Roger Lenhart
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Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Auflösung der Kursmaklerkammer Frankfurt am Main, Drucks. 16/7490, hierzu: Änderungsantrag der Fraktion der CDU, Drucks. 16/7916.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Änderungsantrags Drucks. 16/7916 in zweiter Lesung anzunehmen.
Der Gesetzentwurf war dem Rechtsausschuss in der 137. Plenarsitzung am 4. Juli 2007 nach der ersten Lesung zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen worden. Der Änderungsantrag Drucks. 16/7916 wurde dem Rechtsausschuss am 30. Oktober 2007 überwiesen.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 22. August 2007 beraten und ist einvernehmlich übereingekommen, zu diesem Gesetzentwurf eine schriftliche Anhörung durchzuführen.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 31. Oktober 2007 erneut beraten und mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der FDP die zuvor wiedergegebene Beschlussempfehlung gefasst.
Zuvor wurde der Änderungsantrag der CDU, Drucks. 16/7916, mit den Stimmen der CDU und der FDP gegen die Stimmen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Vielen Dank. – Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Sozialpolitische Ausschuss empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des durch einen mündlichen Änderungsantrag der CDU wie folgt geänderten Änderungsantrags Drucks. 16/3372 – und damit in der aus der entsprechenden Anlage ersichtlichen Fassung – in dritter Lesung anzunehmen:
Nr. 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
Art. 2 § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ein vom Satz 1 und Abs. 5 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.“
Der Gesetzentwurf sowie der Änderungsantrag Drucks. 16/3372 waren dem Sozialpolitischen Ausschuss in der 54. Plenarsitzung am 13. Dezember 2004 nach der zweiten Lesung zur Vorbereitung der dritten Lesung zurücküberwiesen worden.
Der Sozialpolitische Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 14. Dezember 2004 behandelt und ist mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der FDP zu dem bereits genannten Votum gelangt.
Zuvor waren der mündlich eingebrachte Änderungsantrag mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung von SPD und FDP und der so geänderte Änderungsantrag Drucks.16/3372 mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der FDP angenommen worden. Der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mündlich gestellte Änderungsantrag,in Art.1 § 9 zu streichen,wurde mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der FDP abgelehnt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Sozialpolitische Ausschuss empfiehlt dem Plenum, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag war dem Sozialpolitischen Ausschuss, federführend, und dem Rechtsausschuss, beteiligt, in der 17. Plenarsitzung am 16. Oktober 2003 überwiesen worden.
Der Rechtsausschuss hat sich seiner Sitzung am 12. November 2003 mit dem Antrag befasst und dem federführenden Sozialpolitischen Ausschuss mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP das eben genannte Votum vorgeschlagen.
Der Sozialpolitische Ausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 20. November 2003 behandelt und ist mit dem gleichen Stimmenverhältnis dem Vorschlag des beteiligten Rechtsausschusses gefolgt.