hin jährlich eine Investitionspauschale für Schulge- bäude. Diese Mittel könnten vom Landkreis im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbstverständlich auch für Sanierungs- und Sicherungsarbeiten an der Grundschule in Hermsdorf eingesetzt werden.
Zum Zweiten: Eine Förderung des gesamten Schul- neubaus aus Mitteln des GanztagInvest II ist nicht möglich. Es kommt beispielsweise nur die Förderung eines Hortneubaus bzw. eine anteilige Förderung eines Schulneubaus aus Mitteln des Ganz tagInvest II in Betracht. Die Vorhaben müssen je doch entsprechend den Vorgaben des Bundes bis zum 30. September 2027 tatsächlich abgeschlossen und alle Mittel verausgabt worden sein.
Meine erste Frage ist: Wenn am 30.06. die Einrei- chungsperiode für die Schulbauförderung geendet hat, welche sind denn dann die Schulstandorte, die in der nächsten Förderperiode von den Schulbaumitteln profitieren?
Grundsätzlich entscheidet das der Schulträger. Aber ich bitte Sie um Verständnis, ich würde Ihnen diese Frage gern schriftlich beantworten, nachdem ich das Haus übernommen habe und Zeit hatte, mich mit der Materie noch mal vertieft zu befassen.
Also gehe ich richtig in der Annahme – ich ha- be jetzt so ein bisschen die Zahlen mal mitgeschrieben –, dass allein der Saale-Holzland-Kreis 27,5 Millionen roundabout an Schulbaumitteln und Mitteln aus dem Digitalpakt I erhalten hat in den letzten zehn Jahren?
Ich glaube, Sie haben die Zahlen richtig interpre- tiert. Die mir vorliegenden Zahlen sagen das, ja.
gen Regelungen unterhalb des in der Mündlichen Anfrage erwähnten Sonderfalls des § 21 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Hochschulgesetz. Die Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Hochschulgesetz enthält die Möglichkeit für Lehrbeauftragte, für die aufgrund einer besonders engen Einbindung in die Hochschule der Status eines Angehörigen unangemessen wäre, die uneingeschränkten Rechte eines Mitglieds zu beantragen und eingeräumt zu bekommen, ohne dass sie damit formal den Status eines Mitglieds erhalten. Erst für diese Ausnahmefälle von Lehrbeauftragten ergibt sich das Recht, die Belange der Hochschule in den Selbstverwaltungsgremien mitzuentscheiden. Diese Unterscheidung und die dem folgende Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung der Lehrbeauftragten bei der Entscheidung der Belange der Hochschulen sind nach Auffassung der Landesregierung weiterhin interessengerecht und begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
Frage 2: Die Aufhebung dieser Regelung, die der Senat der Universität Erfurt am 1. Juli 2024 unter zustimmender Stellungnahme des Universitätsrats der Universität Erfurt vom 17. Juni 2024 beschlossen hat, dient der deutlicheren Abgrenzung von Lehrbeauftragten, die wie ausgeführt im Regelfall lediglich Angehörige der Hochschule sind, von der umfassenden Stellung der Mitglieder der Hochschule. Hintergrund ist das Ziel, dass entsprechend der Unterscheidung gemäß Antwort 1 satzungsrechtlich keine regelmäßige Eingliederung der Lehrbeauftragten in die Selbstverwaltungsstruktur der Hochschulen vorgegeben wird. Dies ist insbesondere als Reaktion der Hochschule auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften an Musikschulen zu sehen. Diese in der Verantwortung der Hochschule und im zulässigen Rahmen der hochschulgesetzlichen Vorgaben des Thüringer Hochschulgesetzes liegende Entscheidung ist von der Landesregierung weder zu bewerten, noch ist sie befugt, die Hochschulen zu einer Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu verpflichten. Dabei berücksichtigt die Landesregierung insbesondere den Umstand, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit von Lehrbeauftragten, denen Mitgliedschaftsrechte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Hochschulgesetz eingeräumt werden, sich in Ausübung dieser mitgliedschaftlichen Rechte zum Beispiel zum Senatsmitglied wählen zu lassen und in diesem Rahmen die entsprechenden Rechte wahrzunehmen, von der Änderung der Grundordnung der Universität Erfurt unberührt bleibt.
schulen bei und wie bewertet sie in diesem Zusam- menhang die Möglichkeit der Beteiligung in den Gremien und Organen der Hochschulen?
2. Mit welcher Begründung wurde die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 9 der Grundordnung der Universität Erfurt aufgehoben und wie bewertet die Landesregierung diese Änderung?
3. Gibt es an den anderen Thüringer Hochschulen ähnliche Regelungen? Wenn ja, bitte ich darum, die Hochschule zu benennen.
4. Wie viele Lehrbeauftragte haben an den Thürin- ger Hochschulen Mitgliedsrechte nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Hochschulgesetzes erworben (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln) ?
Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abge- ordneten Schaft beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Frage 1: Nach Auffassung der Landesregierung nehmen die Lehrbeauftragten an den Thüringer Hochschulen eine wichtige Rolle ein. Die Möglichkeit der Thüringer Hochschulen, Lehrbeauftragten Aufgaben gemäß § 93 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz zur selbstständigen Wahrnehmung zu übertragen, leistet einen signifikanten Beitrag zur Ergänzung sowie in begründeten Ausnahmefällen auch zur Sicherstellung des Lehrangebots. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die spezielle Funktion von Lehraufträgen in erster Linie in der Förderung des Praxisbezugs von Forschung und Lehre besteht. Lehrbeauftragte bringen vor allem ihre im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit erworbenen besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in das Lehrangebot ein. Vor diesem Hintergrund geht der gesetzliche Regelfall der nebenberuflichen Wahrnehmung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Thüringer Hochschulgesetz von einem entsprechend geringen Umfang der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten aus. Folgerichtig ist für diesen gesetzlich vorgesehenen Regelfall daher der Status eines Angehörigen und nicht der eines Mitglieds gesetzlich festgelegt. § 22 Abs. 1 und 2 Thüringer Hochschulgesetz gewährleisten das Recht und statuieren korrespondierend die Pflicht auf Mitwirkung bzw. Mitentscheidung jedoch nur für Mitglieder der Hochschule. Entsprechend dem Charakter als nebenberufliche Tätigkeit liegt der Beschäftigungsumfang eines Lehrbeauftragten nach den einschlägi-
Das sehe ich nicht. Ist zum Alternativantrag die Begründung gewünscht? Das sehe ich auch nicht. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Antrag selbst, also in der Drucksache 8/142 – Neufassung –.
Frage 4: An keiner Thüringer Hochschule gibt es Lehrbeauftragte, die Mitgliedschaftsrechte nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Hochschulgesetzes erworben haben.
Ja, noch mal eine Verständnisfrage. Mit den Aus- führungen und der Antwort auf die Frage 2, wo Sie gesagt haben, dass die Landesregierung keine Bewertung vornimmt und dazu auch nicht befugt ist, gehe ich also davon aus, dass zu der vorgelegten Änderung der Grundordnung durch die Universität Erfurt auch keine Stellungnahme des Ministeriums im rechtlichen oder fachlichen Sinne vorliegt. Oder ist das nicht der Fall?
Danke schön. Dann werde ich nun diesen Tages- ordnungspunkt vereinbarungsgemäß schließen und rufe auf Tagesordnungspunkt 6
Bildung und Stärke von Fachausschüssen Antrag der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD - Drucksache 8/142 - Neufas- sung - dazu: Alternativantrag der Frak-
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich hatte gehofft, dass die Antragsteller des Ursprungsantrags ihr Ansinnen begründen. Es macht sich erforderlich. Es ist nämlich diesmal keine reine Formsache. Sie beantragen die Einsetzung eines Ausschusses ausschließlich für den Bereich „Gleichstellung“. Sie werden erkannt haben, dass meine Fraktion mit dem Alternativantrag davon absieht, einen solchen Ausschuss zu bilden, und zwar aus folgendem Grund: Die Arbeit der vergangenen Jahre oder sogar der vergangenen zwei Legislaturperioden hier im Hause hat gezeigt, dass aus dem Bereich der Gleichstellung die Zahl der Initiativen, die wirklich ausschließlich diesem Bereich zuzurechnen sind, sich im einstelligen bis niedrig zweistelligen Bereich bewegt. Es erscheint aus unserer Sicht plausibler, diesen Arbeitsbereich weiterhin einem anderen Fachausschuss zuzuordnen.
Es wird Sie auch nicht wundern, dass meine Fraktion mit dem Alternativantrag eine größere Ausschussstärke beschließen lassen möchte. Dies wird dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerecht. Ich habe bereits im Rahmen der konstituierenden Sitzung dazu ausgeführt, dass die Ausschussgrößen mit zwölf Ausschussmitgliedern diesem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht entsprechen. Ich bitte deshalb um Zustimmung zum Alternativantrag meiner Fraktion. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke schön. Ich frage nach weiteren Wortmeldungen. Die sehe ich nicht. Oder doch? Nein, sehe ich nicht. Gut. Dann kommen wir nun zur Abstimmung. Ich bitte um die Jastimmen zum Antrag von CDU, BSW und SPD in Drucksache 8/142 – Neufassung. Ich sehe die Handzeichen der Fraktionen Die Linke, der SPD, des BSW und der CDU. Ich bitte um die Neinstimmen. Das sind die Stimmen der AfD. Ich frage formal nach den Enthaltungen. Da sehe ich keine Handmeldungen. Danke schön.
Damit ist dieser Antrag angenommen. Damit muss der Alternativantrag nicht mehr zur Abstimmung gestellt werden. Ich schließe diesen TOP.
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes – Sicherung der Krankenhausversorgung in Thüringen Gesetzentwurf der Fraktion der AfD - Drucksache 8/125 - dazu: Das Land in der Pflicht – bedarfsgerechte Weiterentwicklung der flächendeckenden Krankenhausversorgung sicherstellen, Krankenhausschließungen auf dem Land vermeiden Entschließungsantrag der Fraktion der AfD - Drucksache 8/137 - ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer, mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wollen wir der neuen Thüringer Landesregierung auf die Sprünge helfen, denn es ist Gefahr im Verzug: Im August die Hals-über-Kopf-Krankenhausschließung in Schleiz, jetzt die in Neuhaus am Rennweg. Thüringer Krankenhausmanager befürchten, dass in den nächsten Monaten einem Viertel der Thüringer Krankenhäuser das Aus drohen könne, weil es an Finanzierungsgrundlagen fehlt. Wir dürfen also keine Zeit mehr verlieren, denn es geht um Menschenleben, es geht um gleiche Überlebenschancen in Stadt und auf dem Land und insbesondere hier, wenn durch Klinikschließungen der Weg ins nächstgelegene Krankenhaus nicht mehr 15 Minuten, sondern über eine Stunde dauert. Seit Jahrzehnten hat es die Politik versäumt, die Krankenhäuser auf gesunde Füße zu stellen. Zudem kam der Freistaat Thüringen seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe, der auskömmlichen Bereitstellung von Krankenhausinvestitionen, seit vielen Jahren nicht nach. Statt der jährlichen 60 Millionen Euro wird das Vierfache, werden 240 Millionen Euro jährlich gebraucht. Durch diese Unterfinanzierung sind die bisherigen Landesregierungen für die Krise, in der sich unsere Kliniken befinden, maßgeblich mitverantwortlich.
Wie Sie wissen, obliegt generell den Ländern die Sicherstellung und Planung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen. Dafür stellt das zuständige Ministerium alle sechs Jahre einen Landeskrankenhausplan auf, der genau beschreibt und festschreibt, welches Krankenhaus in welcher Region welche Aufgaben übernimmt. Auch die vor Kurzem geschlossenen Häuser in Schleiz und Neuhaus am Rennweg waren in diesem neu erstellten Landeskrankenhausplan als notwendige Krankenhäuser aufgeführt. Also es gibt zwar einen Plan, aber es gibt keinen, der diesen Plan im Notfall dann auch in die Praxis umsetzt und ausführt. Die Patienten bleiben damit auf der Strecke. Deshalb braucht es jetzt eine gesetzgeberische Handhabe, damit wir die bedarfsnotwendigen Krankenhäuser nicht länger über die Klinge springen lassen.
Und genau hier ist unser Ansatz: Wir wollen, dass das Land in die Pflicht genommen wird. Bisher wird in § 2 des Thüringer Krankenhausgesetzes die Versorgung als öffentliche Aufgabe der Landkreise, kreisfreien Städte und des Landes beschrieben. Das ist aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß, denn aufgrund der verfehlten Politik sind die Kommunen kaum noch in der Lage, diese Versorgung auch zu meistern.
Als in den 50er- und 60er-Jahren das Wirtschaftswunder die öffentlichen Kassen noch füllte und diese Krankenhausgesetze der Länder mit den Zuständigkeiten für die Landkreise auf den Weg gebracht wurden, da war das freilich noch irgendwie realisierbar. Aber die Zeiten haben sich geändert. Durch den politisch verursachten wirtschaftlichen Niedergang, die gestiegenen Energiepreise, die hohe Inflation, die Massenmigration ins Sozialsystem und die damit verbundenen Mehrausgaben für die Kommunen sind diese immer weniger in der Lage, die Krankenhausversorgung zu stemmen oder Defizite auszugleichen.