das Schließungsverfahren Tempelhof bzw. Tegel.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes besagt:

„Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln:'

Wir können den Untersuchungsausschuss nicht verhindern. Das wollen wir auch gar nicht, weil in der Tat Klärungsbedarf besteht. Allerdings muss sich der Untersuchungsauftrag an Gesetz und Verfassung orientieren.

Die DVU-Fraktion beantragt deshalb, den Untersuchungsgegenstand des vorliegenden Antrages zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss zu überweisen. Die DVU-Fraktion hält nur eine eingeschränkte Untersuchung für notwendig und gesetzlich zulässig. Wenn in Bezug auf das Flughafenobjekt immer wieder die Kosten in den Vordergrund gerückt werden, dürfen wir nicht vergessen. dass dieser Untersuchungsausschuss - je nach Dauer des Verfahrens - Kosten von ca. einer bis 1,5 Millionen DM verursachen wird.

Meine Damen und Herren. wir verfügen über Steuer gelder. Da sollten die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit im Vordergrund stehen. Wir sind der Auffassung, dass,

wenn in Berlin gleichzeitig ein solcher Ausschuss eingesetzt wird, eine Doppelbefassung mit gleichen Untersuchungsgegenständen nicht erforderlich ist. Wir schlagen deshalb vor, dass zu den Beratungen im Hauptausschuss Vertreter des Berliner Untersuchungsausschusses eingeladen werden. um die Untersuchungsgegenstände abzustimmen. Es geht uns um Arbeitsökonomie, verbunden mit einer Kostenreduzierung.

Ich bitte um Zustimmung und Überweisung, wie wir sie beantragt haben. - Ich bedanke mich. meine Damen und Herren.

(Beifall bei der DVU)

Präsident Dr. Knote/ich:

Wir sind damit bei der Landesregierung. Gibt es Redebedarf? Das ist nicht der Fall. Ich stelle fest. dass wir die Rednerliste abgearbeitet haben. Wir kommen zur Abstimmung.

Ich lasse zuerst über den Überweisungsantrag der DVU-Fraktion, der sich auf Nr. 111 - das ist der Untersuchungsgegenstand des Antrages mit Drucksache 3/741 - bezieht, abstimmen. Wer diesem Überweisungsansinnen folgt, möge die Hand aufheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Ich lasse über den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und

CDU in Drucksache 3/780 abstimmen. Der Antrag bezieht sich auf Änderungen und Ergänzungen im Antragstext. Wer diesem Änderungsantrag folgt. möge die Hand aufheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist bei einer Reihe von Stimmenthaltungen diesem Änderun gsantrag einstimmig gefolgt worden.

Ich lasse abstimmen über den Antrag von 18 Ab geordneten. Der Antrag trägt die Drucksachennummer 3/741 und bezieht sich auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Wer diesem Antrag folgt. möge die Hand aufheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Die Voraussetzungen für das Einsetzen des Untersuchungsausschusses sind aufgrund des Antrages von 18 Abgeordneten ohnehin erfüllt gewesen. Ich glaube, hier habe ich eine überflüssige Abstimmun g durchgeführt.

Ich lasse abstimmen über den Antra g des Präsidenten. Der Antrag trägt die Drucksachennummer 3/744. Wer diesem Antrag fol gt- möge die Hand aufheben. - Gibt es Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Damit ist dem bei wenigen Stimmenthaltungen einstimmig gefolgt.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 1 1 und damit die heutige Sitzung. Wir sehen uns morgen in alter Frische zur gewohnten Zeit an gleicher Stelle. Ich wünsche noch einen erholsamen Feierabend.

Ende der Sitzung: 16.11 Uhr