Protocol of the Session on December 15, 2022

Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes wird beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Beirat gebildet, der aus insgesamt neun Mitgliedern besteht. Sechs dieser Mitglieder werden vom Landtag bestellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nachdem der Landtag die Parlamentarische Gruppe der Bürger für Thüringen anerkannt hat und infolgedessen Verschiebungen bei dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und parlamentarischen Gruppen festzustellen waren, liegt das Wahlvorschlagsrecht nunmehr bei der Fraktion Die Linke. Der Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 7/6887 vor. Vorgeschlagen als Mitglied des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ist Frau Abgeordnete Donata Vogtschmidt.

Wird hier die Aussprache gewünscht? Auch nicht.

Kommen wir zu Tagesordnungspunkt 27

Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/6898 -

Gemäß § 10 Nr. 2 Buchstabe d) der Stiftungssatzung gehören dem Kuratorium, welches aus insgesamt 13 Mitgliedern besteht, unter anderem drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen an. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/6898 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Jörg Henke.

Wird hier die Aussprache gewünscht? Das ist auch nicht der Fall.

Dann kommen wir zu den Wahlen. Sie erhalten nach Ihrem Namensaufruf vier Stimmzettel. Sie können auf jedem dieser Stimmzettel einmal mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als ein Kreuz oder ist das Stimmverhalten nicht eindeutig festzustellen, ist der Stimmzettel als ungültig zu werten.

(Vizepräsident Worm)

Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller hat das Recht, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Zwei weitere Zusatzfragen dürfen aus der Mitte des Landtags gestellt werden, das ergibt sich aus § 91 Abs. 4 der Geschäftsordnung. Ich rufe die erste Mündliche Anfrage auf, die gestellt wird durch Herrn Abgeordneten Thrum in der Drucksache 7/6729. Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Pflegebonus sorgt für Zoff in Thüringer Kliniken

Der Pflegebonus für die besonderen Mehrbelastungen der Beschäftigten im Gesundheitswesen während der Coronamaßnahmenpolitik, für den die Bundesregierung im Juni 2022 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt hat, sorgt in den Belegschaften der Thüringer Krankenhäuser für großen Unmut, entsprechend wurde dazu auch in der „Ostthüringer Zeitung“ vom 16. November 2022 berichtet. Aufgrund der Tatsache, dass nur wenige Berufsgruppen vom Bonus profitieren, wird die Politik aufgefordert, eine gerechte Verteilung vorzunehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Pflegekräfte in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Thüringen erhalten nach Kenntnis der Landesregierung den Pflegebonus bzw. erhalten diesen nicht?

2. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Landesregierung einzelne Gruppen von Pflegekräften, so insbesondere Pflegehilfskräfte auf den Intensivstationen sowie Auszubildende im Krankenhaus auf bettenführenden Stationen, von der Zahlung des Pflegebonus ausgeschlossen, jedoch Auszubildende in der Alten- und Langzeitpflege nicht?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dieser Ungleichbehandlung innerhalb des Pflegebereichs?

4. Was unternimmt die Landesregierung, um diese politisch verursachte Ungleichbehandlung zu beenden und somit die Motivation aller Arbeitskräfte wiederherzustellen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner, bitte.

(Vizepräsident Worm)

Als Wahlhelferin und Wahlhelfer sind Herr Abgeord- neter Weltzien, Herr Abgeordneter Henkel und Frau Abgeordnete Wahl eingesetzt.

Ich eröffne somit die Wahlhandlung und bitte die beiden Schriftführer, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.

Aust, René; Baum, Franziska; Beier, Patrick; Berg- ner, Dirk; Bilay, Sascha; Blechschmidt, André; Braga, Torben; Bühl, Andreas; Cotta, Jens; Czuppon, Torsten; Dittes, Steffen; Eger, Cordula; Emde, Volker; Engel, Kati; Frosch, Karlheinz; Gleichmann, Markus; Gottweiss, Thomas; Gröger, Thomas; Grö ning, Birger; Güngör, Lena Saniye; Hande,Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Henfling, Madeleine; Henke, Jörg; Henkel, Martin; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Hoffmann, Nadine; Jankowski, Denny; Ka lich, Ralf; Kellner, Jörg; Kemmerich, Thomas; Kieß ling, Olaf; Dr. Klisch, Cornelia; Kniese, Tosca; Dr. König, Thadäus; König-Preuss, Katharina; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik;

Laudenbach, Dieter; Dr. Lauerwald, Wolfgang; Leh- mann, Diana; Liebscher, Lutz; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Malsch, Marcus; Dr. Martin- Gehl, Iris;Marx, Dorothea; Maurer, Katja; Meißner, Beate; Merz, Janine; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mi ke; Möller, Denny; Möller, Stefan; Montag, RobertMartin; Mühlmann, Ringo; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pfefferlein, Babette; Plötner, Ralf; Pommer, Birgit; Ramelow, Bodo; Reinhardt, Daniel; Rothe- Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Schard, Stefan; Schubert, Andreas; Schütze, Lars; Sesselmann, Robert; Stange, Karola; Tasch, Christina; Thrum, Uwe; Tiesler, Stephan; Tischner, Christian; Urbach, Jonas; Vogtschmidt, Do nata; Prof. Dr. Voigt, Mario; Dr. Wagler, Marit; Wahl, Laura; Walk, Raymond; Weltzien, Philipp; Wolf, Torsten; Worm,Henry; Zippel, Christoph.

So, ich frage in die Runde, ob alle Abgeordneten die Möglichkeit hatten, ihre Stimme abzugeben. Das ist der Fall. Somit schließe ich die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelfer um Auszählung der Stimmen.

Vereinbarungsgemäß rufe ich währenddessen den Tagesordnungspunkt 28 auf

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Erlauben Sie mir zunächst einige einleitende Worte, bevor ich zur Beantwortung der konkreten Fragen übergehe. Die Leistung des sogenannten Pflegebonus erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlung eines Pflegebonus an Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, einem Bundesgesetz. Hiermit sollen die Leistungen von Pflegefachkräften in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen während der Pandemie gewürdigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass Pflegekräfte unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind, wenn in ihrem Krankenhaus im Jahr 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus infizierte Personen behandelt und diese mehr als 48 Stunden beatmet wurden. Als Anspruchsberechtigung für die Pflegenden selbst sieht das Gesetz vor, dass diese im Jahr 2021 mindestens an 185 Tagen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf Betten für die Stationen im anspruchsberechtigten Krankenhaus beschäftigt waren. Intensivpflegekräfte haben einen Anspruch, wenn sie mindestens drei Monate in der Intensivpflege tätig waren. Pflegende in Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch, wenn sie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und sie am 30. Juni 2022 in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Es ist zutreffend, dass viele Menschen aus dem Gesundheitsbereich und aus dem Bereich der Pflege aufgrund dieses Gesetzes keinen Anspruch auf den Pflegebonus haben, obwohl sie ihn verdient hätten, weil sie diese engen Anspruchsvoraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllen. Auch ich empfinde dies als ungerecht. Ich kann Ihnen versichern, dass auch Thüringen sich im parlamentarischen Verfahren des Gesetzes sehr dafür eingesetzt hat, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht so eng gezogen wird, wie es am Ende geschehen ist. Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich bei dem Pflegebonusgesetz aber um ein Bundesgesetz.

Zu den konkreten Fragen:

Zu Frage 1: Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt im Fall der Krankenhäuser und des Spitzenverbands, Bund der Krankenkassen, und für die Pflegeeinrichtungen über die soziale Pflegeversicherung. Der Landesregierung liegen daher keine

Kenntnisse dazu vor, wie viele Pflegekräfte den Pflegebonus erhalten bzw. nicht erhalten haben.

Die Fragen 2 bis 4 möchte ich aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam beantworten. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Pflegebonusgesetz um ein Bundesgesetz. Im Abstimmungsverfahren haben die Länder, auch Thüringen, darauf aufmerksam gemacht, dass viele Berufsgruppen, die durch die Belastung der SARS-CoV-2-Pandemie gefordert waren und auch hervorragende Arbeit an den Patientinnen und Patienten im Krankenhaus und in der Langzeitpflege geleistet haben, mit dem Pflegebonusgesetz keinen Pflegebonus erhalten haben und dass dies eine Ungerechtigkeit darstellt. Trotzdem wurde das Gesetz in der nun vorliegenden Form verabschiedet. Ich sehe hier den Handlungsbedarf derzeit beim Bundesgesetzgeber. Danke.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Somit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die gestellt wird durch Herrn Abgeordneten Tischner mit der Drucksache 7/6776. Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen herzlichen Dank, Herr Präsident.

Auswirkungen des geltenden Schulgesetzes auf die Schulstrukturen in Thüringen

Das Thüringer Schulgesetz regelt für die Schulnetzplanung der Schulträger Mindestschülerzahlen und Mindestzügigkeit für Schulen im städtischen und ländlichen Raum. Die Schulnetzpläne bedürfen der Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Dieses hat nach § 41 Abs. 4 die Zustimmung zu versagen, wenn der vorgelegte Plan den Anforderungen des im Thüringer Schulgesetz festgelegten Paragrafen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen erfüllen derzeit nicht die im Thüringer Schulgesetz geltenden Anforderungen der Mindestschülerzahl in einzelnen Klassen und der Mindestzügigkeit in einzelnen Jahrgängen? Bitte aufschlüsseln nach Schulart sowie gesamt und nach Landkreis/kreisfreier Stadt.

2. Wie viele Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen in Thüringen werden derzeit

in einem Jahrgang nicht mindestens zweizügig geführt?

3. Welche Voraussetzungen, Verfahren und Grundsätze der Ausgestaltung gelten für Kooperationsmodelle nach § 41e Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes?

4. Wie viele Thüringer Grund- und Regelschulen bzw. Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit den Klassenstufen 5 bis 10 befinden sich am selben Schulstandort, das heißt demselben bzw. angrenzenden Schulgrundstück oder gemeinsam genutzten Räumen einer Schule am selben Standort?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Bitte, Herr Staatssekretär Speitkamp.

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: 16 Grundschulen, 32 Regelschulen und 6 Gemeinschaftsschulen erfüllen nicht die gestellten Anforderungen zur Mindestschülerzahl und Mindestzügigkeit. Da Grundschulen und Regelschulen im ländlichen Raum auch einzügig geführt werden können, erfolgt hierzu keine Auswertung. Mit Ihrem Einverständnis verzichte ich auf die Verlesung jeder einzelnen Schule und gebe stattdessen eine entsprechende Übersicht gleich zu Protokoll.

Zu Frage 2: 161 staatliche Grundschulen, 79 staatliche Regelschulen und 25 staatliche Thüringer Gemeinschaftsschulen werden derzeit in einem Jahrgang oder mehreren Jahrgängen nicht mindestens zweizügig geführt.

Zu Frage 3: § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Thüringer Schulgesetzes enthalten die allgemeinen Tatbestände. Es gibt derzeit keine Rechtsverordnung, die die näheren Voraussetzungen, das Verfahren und die Ausgestaltung gemäß § 41e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Thüringer Schulgesetz regelt. Gegebenenfalls erfolgt eine Einzelfallprüfung. Dabei können zum Beispiel der Schulstandort oder ein spezielles Schulkonzept Berücksichtigung finden.

Zu Frage 4: Die genauen Geo-Daten der Schulen liegen der Landesregierung nicht vor. Gezählt wurden staatliche Schulen, die unter gleicher Adresse gelistet sind und die einen Abstand von maximal 60 Metern haben. Bei der Grundschule-Regelschule-Kombination sind das 36, bei der Grundschule-Gemeinschaftsschule-Kombination 6.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Sehr gern nehme ich die Übersicht zu Frage 1 entgegen. Klar, dass Sie das jetzt nicht vortragen.