Zunächst sei noch vorangestellt, den Thüringer Bürgerinnen und Bürgern steht eine qualitativ hochwertige und ortsnahe Gesundheitsversorgung zur Verfügung. Die gilt es weiterhin sicherzustellen und auszubauen. Dazu gehört natürlich auch, die Hebammenversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Jede Frau hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Im Hinblick auf die Stilllegung der Geburtsstation des Kreiskrankenhauses gilt es, gemeinsam mit allen Verantwortlichen Lösungen aufzuzeigen, um die stationäre Hebammenversorgung auch im Saale-Orla-Kreis sicherzustellen.
Nun zu Ihren Fragen: Zur Frage, wie sich die in der 6. Legislaturperiode eingeführte Facharztquote auf die Möglichkeit des Erhalts der Geburtsstation in Schleiz auswirkt, verweise ich auf die Beantwortung der Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Thrum und Kalich. Da waren Sie, glaube ich, noch nicht da.
Zu Frage 2: Das Kreiskrankenhaus Schleiz erhält von den Kostenträgern einen Sicherstellungszuschlag nach § 9 Abs. 1a Nr. 6 Krankenhausentgeltgesetz in Verbindung mit § 136c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 400.000 Euro jährlich. Für die Absicherung des Versorgungsauftrags ist der Krankenhausträger zuständig. Das Land ist als oberste Gesundheitsbehörde für die Krankenhausplanung zuständig. Es ermittelt den Bedarf an stationären Gesundheitsleistungen und erteilt unter Beachtung der im Krankenhausplan aufgeführten Planungsgrundsätze Versorgungsaufträge an die Krankenhausträger. Diese müssen sich
um die Versorgungsaufträge bewerben. Sie können nicht gegen ihren Willen – wie vorhin schon gesagt – verpflichtet werden, Versorgungsaufträge zu übernehmen. Der Krankenhausträger kann den Versorgungsauftrag zurückgeben, indem er bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde einen Antrag auf Herausnahme der Planbetten bzw. der Fachabteilung aus dem Krankenhausplan stellt. Nach § 87 Thüringer Kommunalordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte unter anderem verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu treffen. Gelingt es nicht, im regulären Verfahren der Krankenhausplanung die Versorgungsaufträge über die bedarfsnotwendigen Krankenhausleistungen an Krankenhausträger zu übertragen, muss der Landkreis die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung treffen. Nach § 2 Thüringer Krankenhausgesetz ist die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen. Das Land erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Krankenhausplanung und Krankenhausförderung.
Zu Frage 3: Der Thüringer Landtag hat sich wiederholt mit der Situation der Hebammen in Thüringen befasst. Gemäß Beschluss des Thüringer Landtags vom 23. Februar 2017 hat die rot-rot-grüne Landesregierung über die Ergebnisse der Studie zur Versorgungs- und Bedarfssituation mit Hebammenleistungen sowie zur Einkommens- und Arbeitssituation der Hebammen in Thüringen, über die auf der Grundlage der Studie vom Runden Tisch „Geburt und Familie“ beschlossenen Handlungsempfehlungen und über die auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Hebammenleistungen in allen Regionen Thüringens sowie über die Arbeitsweise und Zielsetzungen des Runden Tisches „Geburt und Familie“ gemäß Beschluss des Thüringer Landtags „Versorgung mit Hebammenleistungen in Thüringen bedarfsgerecht ausbauen und nachhaltig sicherstellen“ berichtet. Die Ergebnisse können im Einzelnen den Drucksachen 6/4269 und 6/4099 entnommen werden.
Die vorliegende Anfrage befasst sich mit der Sicherstellung der Hebammenversorgung im ländlichen Raum. Diesbezüglich wurde mit der Studie festgestellt, dass für die überwiegende Mehrheit der Thüringer Mütter in Thüringen eine bedarfsgerechte Versorgung mit Hebammenleistungen zur Verfügung steht. Nach den Angaben der befragten Mütter gibt es in nur wenigen Regionen Thüringens Versorgungsengpässe bei der ambulanten Hebammenleistung, vor allem aber in der Wochenbettbe
Zur Sicherstellung der zukünftigen Hebammenversorgung wurden insbesondere folgende Maßnahmen umgesetzt: die zeitlich befristete Erhöhung der Ausbildungsplätze für Hebammen, die Förderung der Zusammenarbeit der freiberuflich tätigen Hebammen mit allen Leistungserbringern vor Ort, die Unterstützung des Aufbaus einer Online-Hebammen-Vermittlungsstelle beim Hebammenlandesverband Thüringen zur besseren Vermittlung zwischen Angebot und Bedarf an ambulanten Hebammenleistungen und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den freiberuflich tätigen Hebammen vor Ort mit dem Ziel einer effizienteren Unterstützung der freiberuflich tätigen Hebammen durch die Amtsärztinnen und Amtsärzte.
Zu Frage 4: Mit der Studie zur Hebammenversorgung aus dem Jahr 2015 wurde für Thüringen eine bedarfs- und qualitätsgerechte Versorgung mit Hebammenleistungen festgestellt. Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Anzahl freiberuflich und angestellt tätiger Hebammen, den tendenziell höheren Arbeitszeiten sowie kontinuierlich hohen Bewerbungszahlen für Ausbildungsplätze war kurz- und mittelfristig nicht mit einer Verschlechterung der Versorgung mit Hebammenleistungen zu rechnen. Für eine aktuelle Bewertung bedarf es auch aktueller Daten. Mit diesem Thema sind die Länder anlässlich der 45. AOLG am 4./5. März 2020 befasst. Das TMASGFF wird den Vorschlag, das Bundesministerium für Gesundheit aufzufordern, ein Gutachten über die Versorgungs- und Vergütungssituation in der ambulanten Hebammenhilfe für das gesamte Bundesgebiet in Auftrag zu geben, befürworten. Ob das Gutachten in Auftrag gegeben wird, hängt insbesondere davon ab, ob der beabsichtigte Beschluss gefasst wird und wie sich das BMG dazu verhält.
In der Antwort auf die Frage 2 sagten Sie, das Land unterstützt im Rahmen der Krankenhausförderung. Darüber hinaus ist Teil des Beschlusses des Landtags von 2017 auch die Förderung von Geburtsstationen im ländlichen Raum. Vor diesem Hintergrund frage ich konkret: Gibt es für die Geburtsstation in
Wenn uns entsprechende Anfragen vom Krankenhaus zu Investitionsförderungen übergeben würden, könnten wir an der Stelle natürlich auch tätig werden, aber bisher gab es keine Anfragen oder ähnliche Fragen vonseiten des Krankenhauses, deswegen gibt es bisher direkt für die Geburtsstation keine entsprechende Investitionsförderung.
Das ist jetzt nur eine Nachfrage auf diese Antwort. Das heißt, der Freistaat Thüringen gewährt Förderungen für Geburtsstationen, sofern Anträge dafür gestellt werden?
Gibt es weitere Nachfragen aus den Reihen der Abgeordneten? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Herrgott, Fraktion der CDU, mit der Drucksache 7/363. Bitte, Herr Herrgott.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kita-Gesetzes müssen Kindertageseinrichtungen über die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die pädagogischen Fachkräfte im Sinne des 1. Satzes werden in § 16 Abs. 1 Thüringer Kita-Gesetz genannt. Weiter heißt es in diesem Absatz, dass das Ministerium „generell oder im Einzelfall weitere Personen mit gleichwertigen staatlichen oder nichtstaatlichen Qualifikationen als geeignete pädagogische Fachkräfte nach Satz 1“ anerkennen kann.
1. Welche Berufsgruppen wurden in den letzten fünf Jahren als geeignete pädagogische Fachkräfte in Thüringen anerkannt?
2. Lagen dem TMBJS im genannten Zeitraum auch Anträge auf Anerkennung von Ergotherapeuten vor und, wenn ja, wie wurde im Einzelfall darüber entschieden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Dr. Heesen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrter Herr Herrgott, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kita-Gesetz generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren als den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als gleichwertig anerkennen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungs- und Prüfungsnachweises erfordert einen Vergleich der zu erbringenden Ausbildungs- und Prüfungsnachweise. Insoweit wurden in der Vergangenheit nur sozialpädagogische und Berufsgruppen, die einen pädagogischen Bezug aufweisen, als gleichwertig anerkannt. Beispielhaft seien hier genannt Musikpädagoginnen oder ‑pädagogen, Realschullehrkräfte oder Gymnasiallehrkräfte.
Zu Frage 2 – den Ergotherapeuten: In der Vergangenheit wurden von einzelnen Trägern auch für den Ausbildungsberuf Ergotherapeut beim Ministerium Anträge auf eine Einzelfallanerkennung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kita-Gesetz gestellt. Die Anträge wurden nach der Durchführung einer entsprechenden Anhörung vom Antragsteller zurückgenommen oder aber, soweit keine Antragsrücknahme erfolgte, vom Ministerium bestandskräftig abgelehnt. So werden zum Beispiel in der Ausbildung zum Ergotherapeuten zwar Kenntnisse in der Psychologie und Pädagogik vermittelt, die jedoch allein vom Stundenumfang her nicht mit einer pädagogischen Ausbildung vergleichbar sind.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Zippel, Fraktion der CDU, mit der Drucksache 7/364.
Seit Anfang des Jahres befinden sich aufgrund der Corona-Epidemie in China zahlreiche Menschen und ganze Städte unter Quarantäne. Damit verbunden sind ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden für die Volksrepublik China und Produktionseinbrüche. Einige Produkte – insbesondere im medizinischen Bereich – werden beinahe komplett in China produziert, was Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Thüringen haben könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf rezeptfreie Produkte, wie Atemschutzmasken oder Desinfektionsmittel, für die zudem aufgrund der Ausbreitung des CoronaVirus auch die Nachfrage gestiegen ist, aber auch für Medikamente, die derzeit nicht in der EU, sondern vor allem in China produziert werden.
1. Ist der Landesregierung bekannt, für welche Medikamente und medizinischen Produkte die CoronaEpidemie für eine Verknappung sorgt?
2. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen in Thüringen es zu einer medizinischen Verschlechterung, Komplikationen oder Ähnlichem aufgrund dieser Medikamentenknappheit seit Jahresbeginn kam?
3. Wie wirkt sich die aktuelle Situation auf die Gewährleistung der Vorratshaltung nach § 15 Apothekenbetriebsordnung in Thüringen aus?
4. Welche weiteren Auswirkungen und Engpässe sieht die Landesregierung aufgrund von Produktionseinbrüchen in der Volksrepublik China?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Zippel nehme ich wie folgt Stellung:
Zunächst eine Vorbemerkung: Bereits im Januar dieses Jahres wurde in unserem Ministerium ein Koordinierungsstab eingerichtet, um eine mögliche konkrete Umsetzung des Thüringer Pandemieplans vorzubereiten. Dieser Koordinierungsstab hat in dieser Woche bereits zum sechsten Mal getagt. Darüber hinaus haben wir in dieser Woche einen weiteren Koordinierungsstab mit externen Partnern konstituiert. Dazu zählen Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, die LIGA, Landesapothekerkammer, Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege, Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, Der Paritätische Thüringen und Thüringer Apothekerverband. Gemeinsam bereiten wir uns auf einen möglichen Krisenfall zu einer COVID-19-Epidemie vor. Auch im Innenministerium werden die notwendigen Vorbereitungen getroffen.
Es ist wichtig zu betonen, dass wir uns in der Vorbereitung auf eine mögliche Krise befinden. Aktuell besteht keine Krisensituation. Stand jetzt gibt es einen bestätigten COVID-19-Fall in Thüringen. Gleichwohl muss ich darauf hinweisen, dass es sich um eine dynamische Lage handelt, die sich kurzfristig verändern kann.
Für die Bevölkerung ist nach wie vor wichtig, einer Ausbreitung von COVID-19, aber auch der Grippe durch grundlegende Hygienemaßnahmen vorzubeugen. Wichtigste vorbeugende Maßnahme zum Schutz vor Grippe oder COVID-19 sind häufiges und gründliches Händewaschen mit warmem Wasser und Seife, Husten und Niesen nur ins Taschentuch oder in die Ellenbeuge, Verwendung von Einmaltaschentüchern auch nur einmal.