Protocol of the Session on November 14, 2024

Ich möchte zunächst einige Erläuterungen zu den für die obersten Landesbehörden zusammengefassten Daten geben. Auf eine gesonderte Darstellung von Dienstposten wurde verzichtet. Die erfragten Besoldungsgruppen sind normativ bewertet und somit Dienstposten zugewiesen. Bei den Planstellen für Führungspositionen ergeben sich im Zusammenhang mit deren Ist-Besetzung häufig Rückschlüsse auf den konkreten Beschäftigten. Ich habe

(Abg. N. Hoffmann)

Taubert, geschäftsführende Finanzministerin:

Sie haben gefordert, dass wir das so aufschlüsseln. Das war Ihre Forderung.

Ab Besoldungsgruppe A16, aber nicht nach Besoldungsgruppen. Insofern ist das in Ordnung.

Taubert, geschäftsführende Finanzministerin:

Es ist nicht nach Besoldungsgruppen.

Okay, das war auch so gewollt. Ansonsten bin ich mit einer Liste einverstanden. Vielen Dank.

In Ordnung. Dann schaue ich noch mal in die Runde und sehe keine weiteren Rückfragen. Ich rufe als Nächste die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss in Drucksache 8/86 auf. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Inneres und Kommunales antworten. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Neonazi-Terrorgruppe mit Verbindungen zum Thüringer AfD-Chef?

Am 5. November 2024 hat der Generalbundesanwalt auf Grundlage von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs acht Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festnehmen lassen; zudem fanden Durchsuchungen in rund 20 Objekten statt. Nach Angaben des GBA hat die Gruppe 15 bis 20 Mitglieder, deren Ideologie von rassistischen, antisemitischen und in Teilen apokalyptischen Vorstellungen geprägt ist. Sie hege zudem „Tag X“-Fantasien und möchte mit Waffengewalt Gebiete im Freistaat Sachsen und gegebenenfalls auch in anderen ostdeutschen Ländern erobern, um dort ein am Nationalsozialismus ausgerichtetes Staats- und Gesellschaftswesen zu errichten. Zitat: „Unerwünschte Menschengruppen sollen notfalls durch ethnische Säuberungen aus der Gegend entfernt werden“, so der Generalbundesanwalt. Nach Medienberichten trat bei der Razzia ein Verdächtiger mit einem Karabinergewehr den Spezialkräften der Bundespolizei entgegen, worauf bei der Festnahme Schüsse fielen und der Verdächtige am Kiefer verletzt wurde.

(gf. Ministerin Taubert)

daher eine Übersicht für die Beantwortung der An- frage für die obersten Behörden vorliegen, die mit Blick auf den Datenschutz bzw. die schutzwürdigen Interessen einzelner Beschäftigter der Landesverwaltung auf die Unterteilung nach Besoldungsgruppen verzichtet.

Meine Damen und Herren, vor diesem Hintergrund werde ich hier im Plenum auf die Wiedergabe der erfragten Daten verzichten. Ich biete jedoch an, dem Thüringer Landtag die mir vorliegenden Übersichten mit den aggregierten Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Übersicht kann aus den genannten Gründen jedoch nach Einschätzung der Landesregierung durch den Landtag oder seine Fraktionen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht veröffentlicht werden. Ich bin gern bereit, diese Übersicht im Anschluss an die Landtagssitzung, wenn das so möglich ist, dass man das nicht veröffentlicht, zu übergeben. Ich biete Ihnen im Namen der Landesregierung jedoch auch an, bei Bedarf in einer nicht öffentlichen Sitzung weitergehende Auskünfte zur Übersicht zu den Planstellen in den obersten Landesbehörden zu erteilen. Das könnte der Haushalts- und Finanzausschuss sein, wäre zumindest meine Anregung.

Hinsichtlich der Übersichten zu den Oberbehörden der einzelnen Geschäftsbereiche sieht die Situation nochmals anders aus. Hier ist in einigen Kapiteln des Landeshaushalts entweder nur eine geringe Anzahl von Planstellen oder nur eine Planstelle der erfragten Wertigkeiten ausgebracht. Es sind somit bereits durch die Stellenbesetzungslisten Rückschlüsse auf die einzelnen Beamten möglich. Um die Interessen der Beschäftigten zu schützen, sehe ich mich nicht in der Lage, diese Übersicht an den Landtag schriftlich zu übermitteln. Allerdings biete ich auch hier diesbezüglich an, die erfragten Daten im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung zu erläutern. Ich bitte um Verständnis, dass ich vor diesem Hintergrund an dieser Stelle auch nicht im Einzelnen auf die Fragen der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Heber eingehen werde. Wie ausgeführt biete ich an, dass wir anderweitig als hier in dem Rund ins Gespräch kommen.

Danke.

Danke, Frau Ministerin. Ich sehe eine Rückfrage von Frau Heber. Bitte.

Die Frage hat sich auf die Gesamtzahl bezogen, es sollte nicht nach Besoldungsordnung aufgeschlüsselt sein.

Bereits am 21. Mai 2022 reiste der Vorsitzende der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag, Herr Höcke, in die sächsische Stadt Grimma anlässlich eines Parteifests. Der AfD-Landesverband Thüringen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft. Im Internet publizierte Bilder des Pressekollektivs „Vue Critique“ zeigen den Vorsitzenden der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag auf dem Marktplatz von Grimma hinter einer Flagge mit der Aufschrift „Junge Alternative Sachsen“ posierend, neben ihm auch der nun wegen Terrorverdachts verhaftete Verdächtige, der zuletzt Schatzmeister des Parteijugendverbands war. Am 7. November 2024 berichtete auch die taz, dass vier weitere der inhaftierten Terrorverdächtigen auf dem Foto mit dem Vorsitzenden der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag zu sehen seien.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Verbindungen der mutmaßlich rechtsterroristischen Gruppierung „Sächsische Separatisten“ nach Thüringen und gegebenenfalls ähnliche Gruppen in Thüringen?

2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wonach die acht verhafteten Angehörigen oder weitere Mitglieder der mutmaßlich rechtsterroristischen Gruppierung „Sächsische Separatisten“ in den vergangenen fünf Jahren in Thüringen durch Straftaten aufgefallen sind, und wenn ja, welche Angaben kann die Landesregierung hierzu insbesondere zu Zeitpunkten und Delikten vornehmen?

3. Ist der Landesregierung bekannt, ob und an welchen Aktivitäten und Versammlungen die acht verhafteten Angehörigen oder weitere Mitglieder der mutmaßlich rechtsterroristischen Gruppierung „Sächsische Separatisten“ in Thüringen in den vergangenen fünf Jahren teilgenommen haben, und wenn ja, welche Angaben kann sie dazu bzw. zum Kontext oder zu Veranstaltern vornehmen?

4. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus der fotodokumentierten Verbindung von Björn Höcke zur mutmaßlich rechtsterroristischen Gruppierung „Sächsische Separatisten“ hinsichtlich des bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Thüringer Verfassungsschutzgesetz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuften AfD-Landesverbands Thüringen?

Danke. Zur Beantwortung Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Fragen 1 bis 3 möchte ich aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs zusammen beantworten.

Die Antwort lautet wie folgt: Der Landesregierung liegen Erkenntnisse über Kontakte und mutmaßliche Kontakte zwischen Vertretern der „Sächsischen Separatisten“ und Mitgliedern des Landesverbands Thüringen der AfD vor. Diese überschreiten jedoch nicht das Maß parteitypischer Interaktionen, zum Beispiel Kontakte bei Veranstaltungen. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Straftaten vor, welche durch Mitglieder der Gruppierung „Sächsische Separatisten“ in den vergangenen fünf Jahren im Freistaat Thüringen begangen wurden. Des Weiteren liegen der Landesregierung keine mitteilungsfähigen Erkenntnisse zu Teilnahmen der Angehörigen der „Sächsischen Separatisten“ an Aktivitäten und Veranstaltungen vor.

Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt bei dieser Frage, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Ich verweise insofern auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen.

Die Antwort zu Frage 4 lautet wie folgt: Das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Landesverband Thüringen der AfD am 15. März 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft. Der Landesverband vertritt verfassungsfeindliche Positionen, die sich gegen die Menschenwürde, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip richten. Die Landesregierung hält an ihrer Einstufung fest.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Abg. König-Preuss)

Vielen Dank. Ich sehe eine Rückfrage der Abgeordneten König-Preuss.

Gegebenenfalls auch Rückfragen.

Als Erstes: Gerade vor dem Hintergrund der Antwort auf Frage 4 würde mich interessieren, inwieweit das Innenministerium bzw. der Innenminister sich bei der kommenden IMK, also der Innenministerkonferenz, entsprechend einsetzen wird, um die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens voranzutreiben bzw. dies gegebenenfalls inhaltlich zu untersetzen, um die nächsten notwendigen Schritte zu gehen, die Gefährdung, die Sie in Ihrer Antwort auf Frage 4 auch dargestellt haben, abzuwenden.

Mit der Frage wird man sich zweifellos beschäftigen müssen, aber haben Sie bitte dafür Verständnis, dass wir zunächst die Regierungsbildung im Freistaat Thüringen abwarten und die diesbezügliche Willensbildung im Ministerium dann, wenn sich eine neue Regierung gebildet hat, abgeschlossen werden kann.

Das heißt, die Willensbildung und Entscheidung darüber, ob die AfD eine Gefährdung für diese Gesellschaft und diese Demokratie ist und die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens auch durch entsprechende inhaltliche Belege aus Thüringen untersetzt und vorangetrieben wird, ist nach Ihrer Aussage gerade davon abhängig, wie sich die künftige Regierung bildet und was die Entscheidung der künftigen Regierung ist?

Meine Aussagen bezogen sich allein auf das Stellen eines Verbotsantrags. Die erste Frage, die Sie gestellt hatten, die habe ich Ihnen beantwortet.

Entschuldigung, die Frage war, ob der Innenminister sich auf der kommenden Innenministerkonferenz entsprechend einbringen wird.

Die Frage hatte ich Ihnen beantwortet.

Danke schön. Ich sehe keine weiteren Rückfragen. Dann komme ich zur nächsten Anfrage, die des Herrn Abgeordneten Hande in der Drucksache 8/87, und für die Landesregierung wird das Ministerium für Inneres und Kommunales antworten. Bitte schön.

Danke, Frau Präsidentin.

Ausstattung der Bodycam mit Signalgebern zum automatischen Auslösen bei Ziehen der Dienstwaffe

In § 33a des Polizeiaufgabengesetzes ist eine dauerhafte Aufzeichnung durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme bzw. ‑aufzeichnung mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten, Bodycam, geregelt. So soll auch der Einsatz von damit ausgestatteten Polizeibeamtinnen und ‑beamten erfolgen, wenn durch diese unmittelbarer Zwang gegen eine Person angedroht oder sich Kolleginnen und Kollegen im unmittelbaren Bereich einer polizeilichen Maßnahme befinden, bei der es zur Gewaltanwendung kommt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll die dauerhafte Aufzeichnung von Bodycams ab dem 31. Dezember 2024 zudem automatisch auslösen, wenn die Dienstpistole aus der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung entnommen wird, um deren Gebrauch anzudrohen oder diese gegen eine Person anzuwenden. Dafür ist die Beschaffung und Inbetriebnahme von Signalgebern notwendig. Die dauerhafte Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich der weitere, sukzessive Verlauf bei der betriebsbereiten Auslieferung der Bodycams sowie speziell auch der Signalgeber bis zum 31. Dezember 2024 in den jeweiligen Dienststellen der Thüringer Polizei dar, um den Anforderungen der automatischen Auslösung nach Holsterentnahme nach dem Polizeiaufgabengesetz gerecht zu werden?

2. Wie wird die Anbringung und gegebenenfalls Einweisung der Trägerinnen und Träger von körpernah getragenen Aufnahmegeräten mit dem Signalgeber für den operativen Dienst bis zum 31. Dezember 2024 sichergestellt – zeitlicher Umfang und Stelle, die die Einführungsfortbildung durchführt –?

3. Wie viele Bodycams mit welchem Modell und wie viele Signalgeber werden jeweils zum 31. Dezem

ber 2024 im operativen Dienst der Thüringer Polizei eingesetzt werden und welche Beschaffungen sind über das Datum hinaus vorgesehen?

4. In welcher Kalenderwoche im Jahr 2024 wird die einhergehende Bodycam-Dienstanweisung mit welchem Titel und welchen groben Inhalten, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit den Signalgebern, in Kraft gesetzt sein?