Protocol of the Session on December 15, 2022

Der Prüfungsschritt 2: Liegt kein Vorbereitungsdienst vor, müssen für die Laufbahnen des höheren Dienstes die Voraussetzungen des § 23 Thüringer Laufbahngesetz vorliegen, das heißt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Masterstudium, Diplom, Magister und mindestens eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit wiederum muss nach Art und Schwierigkeit dem Studienabschluss entsprechen und im Übrigen auch von der Wertigkeit her mindestens Tätigkeiten des höheren Dienstes zuzuordnen sein. Das ist wichtig, ich komme nachher noch mal darauf zurück. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten für das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin haben dann entsprechende Dokumente ihres bisherigen beruflichen Werdegangs bei der personalführenden Stelle in der Staatskanzlei vorzulegen, die die entsprechenden Prüfungen vornimmt.

Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 23 Laufbahngesetz erfolgte bei folgenden Staatssekretärinnen und Staatssekretären: Staatssekretärin Tina Beer – Studium der Politikwissenschaften, Abschluss als Master im Schwerpunkt Außenpolitik und internationale Beziehungen; Herr Dr. Burkhard Vogel – Biologiestudium mit Promotion; Frau Susanna Karawanskij – Studium in Kultur- und Politikwissenschaften, Abschluss Magister; Herr Georg Maier – Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss Diplomkaufmann; Herr Carsten Feller – Studium der Geschichte, Politikwissenschaften und des öffentlichen Rechts mit dem Abschluss Magister. Die genannten Staatssekretäre und Staatssekretärinnen können neben dem wissenschaftlichen Hochschulstudium auch eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweisen. Zu dieser Gruppe gehört formal auch Staatssekretärin Prof. Dr. Barbara Schönig, die bis zu ihrer Ernennung zur Staatssekretärin als Professorin an der Bauhaus-Universität in Weimar tätig war und dort in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Thüringen stand. Die Begründung von zwei Beamtenverhältnissen zum gleichen Dienstherren ist aber nicht möglich. Daher wurde sie für die Dauer der Tätigkeit als Staatssekretärin von der Bauhaus-Universität beurlaubt und bat auf eigenen Wunsch um Abschluss eines außertariflichen Vertrags für die Dauer ihrer Staatssekretärszeit. Sie ist also Angestellte.

(Minister Prof. Dr. Hoff)

Prüfungsschritt 3: Liegen die Voraussetzungen des § 23 Thüringer Laufbahngesetz nicht vor, kann eine Laufbahnbefähigung nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz als sogenannter anderer Bewerber erfolgen. Dabei kommt es auf die Lebens- und Berufserfahrung an, die den Aufgaben im höheren Dienst entsprechen muss und die geeignet ist, die Aufgaben eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin auszufüllen. Das Kabinett entscheidet über die Anerkennung dieser Lebens- und Berufserfahrung anstelle des Landespersonalausschusses gemäß § 50 Abs. 5 Thüringer Laufbahngesetz. Ein gesondertes Prüfverfahren, wie es § 26 Abs. 4 Thüringer Laufbahngesetz für den LPA vorsieht, ist im Rahmen der Kabinettsentscheidung nicht vorgesehen.

Die Laufbahnbefähigung, die hier in Rede steht, entspricht zum Beispiel auch der des Fragestellers – also nicht von Herrn Schard –, sondern dem ursprünglichen Fragesteller Andreas Bühl, der hat bekanntlich an der Verwaltungsfachhochschule Gotha von 2006 bis 2009 mit dem Abschluss Diplomverwaltungswirt FH studiert.

Die Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber wurde folgenden Staatssekretärinnen und Staatssekretären zuerkannt: Staatssekretär Torsten Weil, Studium der Verwaltungswissenschaften und Abschluss Diplomverwaltungswirt FH; Prof. Dr. Winfried Speitkamp, Studium der Geschichte mit Promotion; Herr Uwe Höhn, Studium der Verwaltungswissenschaften und Abschluss Diplomverwaltungswirt FH; Frau Valentina Kerst, Studium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss Diplombetriebswirtin FH. Staatssekretärin Katharina Schenk schloss zunächst das Bachelorstudium der Sozialwissenschaften ab und anschließend das Masterstudium der Philosophie und begann eine Promotion. Sie erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen des Prüfungsschritts 2, also § 23 Laufbahngesetz. Aber die anschließenden beruflichen Tätigkeiten als Redaktionsassistentin des Philosophie Magazins, persönliche Referentin des Oberbürgermeisters der Stadt Altenburg und City-Managerin der Stadt Altenburg entsprachen nach Art und Schwierigkeit dem Studienabschluss und einer Tätigkeit im höheren Dienst nicht in allen Fällen, weshalb Frau Staatssekretärin Schenk einen außertariflichen Vertrag als Angestellte, nicht als Beamtin wahrnimmt.

Sie haben dann gefragt, wie die Prüfung läuft und wer prüft: Die Grundlagen für die Entscheidung der Feststellung der Laufbahnbefähigung werden durch die für Personal zuständige Stelle in der Staatskanzlei geprüft. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung, die ich Ihnen jetzt anhand der Schritte dargestellt habe, erfolgt die Beteiligung der für

die Laufbahn fachlich zuständigen obersten Dienstbehörde, das ist zum Beispiel für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Das Ergebnis der Prüfung findet schließlich Eingang in die Kabinettsvorlage zur Ernennung des jeweiligen Staatssekretärs bzw. der jeweiligen Staatssekretärin.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Schard.

Danke, Herr Minister, erst mal für den Bericht. Ich habe zwei Fragen und würde mit der ersten anfangen: Wurden innerhalb der Staatskanzlei oder von den beteiligten Ressorts auch Bedenken oder Einwände gegen die jeweils beabsichtigten Ernennungen vorgebracht, wenn ja, von wem und mit welcher Begründung?

Nein.

Die zweite Frage wäre: Wann hat nach Ansicht der Landesregierung ein Kandidat für die Stelle der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs in hinreichendem Maße Berufs- oder Lebenserfahrung gesammelt?

Ich glaube, dass es hier nicht um die Frage der Haltung der Landesregierung geht, sondern um diejenigen Regelungen, die ich Ihnen ausführlich sowohl in der Justizausschusssitzung, als auch in der HuFA-Sitzung als auch hier dargestellt habe in den Prüfschritten der Regelungen des Laufbahngesetzes, wie sie seit dem 01.01.2015 gültig sind.

Weitere Nachfrage? Herr Abgeordneter Ramelow.

Herr Chef der Staatskanzlei, ich habe eine Nachfrage. Würden Sie mir zustimmen, dass in dem Staatsaufbau und der Hierarchie unseres Staates

(Minister Prof. Dr. Hoff)

ein Ministerpräsident durchaus die Funktion eines Vorgesetzten von Staatssekretären hat? Und würden wir die Kriterien anlegen, die Sie gerade ausgeführt haben, würde ich gern nachfragen, ob ein Berufsabschluss als Lebensmittelkaufmann und als Weinbauer ein geeigneter Berufsabschluss wäre, Staatssekretär in Thüringen werden zu können – erste Frage.

Und die zweite Frage: Wie verhält es sich mit der politischen Wahl in einer parlamentarischen Demokratie, wenn man in eine Funktion gewählt wird, die man seit Jahren ausführt, aber kein Studium hat, ich aber eben verstanden habe, dass alle Staatssekretäre in Thüringen, die beschäftigt sind, nicht nur ein Studium absolviert, sondern auch einen Studienabschluss haben?

Herr Abgeordneter, ich will die Fragen, soweit ich sie erfasst habe, wie folgt beantworten. Zunächst zur Frage nach den von Ihnen dargelegten kursorischen Abschnitten Ihres Berufslebens: Ich würde sagen, dass eine Gesamtprüfung der Voraussetzungen für die Bewertung, ob Sie als Staatssekretär für die Landesregierung geeignet wären und die Voraussetzungen erfüllen würden, nur auf der Grundlage eines Gesamtbildes möglich ist, in dem auch die weiteren Tätigkeiten enthalten sind. Dazu gehören zum Beispiel mehrjährige Tätigkeiten in verantwortungsvoller Funktion in einer Gewerkschaft, die vom Komplexitätsgrad her vermutlich auch der des Höheren Dienstes entsprechen dürfte. Insofern kann aus den hier dargestellten Auszügen kein Gesamtbild erstellt werden. Ich würde aber auch annehmen, dass Sie, sehr geehrter Herr …

(Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Das heißt, Sie hätten ihn nicht eingestellt? Ist das richtig?)

Ich habe gesagt, ich kann … Herr Abgeordneter, ich antworte jetzt erst mal auf die Fragen des Abgeordneten Ramelow.

Insofern würde ich eine abschließende Bewertung erst treffen wollen, wenn alle Unterlagen in einem Gesamtbild möglich sind. Was ich aber auf jeden Fall sagen kann, ist, dass sich die Frage, ob Sie möglicherweise in einem anderen Bundesland, in dem beispielsweise Staatssekretäre in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, was beispielsweise der Tätigkeit eines Ministers, einer Ministerin oder Ministerpräsidenten oder Ministerpräsidentin entsprechen würde – diese Beispiele haben wir in den Ländern Saarland, Bremen, Bayern und Ba

den-Württemberg –, ---, dass sich die Frage anders stellen würde.

Zu der dritten Frage, die Sie gestellt haben, ob ich bestätigen kann, dass die von mir vorgetragenen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre alle über einen Hochschulabschluss verfügen: Ja. Insofern sind wir auch der Auffassung, dass sie nach den Regelungen des Thüringer Laufbahngesetzes – §§ 23 und 26 – die Voraussetzungen erfüllen.

Vielen Dank.

Damit sind die Nachfragemöglichkeiten bei dieser Frage erschöpft, aber es geht ja gleich weiter mit der Frage Nummer 10. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tiesler in der Drucksache 7/6827.

Ich bleibe genau in diesem Kontext.

Fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung: Nachweis der Laufbahnbefähigungen?

Der Korrektheit halber werde ich den Sachvortrag noch mal halten.

Medienberichten des Magazins „DER SPIEGEL“ vom 25. November 2022 zufolge wird unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs die Einstellungspraxis für Staatssekretäre als „rechtswidrig“, „fehlerhaft“ und „schlichtweg intransparent“ bezeichnet. Laut Bericht habe der Rechnungshof auf Basis der Personalakten von 8 der damals 13 Staatssekretäre der Ramelow-Regierung geprüft, ob ihre Ernennung „wirtschaftlich und sparsam“ gewesen sei und dabei alle beamtenrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, was die Prüfer letztlich bei keiner Person bejaht haben. Nur ein Staatssekretär habe eine „Regellaufbahnbefähigung“ für den Höheren öffentlichen Dienst mitgebracht. Bei insgesamt fünf Staatssekretären seien nicht einmal „die Mindestvoraussetzungen für eine Einstellung“ erfüllt worden, ihre Auswahl sei „insgesamt intransparent und fehlerhaft“ und zum Zeitpunkt der Ernennung hätte keiner der fünf Staatssekretäre ernannt werden dürfen.

Am 26. November 2022 veröffentlichte die Staatskanzlei auf ihrer Homepage die Fragen des Magazins „DER SPIEGEL“ einschließlich der von der Staatskanzlei gegebenen Antworten, eine Auflistung offenbar vom Rechnungshof erhobener Vorwürfe nebst Antworten sowie eine anonymisierte 13-seitige Stellungnahme der Staatskanzlei vom 5. September 2022 an den Thüringer Rechnungs

(Abg. Ramelow)

hof. Diese Veröffentlichungen sowie die Medienberichte hierzu liegen dieser Anfrage zugrunde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Befähigungsnachweise müssen Bewerber für eine Beamtenlaufbahn, die unter Anwendung des § 23 Thüringer Laufbahngesetz sowie nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz in Thüringen ernannt werden, grundsätzlich in der Praxis erbringen?

2. Welche Befähigungsnachweise haben die Staatsekretärinnen und Staatssekretäre, die unter Anwendung des § 23 Thüringer Laufbahngesetz sowie nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz ernannt wurden, jeweils erbracht – bitte im Einzelnen auflisten –?

3. Wurden sämtliche Umstände und Verfahrensschritte, aus denen sich die jeweilige Laufbahnbefähigung ergibt, im Einzelfall vollständig und nachvollziehbar dokumentiert – bitte im Einzelnen auflisten –?

4. Falls nein, welche Unterlagen, Nachweise und Verfahrensschritte fehlen aus welchen Gründen – auch bitte im Einzelnen auflisten –?

Danke.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich hatte in der Antwort auf die von Kollegen Schard vorgetragene Anfrage des Abgeordneten Bühl eine Vorbemerkung gemacht. Wenn Sie jetzt alle diese Einleitungen sich wiederholend in den nächsten Anfragen auch vorlesen wollen, dann würde ich auch immer auf die Vorbemerkung – wenn Sie aber darauf verzichten, würde ich jeweils auch auf die Vorbemerkung verzichten. Das führt dann dazu, dass der Frage- und Antwortfluss schneller geht. Deshalb: Ich verweise auf die Vorbemerkung zu der Antwort auf die Frage des Kollegen Bühl und komme zu den von Ihnen vorgetragenen Fragen.

Die in den §§ 23 und 26 ThürLaufbG normierten Regelungen sind erst bei den Ernennungen ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden gewesen, darauf habe ich bereits hingewiesen, da ab diesem Zeitpunkt das neue Thüringer Laufbahnrecht galt. Ist ein Vorbereitungsdienst nicht eingerichtet oder durchlaufen worden, kann die Laufbahnbefähigung auch durch Anerkennung unterschiedlicher anderer Ausbildungen bzw. Qualifikationen oder Lebensund Berufserfahrungen erworben werden. Das ist in gewisser Hinsicht auch noch meine Antwort auf die von Kollegen Schard vorgetragene Nachfrage.

Zu erbringende Befähigungsnachweise nach § 23 ThürLaufbG sind neben den nach § 10 Abs. 3 ThürLaufbG für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderlichen Bildungsvoraussetzungen: Erstens eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung, das ist in der Regel das Abitur, allgemeine Hochschulreife, und zweitens ein mit einem inzwischen nach der Überführung in den Bologna-Prozess in der Regel mit einem Mastergrad abgeschlossenen Hochschulstudium. Es gibt in Einzelfällen noch Diplomstudiengänge, die sind dann natürlich analog zu behandeln.

Wird eine hauptberufliche Tätigkeit gefordert, soweit nicht ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst erfolgreich durchlaufen wurde, heißt das, dass sich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit anschließen muss. Die entsprechende Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt unter Berücksichtigung von § 23 ThürLaufbG. Hierbei werden die hauptberuflichen Tätigkeiten für die Laufbahnbefähigung anerkannt, die geeignet sind, sowohl nach ihrer Fachrichtung als auch nach ihrer Schwierigkeit dem jeweiligen Hochschulstudium zu entsprechen. Und die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens drei Jahre betragen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden und sie muss jeweils nach Erfüllung der neben der hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein. Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung im höheren Dienst werden daher regelmäßig hauptberufliche Tätigkeiten anerkannt, die fachbezogen auf den wissenschaftlichen Hochschulabschluss abstellen und von der Wertigkeit her mindestens Tätigkeiten des höheren Dienstes zuzuordnen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber um das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin haben entsprechende Dokumente ihres bisherigen beruflichen Werdegangs bei der personalführenden Stelle vorzulegen.

Zu erbringende Befähigungsnachweise nach § 26 ThürLaufbG: Als anderer Bewerber gemäß § 26 ThürLaufbG kann angestellt werden, wer, ohne die in § 23 ThürLaufbG vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen. Die Bewerberinnen und Bewerber erbringen in einer Vorstellung gemeinhin vor dem Landespersonalausschuss den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Landespersonalaus

(Abg. Tiesler)

schuss fordert gemäß seiner bisherigen Entscheidungspraxis den Nachweis, dass keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung anderer Bewerber von besonderem dienstlichen Interesse ist. Diese Einstellungsmöglichkeit soll der Verwaltung ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen, die sich innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf einem ihrer künftigen Laufbahn entsprechenden Gebiet qualifiziert haben, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn zu erfüllen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Lage sein, die Aufgaben der gesamten Laufbahn in der gleichen Weise zu erfüllen wie Laufbahnbewerber.

Ich habe bereits in den Ausschusssitzungen dargestellt, dann aber auch in der Antwort auf den Kollegen Bühl, dass nach § 50 Abs. 5 ThürLaufbG im Falle von politischen Beamtinnen und Beamten die entsprechenden Entscheidungen, die bei anderen Beamtinnen und Beamten dem Landespersonalausschuss vorbehalten sind, durch die Landesregierung getroffen werden, auch wenn es keine entsprechende Prüfungssituation wie beim Landespersonalausschuss gibt. Die Befähigungsnachweise, die Grundlagen für die Entscheidung zur Feststellung der Laufbahnbefähigung sind, werden durch die für Personal zuständige Stelle in der Thüringer Staatskanzlei geprüft.

Ich habe auch in den beiden Ausschusssitzungen darauf hingewiesen – und mache das jetzt hier auch noch mal –, dass auf Hinweis des Rechnungshofs die Verwaltung angewiesen wurde, das Prüfungsergebnis künftig besser und umfangreicher zu dokumentieren für diejenigen, die ab dem 01.01.2015, also nach dem neuen Laufbahnrecht, eingestellt worden sind. Die ernannten Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre haben diejenigen Befähigungsnachweise erbracht, die es ermöglichten, ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, eine hauptberufliche Tätigkeit im höheren Dienst bzw. den Nachweis einer entsprechenden Lebens- und Berufserfahrung nachzuvollziehen, und dies habe ich entsprechend dargestellt. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Herr Tiesler.

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Wur- de die Nachfrage etwa vorher schon aufge- schrieben? Weil die Nachfrage zur Nachfra- ge beantwortet ist.)