Peter Oleikiewitz
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, der Ihnen heute vorliegt, ist in der 61. Sitzung des Landtages am 13. September 2001 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Raumordnung und Umwelt sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für Inneres, für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen worden.
Die Beratungen im federführenden Ausschuss fanden am 25. Oktober 2001, am 29. November 2001 sowie am 7. Februar 2002 statt.
In der 53. Sitzung des Umweltausschusses am 25. Oktober 2001 hat der Minister für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt den Mitgliedern des federführenden Ausschusses den Gesetzentwurf vorgestellt. Er machte darauf aufmerksam, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung sehr schlank gehalten worden sei und vorwiegend dringend notwendige Regelungen für Zuständigkeiten aufgreife, um das Bundesbodenschutzgesetz, das bereits seit dem 1. März 1999 in Kraft sei, umzusetzen. Man habe sich auf das zwingend Notwendige konzentriert.
In der gleichen Sitzung trat der Umweltausschuss in die Beratung des Gesetzentwurfes ein und erarbeitete eine vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse. Zur Beratung lag neben den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes auch ein Änderungsantrag der SPD vor.
Die SPD-Fraktion begründete ihren Änderungsantrag damit, dass es dem Gesetzentwurf der Landesregierung einerseits an Zielvorgaben zum Bodenschutz und andererseits an einer über die Empfehlung des Bundesbodenschutzgesetzes hinausgehenden Ermächtigung für die zuständigen Behörden, Bodenschutzgebiete auszuweisen, fehle.
Die CDU-Fraktion vertrat in Bezug auf den Änderungsantrag die Meinung, dass die vorgeschlagenen Zusätze nicht nötig seien, da es sich um ein Gesetz zur Ausführung eines Bundesgesetzes handele.
Die Fraktion der PDS begrüßte prinzipiell die vorgeschlagenen Zielvorgaben, sprach sich aber dagegen aus, diese im Gesetz festzuschreiben. Die PDS-Fraktion argumentierte, wenn Grundsätze verankert werden sollten, müsse dies in einem ausführlichen Bodenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen. Strebe man ein solches Gesetz an, sei der SPD-Vorschlag unvollständig und decke nicht die ganze Problematik ab.
Im Ergebnis der Diskussion stimmte der Ausschuss dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion mehrheitlich zu. Die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses wurde mit 6 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.
In der Sitzung des Umweltausschusses am 29. November 2001 lag die Stellungnahme des Landwirtschaftsausschusses zu der vorläufigen Beschlussempfehlung vor. Der Landwirtschaftsausschuss hatte der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung mit 5 : 0 : 5 Stimmen zugestimmt.
Der Ausschuss für Inneres hatte mitgeteilt, dass er entsprechend der Bitte der kommunalen Spitzenverbände eine Anhörung durchführen wolle und erst danach eine Beschlussempfehlung abgeben werde. Der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten sprach sich ebenfalls für eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände aus.
Die Anhörung, zu der neben den Anzuhörenden alle beteiligten Ausschüsse eingeladen waren, fand am 19. Dezember 2001 statt. Im Mittelpunkt der Anhörung stand dabei insbesondere der zusätzliche Verwaltungsund Finanzaufwand der Kommunen.
Die in § 21 des Regierungsentwurfs enthaltene Regelung wurde von den kommunalen Spitzenverbänden als nicht ausreichend angesehen. Die Antwort auf die Frage, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Kosten infolge des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes entstehen, blieb zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden strittig.
Im Ergebnis der Anhörung empfahl der Innenausschuss, die Landesregierung zu beauftragen, ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, werde eine dem Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes SachsenAnhalt genügende Regelung mit Wirkung vom In-KraftTreten dieses Gesetzes an getroffen werden.
Der Ausschuss für Inneres empfahl entgegen dem Vorschlag des Umweltausschusses, in § 13 zu regeln, zum Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der landund forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Boden Entscheidungen im Benehmen vorzunehmen, wie es der ursprüngliche Gesetzentwurf vorgesehen hat.
Der Innenausschuss stimmte der vorläufigen Beschlussempfehlung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen mit 7 : 0 : 2 Stimmen zu.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten teilte dem federführenden Ausschuss mit, dass er sich während der Anhörung im Innenausschuss einbringen und deshalb keine gesonderte Beschlussempfehlung abgeben werde.
Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes im federführenden Ausschuss fand am 7. Februar 2002 statt. Die vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderungen wurden weitgehend übernommen. Zu § 21 - Kostendeckung - folgte der Ausschuss der Auffassung der Landesregierung, dass Mehrkosten nicht oder nur in einem zu vernachlässigenden Umfang entstehen würden. Deshalb wurde die Regelung aufgenommen, die Kosten durch den Finanzausgleich abzugelten. Die Landesregierung wurde beauftragt, die kostenmäßigen Auswirkungen des Gesetzes nach zwei Jahren zu überprüfen und eventuelle zusätzliche Kosten rückwirkend zu erstatten.
Auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses noch eine Reihe von überwiegend redaktionellen Korrekturen eingearbeitet.
Die Beschlussempfehlung, die Ihnen nunmehr vorliegt, wurde durch den Ausschuss mit 8 : 0 : 1 Stimmen verabschiedet. Ich bitte das Hohe Haus, sich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Raumordnung und Umwelt anzuschließen. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der genannte Gesetzentwurf ist in der 55. Sitzung des Landtages am 5. April dieses Jahres zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Raumordnung und Umwelt sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für Inneres und für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr überwiesen worden.
Die erste Beratung des Gesetzentwurfes fand in der 49. Sitzung des Umweltausschusses am 31. Mai 2001 statt. Während der Beratung führte Minister Keller aus, dass der vorgelegte Gesetzentwurf der landesrechtlichen Umsetzung des Teils einer Europarichtlinie diene, für den dem Bund aufgrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung die Kompetenz fehle.
Die Richtlinie des Rates 96/82/EG, die so genannte Seveso-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, wurde durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch die Änderung der Störfallverordnung in deutsches Recht umgesetzt.
Der Minister führte weiter aus, das Landesgesetz setze die Seveso-Richtlinie insofern um, als auch Universitäten und wissenschaftliche Einrichtungen, die mit gefährlichen Stoffen umgingen, erfasst würden.
Während der Beratung schlug der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst drei redaktionelle Änderungen vor, die vom Ausschuss übernommen wurden.
Der so geänderten Fassung des Gesetzentwurfs, die als vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse ging, stimmte der Innenausschuss mit 9 : 0 : 0 Stimmen und der Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr mit 8 : 0 : 3 Stimmen zu.
In der 52. Sitzung des Ausschusses für Raumordnung und Umwelt am 6. September 2001 verabschiedete der federführende Ausschuss den Gesetzentwurf mit 12 : 0 : 0 Stimmen.
Ich bitte das Hohe Haus, sich der vorliegenden Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der heute zur zweiten Lesung anstehende Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes wurde von der SPD-Fraktion am 14. Dezember 2000 in den Landtag eingebracht und am 8. Februar 2001 im Umweltausschuss beraten. Im Vorfeld gab es unter der Drucksachennummer 3/2669 einen von der PDS-Fraktion eingebrachten Antrag zur Neuregelung der Zuschüsse an die Unterhaltungsverbände. Inhaltlich entspricht der Gesetzentwurf dem Anliegen des PDS-Antrages und dem Ergebnis der Diskussion in dem damit befassten Ausschuss.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs ein fraktionsübergreifender Konsens über die inhaltliche Neugestaltung der Zuschüsse an die Unterhaltungsverbände, deren wesentliche Grundlage ein Berechnungsentwurf der SPD-Fraktion war, hergestellt werden konnte. Aus diesem Grunde verständigten wir uns bei der Einbringung des Gesetzentwurfs darauf, diesen nur in den Umweltausschuss zu überweisen, um nach einer zügigen Beratung die neue Regelung für die Zuschüsse an die Unterhaltungsverbände noch in diesem Jahr wirksam werden zu lassen.
Bei der Beratung im Umweltausschuss wurde über den zur ersten Lesung eingebrachten Gesetzentwurf hinaus auf Antrag der PDS die Verlängerung der Gültigkeit der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Unterhaltungsaufwendungen von drei auf fünf Jahre mehrheitlich be
schlossen. Der so geänderte Gesetzentwurf wurde vom Umweltausschuss einstimmig angenommen.
Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen in der Drs. 3/4308 ein Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter vor. Dieser Änderungsantrag resultiert aus der Beratung über das Brandschutzgesetz im Innenausschuss. Diese Beratung lief parallel zu der Beratung über das Wassergesetz im Umweltausschuss. Leider war der Innenausschuss nicht so schnell wie der Umweltausschuss, und der Abschluss der Beratungen im Umweltausschuss ließ es nicht zu, diesen Problemkreis im Umweltausschuss noch einmal zu beraten. Deswegen sollte mit diesem Antrag das Dilemma sozusagen geheilt werden.
Inhalt und Hintergrund dieses Antrages ist die Tatsache, dass die Gemeinden gemäß § 175 des Wassergesetzes eine so genannte Wasserwehr in den Gebieten vorhalten müssen, in denen eine Hochwassergefährdung bzw. eine Eisgefährdung besteht. Mit diesem Antrag soll dem § 175 ein dritter Satz hinzugefügt werden, der die Gemeinden ermächtigt, die so genannte Wasserwehr aus den in den Gemeinden tätigen freiwilligen Feuerwehren aufzustellen.
Das heißt also, dass nicht alle Gemeinden in der Lage sind, die so genannte Wasserwehr, wie sie im Gesetz verankert ist, aufzustellen. Aber in den meisten Gemeinden besteht diese ohnehin aus Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr. Deswegen soll dies mit der Anfügung des dritten Satzes an § 175 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses klargestellt werden:
„Die Aufgaben der Wasserwehr können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden.“
Das also ist der Inhalt des Änderungsantrages. Ich bitte Sie, sowohl dem Änderungsantrag als auch dem von mir vorgestellten Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes zuzustimmen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann es kurz machen. Der hier zur zweiten Lesung anstehende Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes beinhaltet die Bildung einer ständigen gemeinsamen Einrichtung der Länder zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Nach Artikel 63 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf der Abschluss dieses Staatsvertrages der Zustimmung des Landtages.
Der Gesetzentwurf wurde am 14. September hier im Landtag zum ersten Mal beraten und an den Umweltausschuss überwiesen. Die Beratung im Umweltausschuss fand am 23. November statt und führte zur einstimmigen Annahme des Gesetzentwurfes. Ich bitte Sie also um Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Raumordnung und Umwelt. - Vielen Dank.