Diese damals sicher sinnvolle Entscheidung kann und muss man heute mehr als neun Jahre später auf den Prüfstand stellen. Die Landesregierung prüft daher derzeit, ob im Zuge der nächsten Novellierung der Bauordnung die Anzeigepflicht für den echten Hausschwamm gestrichen werden kann.
Gibt es nicht. Herzlichen Dank. Wir könnten jetzt noch schnell eine Frage machen, aber die Frau Wahl sehe ich nicht. Wird die Frage übernommen? Dann Frau Rothe-Beinlich, bitte.
Die Ortsumfahrung Merkers war bereits mehrfach Thema von Mündlichen sowie Kleinen Anfragen von Mitgliedern des Thüringer Landtags. Bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans 2030 ist das Projekt wegen des Nutzen-Kosten-Verhältnisses kleiner 1 der Dringlichkeit „kein Bedarf“ zugeordnet worden. Laut der Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner – Drucksache 7/6214 – soll „in einer durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr beauftragten und derzeit in Bearbeitung befindlichen Machbarkeitsstudie […] insbesondere eine Nachrechnung der Projektwertung mit Einschätzung von Handlungsmöglichkeiten bezüglich der Erhöhung des Nutzens und gegebenenfalls eine Änderung des Maßnahmezuschnitts erfolgen.“ Außerdem wurde „gemeinsam mit der hessischen Straßenbauverwaltung […] durch die Thüringer Straßenbauverwaltung beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Mitfinanzierung des Bundes für eine verkehrswirtschaftliche Untersuchung für die Bundesstraßen im Raum zwischen der Bundesautobahn A 4 Eisenach-Kirchheimer Dreieck,
1. Von welcher Verkehrsbelastung im PrognoseNull-Fall und im Prognose-Plan-Fall – Referenzjahr 2040 – geht die Landesregierung nach derzeitigem Stand aus?
2. Wie viel kostet die aus welchem Haushaltstitel finanzierte, durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr beauftragte Machbarkeitsstudie?
3. Welche Kosten werden für die oben genannte in diesem Jahr anvisierte verkehrswirtschaftliche Untersuchung erwartet?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, nochmals Frau Staatssekretärin Prof. Dr. Schönig.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wahl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Bund lässt gegenwärtig die Basisprognose erarbeiten. Diese ist die Grundlage für die Erstellung der Landesverkehrsprognose 2040 anhand des Verkehrsmodells Thüringen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Datenlieferung des Bundes wird eingeschätzt, dass die Arbeiten für die Erstellung der Landesverkehrsprognose 2040 ab Mitte des Jahres 2023 beginnen können. Es ist nach jetzigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass Mitte 2024 die Ergebnisse der Prognose 2040 auf Landesebene vorliegen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird für die laufenden Planungen die bestehende Prognose 2030 weiterhin Gültigkeit besitzen.
Zu Frage 2: Die Kosten der Machbarkeitsstudie belaufen sich auf ca. 49.000 Euro brutto, die Finanzierung erfolgt aus Kapitel 10 06 Titel 775 71.
Die Fragen 3 und 4 beantworte ich wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam: Für die verkehrswirtschaftliche Untersuchung für Bundesstraßen im Raum zwischen der Bundesautobahn A 4 Eisenach-Kirchheimer Dreieck, Bundesautobahn A 7 Fulda und der Bundesstraße B 19 Meiningen-Eisenach in Thüringen und Hessen läuft zurzeit eine Leistungsabfrage. Die Kosten belau
fen sich nach vorläufiger Kostenannahme auf insgesamt ca. 135.000 Euro brutto. Mit Schreiben des Bundes vom 08.12.2020 hat dieser der oben genannten beantragten verkehrswirtschaftlichen Untersuchung zugestimmt und mitgeteilt, sich bis in Höhe von maximal 50 Prozent an den Kosten der Untersuchung zu beteiligen. Die übrigen Kosten sind vom Freistaat Thüringen zu tragen. Die konkrete Höhe der Bundesbeteiligung an den Untersuchungskosten wird abhängig vom Bundesinteresse sowie den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln festgesetzt.
Ich hätte eine Nachfrage zu Frage 4. Hessen ist damit an den Kosten nicht beteiligt, richtig und, wenn ja, warum nicht?
Der Hintergrund dieser Nichtbeteiligung ist, dass die Untersuchung sich zwar auch auf Hessen erstreckt, in Hessen aber im Gegensatz zu Thüringen kein originäres Interesse an der Durchführung der Untersuchung besteht.
Vielen Dank, Frau Präsidentin, vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Im Zuge derselben Bundesstraße 62 gab es eine Ortsumgehung auf hessischer Seite, wo die Wirtschaftlichkeit gegeben sein soll. Ist Ihnen dieser Zusammenhang bekannt und worin liegt die Begründung, dass es dort wirtschaftlich war, während auf Thüringer Seite nicht?
Der Sachzusammenhang ist mir nicht bekannt. Das nehme ich aber mit und das lassen wir prüfen, reichen wir nach.
Schönen Dank, Frau Staatssekretärin. Seit Jahren wird diese Umleitung für Merkers über die B 62 erwartet. Sehen Sie nach wie vor die große Notwendigkeit dieser Umleitung, da ja der Verkehr in den vergangenen Jahren dort noch enorm zugenommen hat, zum Teil auch Geschwindigkeitsreduzierungen dort nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben?
Vielen Dank. Damit sind die Fragemöglichkeiten der Abgeordneten auch erschöpft und die heutige Fragestunde ist beendet. Es sind noch reichlich Fragen für morgen übrig. Morgen wird es also auch wieder eine volle Zeitstunde für die Fragestunde geben.
Ich rufe jetzt erneut die Tagesordnungspunkte 13 und 16 auf, um die Wahlergebnisse bekannt zu geben.
Wahl eines Vizepräsidenten des Thüringer Landtags Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/6628 -
Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 1, gültige Stimmen 74. Auf den Wahlvorschlag entfallen 21 Jastimmen, 47 Neinstimmen und es liegen 6 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.
An der Stelle die Frage an die AfD: Wünschen Sie eine Wiederholung der Wahl mit dem vorgeschlagenen Wahlbewerber, die morgen nach der Mittagspause stattfinden würde? Ich sehe ein Nicken. Das ist der Fall. Dann wird das entsprechend vorbereitet und morgen findet ein erneuter Wahlgang zu diesem TOP statt.
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Abgegebene Stimmen 75, ungültige Stimmen 2, gültige Stimmen 73. Auf den Wahlvorschlag entfallen 24 Jastimmen, 46 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtages nicht erreicht.
Nachdem der Wahlvorschlag auch in einer zweiten Wahlwiederholung nicht die notwendige Stimmenmehrheit erreicht hat, ist eine weitere Wahlwiederholung rechtlich nicht möglich. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/6472 - ERSTE BERATUNG
Wird das Wort zur Begründung dieses Gesetzgebungsvorschlags gewünscht? Das ist nicht der Fall. Für die Aussprache habe ich auch keine Wortmeldungen vorliegen. Ändert sich daran etwas? Das ist auch nicht der Fall. Dann gehe ich davon aus, dass dieses Gesetz an den Ausschuss für Inneres und Kommunales überwiesen werden soll? Dann lasse ich auch gleich darüber abstimmen. Wer der Überweisung dieses Gesetzesantrags an den Innenund Kommunalausschuss zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind Stimmen aus dem ganzen Haus. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann haben wir diesen Gesetzentwurf überwiesen.
Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsverfassungsrechtlicher Ausführungsbestimmungen an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung justizkostenrechtlicher Regelungen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/6557 - ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der vorliegende Gesetzentwurf betrifft einen Bereich der Justiz, der regelmäßig nicht im Fokus der Öffentlichkeit steht, doch aber für die Tätigkeit der Justiz von herausragender Bedeutung ist, denn viele Menschen in Deutschland – auch in Thüringen – benötigen die Unterstützung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen und Übersetzern, um ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Recht wahrnehmen zu können. Hier besteht nun Regelungsbedarf, denn am 1. Januar 2023 wird das Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes in Kraft treten und das Recht der Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher bundesweit vereinheitlichen.
Im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes werden alle Landesgesetze ab dem 1. Januar 2023 nichtig. Der weitergehende Bereich der Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke wie auch der Übersetzerinnen und Übersetzer ist hingegen nicht vom Bundesgesetzgeber geregelt worden. Hier bleibt die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz bestehen.
Um aber für vergleichbare Berufsbilder im Bereich der Sprachmittlung einheitliche Rechtsgrundlagen und Standards zu schaffen, sind nach Auffassung der Landesregierung die landesrechtlichen Normen im Abschnitt 5 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz an die bundesgesetzliche Regelung anzupassen und insgesamt neu zu fassen.
Insgesamt verfolgt der vorliegende Gesetzentwurf dieses Ziel und so sollen das Dolmetscher- und Übersetzerwesen insgesamt an die umfassenden und einheitlichen Standards angepasst werden.