Das Problem ist die Person Stephan Kramer. Es war der erste Verfassungsschutzpräsident eines deutschen Amts für Verfassungsschutz, der einen Prüffall aufgerufen und ausgerufen hat in dieser legendären ParlKK 2018, einen Begriff, den es bis dato überhaupt gar nicht gab, weswegen er von Gerichts wegen da auch verurteilt worden ist – erstens.
Zweitens: Es war der erste Verfassungsschutzpräsident, der dann den Verdachtsfall im Zusammenhang mit der AfD aufgerufen hat. Es war der erste Verfassungsschutzpräsident, der zufälligerweise den erfolgreichsten Landesverband der AfD – nämlich die AfD Thüringen – als erwiesen rechtsextrem eingestuft hat.
Dieser Mann ist auf einem Kriegspfad gegen die AfD unterwegs und offenkundig nicht in der Lage, sich von seiner Fachebene Rat einzuholen und den Rat der Fachebene auch zu befolgen. Dieser Mann ist ein Sozialpädagoge, der anscheinend einem politischen Aktivismus verfallen ist, der ihn zu einem Grenzgänger macht und der zu einem schweren Risiko für die neue Regierung wird. Ich möchte Ihnen das ganz deutlich mal so ausdrücken.
Herr Staatssekretär Götze, alles, was Sie hier vorgetragen haben, ist irrrelevant. Das werden wir im Untersuchungsausschuss besprechen. Das Thema der Indemnität, mit Verlaub, das ist die Sache der ParlKK, die nicht verfassungsmäßig zusammengesetzt ist und den Geheimdienst nicht verfassungsgemäß kontrolliert, und das wissen Sie auch.
Die Sache der Indemnität und die Frage, ob Abgeordnete dieses Hohen Hauses illegal beobachtet werden, wird ein zentraler Punkt des Untersuchungsausschusses sein, den wir als AfD-Fraktion heute beantragt haben. Die Fragen, die sich um die Person Kramer drehen, seine Persönlichkeitsdefizite, die – Vermerk des Innenministeriums – schweren Dienstvergehen, der Verdacht des schweren Dienstvergehens, Stephan Kramer, der – Vermerk des Thüringer Innenministeriums – wörtlich ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko darstellt, die haben Sie ja gar nicht thematisiert.
Sie haben an dem Inhalt der Aktuellen Stunde vorbeigeredet. Deswegen ist es wichtig, dass Aufklärung betrieben wird, und die werden wir betreiben, Herr Götze. Vielen Dank.
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das, sehe ich, ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache zum zweiten Teil der Aktuellen Stunde und schließe damit auch den Tagesordnungspunkt.
Es ergeht folgender Hinweis: Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller hat das Recht, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Auch aus der Mitte des Landtags dürfen bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. In der Sitzung nicht beantwortete Mündliche Anfragen und Zusatzfragen sind von der Landesregierung innerhalb von einer Woche ab dem Tag der Fragestunde zu beantworten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Ich rufe für die erste Mündliche Anfrage Herrn Abgeordneten Schard auf, und zwar ist das die Mündliche Anfrage in der Drucksache 8/110. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Herr Abgeordneter Schard.
Ausschluss für Klinikmitarbeiter bei Externenprüfungen nach der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege
Im Rahmen des Thüringer Gesetzes über die Helferberufe in der Pflege (Thüringer Pflegehelferge- setz) vom 21. November 2007 wird für die Pflegehelferausbildung geregelt, dass die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 5 des entsprechenden Gesetzes an Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erfolgt.
Eine in § 15 des Gesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung ist Grundlage für die Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege, in der Einzelheiten geregelt werden. Diese Verord
in einer Einrichtung der stationären oder ambulanten Langzeitpflege tätig waren, zu ermöglichen. Der Bedarf hierfür resultiert aus den Erfordernissen des § 113c SGB XI. Die Änderung der genannten Schulordnung war im Ergebnis einer Beschlussfassung des Landespflegeausschusses durch das TMBJS vorbereitet und die notwendigen Strukturen waren in den Thüringer Pflegeschulen geschaffen worden.
Frage 3: Die Ausbildung in den Helferberufen in der Pflege erfolgt auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Helferberufe in der Pflege. Ziel der Ausbildung ist das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfungen, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis als Altenpflegehelfer/-in oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu erfüllen. Für die Erteilung der jeweiligen Berufserlaubnis ist die praktische Ausbildung maßgeblich. Demnach wird kein Widerspruch zur Gleichwertigkeit der altenpflegerischen und der krankenpflegerischen Ausbildung gesehen. Da zum Zeitpunkt der Änderung der genannten Verordnung ein Bedarf für die Zulassung zur Externenprüfung für den Landespflegeausschuss auf die Personengruppe der Beschäftigten in Einrichtungen der stationären und ambulanten Langzeitpflege bezogen wurde, ist seinerzeit nur diese Personengruppe in die Änderungsverordnung aufgenommen worden.
Frage 4: Seitens der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen sind mit Schreiben vom 12. April 2024 an Frau Ministerin a. D. Werner dem TMBJS sowie dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ebenfalls Bedarfe für die Zulassung zu einer Externenprüfung für den Bereich „Krankenhaus“ dargestellt worden. Nach fachlicher Prüfung und Abstimmung auf Arbeitsebene soll der Zugang zu einer Externenprüfung auch den Personen, die mehrjährig in einem Krankenhaus tätig sind, ermöglicht werden. Eine entsprechende Änderung wurde vorbereitet. Die Änderungsverordnung befindet sich aktuell in der Bearbeitung und muss hiernach dem Bildungsausschuss des Landtags zur Herstellung des Benehmens zugeleitet werden.
Vielen Dank, Herr Minister. Gibt es Nachfragen? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann vielen Dank. Ich rufe die zweite Mündliche Anfrage auf, das ist die von Herrn Abgeordneten Mühlmann in der Drucksache 8/117. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung.
nung wurde am 1. März 2024 durch das Ministe- rium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie geändert. Eine der Änderungen betrifft § 16 der Verordnung, in der Regularien für die sogenannte Externenprüfung definiert werden. Arbeitskräfte aus dem altenpflegerischen Bereich erhalten die Möglichkeit, zu der Prüfung aufgrund Berufserfahrung in ihren Einrichtungen zugelassen zu werden. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Arbeitskräfte aus dem krankenpflegerischen Bereich.
1. Sieht die Landesregierung in der Aufzählung nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes eine Bestätigung des Landesgesetzgebers für die Gleichwertigkeit der altenpflegerischen und der krankenpflegerischen Ausbildung, die sich auch bundesgesetzlich in der generalisierten Pflegeausbildung niederschlägt?
2. Aus welchen Gründen wurde in § 16 der Schul- ordnung eine Differenzierung innerhalb der in § 12 Abs. 5 des Gesetzes genannten Einrichtungen formuliert?
3. Inwieweit steht die Entscheidung im Sinne der Frage 2 im Widerspruch zur Gleichwertigkeit der altenpflegerischen und der krankenpflegerischen Ausbildung, die sich auch bundesgesetzlich in der generalisierten Pflegeausbildung niederschlägt?
4. Inwieweit wurde über die Entscheidung im Sinne der Frage 2 innerhalb der verordnungsgebenden Häuser diskutiert und welche Abwägungsgründe wurden bewogen?
Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfra- ge des Abgeordneten Schard beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Frage 1: Die Gleichwertigkeit der altenpflegerischen und krankenpflegerischen Ausbildung nach der Aufzählung in § 12 Abs. 5 Thüringer Pflegehilfegesetz ist gegeben.
Frage 2: Zum 1. August 2024 trat eine Änderung der Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege in Kraft. Die Änderung war erforderlich, um den Zugang zu einer Externenprüfung im Bildungsgang Altenpflegehilfe für Personen, die mehrjährig
1. Wie schätzt die Landesregierung die aktuelle Be- drohungslage für Thüringen, insbesondere im Hinblick auf die Weihnachtsmärkte, im Vergleich mit anderen Ländern ein?
2. Welche passiven Schutzmaßnahmen kommen auf welchen Weihnachtsmärkten in Thüringen mit welchen Unterschieden im Vergleich zu den vergangenen Jahren zum Einsatz?
3. In welcher Qualität und Quantität werden die größeren Weihnachtsmärkte in Thüringen durch die Polizei bestreift?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 1: Das welt- politische Geschehen im Jahr 2024 ist vor allem durch den weiterhin anhaltenden Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie die Entwicklungen im Nahostkonflikt geprägt. Daneben wirken sich mehrere islamistisch motivierte Anschläge und auch Messerangriffe auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in Deutschland aus. Vor diesem Hintergrund ist auch der diesjährigen Advents- und Weihnachtszeit unter Gefährdungsgesichtspunkten grundsätzlich eine besondere Bedeutung zuzumessen. Die in unterschiedlichen Größen bundesweit stattfindenden Weihnachtsmärkte begründen aufgrund des zu erwartenden hohen Besucheraufkommens, der meist zentralen Lage und offenen Zugangsmöglichkeiten eine besondere Gefährdungsrelevanz. Den Sicherheitsbehörden liegen bundesweit aktuell keine Erkenntnisse oder Hinweise vor, aus denen sich eine konkrete Gefährdung speziell für Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Adventszeit, insbesondere für Weihnachtsmärkte, ableiten lässt. Für Thüringen ergibt sich hierbei kein abweichendes Bild. Für den Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität ‑religiöse Ideologie- ergibt sich aufgrund vorliegender Erkenntnisse ein anhaltend abstrakt hohes Gefährdungspotenzial. Veranstaltungen
im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest stellen aufgrund ihrer Symbolik für christliche Werte ein ideologisches Ziel für islamistisch motivierte Täterinnen und Täter dar. Aufrufe des sogenannten Islamischen Staats zu Anschlägen am Weihnachtsfest wirken sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht gefahrerhöhend aus. Sie unterstreichen vielmehr die abstrakt hohe Gefährdung im Phänomenbereich PMK ‑religiöse Ideologie-. Aus den weiteren Phänomenbereichen der PMK liegen aktuell keine gefährdungsrelevanten Erkenntnisse vor.
Darüber hinaus wird auf die grundsätzlich bestehende Gefährdung durch irrational handelnde oder emotionalisierte Einzeltäter bzw. allein handelnde Täterinnen oder Täter und die damit verbundene Möglichkeit von nicht kalkulierbaren Handlungsweisen insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen verwiesen. Zusammenfassend ist insofern zu konstatieren, dass sich anhand der derzeit vorliegenden Erkenntnisse keine konkrete Gefährdung für Weihnachtsmärkte ableiten lässt. Dennoch richten die Veranstalter, die Ordnungsbehörden und die Thüringer Polizei lageangepasst einen besonderen Fokus auf Weihnachtsmärkte und sonstige Veranstaltungen mit Weihnachtsbezug. So viel zu Ihrer Frage 1.
Ich komme zur Antwort auf die Frage 2: Für die Weihnachtsmärkte in Thüringen bestehen übergreifend abgestimmte Sicherheitskonzepte. Eine Erhöhung der Schutzmaßnahmen ist im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren grundsätzlich nicht zu verzeichnen. Lediglich die Landeshauptstadt informiert über Veränderungen der Schutzmaßnahmen in Form des Einsatzes von zertifizierten Zufahrtssperren an ausgewählten Örtlichkeiten.
Ich komme zu Ihrer Frage 3: Die Thüringer Polizei stellt eine anlassbezogene und sichtbare polizeiliche Präsenz auf den größeren Thüringer Weihnachtsmärkten sicher. Auf ausgewählten Veranstaltungsflächen ist die Polizei mit Fußstreifen präsent. Weiterhin werden motorisierte Raumstreifen durchgeführt. Wie auch in den vergangenen Jahren ist auf dem Erfurter Domplatz eine temporäre mobile Polizeiwache eingerichtet, die zu den Öffnungszeiten des Weihnachtsmarkts besetzt ist und als zentrale Anlaufstelle für Besucherinnen und Besucher dient. Nach bundesweiter Abstimmung besteht keine Notwendigkeit zum Tragen besonderer Schutzausstattung sowie zum sichtbaren Mitführen von Langwaffen. Insofern wird dem besonderen Familienfestcharakter Rechnung getragen.