fe erfolgen, wird die Landesregierung dies in der Impfkampagne, wie bisher schon praktiziert, auch umsetzen. Schon seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne erfolgt bei Änderungen der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission – der STIKO – oder der Zulassungen eine enge Abstimmung und Anpassung des Impfgeschehens mit der Durchführung der COVID-19-Impfungen beauftragten Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zur Umsetzung in den Thüringer Impfstellen.
Zu Fragen 2 und 3, die ich gern aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten möchte: Die Impfstrategie richtet sich grundsätzlich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, also der STIKO, aus. Diese gibt gemäß § 20 Abs. 2 IfSG Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und eine über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Empfehlungen der STIKO sind auf die in § 20 Abs. 2a IfSG festgelegten Impfziele ausgerichtet. Das sind: 1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe, 2. Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2, 3. der Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, 4. der Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingten Infektionsrisiko, 5. Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen von kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens.
Für die Impfempfehlung wertet die STIKO die verfügbare Evidenz vollständig aus. Für die Bewertung orientiert sie sich an den Kriterien der evidenzbasierten Medizin. Als Grundlagen werden neben der Bewertung von Daten zur Krankheitslast insbesondere systematisch Literaturrecherchen und Evidenzbewertungen zur Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung herangezogen. Die Standardvorgehensweise garantiert eine hohe wissenschaftliche Qualität der Empfehlung und minimiert interessengeleitete Einflüsse. Der Prozess ist in den jeweiligen Begründungen transparent und nachvollziehbar dargelegt. Diese Vorgehensweise ist auch notwendig, da die Empfehlungen der STIKO im Gegensatz zu den Aussagen einzelner Wissenschaftler weitreichende Konsequenzen haben. Unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Impfziele hat die STIKO auch für die angepassten COVID-19-Impfstoffe mit der 22. Aktualisierung ihre COVID-19-Empfehlung für Auffrischungsimpfungen ab zwölf Jahren ausgesprochen. Vorzugsweise soll die Impfung mit einem der zugelassenen und verfügbaren Omikron-adaptierten bivalenten
mRNA-Impfstoffe erfolgen. Wie das Epidemiologisches Bulletin 40/2022 ausführt, gilt dies sowohl für die BA.1- als auch für die BA.4/5-adaptierten Impfstoffe, da beide im Vergleich zu den bisherigen monovalenten mRNA-Impfstoffen eine verbesserte Antikörperantwort gegenüber verschiedenen Omikronvarianten auslösen und gegenüber dem SARSCoV-2-Wildtypstamm eine gleichbleibend gute Antikörperantwort erzielen. Die STIKO führt in der Empfehlung aus, dass trotz der limitierten Datenlage anzunehmen ist, dass die bivalenten Impfstoffe ebenso wie die herkömmlichen monovalenten Impfstoffe Schutz vor schweren Infektionen, Hospitalisierung und Tod durch die jede der bisher aufgetretenen SARS-CoV-2-Varianten vermitteln. Eine erhöhte Anzahl von Anträgen auf Anerkennung eines Impfschadens ist in der bislang in ihrem Ausmaß beispiellosen COVID-19 Impfkampagne statistisch gesehen zu erwarten gewesen – wurde auch immer wieder angeführt – und stellt per se keinen Anhaltspunkt dar, die Expertise der STIKO und die bundesweit geltende Impfempfehlung infrage zu stellen. Solange nach Ansicht der Expertinnen und Experten der Ständigen Impfkommission das Risiko-Nutzen-Verhältnis positiv bewertet wird und zu einer eindeutigen Impfempfehlung führt, gibt es aus Sicht der Landesregierung keinen Grund, dieser Empfehlung in Thüringen nicht zu folgen.
Zu Frage 4: Richtig ist, dass sich die Zahl der Anträge auf Gewährung von Impfschadenversorgung nach § 60 ff. Infektionsschutzgesetz von 31 Anträgen bis zum 31.12.2021 auf inzwischen 205 Anträge erhöht hat. 205 Anträge bei über 4,2 Millionen in Thüringen verabreichten Impfdosen, das entspricht einem Anteil von weniger als 0,005 Prozent. Es wurden bislang 11 Anträge positiv und 21 Anträge abschlägig beschieden.
Die geringe Zahl der bislang erfolgten Entscheidungen ist zunächst einmal darauf zurückzuführen, dass Voraussetzung für eine Versorgung nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes eine länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung ist. Bis zum 30.09.2021 waren lediglich 18 Anträge eingegangen. Die Zahl ist dann wesentlich erst in den Monaten Januar bis April 2022 angestiegen. Die Prüfung der Anträge erfolgt derzeit. Nicht wenige der geltend gemachten Beschwerden sind ihrer Art nach eher unspezifisch, sodass nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass in allen Fällen ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsstörung nachweislich sein wird. Ich möchte auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 7/6475, Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens in Thüringen, verweisen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Nachfrage: Beabsichtigt die Landesregierung mit Blick auf den Anstieg der Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens von der Impfkampagne in Thüringen Abstand zu nehmen und – wenn ja – wann?
Ich habe das eigentlich auch schon ausgeführt, dass wir davon nicht Abstand nehmen wollen. Ich will noch mal sagen: Die Zahl der Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens liegt bei 0,005 Prozent. Wir müssen hier eine Nutzenabwägung vornehmen. Das heißt: Der Nutzen der Impfung als Schutz vor Hospitalisierung, Tod oder schwerwiegender Erkrankung wiegt im Vergleich zu 0,005 Prozent Anträgen auf Anerkennung eines Impfschadens sehr, sehr gering. Deswegen gibt es keine Veranlassung, von der Impfkampagne Abstand zu nehmen.
Schönen Guten Tag, Frau Ministerin. Warum setzen Sie sich aufgrund der massiven Nebenwirkungen und des fehlenden Fremdschutzes der Impfung nicht für ein Aussetzen, ein sofortiges Aussetzen, der Impfpflicht für unser Gesundheitspersonal ein?
schon dargelegt, dass ich mich persönlich gegenüber dem Bundesgesundheitsminister dafür ausgesprochen habe, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen und nicht über den 31.12.2022 hinaus zu verlängern.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Haben Sie aufgrund der massiven Übersterblichkeit – ich beziehe mich da auf den Bericht des MDR – eine Evaluierung Ihrer Maßnahmen überdacht?
Sie wissen, es finden derzeit Evaluierungen auf Bundesebene statt, indem die Expertenkommission einen ersten Bericht vorgelegt hat, in dem geprüft wurde, welche Maßnahmen – da ist die Impfkampagne mit einbezogen – welche Auswirkungen gehabt haben. Sie wissen auch, dass hier weitere Forschungsaufträge ausgelöst werden sollen. Aber den Bericht vom MDR, den Sie gerade genannt haben, zu einer übermäßigen Sterblichkeit aufgrund von Impfungen, den kenne ich zumindest nicht. Der ist aus meiner Sicht auch nicht nachvollziehbar. Ich glaube, Sie müssen da erst einmal die Daten darlegen, damit man das nachprüfen, bewerten und hier eine sachgerechte Auskunft geben kann. Ich kenne diese Daten nicht – ganz im Gegenteil.
Das dürfen Sie immer. So, dann kommen wir jetzt zur nächsten Frage. Hier steht bei mir Frau Abgeordnete Müller auf dem Zettel. Die ist aber nicht da. Wird übernommen? Gut. Bitte schön.
1. Welche Personalstellen lassen sich den Referatsstellen 740 und 750 des Thüringer Landesverwaltungsamtes direkt zuordnen – bitte als Stellenplan je Referat aufschlüsseln –?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich wie folgt – danke, Herr Kalich, für das Vortragen.
Zu Frage 1: Dem Referat 740 – Migration, Integration, Rückkehrmanagement des Thüringer Landesverwaltungsamtes sind aktuell 16 Dienststellen zugewiesen. Das Referat 750 – Erstaufnahme, Zuwanderung und landesweite Verteilung weist ein Stellensoll von insgesamt 15 Planstellen aus. Darüber hinaus sind im Referat 750 noch zwei Zeitarbeitskräfte beschäftigt, temporär erfolgt zudem noch eine personelle Unterstützung des Referats 750 durch einen Bediensteten des Thüringer Landesverwaltungsamtes, einer Bediensteten des TMMJV auf Abordnungsbasis sowie drei Bedienstete des Ukrainestabs des Thüringer Landesverwaltungsamtes.
Zu Frage 2: Unter Bezugnahme auf die Planstellensituation wird auf die im Haushaltsplan ausgewiesenen Titel des Thüringer Landesverwaltungsamtes für Bezüge und Nebenleistungen der Beamten und Richter, also Kapitel 03 04 Titel 422 01, Entgelte der Arbeitnehmer, Kapitel 03 04 Titel 428 01 sowie Beschäftigungsentgelte für Vertretungs- und Aushilfskräfte, Kapitel 03 04 Titel 427 01 verwiesen.
Gut. Dann sind wir auch mit dieser Frage zu Ende und kommen zur Frage Nummer 8. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Herrgott in der Drucksache 7/6591. Bitte schön.
Beschäftigung eines zu gemeinschaftlichen Mordes verurteilten Straftäters in verantwortlicher Stellung in der Schulverwaltung Thüringen
Laut dem Bericht der „Bild Zeitung“ vom 1. November 2022 beschäftigt das Land einen verurteilten Straftäter in seiner Schulverwaltung. Dieser wurde wegen Mordes Mitte der 1990er-Jahre zu einer Jugendstrafe von mehreren Jahren Haft verurteilt.
Laut dem Zeitungsbericht arbeitete der verurteilte Straftäter ursprünglich als Horterzieher in einer Grundschule. Nach dem Bekanntwerden der Vergangenheit des Mannes soll er durch das zuständige Schulamt nicht entlassen, sondern versetzt und im Folgenden befördert worden sein. Er arbeitet heute in verantwortlicher Stellung in der Schulverwaltung.
3. Wurde zur Kenntnisnahme von begangenen Straftaten im Vorfeld der Einstellung in den Landesdienst entsprechend der wohl üblichen Verfahrenspraxis ein erweitertes Führungszeugnis mit welchem Ergebnis in diesem Fall angefordert?
4. Warum wurde und wird der verurteilte Straftäter trotz seiner Vorgeschichte in eine Position mit Außenwirkung und Führungsverantwortung innerhalb der Schulverwaltung eingesetzt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Prof. Dr. Speitkamp als Staatssekretär.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das dienstaufsichtsführende Schulamt Südthüringen erhielt Ende August 2017 Kenntnis von einem entsprechenden Sachverhalt und informierte daraufhin das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Ende August 2017.