Protocol of the Session on December 13, 2024

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfra- gen? Herr Abgeordneter Mühlmann.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die Ausfüh- rungen. Jetzt habe ich tatsächlich eine Nachfrage. Ausgerechnet am letzten Wochenende wurden in verschiedenen Bundesländern einzelne Leute festgenommen, die als Islamisten bezeichnet werden. Hessen und Baden-Württemberg werden in der Presse genannt. Hat das in irgendeiner Form Auswirkungen auf Ihre Einschätzung, die Sie eben schon zu Frage 1 ausgeführt haben?

Das ist in die Lagebewertung mit eingeflossen.

Und eine zweite Frage: Haben die jüngsten Ent- wicklungen vom letzten Wochenende, die in Syrien stattfanden, irgendwelche Auswirkungen auf Weihnachtsmärkte in Thüringen, und falls ja, welche?

Derartige Erkenntnisse liegen mir bislang nicht vor.

Damit ist das Kontingent des Fragestellers an Zu- satzfragen erschöpft. Ich frage trotzdem ins Plenum: Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur dritten Mündlichen Anfrage, und zwar von Frau Abgeordneter Müller in Drucksache 8/127. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung. Stellvertretend für Frau Müller liest Herr Abgeordneter Schaft die Mündliche Anfrage vor.

Genau. Danke, Herr Präsident, ich vertrete die Kol- legin.

Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller

Verwaltung von „Fremdwohnungsbestand“ durch kommunale Wohnungsunternehmen in Thüringen

Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 4 der Thüringer Kommu- nalordnung darf die Gemeinde ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Dies gilt ausdrücklich nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und ‑vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs, des öffentlichen Wohnungsbaus sowie der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen. Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Eine der Aktivitäten, für die die Anwendung des § 71 Thüringer Kommunalordnung im Raum steht, ist die Übernahme der Verwaltung von „Fremdwohnungsbestand” durch kommunale Wohnungsunternehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Fälle sind der Landesregierung aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2024 bekannt, in denen in Kommunen des Landes die Übernahme der Aufgabe der Verwaltung von fremdem Wohnungsbestand in kommunaler oder privater Hand durch das örtliche kommunale Wohnungsunternehmen in Diskussion war und von der Kommune bzw. dem kommunalen Wohnungsunternehmen dann umgesetzt bzw. von den Kommunen nicht weiterverfolgt wurde?

2. Wie viele Fälle sind der Landesregierung aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2024 bekannt, in denen kommunale Wohnungsunternehmen in Thüringen die Verwaltung von Wohnungsbestand für andere kommunale Wohnungsunternehmen bzw. für andere private Wohnungsunternehmen übernehmen wollten und dies von der Kommunalaufsicht genehmigt bzw. nicht genehmigt wurde?

3. Welche rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründe wurden in den in den Fragen 1 und 2 erfragten Fällen für die Zulassung bzw. Ablehnung der Verwaltung von „Fremdwohnungsbestand” durch das jeweilige kommunale Wohnungsunternehmen benannt?

4. Inwiefern bzw. warum ist nach Ansicht der Landesregierung die Übernahme der Verwaltung von Fremdwohnungsbestand durch kommunale Wohnungsunternehmen durch die derzeit geltende Fassung des § 71 Thüringer Kommunalordnung erfasst bzw. nicht erfasst?

Vielen Dank. Für das Ministerium für Inneres, Kom- munales und Landesentwicklung antwortet Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Erlauben Sie mir zunächst zum besseren Verständ- nis eine Vorbemerkung: Die Fragen der Mündlichen Anfrage berühren den Bereich der kommunalen Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis, der durch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung geprägt ist. Den Gemeinden steht hier ein erhebliches durch Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Artikel 91 Abs. 1 der Thüringer Verfassung garantiertes Maß an Eigenverantwortung zu, das staatlichem Zugriff vorenthalten ist. Daher verbietet sich insoweit ein allgemeines, im rechtsaufsichtlichen Sinne anlassloses Informationsverlangen der Rechtsaufsichtsbehörden gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften. Die Kenntnisse der Landesregierung in diesem Aufgabenkreis beruhen daher nur auf Informationen, die bei den Rechtsaufsichtsbehörden ohnehin vorliegen oder wenn sich aus der Anfrage ein Anlass für ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden ergeben würde. Für eine hierüber hinausgehende Informationsbeschaffung ist bei den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kein Raum.

Ich komme nun zur Beantwortung der konkreten Fragen.

Die Frage 1 möchte ich wie folgt beantworten: Anknüpfend an die Vorbemerkung darf ich Ihnen zur Beantwortung der Frage 1 mitteilen, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn Städte und Gemeinden zu ihrer unternehmerischen Betätigung allgemeine Überlegungen anstellen. Folglich werden bei den Rechtsaufsichtsbehörden auch keine Übersichten geführt, aus denen sich belastbare Informationen im Sinne der Fragestellung ergeben würden. Lediglich im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Beratung der kommunalen Gebietskörperschaften oder in reinen Informationsgesprächen können vereinzelt solche Vorüberlegungen von Kommunen bekannt werden. So hat der Bürgermeister der Stadt Bad Salzungen im Januar 2023 ein Gespräch im Thüringer Innenministerium im Zusammenhang mit Überlegungen zur Verwaltung von Fremdeigentum durch eine hundertprozentig kommunale Wohnungsgesellschaft gesucht. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die kommunalrechtlichen Möglich-

keiten und Grenzen einer unternehmerischen Betätigung erörtert. So viel zu Frage 1.

Ich komme zu Ihrer Frage 2: Die Beurteilung einer beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung von Städten und Gemeinden ist immer eine Frage des Einzelfalls. Den Kommunen stehen im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zu, die die besonderen Verhältnisse vor Ort berücksichtigen. Dabei haben die Kommunen den Unternehmensgegenstand mit Blick darauf zu prüfen, ob eine Rechtfertigung der wirtschaftlichen Betätigung durch einen öffentlichen Zweck, aber auch die weiteren kommunalrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Prüfung durch die Rechtsaufsichten erfolgt in den Fällen, in denen die Thüringer Kommunalordnung ein rechtsaufsichtliches Genehmigungsverfahren sieht. Das ist neben der Gründung eines Unternehmens dann der Fall, wenn bei einem bestehenden Unternehmen, an dem die Kommune unmittelbar beteiligt ist, eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen beabsichtigt ist. Übersichten, aus denen sich die Einzelheiten solcher rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren in Bezug auf die konkrete unternehmerische Betätigung von Kommunen ergeben, werden durch die Rechtsaufsichtsbehörden nicht geführt. Detaillierte Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung daher nicht vor.

Ich komme zu Ihrer Frage 3: Hier möchte ich zur Beantwortung auf die zu den Fragen 1 und 2 gegebenen Antworten verweisen.

Und ich komme zu Ihrer Frage 4: Auch bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, eine Frage des Einzelfalls ist. Daher kann ich auf die gestellte Frage nur allgemein eingehen.

Grundsätzlich ist ein öffentlicher Zweck immer dann gegeben, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe oder des Aufgabenbereichs durch ein kommunales Unternehmen im Interesse der Gemeindeeinwohner oder des Gemeinwohls erfolgt. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung wird man davon ausgehen dürfen, dass sich eine Anknüpfung an einen öffentlichen Zweck jedenfalls dann nicht mehr begründen lässt, wenn eine Verbindung der unternehmerischen Betätigung zum weiten Feld der gemeindlichen Aufgabenerfüllung nicht mehr hergestellt werden kann. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass insoweit nicht das Interesse des Unternehmens selbst an einer gewinnbringenden und/

Das heißt, das ist aber jetzt auch nicht auszuschlie- ßen, dass das möglich wäre. Das wäre dann meine zweite Nachfrage, Herr Präsident. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ist es also aus dem heutigen Kenntnisstand der Landesregierung auch nicht auszuschließen.

Herr Abgeordneter, ich würde vorschlagen, dass Sie daraus eine Kleine Anfrage machen, und dann haben wir alle genug Zeit, uns den Sachverhalt anzuschauen und fundiert und richtig zu antworten.

Damit ist das Kontingent an Nachfragen erschöpft. Der Fragesteller hat keine Fragen gestellt und die zwei Zusatzfragen kamen aus dem Plenum. Von daher ist die Möglichkeit der Fragestellung erschöpft.

Ich komme nun zur Mündlichen Anfrage des Abge- ordneten Bühl in der Drucksache 8/129. Hier antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie.

Förderung für ein Ferienzentrum in Oberhof

Nach mir vorliegenden Informationen wurden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Zuschüsse für ein Bauvorhaben zur Modernisierung eines Ferienzentrums in der Stadt Oberhof im Landkreis Schmalkalden-Meiningen in Höhe von 2,83 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Grundlage für diese Förderung sollte die Richtlinie des Landes zur investiven Förderung von Familienferienstätten sein. Explizit für das Förderprojekt seien im Landeshaushalt 2024 Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2025 und 2026 eingestellt worden. Nach Angaben des Trägers des Ferienzentrums in Oberhof wurde diese Förderzusage Anfang November 2024 überraschend zurückgenommen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch sind die Haushaltsmittel, die explizit für dieses Projekt in den Jahren 2024 bis 2026 im Rahmen des Landeshaushalts eingeplant waren?

2. Aus welchen Gründen wurde die Förderzusa- ge Anfang November 2024 überraschend zurückgenommen?

(Staatssekretär Götze)

oder unternehmerisch sinnvollen Ergänzung und/ oder Erweiterung seiner Betätigung oder an einer Auslastung vorhandener Ressourcen Gegenstand der Betrachtung ist, sondern allein der Kreis der der Trägerkommune obliegenden Aufgaben. Denn die gemeindewirtschaftliche Betätigung ist lediglich eine Form der kommunalen Aufgabenerfüllung.

Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde kann und darf sich also nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde bewegen. In äußerst engen Grenzen lässt die Rechtsprechung sogenannte Annextätigkeiten oder Tätigkeiten zur Ressourcenauslastung ohne Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck zu. Die Rechtsprechung ist dabei jedoch äußerst destruktiv. Danach liegt beispielsweise keine zulässige Randnutzung mehr vor, wenn mit der Einstellung eines Mitarbeiters ein Personalbestand überhaupt erst geschaffen wurde, der nun in diesem übernommenen Tätigkeitsfeld auszulasten wäre. Ebenso geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Gemeinde sich den die Betätigung rechtfertigenden Zweck nicht selbst dadurch schaffen darf, dass sie entsprechende Einrichtungen so umfangreich dimensioniert, dass sie nur bei zusätzlicher privatwirtschaftlicher Betätigung wirtschaftlich arbeiten kann. All das haben die Kommunen und ihre Unternehmen bei ihren Überlegungen zur Übernahme von Verwaltungstätigkeiten zu berücksichtigen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfra- gen? Herr Abgeordneter Schubert.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, ist die Antwort auf Frage 4 so zu interpretieren, dass eine Verwaltung eines externen Wohnungsbestands durch ein kommunales Wohnungsbauunternehmen in einer anderen Gemeinde nicht mehr aus der von Ihnen vorgetragenen Rechtsprechung gedeckt wäre, oder habe ich das falsch verstanden?

Na ja, ich habe Ihnen den allgemeinen Rahmen dargelegt, der gilt, und Sie versuchen jetzt, den Einzelfall darunter zu subsumieren. In dieser Schnelle und Pauschalität kann ich Ihre Frage schlicht und ergreifend nicht beantworten. Man müsste sich diesen konkreten Fall anschauen und prüfen, ob er den gesetzlichen Vorgaben bzw. den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht.

mittel soll durch die Bewilligungsbehörde ein Ablehnungsbescheid erlassen werden.

Frage 4: Das Bauvorhaben zur Modernisierung des Ferienzentrums in Oberhof ist das einzige Projekt, das von der Sperrung der Verpflichtungsermächtigung betroffen ist. Für weitere Bauvorhaben standen von vornherein keine VEs zur Verfügung.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, die der Abgeordneten Hoffmann in der Drucksache 8/131. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie. Frau Abgeordnete Hoffmann.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Zuwendungsbescheid für den Landkreis Hildburghausen im Zusammenhang mit der Unterstützung zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Versorgung

In den Sitzungen am 23. und 30. Oktober 2024 beriet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags über einen Änderungsantrag zum Wirtschaftsplan des Sondervermögens und hat schließlich für den Landkreis Sonneberg und den Landkreis Hildburghausen eine rückzahlbare Zuwendung zur Unterstützung von Landkreisen bei der Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Versorgung im Zusammenhang mit der Insolvenz eines bedarfsnotwendigen Krankenhauses beschlossen.

Ich frage die Landesregierung: