Protocol of the Session on September 23, 2022

4. Werden durch das Landesprüfungsamt für Lehr- ämter vorläufige Zeugnisse für Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst an Lehramtsanwärter zur Verfügung gestellt?

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Lan- desregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Frau Staatssekretärin, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abge- ordnete, die Zeugniserstellung erfolgt für die Studierenden der Staatsexamensstudiengänge „Lehramt Regelschule“ und „Lehramt Gymnasium“ an der FSU Jena sowie für das „Doppelfach Kunst“ an der BUW durch das Landesprüfungsamt, für Lehrämter beim TMBJS der Master-of-Education-Stu diengänge an der Universität Erfurt und an der

um Doppelfach Musik an der Hochschule für Musik Weimar ein Absolvent. An der Friedrich-Schiller-Universität und Bauhaus-Universität Weimar für die Staatsexamensstudiengänge zu den Lehrämtern Regelschule und Gymnasium an der FSU Jena sowie Lehramt Gymnasium Doppelfach Kunst an der BU Weimar wurden seit dem 1. April 2022 insgesamt 175 Zeugnisse durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter ausgestellt. Davon wurde für 52 Absolventinnen und Absolventen im Vorfeld eine Bescheinigung über das erfolgreiche Bestehen der ersten Staatsprüfung ausgestellt. Informationen darüber, wie viele Absolventinnen und Absolventen der Staatsexamensstudiengänge nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten Staatsprüfung auf eine Bescheinigung warten, liegen uns nicht vor.

Zu Frage 3: Die Erstellung der Abschlusszeugnisse im Studium erfolgt unmittelbar nach Vorliegen aller Prüfungsleistungen, soweit die Prüfungsleistungen erbracht sind. Dies wird bereits während des letzten Fachsemesters durch die Hochschulen gewährleistet. In der Allianz für Lehrerbildung vereinbarten das Wissenschaftsministerium und das Bildungsministerium zudem, die Einstellungstermine auf den 1. Mai und den 1. November vorzuziehen. Damit soll eine Verkürzung des Übergangs von der ersten Phase zur zweiten Phase der Lehrerausbildung erzielt werden. Da die Regelstudienzeit des Studiums ganz überwiegend zum Ende eines Sommersemesters endet, sollen möglichst keine Wartezeiten bis zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst entstehen. Damit sollen insbesondere die Absolventinnen und Absolventen der erhöhten Ausbildungskapazitäten im Lehramt der Universität Erfurt für die Bedarfslehrämter an Grund- und Regelschulen sowie die Förderpädagogik für einen Vorbereitungsdienst in Thüringen gewonnen werden. Das TMBJS beabsichtigt zudem, ab dem Jahr 2023 jährlich je Lehramt zwei Einstellungstermine in den Vorbereitungsdienst vorzusehen. Die Einstellungen erfolgen dabei zeitlich gestaffelt, das heißt für die Lehrämter Grundschule, Regelschule und Förderpädagogik zum 1. Mai und zum 1. November; für die Lehrämter Gymnasium und berufsbildende Schulen sollen die bisherigen Einstellungstermine 1. Februar und 1. August bestehen bleiben.

Zu Frage 4: Nach Mitteilung des Landesprüfungsamts für Lehrämter wird für die Bewerber für den Vorbereitungsdienst in Thüringen durch das Landesprüfungsamt eine Bescheinigung über das erfolgreiche Bestehen der ersten Staatsprüfung mit Mitteilung des Gesamtergebnisses ausgestellt, sobald das Gesamtergebnis ermittelt werden kann. Diese Bescheinigung wird zur Wahrung der Nachreichfrist dem für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Referat beim TMBJS vor

(Staatssekretärin Dr. Böhler)

Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar direkt durch die Hochschulen.

In den Staatsexamensstudiengängen, also FSU Je- na und BU Weimar, gestaltet sich das Verfahren wie folgt: Wenn die Lehramtsstudierenden alle regulären Modulprüfungen absolviert haben, muss durch die Studierenden beim Landesprüfungsamt ein Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Studierenden ausschließlich vom Landesprüfungsamt betreut. Alle notwendigen Angaben zu Modulen und Noten sind im Prüfungsverwaltungssystem hinterlegt, auf das das Landesprüfungsamt Zugriff hat und nach Absolvierung der Staatsexamensmodule die Zeugnisse erstellt. Die FSU Jena erstellt lediglich das Zeugnis für die Absolventen der Masterstudiengänge, also Wirtschaftspädagogik mit dem Abschluss „Master of Education“. Das Zeugnis wird umgehend nach Vorlage der letzten Prüfungsleistung – das ist in der Regel die Abschlussprüfung – im Prüfungsamt der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt und dort auch ausgehändigt.

In den Master-of-Education-Studiengängen gestal- tet sich das Verfahren wie folgt und betrifft die Absolventen der Master-of-Education-Studiengänge an der Universität Erfurt zu den Lehrämtern Grundschule, Förderpädagogik, Regelschule und berufsbildende Schule sowie an der Hochschule für Musik Weimar für das Lehramt Gymnasium im Doppelfach Musik: An der Universität Erfurt liegen die Zeugnisse in der zweiten Dekade des Septembers oder März eines jeweiligen Jahres vor und werden an die Studierenden versandt. Dazu werden die Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden der Master-of-Education-Studiengänge durch die Hochschule prioritär, das heißt als erste Kohorte ausgewertet.

Zu Frage 2: Voranstellen möchte ich, dass das Sommersemester 2022 noch bis zum 30.09. dauert, während das Schuljahr bereits begonnen hat. Soweit Studierende alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht haben, erhielten sie bereits ihr Abschlusszeugnis.

Im Sommersemester 2022 haben das Lehramtsstu- dium erfolgreich beendet: an der Universität Erfurt in den Master-of-Education-Studiengängen an der Universität zum Lehramt Grundschule, Förderpädagogik, Regelschule bzw. berufsbildende Schule 228 Absolventinnen und Absolventen – in 18 Fällen steht durch die Universität Erfurt krankheitsbedingt durch die potenziellen Absolventinnen und Absolventen die Bewertung einer Prüfungsleistung noch aus. Danach wird die Zeugniserstellung erfolgen –; bei der Hochschule für Musik in Weimar im Master-of-Education-Studiengang im Lehramt Gymnasi-

ab per E-Mail übermittelt. Laut Terminablaufplan läuft der aktuelle Prüfungszeitraum noch bis zum 30. September 2022.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Dr. Böhler. Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Ich habe zwei Nachfragen. Können Sie bitte noch mal den Unterschied erläutern zwischen den Bescheinigungen, die von der FSU ausgestellt werden,

(Zwischenruf Abg. Reinhardt, DIE LINKE: Das ist doch keine Frage!)

natürlich ist das eine Frage – und der ersten Staatsprüfung? Sie sind ja auf beide Sachen eingegangen.

Die zweite Frage: Ist es möglich, dass die lehrerbildenden Universitäten auch eine Bescheinigung ausstellen, dass Studierende sich gerade im Prüfungsverfahren befinden, zum Einstellungstermin dann auch fertig sind, damit man dieses auch nutzen kann, um sich für das Bewerbungsverfahren für das Referendariat anzumelden?

Zu Frage 1: Eine Bescheinigung bestätigt, dass das Prüfungsergebnis vorliegt, dass es positiv bestanden ist, es ist aber noch nicht das eigentliche Zeugnis. Das Absolvieren des Zeugnisses wird durch Ausstellung des Prüfungszeugnisses dargestellt.

Der zweite Punkt: Man kann natürlich theoretisch bestätigen, dass man sich im Prüfungsverfahren befindet, aber das würde jetzt keine positiven Effekte haben. Ich wüsste jetzt nicht so richtig, warum man das eigentlich tun sollte. Dass man sich im Prüfungsverfahren befindet, kann man ja auch nachweisen, indem man die Anmeldung zur Prüfung vorlegt, insofern bräuchte man das wahrscheinlich nicht.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Nachfragen aus der Mitte des Hauses sehe ich nicht. Damit kommen wir zur dritten Anfrage, Abgeordneter Montag, Drucksache 7/6272. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Stand der Novellierung der Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 beschlossen, Pharmazeutinnen und Pharmazeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in die Niederlassungsförderung aufzunehmen, um die pharmazeutische und (zahn‑)medizinische Versorgung landesweit sicherzustellen. Korrespondierend dazu wurde die Landesregierung durch den Landtag aufgefordert, die „Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum“ bis zum 1. Oktober 2022 entsprechend anzupassen und in Kraft zu setzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann beabsichtigt die Landesregierung, die de- taillierten Vorgaben des Beschlusses vom 17. Dezember 2021 umzusetzen und die novellierte „Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum“ vorzulegen?

2. Wie sehen die Auszahlungsbedingungen aus und wer ist für die Auszahlung der Niederlassungsförderung zuständig?

3. Wie erklärt die Landesregierung die Reduktion der für die Förderung von Niederlassungen im Haushaltsjahr 2023 unter Maßgabe der neuen Richtlinie veranschlagten Mittel vor dem Hinter grund der durch den Beschluss des Landtags in der Drucksache 7/4628 vorgesehenen Ausweitung der Anspruchsberechtigten und der Erhöhung der jeweiligen Fördersumme?

Bitte schön, Frau Ministerin, Sie stehen schon am Start.

Ja, eine Zeitersparnis, dachte ich.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte gern im Namen der Landesregierung die Anfrage wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die vorhergehende „Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum“ in der Fassung vom 5. Dezember 2016 am 31. Dezember 2021 außer Kraft ge-

(Staatssekretärin Dr. Böhler)

beschlossene Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten berücksichtigt. Es wurde dabei von zwölf Vollniederlassungen und sechs Eröffnungen von Zweig- bzw. Filialpraxen im ärztlichen Bereich und jeweils fünf Vollniederlassungen für Apotheker/‑innen und Zahnärzte/Zahnärztinnen ausgegangen. Förderungen von Eigeneinrichtungen der Stiftung, die in den Vorjahren berücksichtigt wurden, wurden nicht eingeplant.

Noch zum Abschluss: Sehr geehrte Damen und Herren, die Landesregierung arbeitet daran, dass die Beantragung und Gewährung der Niederlassungsförderung auch in Zukunft auf rechtssicheren Beinen steht. Nur dadurch kann dieses kurzfristig wirkende Instrument zur Sicherung der ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Versorgung erfolgreich zum Einsatz kommen. Deswegen brauchen wir ein ganz kleines bisschen mehr Zeit.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Ist das eine Nachfrage, Herr Kollege Montag?

Das ist eine Nachfrage, jawohl.

Dann gibt es eine Nachfrage des Fragestellers.

Eine Frage noch: Sie haben gesagt, spätestens zum 01.01.2023 ist nicht nur die Richtlinie in Kraft, sondern sind auch die Auszahlungsbedingungen dann so geklärt, dass tatsächlich auch für 2023 gefördert werden kann.

Genau. So haben wir das vorgestellt. Zum IV. Quartal kann man die Richtlinie mit all dem, was dazugehört, veröffentlichen und dann kann das ab 01.01.2023 starten.

Gut, danke.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Nachfragen aus der Mitte des Hauses sehe ich keine. Jetzt ist die

(Ministerin Werner)

treten ist. In Umsetzung der Ziffer II des Landtags- beschlusses, den Sie auch schon benannt haben, wurde auf Basis dieser Richtlinie durch das TMASGFF am 19. Januar 2022 eine angepasste Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum mit Gül tigkeit bis zum 31. Dezember 2022 erlassen. Damit wurde ein Teil der Vorgaben aus dem Landtagsbe schluss umgesetzt, um keine Förderlücke bis zur Vorlage einer novellierten Fassung entstehen zu lassen. Der Entwurf einer novellierten Förderrichtli nie für Ärztinnen, Zahnärztinnen und Apotheker/‑in nen befindet sich derzeit noch in der Erarbeitung. Insbesondere die Prüfung der Einhaltung des haus haltsrechtlichen Grundsatzes der Nachrangigkeit sowie die Festlegung der für die Umsetzung der Förderrichtlinie zuständigen Stelle haben einen er höhten Bearbeitungsaufwand erzeugt und sind des halb noch nicht vollständig abgeschlossen. Die Ver öffentlichung der novellierten Richtlinie soll im Laufe des IV. Quartals 2022 erfolgen, sodass sie voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

Zu Frage 2: Derzeit prüft das Ministerium, ob die Antragsprüfung und Mittelauszahlung an die Letztempfänger/‑innen und die Verwendungsnachweisprüfung unter den Bedingungen des erweiterten Kreises der Anspruchsberechtigten weiterhin über die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen oder gegebenenfalls über die GFAW erfolgen sollen. Dabei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Neben der Zustimmung des Stiftungsbeirats ist eine Änderung der Stiftungssatzung erforderlich und eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren, da die zusätzlichen Aufgaben durch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten vom Stiftungszweck nicht erfasst sind. Mit der Stiftung wurde dazu Kontakt aufgenommen. Alternativ kommt die Beauftragung der GFAW in Betracht. Dazu befindet sich das Ministerium mit der GFAW auch in Abstimmung. Die Auszahlungsbedingungen an die Letztempfänger/‑innen richtet sich nach den Fördervorgaben des Landtagsbeschlusses und den bereits bestehenden Fördervorgaben. Da sich die Richtlinie noch in der Entwurfsfassung befindet und der Meinungsbildungsprozess zu den einzelnen Förderbedingungen noch nicht abgeschlossen ist, bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich zu den Einzelheiten der Fördervergabe noch keine Aussage treffen kann.

Zu Frage 3: Bei der Veranschlagung der Haushalts- mittel für das Jahr 2023 in Höhe von 1,1 Millionen Euro wurden der bisherige Umfang der Inanspruchnahme der Förderung sowie die durch den Landtagsbeschluss vom 17. Dezember 2021 gestiegene Zuwendungshöhe von bis zu 40.000 Euro und die

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert in der Drucksache 7/6281 dran – kollegial vertreten.

Vielen Dank, Herr Präsident.