Protocol of the Session on December 13, 2024

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Anwendung des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

Bestimmte Dienstleistungen der öffentlichen Hand unterliegen gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz seit dem 1. Januar 2017 der Besteuerung. Nach § 27 Umsatzsteuergesetz gelten Übergangsregelungen, die es den juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlauben, in diesen Fällen erst später mit der Umsatzbesteuerung zu beginnen. Die Übergangsfrist ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 bis zum 1. Januar 2027 verlängert worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nimmt der Freistaat Thüringen die Möglichkeiten des § 27 Abs. 22 und 22a Umsatzsteuergesetz in Anspruch, wenn ja, bis zu welchem Zeitraum, und wenn nein, warum nicht?

2. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Landeshauptstadt Erfurt die Gebühren für 98 städtische Leistungen (unter anderem Friedhof, Musikschule und Straßenreinigung) erhöht, um die Umsatzsteuer abzuführen, obwohl sie die Möglichkeit hätte, die Besteuerung noch zwei weitere Jahre auszusetzen?

3. Welche Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen wollen nach Kenntnis der Landesregierung von der Möglichkeit des um zwei Jahre verschobenen Beginns der Besteuerung keinen Gebrauch machen?

4. Hat die Landesregierung die Kommunen dahin gehend beraten oder ihnen auf sonstigem Wege dazu geraten, von der Übergangsregelung des § 22 Abs. 22 und 22a Umsatzsteuergesetz auch weiterhin Gebrauch zu machen, und wenn ja, auf welchem Weg?

Danke.

Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Da- men und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hande beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Freistaat macht von der Möglich- keit auch weiterhin Gebrauch.

Antwort auf Frage 2: Die in der Frage angesproche- nen Aufgaben nimmt die Stadt Erfurt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr. In diesem Bereich verbietet sich ein allgemeines, im rechtsaufsichtlichen Sinne anlassloses Informationsverlangen der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften. Die Landesregierung hat aus rechtsaufsichtlicher Perspektive daher keine Veranlassung, die Motive der Stadt Erfurt für ihre Gebührengestaltung in Einzelfällen zu hinterfragen.

Ich komme zur Frage 3: Hierzu darf ich Ihnen mit- teilen, dass der Landesregierung diesbezüglich keine umfassenden Erkenntnisse vorliegen.

Ich komme zur Frage 4, die ich wie folgt beant- worten möchte: Die Entscheidung der Kommune ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Deshalb wurden die Kommunen über die Rechtslage etwa durch die Übersendung von Auslegungshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen im Juli 2022 informiert. Die konkrete Entscheidung wurde den Kommunen aber nicht vorweggenommen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke für die Beantwortung. Ich sehe keine weite- ren Rückfragen und komme nun zur Anfrage der Abgeordneten Güngör in der Drucksache 8/146, die dankenswerterweise von Frau Mitteldorf übernommen wird. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Digitales und Infrastruktur antworten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin Güngör. Ich verlese die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör.

Sanierungsfall Grundschule „In der Waldsiedlung“ in der Stadt Hermsdorf

Am 27. November 2024 informierte der MDR in einem Medienbeitrag über die Sanierungsbedürftig-

(Staatssekretär Götze)

einem Gutachten, das da vorliegen soll. Ich danke zunächst mal, wie gesagt, für die Anfrage und möchte sie wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Nach dem Kenntnisstand der Landesregierung befindet sich die Staatliche Grundschule „In der Waldsiedlung“ in Hermsdorf im Eigentum des Saale-Holzland-Kreises, der auch gleichzeitig der zuständige Schulträger ist. Der Saale-HolzlandKreis ist als Schulträger nach § 13 des Thüringer Schulgesetzes dafür verantwortlich, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen in dessen Zuständigkeitsbereich vorzuhalten. Dies umfasst somit auch, die bauliche Infrastruktur wie beispielsweise die Schulgebäude in einem baulichen Zustand vorzuhalten, der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlich ist.

Zu Frage 2: Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten. Zu den Fördermöglichkeiten der Schulbauförderung ist zu sagen: Dem Saale-Holzland-Kreis standen und stehen grundsätzlich die an staatliche Schulträger gerichteten Projektförderprogramme der Schulbauförderung zur Verfügung. In den Jahren 2014 bis 2024 waren das das aus Landesmitteln finanzierte Schulinvestitionsprogramm sowie das vom Land kofinanzierte Bundesprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen. Letzteres ist bewilligungsseitig in den Jahren 2018 bis 2020 vollständig ausgeschöpft worden und läuft nach den Vorgaben des Bundes derzeit aus, sodass hier keine neuen Bewilligungen mehr möglich sind.

Im genannten Zeitraum standen den staatlichen Schulträgern Thüringens über diese Programme folgende Fördervolumina zur Verfügung: aus dem Schulinvestitionsprogramm ca. 320 Millionen Euro, im Rahmen des Bundesprogramms zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen ca. 80 Millionen Euro. In den Jahren 2014 bis 2024 wurden im Rahmen dieser Programme insgesamt neun Schulen durch den Saale-Holzland-Kreis zur Förderung angemeldet. Im Ergebnis davon konnten fünf Schulen mit Investitionsmitteln für Schulbaumaßnahmen in Höhe von 12,63 Millionen Euro bedacht werden. Nach Schulart erhielten folgende Schulen Fördersummen: die Grundschule „Hermann Sachse“ in Bad Klosterlausnitz ca. 450.000 Euro, die Grundschule Königshofen 1,646 Millionen Euro, die Grundschule „Saaletalblick“ in Orlamünde 6 Millionen Euro, die Regelschule Dorndorf 2,93 Millionen Euro und die Gemeinschaftsschule in Bürgel 1,597 Millionen Euro.

Weiterhin erhalten alle staatlichen Schulträger seit 1995 eine jährliche Investitionspauschale für Schulgebäude, den sogenannten Sonderlastenausgleich für Schulbauten nach § 22 des Thüringer Finanz

keit der Grundschule „In der Waldsiedlung“ in der Stadt Hermsdorf im Saale-Holzland-Kreis. Bemängelt werden unter anderem ein undichtes Dach und feuchte Wände. Die Sanierung der Grundschule sei erst für das Jahr 2029 vorgesehen. Die Grundschule ist nur eines von vielen Sanierungsvorhaben im Saale-Holzland-Kreis. Laut MDR-Bericht sollen in dem Landkreis in den kommenden Jahren an 14 weiteren Bildungseinrichtungen Sanierungen stattfinden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer ist Gebäudeeigentümer und wie sind für den baulichen Zustand/die Instandhaltung der Grundschule „In der Waldsiedlung“ die Verantwortlichkeiten zwischen Schulträger und Gebäudeeigentümer verteilt?

2. Welche Fördermöglichkeiten standen dem Saa- le-Holzland-Kreis im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2024 für Investitionen in den Schulbau mit welchem finanziellen Volumen zur Verfügung und wurden in welcher Höhe in Anspruch genommen (bitte diffe- renzieren nach Schule und Schulart)?

3. Wie schätzt die Landesregierung die erst für das Jahr 2029 geplante Sanierung der Grundschule „In der Waldsiedlung“ vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes und einer möglichen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer des Gebäudes ein?

4. Welche Unterstützungsmöglichkeiten durch den Freistaat Thüringen sieht die Landesregierung, um die von dem Saale-Holzland-Kreis für das Jahr 2029 geplante Sanierung der Grundschule „In der Waldsiedlung“ schon im kommenden Jahr umzusetzen?

Danke, Frau Mitteldorf. Für das Ministerium antwor- tet Herr Minister Schütz. Bitte.

Zunächst möchte ich auch meine erste Rede als Minister damit beginnen, Ihnen herzlich für die freundlichen Glückwünsche zu danken, und noch mal betonen, dass mir an einer konstruktiven Zusammenarbeit sehr gelegen ist. Insofern, Frau Kollegin Güngör, danke ich Ihnen für die Anfrage.

Auch mich – und das möchte ich voranstellen – ha- ben die Presseberichte über die Schule in Hermsdorf, um die es hier geht, sehr nachdenklich gemacht. Ich weiß, dass sich die Eltern große Sorgen machen. Ich weiß, dass in Rede steht, dass die Standfestigkeit bzw. die statische Festigkeit der Schule angezweifelt wird. Ich weiß aber auch von

die Verbesserung der digitalen Infrastruktur, also LAN und WLAN, einschließlich Schulserver, Ausstattung der Unterrichtsräume mit digitaler Präsentationstechnik sowie der Beschaffung von mobilen Endgeräten als Klassensatz. Über weitere Zusatzprogramme käme eine weitere Förderung von mobilen Endgeräten für Schüler und Lehrkräfte sowie der Administration von Lehr-/Lerninfrastrukturen in Betracht. Für die Grundschule „In der Waldsiedlung“ wurden im Rahmen des DigitalPakts I 147.000 Euro für den Ausbau der Netzstruktur sowie für ein interaktives Display bewilligt.

Zu Frage 3: Wie im Rahmen der Beantwortung zu Frage 1 bereits dargestellt, ist der Saale-HolzlandKreis als zuständiger Schulträger eigenverantwortlich dafür zuständig, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Dies umfasst im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die eigenständige Beurteilung der Notwendigkeit von Schulbauvorhaben sowie die Entscheidung zu deren Priorisierung, Durchführung und Finanzierung. Das Land erhält üblicherweise nur dann über den baulichen Zustand einzelner Schulstandorte Kenntnis, wenn diese zur Begründung eines Förderbedarfs im Rahmen der Anmeldung von Schulbauvorhaben zu entsprechenden Förderprogrammen angeführt wird. Da bisher durch den Saale-Holzland-Kreis kein Sanierungsvorhaben für die Grundschule „In der Waldsiedlung“ zur Förderung angemeldet worden ist, liegen der Landesregierung auch keine belastbaren Informationen zur Beurteilung der tatsächlichen baulichen Situation an diesem Schulstandort vor.

Zu Frage 4: Es gibt verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten. Das wäre zum einen eine Unterstützungsmöglichkeit durch die Schulbauförderung. Eine Unterstützungsmöglichkeit durch die Landesregierung für die Sanierung der Grundschule käme im Wege einer Projektförderung über das Schulinvestitionsprogramm des Landes in Betracht. Nach der hierfür einschlägigen Richtlinie für die Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Förderung des Schul- und Sporthallenbaus muss der Saale-Holzland-Kreis das beabsichtigte Schulbauvorhaben an der Grundschule „In der Waldsiedlung“ hierfür zunächst bei dem für die Schulbauförderung zuständigen Ministerium, also bisher dem TMIL, zur Förderung anmelden. Die Anmeldefrist für das Förderjahr endete bereits am 30. Juni 2024, sodass eine Förderung frühestens ab dem Jahr 2026 möglich ist. Hierzu müsste der Landkreis bis zum 30. Juni 2025 eine Vorhabenanmeldung beim für Schulbauförderung zuständigen Ministerium, dem ehemaligen TMIL, vorlegen. Wie bereits im Rahmen der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, erhält der Saale-Holzland-Kreis als Schulträger auch weiter

(Minister Schütz)

ausgleichsgesetzes. Diese Mittel dürfen von den Schulträgern eigenverantwortlich im Schulbaubereich eingesetzt werden. Eine Zuordnung der Mittel zu bestimmten Schulen oder Schularten erfolgt bewilligungsseitig daher grundsätzlich nicht. Der Saale-Holzland-Kreis erhielt auf diesem Wege in den Jahren 2014 bis 2024 Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 9,56 Millionen Euro.

Nach den Programmen GanztagInvest und Digital- Pakt gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten. Dem Saale-Holzland-Kreis standen und stehen auch hier im Rahmen der genannten Programme Fördermöglichkeiten zur Verfügung bzw. sind auch durch diesen in Anspruch genommen worden. Zum einen Mittel des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in der Laufzeit 2021 bis 2022: Hier hat der Saale-Holzland-Kreis ein Budget von 1,069 Millionen Euro, aufgeteilt auf einen Fördermittelanteil von 90 Prozent in Höhe von 962.000 – alles gerundete Zahlen – und einen Eigenanteil von 10 Prozent in Höhe von 106.000 Euro, gehabt. Die Förderung bezog sich ausschließlich auf eine Förderung von Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau der Ganztagesbetreuung. Der Saale-Holzland-Kreis beantragte für die Grundschule „In der Waldsiedlung“ die Förderung von Baumaßnahmen für die Errichtung einer Spielanlage inklusive Fallschutz, die Ausstattung des Außenbereichs mit Spielgeräten und Sitzelementen, einer Sandkastenabdeckung inklusive Sonnensegel sowie des Hortbereichs mit Mobiliar und Garderobenspinden. Bei einer Investitionssumme in Höhe von 89.800 Euro wurde dem Saale-Holzland-Kreis eine Zuwendung von 80.820 Euro gewährt.

Zum Zweiten die Mittel aus dem Investitionspro- gramm zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter in der Laufzeit 2024 bis 2027: Das Budget des Saale-Holzland-Kreises beträgt im Rahmen dieses Programms 4,266 Millionen Euro, aufgeteilt wiederum auf einen Fördermittelanteil von 90 Prozent in Höhe von 3,839 Millionen Euro und einen Eigenanteil von 10 Prozent in Höhe von 426.000 Euro. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf eine Förderung von Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau der Ganztagsbetreuung, also den Hort. Bisher liegt der Landesregierung kein Antrag des Saale-Holzland-Kreises auf Förderung von Maßnahmen im Rahmen des GanztagInvest II vor.

Zum Dritten Mittel aus dem DigitalPakt Schule in der Laufzeit 2019 bis 2024: Das Budget des SaaleHolzland-Kreises beträgt im DigitalPakt I 4,177 Millionen Euro ohne den Eigenanteil. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf den Ausbau oder

Danke für die Beantwortung.

Sehr gern.

Dann schaffen wir zeitlich noch die nächste Anfra- ge des Herrn Abgeordneten Schaft in der Drucksache 8/147. Bei mir steht noch, dass für die Landesregierung das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft antwortet. Ich gehe aber davon aus, dass Herr Tischner in der Rolle als Wissenschaftsminister antworten wird. Herr Schaft, bitte.

Vielen Dank, dass es auch noch klappt.

Beteiligung von Lehrbeauftragten in Hochschulgre- mien

Lehrbeauftragte können an den Thüringer Hoch- schulen nach § 93 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschulen Lehraufträge erhalten, in begründeten Fällen auch zur Sicherung des Lehrangebots. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Lehr- und Studienangebot. Sie gestalten damit in einem nicht unwesentlichen Umfang und haben ein berechtigtes Interesse an der Mitwirkung an hochschulinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozessen. An der Universität Erfurt gab es bis zur letzten Änderung der Grundordnung eine Regelung, die einer vertretenden Person der Lehrbeauftragten, denen die Mitwirkungsrechte durch die Hochschulleitung eingeräumt wurden, die Möglichkeit eröffnete, mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen des Senats teilzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Lehrbeauftragte, die in drei Jahren mit oder ohne Unterbrechung mindestens drei Semester mit jeweils mindestens neun Lehrveranstaltungsstunden bestellt sind, auf Antrag die Rechte eines Mitglieds der Hochschule erwerben, sofern sie nicht Mitglied einer anderen Hochschule sind, hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben. Damit ist eine Vertretung in den Organen und Gremien der Hochschulen durch die Statusgruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung den Lehrbeauftragten an den Thüringer Hoch-