Die Antwort auf Frage 2: Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung sehe ich insbesondere aus Datenschutzgründen und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von weiteren als den in der Antwort zu Frage 1 enthaltenen Angaben ab und verweise auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 unter dem Aktenzeichen 2 EO 368/13. Unter Bezugnahme auf § 479 Abs. 1 Strafprozessordnung nehme ich insoweit Bezug auf das Grundrecht der informellen Selbstbestimmtheit nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 2 Abs. 7 des Thüringer Datenschutzgesetzes.
Die Antwort zu Frage 3: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Unterstützung des Landes für die Sternbach Klinik Schleiz GmbH nicht in Form einer Zuwendung, sondern in Form einer Landesbürgschaft erfolgte. Zugunsten der Sternbach Klinik Schleiz GmbH gewährte der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Finanzministerium, am 23.04.2024 gegenüber der Thüringer Aufbaubank eine Landesbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2,2 Millionen Euro. Die Landesbürgschaft diente der Absicherung eines Darlehens der Thüringer Aufbaubank zur Liquiditätssicherung der Sternbach Klinik Schleiz GmbH in Höhe von 2 Millionen Euro. Die Darlehensgewährung durch die Thüringer Aufbaubank erfolgte mit Vertrag am 23.04.2024. Das Darlehen der Thüringer Aufbaubank wurde am 28.05.2024 an die Sternbach Klinik Schleiz GmbH ausgezahlt. Die Bürgschaft wurde auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Haushaltsgesetz 2024 gewährt. Das durch den Freistaat Thüringen verbürgte Darlehen wurde durch nachrangige Grundschulden auf der Betriebsimmobilie der GmbH sowie durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Gesellschafters der GmbH gesichert.
Das verbürgte Darlehen wurde von der Thüringer Aufbaubank wegen der Insolvenz der Darlehensnehmerin gekündigt und fällig gestellt. Da das fällige Darlehen nicht zurückgezahlt wurde, wurde der Freistaat Thüringen von der Thüringer Aufbaubank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Das Thüringer Finanzministerium zahlte auf die Bürgschaftsverpflichtung am 30.10.2024 an die Thüringer Aufbaubank 2.034.088,90 Euro ein. Die den Darlehensbetrag überschreitende Bürgschaftszahlung von 34.088,90 Euro betrifft Zinsansprüche der
Thüringer Aufbaubank. Aufgrund der Insolvenz der Darlehensnehmerin sowie der Klinikschließung im August dieses Jahres geht das Thüringer Finanzministerium derzeit nicht davon aus, dass die Darlehensforderung vollständig durch Verwertung der vorgenannten Kreditsicherheiten zurückgeführt werden kann.
Die Antwort zu Frage 4: Der 8. Thüringer Krankenhausplan stellt wie auch sonst die vergangenen Krankenhauspläne keine auf Landkreise bezogene Aussagen zu Vorgaben zu stationären Versorgungsbedarfen aus. Diese Versorgungsbedarfe werden zunächst landesweit ermittelt. Bei Versorgungsbedarfen der regionalen oder regional intermediären Versorgung erfolgt eine Zuweisung der Versorgungsaufträge bei konkurrierenden Anträgen der Krankenhäuser innerhalb der Planungsregion. Im Freistaat Thüringen sind krankenhausplanerisch vier Planungsregionen festgelegt. Der Saale-OrlaKreis gehört zur Planungsregion Ostthüringen. Konkrete Festsetzungen zu den somatischen Disziplinen gibt es im 8. Thüringer Krankenhausplan noch nicht, da die beabsichtigte Umstellung der Planungssystematik auf Leistungsgruppen von den bundesrechtlichen Vorgaben des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes abhängig ist. Dieses soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Am Krankenhausstandort Pößneck wurde bereits zum 1. Mai die chirurgische Notfallversorgung an den Wochenenden und auch nachts werktags eingestellt. Wie wird künftig langfristig die Behandlung von Notfallpatienten am Standort Pößneck sichergestellt? Haben Sie da eine Übersicht?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Thrum, die Antwort auf diese Frage würde ich Ihnen gern nachreichen. Das ist die Zuständigkeit unter anderem des Kollegen Götze, der heute hier auch ist, aber der das spontan sicherlich auch nicht sagen kann. Also wir reichen das schriftlich nach.
Ja, eine Nachfrage ergibt sich noch. Nach dem derzeit geltenden 8. Thüringer Krankenhausplan, der von Ihnen im Sommer veröffentlicht wurde, findet sich das Krankenhaus Schleiz wieder und auch der Standort Pößneck. Derzeit gibt es kein voll funktionsfähiges Krankenhaus im Saale-Orla-Kreis. Ich möchte wissen, in welcher Form die Landesregierung eine Einrichtung eines voll funktionsfähigen Krankenhausstandorts im Saale-Orla-Kreis unterstützen möchte oder gedenkt zu fördern.
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich hatte ja bereits beschrieben, wie sich die Ausweisung der Planungssystematik der Leistungsgruppen vollziehen wird und in welchen Regionen. Bei dieser Ausbringung in diesem Verfahren werden wir sicherlich auch den Standort, den Sie beschrieben haben, berücksichtigen. Jedoch ist das auch wirklich abhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes auf Bundesebene.
Danke schön. Weitere Rückfragen hierzu kann ich nicht erkennen. Dann gehen wir zur nächsten Anfrage, die der Frau Abgeordneten Hoffmann in Drucksache 8/62. Für die Landesregierung wird das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz antworten. Bitte schön.
Wie unter anderem einem Beitrag des MDR Thüringen vom 3. November 2024 zu entnehmen ist, fordern Bürgermeister und Betriebe der Region die Rücknahme der neuen Verordnung zum Biosphärenreservat Rhön. Sie kritisieren eine Einschränkung durch die in der Novelle festgeschriebene Ausweitung der Kern- und Pflegezonen.
1. Trifft es zu, dass die im Beitrag erwähnten 1.400 Stellungnahmen bzw. Einwände nicht beantwortet wurden?
2. Besteht aus Sicht der Landesregierung eine Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzung, wie beispielweise der landwirtschaftlichen Nutzung, durch die novellierte Verordnung im Vergleich zur vorher gültigen Verordnung?
3. Ist nach Einschätzung der Landesregierung ein durch die Grundstückseigentümer, die von der Ausweitung der Kern- und Pflegezonen betroffen sind, geforderter finanzieller Ausgleich gerechtfertigt?
4. Welchen aktuellen Stand hat der über das Nationalkomitee für das UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ an die UNESCO zu versendende Bericht im Zusammenhang mit der Bestätigung zum Biosphärenreservat respektive der Urkunde des Biosphärenreservats?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Abgeordnete Hoffmann, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nein, das trifft nicht zu. Von den 1.356 Stellungnahmen der privaten Einwenderinnen und Einwender wurden bereits 845 schriftlich beantwortet. Aufgrund der hohen Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen und der Prüfintensität wird die Beantwortung der restlichen Schreiben noch bis Ende dieses Jahres dauern. Die 52 Stellungnahmen der Träger der öffentlichen Belange wurden inzwischen vollständig bearbeitet und es wurden 37 Antworten versendet.
Zu Frage 2: In den neu ausgewiesenen Kernzonen erfolgt bereits keine forstliche Nutzung durch die Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst mehr. Diese Flächen sind einvernehmlich mit ThüringenForst abgestimmt. Flächen im Eigentum von Privatpersonen oder von Kommunen sind bei den neuen Kernzonen nicht betroffen. In der Pflegezone ist die Bewirtschaftung von Ackerflächen weder bisher noch durch die novellierte Verordnung eingeschränkt. Eine wirtschaftliche Nutzung von Waldflächen und Grünlandflächen in der Pflegezone ist und bleibt auch nach der Novellierung zulässig und möglich. Die Regelungen zur Bewirtschaftung waren hier bereits durch bestehende Regelungen bei Natura-2000-Gebieten und dem gesetzlichen Biotopschutz vorgegeben. In der Entwicklungszone gibt es keine neuen oder erweiterten Einschränkungen im Vergleich zur bisherigen und vorjährigen Verordnung.
Zu Frage 3: Durch die Regelung der novellierten Verordnung erfolgen keine Einschränkungen der Grundstücksnutzung, die nach dem Thüringer Na
turschutzgesetz ausgleichspflichtig sind oder werden. Die aktuell geltenden Regelungen bewegen sich im Rahmen der sogenannten Inhalts- und Schrankenbestimmung, die für das Eigentum nach dem Grundgesetz gelten. Ich möchte betonen, dass zur Erhaltung des Schutzzwecks bzw. des Landschaftscharakters der Rhön eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung ausdrücklich erwünscht ist.
Zu Frage 4: Der Evaluierungsbericht wurde am 24.09.2024 von der Geschäftsstelle des MAB-Nationalkomitees Deutschland beim Bundesumweltministerium an die UNESCO in Paris übermittelt. Im Bericht wird auch dargelegt, dass Thüringen die erforderlichen Flächenanteile für die Kern- und Pflegezonen durch die Novellierung der Biosphärenreservatsverordnung nunmehr erfüllt. Die Bestätigung durch die UNESCO wird für September 2025 erwartet.
Ja, eine Rückfrage. Das widerspricht ja der Kritik, die jetzt im Artikel laut geworden ist. Wie erklären Sie sich die Diskrepanz, wenn Sie sagen, es besteht keine Einschränkung der Nutzung, dass dann trotzdem Leute sagen, hier ist eine Einschränkung und wir fordern den Ausgleich?
Frau Abgeordnete Hoffmann, ich habe dargestellt, dass es rechtlich keine Einschränkungen der Nutzung in dem Umfang, wie ich es dargestellt habe, gibt. Wenn es gefühlt möglicherweise bei einzelnen Betroffenen hier Einschränkungen gibt, dann beruht das jedenfalls nicht auf rechtlichen Grundlagen.
Danke schön. Weitere Rückfragen sehe ich nicht. Dann komme ich zur nächsten Anfrage, eine des Herrn Abgeordneten Dr. Wogawa in der Drucksache 8/63. Und für die Landesregierung wird das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie antworten. Bitte schön.
Im April 2024 ist durch den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen ein Bürgschaftsprogramm angekündigt worden, um Kliniken in wirtschaftlicher Not zu helfen. Dazu schrieb der Ministerpräsident am 23. April bei Facebook – Zitat –: „Einen Rettungsschirm für alle Thüringer Krankenhäuser wollen wir mit 100 [Millionen Euro] aufspannen, hat heute das Kabinett beschlossen. Wir wollen kein Haus alleine lassen und den Weg durch die derzeitigen Unsicherheiten aktiv begleiten.“ In der öffentlichen Debatte um die Zukunft der Kliniken in Sonneberg und Hildburghausen ist aber bekannt geworden, dass beide Krankenhäuser keine Mittel aus dem Bürgschaftsprogramm erhalten haben, obwohl ihnen laut Medienberichten (unter anderem MDR vom 8. August 2024) durch den Ministerpräsidenten mehrfach Hilfe zugesagt worden war.
1. Wie viele Kliniken haben mit Stand 31. Oktober 2024 Anträge gestellt, um Mittel aus dem genannten Bürgschaftsprogramm zu erhalten?
2. Wie viele dieser Anträge im Sinne der Frage 1 sind zum Stichtag positiv beschieden, wie viele wurden abgelehnt?
3. An wie viele Kliniken und in welcher Höhe sind Mittel des „Rettungsschirms“ bis zum 31. Oktober 2024 ausgereicht worden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Wogawa, ich darf mir zwei Vorbemerkungen erlauben.
Die Erste: Sehr geehrter Herr Abgeordneter Wogawa, das muss Sie ja sehr beschäftigt haben, der Facebook-Auftritt des Ministerpräsidenten, denn wir haben bereits in der HuFA-Sitzung darüber diskutiert. Ich darf Ihnen einfach noch mal die Worte der Finanzministerin, die auch hier im Raum ist, nahebringen, die begründet hat, warum der Ministerpräsident diesen Auftritt dann auch so formuliert hat.
Zum Zweiten möchte ich einfach diese Gelegenheit nutzen, an alle Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses den Dank für den einstimmigen Beschluss weiterzugeben. Denn wir haben uns ja sehr ausführlich in zwei Sitzungen damit beschäftigt, den Landkreisen Hildburghausen und Sonneberg bei der Wahrnahme der Daseinsvorsorge zu unterstützen. Also herzlichen Dank auch noch mal vom Gesundheitsministerium.
Die Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 erfolgt im Zusammenhang: Das angekündigte und hier in Rede stehende befristete Kreditprogramm zur Hilfe für Thüringer Kliniken in wirtschaftlicher Not beruht auf der Grundannahme, dass allgemein und strukturbedingt durch die bundesrechtlich zeitweilig unzureichende Betriebskostenfinanzierung für einen Überbrückungszeitraum bis zum Greifen der Krankenhausstrukturreform gerade Krankenhäuser der Grundversorgung unverschuldet in Liquiditätsprobleme kommen können. Die nunmehr geschäftsführende Landesregierung hält unverändert am Beschluss vom 23.04.2024 fest, in welchem Eckpunkte für das durch die Globalbürgschaft abzudeckende Kreditprogramm festgelegt wurden.
Eine konkrete Antragsbearbeitung im Rahmen dieses Programms ist derzeit leider noch nicht möglich. Der Grund hierfür liegt darin, dass die notwendige Richtlinie aufgrund bestehender Abstimmungsbedarfe zur Bürgschaftserklärung noch nicht in Kraft getreten ist. Die steht insbesondere auch im Zusammenhang mit der offenen Frage, ob, in welcher Form und wann die vom Bund vorgesehene Vergütungsreform sowie die Verbesserung der laufenden Betriebskostenvergütung ab 01.01.2025 in Kraft tritt, und ist auch der Tatsache geschuldet – das habe ich auch sehr ausführlich im Haushalts- und Finanzausschuss dargestellt –, dass der vom Bundesgesundheitsminister bereits für Juni 2023 avisierte Grouper noch nicht vollständig zur Verfügung steht. Trotzdem möchte ich darauf hinweisen, dass eine Bearbeitung von Anträgen auf Bürgschaftskredite im Einzelfall an der noch nicht in Kraft getretenen Förderrichtlinie scheitern würde, die wir auch im Haushalts- und Finanzausschuss am Beispiel von Hildburghausen und Sonneberg sehr ausführlich erörtert haben, denn daran sind sie dann am Ende nicht gescheitert.
Die Antwort zu Frage 1: Es waren zwei Landkreise, die Anträge gestellt haben, Hildburghausen und Sonneberg.