Uwe Nehler

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt die gemeinsame Beschlussempfehlung der Ausschüsse für Arbeit, Gesundheit und Soziales - federführend - sowie für Recht und Verfassung und für Inneres vor, die unter Abschnitt I empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktion der PDS vom 30. März 2000 in der Drs. 3/2936 abzulehnen.
Der Schwerpunkt dieser Beschlussempfehlung scheint aber wohl, weitgehend mehrheitlich getragen, auf Abschnitt II zu liegen, in dem die Landesregierung beauftragt wird, in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine - so wörtlich und einem Formulierungsvorschlag von Professor Dr. Böhmer aus der CDU-Fraktion folgend - überprüfbare einvernehmliche Lösung zur Regelung dieses seit Jahren in Sachsen-Anhalt immer wieder heftigst umstrittenen Problems der Bestandsfähigkeit von so genannten ärztlichen Zweigsprechstunden im Land herbeizuführen.
Meine Damen und Herren! In den seit der Einbringung vergangenen 13 Monaten ruhte der Gesetzentwurf keineswegs in den Ausschüssen. Im Gegenteil, teils hitzige Debatten zumeist um Verfahrensfragen und das eine jegliche inhaltliche Gesetzesberatung von vornherein überdeckende Problem einer auch heute durchaus noch nicht geklärten Frage nach der Gesetzgebungskompetenz auf Landesebene überhaupt ließen uns diesen Gesetzentwurf immer wieder auf die Tagesordnung setzen.
In dieser grundsätzlichen Frage des gesetzgeberischen Spielraumes für diese Problematik standen und stehen noch immer gutachterliche Aussagen der Landesregierung - des Sozial- und des Justizministeriums - und des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes unseres Hauses einander diametral gegenüber. Das aus diesem Grund von zwei Ausschüssen jeweils durch Mehrheitsbeschluss beim Landtagspräsidenten beantragte unabhängige bzw. von außen einzuholende Gutachten zu dieser Frage wurde aus Kostengründen, wie sich vermuten lässt, abgelehnt.
Der Gesetzentwurf hatte bis fast in die letzten Tage hinein seine mehrheitsbringenden Befürworter auch in der SPD - in meiner Person übrigens einen Mitbegründer der Initiative, dies gebe ich ohne jeglichen Grund, mich revidieren zu müssen, offen zu. Dass der Gesetzentwurf schließlich scheiterte, hat letztlich folgende Gründe:
Erstens drohte ein Eklat, dass sich das Land SachsenAnhalt durch die Verabschiedung des Gesetzes aufgrund der vermeintlich fehlenden Gesetzgebungskompetenz, wegen einer möglicherweise konkurrierenden Gesetzgebung zum Bund, als Parlament bundesweit blamieren könnte.
Zweitens. Das ist der optimistische Hintergrund in der eigentlichen Sache. Es gibt zwischenzeitlich deutliche Signale dafür - das wurde von der Ministerin Frau Dr. Kuppe selbst im Sozialausschuss dargelegt -, dass der neu konstituierte Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, der bekanntlich nur noch aus Allgemeinmedizinern der ambulanten Gesundheitsversorgung besteht, zukünftig mit mehr Toleranz und, was noch wichtiger sein mag, mit größerer Durchschaubarkeit sowie auf der Grundlage von nachvollziehbaren Beurteilungskriterien über die zu beantragenden ärztlichen Zweigsprechstunden entscheiden wolle.
Meine Damen und Herren! Man darf es wohl auch aus der Sicht einer unparteiischen Berichterstattung für den Ausschuss anfügen: In Zeiten zunehmender Löchrigkeit der allgemeinmedizinischen Versorgung auf dem flachen Land und aufgrund zunehmender Überalterung der Praxisinhaber - darüber haben wir in einem anderen Zusammenhang im Sozialausschuss mit Sorge diskutiert sieht man in der Tat ein Rechtsaufsichtsproblem auf das Sozialministerium zukommen.
Ist die allgemeinmedizinische Versorgung wirklich noch bis in die kleinste Gemeinde hinein dauerhaft gesichert? Erreicht auch das einsame alte Mütterlein ohne motorisierten Anhang und bei oft genug immer dürftiger werdender ÖPNV-Anbindung den 6 km entfernt residierenden Arzt, auch wenn es keinen Notfall oder sonstige Gründe für einen Hausbesuch geltend machen kann?
Meine Damen und Herren! Auch wenn dieser Gesetzentwurf hier und heute seine Beerdigung erster Klasse erfährt, wird das Thema „ärztliche Zweigsprechstunde“ damit nicht vom Tisch sein. Ich darf nochmals an die
Argumentation der Initiatoren des Gesetzentwurfes erinnern. Auch das dürfte zu einer objektiven Berichterstattung gehören. Sie wählten den Weg einer Gesetzesvorlage erst, nachdem die Kassenärztliche Vereinigung über Jahre hinweg in den wiederholt durchgeführten Ausschussanhörungen immer wieder Verbesserungen und Lockerungen in Aussicht gestellt hatte und sich dennoch nichts änderte.
Trotz immer wieder neu vorgelegter Petitionen und Bürgeraktionen in fast allen Regionen des Landes, trotz des über die Medien ausgeübten Drucks, trotz der Aktionen in Dankerode, in Weferlingen, in Eickendorf, in Calbe, in Sülldorf und in vielen anderen Orten in vergleichbaren Situationen und vor allem entgegen einer weitaus zweckdienlicheren und durchschaubareren Handhabung dieser Frage in allen anderen neuen Bundesländern wurde in Sachsen-Anhalt bislang nach der Meinung vieler Ausschussmitglieder eher Willkür in der Frage der Genehmigung ärztlicher Zweigsprechstunden praktiziert.
Soweit zur Erläuterung der Intentionen der Gesetzeseinbringung vor einem Jahr. Mein persönlicher Blick durch die Reihen der sich gegenüber diesem Anliegen von Beginn an eher ablehnend verhaltenden Fraktionen zeigt mir so manchen, der in seinem Wahlkreis bereits vor protestierenden Bürgern gestanden hat und sein Engagement für den Fortbestand der einen oder anderen Zweigsprechstunde vehement beschworen hat.
Meine Damen und Herren! Das Gesetz ist vom Tisch, das Thema nicht. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales setzt nunmehr auf das Verhandlungsgeschick unseres Sozialministeriums. Der Ausschuss wird darüber hinaus voraussichtlich selbst die Kassenärztliche Vereinigung zu einem Gespräch einladen. Bitte stimmen Sie der Beschlussempfehlung zu. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes SachsenAnhalt vor. Sie ist in der abschließenden Ausschußberatung am 27. April 2000 wie zuvor im mitberatenden Finanzausschuß einstimmig angenommen worden.
Die Einstimmigkeit in der Beschlußempfehlung wie auch die fraktionsübergreifende Übereinkunft, keine Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt zu führen, sollte uns die Bedeutung der Novellierung dieses Gesetzes nicht unterschätzen lassen.
In das Gesundheitsdienstgesetz wird ein neues Kapitel 3 eingeführt, das in seinen zwei Teilen die Ausführung des Krebsregistergesetzes und des Staatsvertrags über das gemeinsame Krebsregister wie auch des Transplantationsgesetzes des Bundes für das Land Sachsen-Anhalt regeln wird.
Es besteht offensichtlich in diesem Hohen Hause Einigkeit darüber, daß für beide Bereiche und damit sowohl im Sinne erstens der Verbesserung der Voraussetzungen für die epidemiologische Krebsforschung als auch zweitens der Bereitstellung und Verpflanzung von menschlichen Spenderorganen Handlungsbedarf und auch Eile vor allem in bezug auf mehr Rechtssicherheit für Ärzte, medizinische Einrichtungen und nicht zuletzt für jeden einzelnen Bürger besteht.
Sowohl das Transplantationsrecht als auch das aus der DDR übernommene Krebsregister haben vor der Verabschiedung der Bundesgesetzgebung bzw. des Staatsvertrages im vorigen Jahr über viele Jahre Anlaß zu brisanten politischen Auseinandersetzungen gegeben. Die nunmehr für das Land zu treffenden Ausführungsregelungen sind als Ergänzung zum Bundesrecht im Vorfeld der Landesgesetzgebung mit Fachvertretern der Ärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigungen wie auch hinsichtlich des Datenschutzes und der Einhaltung ethischer und verfassungsrechtlicher Normen abgestimmt worden.
Meine Damen und Herren! Der Sozialausschuß hat, wie aus der synoptischen Gegenüberstellung unserer Beschlußempfehlung mit dem Entwurf der Landesregierung ersichtlich wird, auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die aber sämtlich redaktioneller Art oder eine Frage der Rechtssystematik waren. Ich erspare Ihnen aus Zeitgründen weitere diesbezügliche Details.
Inhaltliche Diskussionspunkte im Ausschuß betrafen insbesondere Patientenrechte, wie das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Meldepflicht bei Krebserkrankungen, und zum Teil neu geschaffene Berufspflichten für Ärzte und Zahnärzte. Insgesamt bestand jeweils Konsens zu den Ausführungen des Gesetzestextes. Schließlich ist festzustellen, daß der öffentlichen Hand durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Meine Damen und Herren Abgeordneten! Kurzum, diese wichtigen Ergänzungen zum Gesundheitsdienstgesetz des Landes sollten in der vorliegenden Fassung verabschiedet werden. Ich bitte im Namen des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales um Ihre Zustimmung und bedanke mich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik vor, die in der abschließenden Ausschußberatung am 2. März 2000 einstimmig angenommen worden ist.
Eine Änderung des im Jahr 1995 vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik ist erforderlich geworden, um den Fachhochschulabschluß auf dem Gebiet der Heilpädagogik in die Regelungen zur staatlichen Anerkennung von Sozialberufen mit wissenschaftlichem Ausbildungsprofil einzubeziehen. Insofern wird hiermit eine Gesetzeslücke geschlossen.
Die staatliche Anerkennung der Berufsausübung in der Heilpädagogik stellt darüber hinaus eine berufsqualifizierende Voraussetzung im tarif- und laufbahnrechtlichen Sinne dar.
Es sollte der Vollständigkeit halber erwähnt werden, daß dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat es für richtig befunden, auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung vorzunehmen, die aber nicht inhaltlicher, sondern ausschließlich redaktioneller und rechtssystematischer Art sind.
So wurden zum Beispiel die Artikel durchgängig durch Paragraphen ersetzt, da nur das genannte Gesetz selbst, aber keine sonstigen bzw. weiteren Gesetze geändert werden sollen. Es wurden darüber hinaus einige Worte durch die in Gesetzestexten üblichen Formulierungen ersetzt. Das ist nachzulesen in der vorgelegten Synopse mit dem Entwurf der Landesregierung und der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Ich bitte Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ihre Zustimmung zu geben. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts liegt Ihnen, wie schon gesagt, die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor. Der Ausschuß hat dem Gesetzentwurf in der abschließenden Beratung am 2. März 2000 einstimmig und ohne Änderungen zugestimmt. Ebenso hatte zuvor der mitberatende Finanzausschuß votiert.
Meine Damen und Herren! Sie erwarten zu Recht, daß ich die Einbringung der Beschlußempfehlung zu diesem unstrittigen Gesetz kurz fasse. Nur soviel: Das Gesetz ist erforderlich geworden, nachdem die Bundesländer das in den Jahren 1993/94 geschlossene Abkommen über die Zentralstelle und die Akkreditierungsstelle in einem weiteren Abkommen im Dezember 1998 um
wesentliche Punkte erweitert hatten. Es ging dabei sowohl um die europäische Harmonisierung bestimmter Vorschriften bei der Prüfung von Medizinprodukten als auch um die Umsetzung internationaler Übereinkommen zum Gefahrgutrecht nach EU-Recht und anderes mehr nachzulesen in dem beigefügten Abkommen selbst und in der Begründung durch die Landesregierung.
Eine entscheidende Frage war zweifellos auch - daher drängt die Verabschiedung des Gesetzes -, daß deutsche Prüf- und Zertifizierungsstellen mit der Ratifizierung dieses Abkommens entsprechend bestimmten europäischen Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in die Lage versetzt werden, auch nach dem Recht von Drittstaaten zu prüfen. Das ist zum Beispiel bei der Zulassung deutscher Medizinprodukte im übrigen EU-Raum wichtig.
Ich bitte Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, namens des Sozialausschusses, dieser Beschlußempfehlung und damit dem vorliegenden Artikelgesetz Ihre Zustimmung zu geben. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.