(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Wur- de die Nachfrage etwa vorher schon aufge- schrieben? Weil die Nachfrage zur Nachfra- ge beantwortet ist.)
Na ja, ich habe mir das schon überlegt, will etwas kürzer, konkreter werden. Jetzt haben wir den allgemeinen Fall: Bei welchen Staatssekretären bemängelt also laut Prüfbericht der Rechnungshof die mangelnde Dokumentation der Laufbahnbefähigung? Werden dann bei den Staatssekretären die fehlenden Nachweise und Unterlagen auch nachgefordert?
Also, lieber Herr Tiesler, ich habe ja in den beiden Ausschusssitzungen deutlich gemacht, dass ich bei Abwägung des Respekts vor dem Parlament mit dem Respekt vor dem Rechnungshof auch nicht bei Umweg-Fragestellungen, die darauf hinauslaufen, aus dem Entwurf eines Prüfberichts zu zitieren, das auch heute nicht tun werde. Insofern – das will ich noch einmal darstellen, auch für diejenigen, die auf der Tribüne zuhören – ist es so, der Rechnungshof, der eine Unabhängigkeit ebenso wie die richterliche Unabhängigkeit genießt, entscheidet sich, ein Prüfverfahren in Gang zu setzen entsprechend seinem Prüfplan, entsprechend der Themenfelder, die die entsprechenden Arbeitsbereiche des Rechnungshofs haben, gibt dann eine Prüfungsinformation an die Behörde, die Behörde stellt die entsprechenden Unterlagen zusammen, es findet die Prüfung statt, es findet eine Bewertung beim Rechnungshof statt. Der Rechnungshof schickt den Entwurf einer Stellungnahme oder seines Prüfberichts mit der Bitte um Stellung nehmende Bewertung durch die geprüfte Behörde. Diese Stellungnahme dient dazu, in einen Austausch darüber einzutreten, welche Sachverhalte von der Behörde von vornherein anerkannt werden, wo gesagt wird, ja, da habt ihr recht, danke, dass ihr uns darauf hingewiesen habt, das hatten wir bisher so nicht im Blick und daran werden wir uns künftig auch halten. Das ist ja auch ein Punkt, wo man auch lernen kann. Es gibt andere Sachverhalte, bei denen die entsprechend geprüfte Behörde deutlich macht, da haben wir eine andere Auffassung als ihr, und weil wir diese andere Auffassung haben, argumentieren wir, warum wir der Auffassung sind, dass die Kritik nicht zwingend in dieser Richtung ausfallen muss und dass es hier auch unterschiedliche Bewertungen gibt.
Das führt dann dazu, dass im Einzelfall oder auch in größeren Fällen die prüfende Behörde, nämlich der Rechnungshof sagt, ach, Menschenskinder, das hatten wir so wiederum nicht im Blick gehabt. Da würden wir in dem abschließenden Bericht, nämlich der sogenannten Prüfmitteilung, unsere
Bewertung aus dem Entwurf anpassen. Vor diesem Hintergrund sind wir derzeit in genau diesem Abwägungsprozess des Rechnungshofs, was übrigens auch dazu führen kann, dass noch mal die Bitte um eine Stellungnahme gegeben wird, um sie in die Bewertung einfließen zu lassen.
Vor dem Hintergrund würde ich nicht in Inhalte des Prüfberichts hier kommunizierend eintreten wollen und hatte das auch schon in den beiden Ausschusssitzungen ausführlich begründet und bitte um den Respekt dieser Haltung seitens der Landesregierung aus unserem gemeinsam vorgetragenen Respekt gegenüber einem Dritten, nämlich dem Thüringer Rechnungshof. Vielen Dank.
Gibt es eine weitere Nachfrage zu dieser Frage? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur Frage Nummer 11. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Herrgott in der Drucksache 7/6828. Bitte.
Fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung: Einstellung in einem höheren Amt?
Ich verzichte auf die weitere Vorlesung des Vortextes wie in der Mündlichen Anfrage 7/6827 und komme gleich zu den Fragen.
1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung den Regelungen zum fiktiven Werdegang in § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz – ThürLaufbG – und zu den Ausnahmen von Zeiten einer Beförderungssperre in § 35 Abs. 5 Thüringer Laufbahngesetz in Bezug auf Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bei?
2. Ist der Landesregierung aus dem Gesetzgebungsverfahren zu § 28 Thüringer Laufbahngesetz bekannt, welche Intention der Gesetzgeber mit den dort getroffenen Regelungen verfolgt hat?
3. Lag bei allen seit Dezember 2014 ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretären nach Auffassung der Landesregierung das Tatbestandsmerkmal des „individuellen fiktiven Werdegangs“ gemäß § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz vor – bitte im Einzelnen auflisten –?
4. Falls nein, mit welcher Begründung hat sich die Landesregierung über das Erfordernis der Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen bei der Ein
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich will die Anfrage des Kollegen Herrgott wie folgt beantworten:
Ich verweise noch mal darauf: Es gab ein altes Laufbahnrecht bis 31.12.2014, es gibt ein neues Laufbahnrecht ab 01.01.2015. Für diejenigen, die hier beispielsweise auf der Tribüne oder am Livestream zuhören: Wir reden hier über den Sachverhalt, dass es auf der einen Seite nicht politische Beamtinnen und Beamte gibt, und es gibt politische Beamtinnen und Beamten.
Bei den politischen Beamtinnen und Beamten: Deshalb ist auch vorgesehen, dass die Zahl dieser Amtspositionen politischer Beamtinnen und Beamter klein zu halten ist und nicht ausgedehnt werden darf, damit eben nicht die Regelungen des Beamtenrechts in der Sache unterlaufen werden. Ich hatte auch in den Ausführungen in den Ausschusssitzungen darauf hingewiesen, dass das gerade Gegenstand des Bundesverfassungsgerichts ist, das auf Bitten des OVG Nordrhein-Westfalen prüft, inwiefern dort möglicherweise die Zahl der politischen Beamtinnen und Beamten, nämlich mit 17 Polizeipräsidenten für die einzelnen Regionen, zu stark ausgedehnt wurde. Hier ist jetzt auch wieder die Frage: Wie gestaltet sich eigentlich die Regelung des fiktiven Werdegangs bei den nicht politischen und bei den politischen Beamtinnen und Beamten?
Bei dem alten Laufbahnrecht gab es den sogenannten fiktiven Werdegang überhaupt nicht, deshalb wurde der auch von allen Regierungen bis 31.12.2014 nicht betrachtet. Unter dem neuen Laufbahnrecht gibt es zwar einen fiktiven Werdegang, der spielt aber bei der Ernennung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären gemäß § 28 Abs. 2 Laufbahngesetz keine Rolle. § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz will in seinem Anwendungsbereich verhindern, dass die notwendig zu durchlaufenden Statusämter einfach übersprungen werden. Was heißt das? Das heißt, wenn man im höheren Dienst einsteigt, fängt man an mit der Position A13 hD. Die A13 ist genau die Schnittstelle. Es gibt A13 gD – gehobener Dienst – und dann kommt A13 hD – höherer Dienst. Ab da fängt man an: A13 hD, A14, A15, A16 und dort, wo es auch noch eine B-Besoldung, beispielsweise B2 oder B3 gibt, die sind ja bei uns dann eben auch positionell festgelegt. B3
ist in der Regel eine stellvertretende Abteilungsleitung, B6 sind die Abteilungsleitungen bzw. die Leiter oberer Landesbehörden usw., usw. Und man will verhindern, dass jetzt jemand mit einer A13 hD einsteigt, mit einer Sprungbeförderung beispielsweise auf eine A16 befördert wird und dann auf eine B6. Das hat es in der Vergangenheit gegeben, war damals schon rechtlich umstritten. Hier sagt das Laufbahngesetz, so was wollen wir nicht – nachvollziehbar. Denn, wenn die notwendig zu durchlaufenden Statusämter einfach übersprungen werden würden, dann könnte dies ein normaler Beamter oder Beamtin im Rahmen der jeweiligen beamtenrechtlichen Karriere zum Zeitpunkt der Ernennung so gar nicht schaffen. Bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären tritt dieser Fall aber nicht ein, denn die durchlaufen ja keine Laufbahn. Es gibt keine Laufbahn, auf die sich jetzt beispielsweise Herr Feller hätte bewerben können als A13 hD und sagen können, ich gehe mal in die Staatssekretär-Laufbahn. Das ist zwar der Wunsch vieler Beamtinnen und Beamter, viele wiederum wollen das auch nicht, aber es gibt diese Laufbahn nicht, sondern als Staatssekretärin und als Staatssekretär wird man direkt im Statusamt eines Staatssekretärs ernannt. Das ist in Thüringen das Staatssekretärsamt B9, in Berlin beispielsweise B7. Insofern bin ich, als ich seinerzeit im Jahre 2006 zum Staatssekretär in der Landesregierung Berlins ernannt wurde, im Statusamt B7 ernannt worden. Wäre ich in Thüringen ernannt worden, wäre ich im Statusamt eines Staatssekretärs B9 ernannt worden. Es sind zwischen den Ländern durchaus auch unterschiedliche B-Besoldungshöhen bei den Staatssekretärinnen und Staatssekretären festgelegt.
Die von § 28 Thüringer Laufbahngesetz beschriebene Fallkonstellation tritt also bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären nicht auf, denn § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz ist statusamtsbezogen auszulegen. Das bedeutet, dass die in § 28 Abs. 2 genannten Anforderungen, die ebenfalls ein Ausfluss des Prinzips der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz darstellen, am politischen Statusamt eines Staatssekretärs, dass nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Belang darstellt, auszurichten sind. Das in § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz enthaltene Tatbestandsmerkmal des individuellen, fiktiven Werdegangs erfährt insoweit bei Einstellungen im politischen Statusamt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin eine Modifikation. Jetzt habe ich aber in den Ausschusssitzungen und auch gegenüber der Öffentlichkeit dargestellt, dass es durchaus Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung des § 28 Abs. 2 Thü
ringer Laufbahngesetz in seiner geltenden Fassung geben kann, weshalb aktuell eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung durch die Landesregierung vorbereitet wird. Jetzt – das sage ich für die Öffentlichkeit, die hier im Saal ist und am Livestream – darf nicht der Eindruck entstehen, als ob durch die Landesregierung, weil der Rechnungshof sie kritisiert hat, ein der Landesregierung genehmes Laufbahnrecht gemacht werden soll, sondern die Beamtengesetze anderer Länder kennen entsprechende Ausnahmeregelungen für politische Beamtinnen und Beamte und haben die auch im Laufbahnrecht entsprechend festgelegt. Insofern wird es also darum gehen, bei einer entsprechenden Klarstellung sehr, sehr schmal exakt das zu machen, was in Anlehnung an eine rechtsvergleichende Analyse der Beamtengesetze der Länder dort für den Bereich der politischen Beamtinnen und Beamten, insbesondere für den Bereich der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vorgesehen ist. Das ist zum Beispiel in Hessen § 7 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, § 105 Abs. 3 des Brandenburgischen Beamtengesetzes, § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Bremer Beamtengesetzes, § 105 des Beamtengesetzes in Rheinland-Pfalz und § 33 Abs. 1 des Berliner Laufbahngesetzes. Ich könnte die Aufzählung noch erweitern, aber ich denke, dass klargeworden ist, worauf ich abziele, und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Herr Minister, zwei Nachfragen. Erstens: Welche Staatssekretäre befinden sich derzeit im Status eines Probezeitbeamten? Zweitens: Gedenkt die Landesregierung trotz des aktuellen Prüfberichts, diese Beamten im Probezeitstatus als dauerhafte Lebenszeitbeamte zu verbeamten?
Die genaue Übersicht derjenigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin und Beamten die Lebenszeitverbeamtung in dem Amt noch nicht erfüllt haben, kann ich aus dem Kopf nicht aufsagen. Sofern alle Voraussetzungen für die Lebenszeitverbeamtung erfüllt sind und die Einstellungsvoraussetzungen vorliegen – das habe ich ja dargestellt, und zwar bei allen Staatssekretärinnen und Staatssekretären; mir ist auch kein Vorfall bekannt, der von einer Nicht
erfüllung der Lebenszeitverbeamtung aufgrund der Tätigkeit gegen beamtenrechtliche Regelungen verstoßen würde –, gibt es aus meiner Sicht keinen Anlass, hier von einer Lebenszeitverbeamtung abzusehen.
Gibt es weitere Nachfragen aus den Reihen der sonstigen Kollegen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur zwölften Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Meißner in der Drucksache 7/6829.
Fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung: Rolle des Ministerpräsidenten?
Das habe ich mir gedacht, Herr Ministerpräsident. – Ich verzichte dennoch auf den Einleitungstext, da er ja bekannt ist und komme gleich zu den Fragen.
1. Welche Ernennungen bzw. Einstellungen von Staatssekretärinnen und Staatssekretären sind seit Dezember 2014 durch Ministerpräsident Ramelow erfolgt – bitte im Einzelnen unter zusätzlicher Angabe der Gesamtanzahl auflisten?
2. Wer hat die Ernennungsurkunden der seit Dezember 2014 ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre unterschrieben und übergeben – bitte im Einzelnen auflisten?
3. Wer hat die vor der Kabinettbefassung zu treffende Auswahl der zu ernennenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre mit welcher Beteiligung des Ministerpräsidenten getroffen – bitte im Einzelnen auflisten?
4. In welcher Form lagen dem Ministerpräsidenten welche Informationen über das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen vor – bitte auflisten?
Verbindlichen Dank, Frau Abgeordnete. Ich verweise auf die von mir schon vorgetragenen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in der Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Bühl, die von Herrn Schard hier vorgetragen wurde, würde Ihnen das der Vollständigkeit halber gleichwohl noch mal deutlich machen.
Seit der Regierungsbildung durch den Ministerpräsidenten Bodo Ramelow am 5. Dezember 2014 wurden insgesamt 24 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ernannt. Es waren in der vergangenen Wahlperiode Frau Dr. Babette Winter und Herr Malte Krückels, in dieser Wahlperiode nach dem Ausscheiden von Frau Dr. Winter Frau Staatssekretärin Tina Beer, im Ministerium für Inneres und Kommunales Herr Staatssekretär Udo Götze, dann in der vergangenen Wahlperiode Herr Staatssekretär Uwe Höhn, nach seinem Ausscheiden Frau Staatssekretärin Katharina Schenk, unter den Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die ich Ihnen in der Antwort auf den Kollegen Bühl bereits dargestellt habe; im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Frau Staatssekretärin Gabi Ohler in der vergangenen Wahlperiode, nach ihrem Ausscheiden Frau Staatssekretärin Dr. Julia Heesen, nach deren Ausscheiden Herr Staatssekretär Prof. Dr. Winfried Speitkamp; im Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in der vergangenen Wahlperiode Frau Dr. Silke Albin, nach ihrem Ausscheiden Herr Sebastian von Ammon; im Ministerium für Finanzen Herr Dr. Hartmut Schubert; im Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Herr Markus Hoppe in der vergangenen Wahlperiode und Herr Georg Maier, nach der Ernennung zum Minister und dem Ausscheiden von Herrn Hoppe Frau Valentina Kerst, nach ihrem Ausscheiden und den Veränderungen, die ich bereits genannt hatte, Kollege Carsten Feller und Frau Staatssekretärin Dr. Katja Böhler; im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Frau Staatssekretärin Ines Feierabend; im Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Herr Staatssekretär Olaf Möller, nach seinem Ausscheiden Herr Dr. Burkhard Vogel; im Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Herr Dr. Klaus Sühl in der vergangenen Wahlperiode, nach seinem Ausscheiden Herr Torsten Weil, dann Frau Susanna Karawanskij, nach ihrer Ernennung zur Ministerin Frau Prof. Dr. Barbara Schönig. Von diesen sind neun Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ausgeschieden, ich habe Ihnen das gerade dargestellt.
Seit Regierungsantritt von Rot-Rot-Grün wurden folgende Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt, ich sage sie der Vollständigkeit halber hier noch mal, weil das ja auch gefragt wurde: Frau Dr. Winter, Herr Höhn, Frau Dr. Albin, sie ist jetzt in ihrem vorherigen Statusamt; Herr Hoppe, Herr Möller, Frau Dr. Heesen, Frau Ohler, die später als Gleichstellungsbeauftragte ernannt wurde. Die Staatssekretärin Frau Kerst wurde entlassen. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Beamtenverhältnis auf
Probe und wurde deshalb nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen. Frau Karawanskij und Herr Maier sind inzwischen, das hatte ich auch dargestellt, zur Ministerin bzw. zum Minister ernannt worden und Herr Dr. Sühl ist altersbedingt in den Ruhestand getreten. Alle Ernennungsurkunden und Arbeitsverträge der seit Dezember 2014 ernannten und eingestellten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre hat Herr Ministerpräsident Bodo Ramelow unterzeichnet und übergeben. Die Auswahl der einzustellenden Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre erfolgt durch die jeweiligen Ressortministerinnen und Ressortminister, die einen entsprechenden Vorschlag in schriftlicher Form an den Thüringer Ministerpräsidenten übermitteln, und dann geht das gesamte Prüfverfahren los, das ich in den Antworten auf die Fragen der Kollegen Bühl, Tiesler und Herrgott bereits dargestellt habe.
Ich muss leider feststellen, dass meine Fragen nicht beantwortet worden sind, auch nicht mit Bezug auf die vorherigen Antworten. Deswegen will ich es noch mal konkretisieren. Inwieweit war der Ministerpräsident bei der Auswahl der Staatssekretäre beteiligt?
Und wenn ich die zweite Frage gleich stellen darf: Waren dem Ministerpräsidenten sämtliche Ernennungsvoraussetzungen bekannt?
Frau Abgeordnete, die Tatsache, dass Ihnen eine Antwort möglicherweise nicht zusagt, heißt nicht, dass ich die Anfrage nicht beantwortet habe. Deshalb wiederhole ich die Antwort auf die Anfrage noch mal: Die Auswahl der einzustellenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erfolgt durch die jeweiligen Ressortministerinnen und Ressortminister, die einen entsprechenden Vorschlag in schriftlicher Form an den Thüringer Ministerpräsidenten übermitteln. Das ist die Antwort auf die Frage, wer die Auswahl vornimmt. Die Auswahl nehmen die Ressortministerinnen und Ressortminister vor. Das ist auch nicht ganz unwichtig. Lassen Sie uns einen kleinen historischen Exkurs machen. Nach dem ersten Regierungseintritt der Freien Demokraten in den 60er-Jahren hatte sich der damalige Bundesinnenminister Höcherl geweigert, einen li
beralen Staatssekretär im Innenministerium einzustellen. Deshalb ernannte er einen bereits in den Ruhestand versetzten ehemaligen Staatssekretär, übrigens interessanterweise im Angestelltenstatus, zum Staatssekretär im Bundesinnenministerium, um zu verhindern, dass ein ihm politisch nicht genehmer Staatssekretär in seinem Zuständigkeitsbereich eingesetzt wird.