Protocol of the Session on January 31, 2025

Zu Frage 1: Einkommen und Vermögen, über die von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen desselben Haushalts verfügt werden kann, sind vor Eintritt von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aufzubrauchen. Bereits diese Regelung enthält die Einschränkung, dass es sich um Vermögen handeln muss, über das verfügt werden kann. Inwieweit ein mitgebrachtes Fahrzeug innerhalb des Bezugszeitraums von maximal einem Monat von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis zum Rechtskreiswechsel in das Leistungssystem von Sozialgesetzbuch II und XII in verwertbares Vermögen umgewandelt werden kann, bleibt dahingestellt. Sollten die in § 7 Abs. 5 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Freibeträge überschritten werden, bleiben nach Satz 2 dieser Rechtsnorm trotzdem Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass Fahrzeuge generell zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Inwieweit die Jobcenter das Vorhandensein eigener Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Vermittlung der betreffenden Personen in Arbeitsverhältnisse in Deutschland möglicherweise erfassen, ist diesseits nicht bekannt.

Zu Frage 2: Nach dem 30. September 2024 müssen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, also die Jahresfrist, oder die hier einen regelmäßigen Standort begründet haben, in Deutschland zugelassen werden und unterliegen sodann der hiesigen Gesetzgebung. Vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde gemeinsam mit den Ländern ein Fragenkatalog zum Thema erarbeitet und auf der Homepage des Ministeriums in den Sprachen Deutsch, Englisch und Ukrainisch veröffentlicht. Dieser Katalog gibt Antworten und Hinweise zu allen Fragen zur Zulassungspflicht für ukrainische Fahrzeuge sowohl für die betroffenen Kraftfahrzeugführer als auch für die Zulassungsbehör

(Abg. Küntzel)

den. Seitens des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur wurde in Arbeitsberatungen mit den Zulassungsbehörden sowie der Fachaufsichtsbehörde – das ist das Thüringer Landesverwaltungsamt – zu den Abstimmungen mit dem Bundesverkehrsministerium informiert und den Behörden die Anwendung des Fragenkatalogs nahegelegt.

Zu Frage 3: Bei Feststellungen durch die Polizei erfolgen regelmäßig Hinweise auf rechtliche Regelungen und den Fragenkatalog sowie Meldungen an die jeweils örtlich zuständigen Zulassungsbehörden. Sobald die Zulassungsbehörden solche Hinweise erhalten, werden die Sachverhalte geprüft, die Halter zur Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland aufgefordert und, sollte dies nicht erfolgen oder aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Fahrzeuge letztlich zwangsweise stillgelegt.

Zu Frage 4: Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr ohne Zulassung, ohne Pflichtversicherung und/oder mit technischen Mängeln geführt wird, kann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, unabhängig von der Nationalität der fahrzeugführenden Person und der Herkunft des Kraftfahrzeugs. Kraftfahrzeuge ukrainischer Flüchtlinge haben im Regelfall bereits eine Zulassung in der Ukraine erhalten. Bei der Einreise nach Deutschland müssen sie eine Haftpflichtversicherung über das Büro Grüne Karte oder eine sogenannte Grenzversicherung vorweisen und sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden. Wenn die Zulassung nicht oder nicht rechtzeitig nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt, sieht der Gesetzgeber entsprechende Sanktionierungsmöglichkeiten im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts durch die Erhebung einer Geldbuße vor. Einschlägig ist hier insbesondere ein Verstoß gegen § 48 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes hinsichtlich der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen, das nicht zum Verkehr zugelassen war. Jeder diesbezüglich festgestellte Sachverhalt obliegt hierbei einer Prüfung im besonderen Einzelfall unter Beachtung des im Ordnungswidrigkeitenrechts geltenden, sogenannten Opportunitätsprinzips.

Ich sehe Rückfragen. Frau König-Preuss, bitte.

Herzlichen Dank für die Antwort. Wenn ich richtig informiert bin, haben Ukrainerinnen alle ihre Dokumente in digitaler Form, also es gibt eine Staats-App, in der alle Dokumente vorliegen, vom Versicherungsschein über Ausweispapiere und Ähnliches mehr. Der MDR meldete, ich glaube, Ende letzten Jahres, dass für die Ummeldung der Autos digitale Papiere nicht zulässig sind, was aber für Ukrainerinnen häufig der Standard ist, ihre kompletten Unterlagen digital zu haben und nicht in Papierform, wie es hier in Deutschland der Fall ist. Was bedeutet das jetzt konkret für Ukrainerinnen, die die digitale App ihres Staates für die Unterlagen nutzen, wenn zur Ummeldung die digitalen Unterlagen nicht akzeptiert werden. Werden die faktisch verpflichtet, gezwungen, aufgefordert in die Ukraine zurückzureisen und sich dort Papierdokumente zu besorgen, und sich damit gegebenenfalls einer Gefahr auszusetzen oder welche Varianten gibt es für Ukrainerinnen in diesen Fällen, auch im Hinblick auf, ich sage mal, Möglichkeiten der Behörden, wie man damit umgeht und agiert?

Herr Dr. Knoblich, bitte.

(Staatssekretär Dr. Knoblich)

Das würden wir Ihnen schriftlich nachreichen. Wir wollen das noch einmal genauer anschauen.

Ich sehe eine weitere Rückfrage des Abgeordneten Mühlmann.

Vielen Dank für die Ausführungen, Herr Staatssekretär. Ich habe tatsächlich eine Rückfrage, ich denke nämlich, Sie hatten es an keiner Stelle erwähnt. Findet an irgendeiner Stelle, wenn die Ukrainer hier ankommen und sich behördlich melden, tatsächlich eine Erfassung statt, ob und wenn ja mit was für einem Fahrzeug sie hier in Deutschland einreisen oder wird das gar nicht erfasst?

Das würden wir auch schriftlich beantworten.

Danke schön. Dann rufe ich Frage 11 auf, eine des Abgeordneten Mühlmann in der Drucksache 8/379. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz antworten.

Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung durch Angriffe auf Wahlkreisbüros in Thüringen

Im Ausschuss für Justiz, Migration und Verbraucherschutz des Landtags waren am 22. Januar 2025 die Anzahl und Einstellungsgründe von Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigungen an Wahlkreisbüros ein Thema.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Angriffen auf Wahlkreisbüros von Mitgliedern des Thüringer Landtags hat es in der 7. Wahlperiode gegeben?

2. Wie sind diese Taten juristisch geahndet worden und in wie vielen Fällen wurde die Verfolgung mit welcher Begründung eingestellt?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Quote der Einstellungen von Ermittlungen zu derartigen Angriffen auf die Demokratie?

Zur Beantwortung Herr Staatssekretär Klein bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In der 7. Legislaturperiode hat es insgesamt 326 Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Angriffen auf Wahlkreisbüros von Mitgliedern des Thüringer Landtags gegeben.

Zu Frage 2: Von den 326 Ermittlungsverfahren entfallen 91 auf Taten im Jahr 2024 von Januar bis September und 235 Ermittlungsverfahren auf Taten des Zeitraums vom 26. November 2019 bis 31. Dezember 2023. Angaben zum Verfahrensausgang liegen bislang nur für die Taten bis Ende 2023 vor. Von den 235 Ermittlungsverfahren wurden 231 eingestellt, und zwar 229 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Von diesen 229 Verfahren richteten sich 228 gegen unbekannt. Diese wurden eingestellt, weil kein Täter ermittelt werden konnte. Von den eingestellten Ermittlungsverfahren richten sich lediglich drei gegen bekannte Tatverdächtigte. In einem Fall wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In einem weiteren Fall hat die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen. Im dritten Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 75 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes nach Erfüllung der erzieherischen Maßnahmen, Beratungsgespräche wahrzunehmen, eingestellt. In zwei weiteren Fällen wurde Anklage erhoben. Davon wurde ein Strafverfahren gerichtlich nach § 145 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, weil es eine unwesentliche Nebenstraftat betraf. In dem anderen beim Jugendrichter anhängigen Verfahren ist noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen.

Zu Frage 3: Lassen Sie mich an dieser Stelle zunächst noch mal ausdrücklich betonen, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Sachbeschädigung gegen Wahlkreisbüros von Mitgliedern des Thüringer Landtags selbstverständlich mit der insoweit gebotenen Konsequenz ermitteln. Daher sind diese Verfahren bei den Staatsanwaltschaften auch den Sonderdezernaten der für politische Sachen zuständigen Abteilungen zugewiesen. So ist gewährleistet, dass derartige Verfahren konzentriert bearbeitet werden. Zweifellos wäre in diesen Fällen eine höhere Aufklärungsquote wünschenswert. Nach der kriminalistischen Erfahrung gibt jedoch selten ein ausreichendes Spurenaufkommen, das allein oder in Verbindung mit weiteren Beweismitteln zur Ermittlung eines Tatverdächtigen führen könnte. Weitere Beweismittel, insbesondere Zeugen, die zur Täterermittlung beitragen können, stehen erfahrungsgemäß nur sehr vereinzelt zur Verfügung, weshalb es sich zahlenmäßig fast ausschließlich um Ermittlungsverfahren gegen unbekannt handelt. Nach Ausschöpfung der möglichen zielführenden Ermittlungen kann in diesen Fällen kein Tatverdächtiger meist ermittelt werden, was letztlich zur Einstellung des Verfahrens nach § 71 Abs. 2 der Strafprozessordnung führt.

Vielen Dank.

Danke für die Beantwortung. Ich sehe eine Rückfrage des Fragestellers. Bitte schön.

Ich habe tatsächlich zwei Rückfragen. Die erste Rückfrage ist relativ kurz. Ich habe Sie also recht verstanden, dass bis auf ein Verfahren, das einfach noch nicht abgeschlossen ist, 100 Prozent der Verfahren eingestellt wurden? Das ist meine erste Frage.

Die zweite Frage ist: In welcher Form berät die Landesregierung in diesem Fall gegebenenfalls auch den Thüringer Landtag, die Landtagspräsidentin oder andere, wie in Zukunft damit umgegangen werden kann, wie auch gegebenenfalls die Aufklärungsquote erhöht werden kann?

Herr Staatssekretär Klein bitte.

(Staatssekretär Klein)

Zu der ersten Frage kann ich sagen, dass ich Ihrer Frage der unterschwelligen Antwort, die Sie mit vermittelt hatten, 100 Prozent ist eingestellt, kann ich so nicht zustimmen. Ich habe gesagt, dass die Verfahren behandelt worden sind. Aber Sie haben ja auch gehört, es wurde zum Beispiel auch ein Verfahren eingestellt, weil nach dem Jugendgerichtsgesetz erzieherische Maßnahmen vorgenommen worden sind. Man müsste es stärker aufdetaillieren. Wenn Sie damit meinen, dass bis auf ein Verfahren hundertprozentig alle Verfahren abgeschlossen sind, da könnte ich mitgehen. Die zweite Frage würden wir gegebenenfalls nachreichen.

(Zwischenruf Abg. Mühlmann, AfD: Gegebenenfalls oder nachreichen?)

Reichen wir nach.

Wird nachgereicht, das halten wir so fest. Gibt es weitere Rückfragen aus der Runde? Das kann ich nicht erkennen. Dann danke ich Ihnen für die Beantwortung und rufe als letzte Anfrage die Frage Nummer 12 auf, eine des Abgeordneten Hande in der Drucksache 8/388. Für die Landesregierung wird dann das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung antworten. Herr Hande, bitte.

Danke, Frau Präsidentin.

Durchsuchungen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt am 28. November 2024

Am 28. November 2024 wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera bzw. auf Beschluss des Amtsgerichts Gera mehrere Durchsuchungsbeschlüsse gegen Polizeibeamtinnen und ‑beamte der Landespolizeiinspektion Saalfeld im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts auf einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Strafgesetzbuch umgesetzt. Hintergrund ist der Vorwurf von unverhältnismäßigen Anhaltungen von Radfahrern und motorisierten Verkehrsteilnehmern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Beschlüsse des Amtsgerichts Gera liegen dazu aufgrund welcher Tatvorwürfe vor?

2. Wie viele der Beschlüsse des Amtsgerichts Gera richteten sich gegen Beschuldigte, wovon wie viele vollstreckt wurden?

3. Wie viele der Beschlüsse des Amtsgerichts Gera richteten sich gegen nicht tatverdächtige Personen, wovon wie viele vollstreckt wurden?

4. In welchem Umfang wurden Datenträger sichergestellt, die in welcher Stelle in welchem Land – also Bundesland – ausgelesen bzw. ausgewertet werden?

Herr Staatssekretär Müller bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hande beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Erlauben Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Die Vorfälle sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung von weiteren als den nachfolgenden Angaben abgesehen.

Zu Frage 1: Es lagen zum Durchsuchungszeitpunkt neun Beschlüsse vor. Der Vorwurf lautete, wie Sie es gerade eben schon ausgeführt haben, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Die Staatsanwaltschaft legt den Beamten zur Last, im Rahmen von Verkehrskontrollen bzw. Anhaltungen unverhältnismäßige Mittel eingesetzt zu haben.

Zu Frage 2: Acht Beschlüsse richteten sich gegen Beschuldigte, wovon zwei Beschlüsse denselben Beschuldigten betrafen. Alle Beschlüsse wurden vollstreckt.

Zu Frage 3: Ein Beschluss richtet sich gegen eine drittbetroffene Person, welcher ebenso vollstreckt wurde.

Zu Frage 4: Es wurden insgesamt 37 Datenträger sichergestellt, welche im Land Thüringen ausgelesen und im Bereich „Interne Ermittlungen“ verfahrensbezogen ausgewertet werden.