Protocol of the Session on March 5, 2020

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der vormalige und seit gestern auch wieder aktuelle Thüringer Ministerpräsident den Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge am 11. Oktober 2019 unterzeichnet hat, wurde das Thüringer Zustimmungsgesetz, das Ihnen heute vorliegt, durch das Kabinett am 28. Januar dieses Jahres beschlossen. In einzelnen Landesparlamenten ist das Landesgesetz bereits verabschiedet worden, so in Hamburg und Schleswig-Holstein.

Der Staatsvertrag ist vergleichsweise übersichtlich. Er regelt zwei Themenfelder, zum einen die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts für die Rundfunkbeitragsbefreiung von Nebenwohnungen und den Meldedatenabgleich. Mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird, wie ich bereits gesagt habe, das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen umgesetzt. Ich denke, dass dies im Parlament im sofortigen Rückgang der entsprechenden Petitionen auch spürbar werden wird. In diesem Urteil hält das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mehr mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Hinsichtlich des Meldedatenabgleichs wird ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren geregelt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Si

cherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist.

Zur Einschätzung der durch den Meldedatenabgleich betroffenen datenschutzrechtlichen Belange haben die Länder am 29. April des vergangenen Jahres eine Anhörung durchgeführt. An der Anhörung haben die Datenschutzbeauftragten der Länder, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren betriebliche Datenschutzbeauftragte teilgenommen. Die in der Anhörung vorgebrachten Positionen wurden bei der Ausgestaltung der Vorschrift zum Meldedatenabgleich einbezogen.

Ich will hervorheben, dass die Thüringer Staatskanzlei und auch die Landesregierung sich der Tatsache bewusst sind, dass ein regelmäßiger Datenabgleich wohlüberlegt und auch begründet sein muss. Es ist auch in der vormaligen rot-rot-grünen und bestehenden rot-rot-grünen Koalition über dieses Thema intensiv gesprochen worden. Infolgedessen hat Thüringen in den Verhandlungen mit den Ländern erfolgreich darauf hingewirkt, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten gewahrt wird. Im Ergebnis wurde im Staatsvertrag festgeschrieben, dass der Meldedatenabgleich nicht erfolgen darf, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten – vielen unter dem Kürzel „KEF“ bekannt – in ihrem Bericht feststellt, dass der Datenbestand noch hinreichend aktuell ist, das heißt, ein aktiver Meldedatenabgleich auf Betreiben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist ausgeschlossen.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Meldedatenabgleich auch dem Ziel dient, größtmögliche Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu vermeiden. In diesem Zusammenhang verweise ich auch darauf, dass nach Informationen der Anstalten aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs zum Juni 2019 rechnerisch ein jährlicher Ertragswert in Höhe von rund 96 Millionen Euro in das Beitragssystem eingeflossen ist.

Mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden darüber hinaus das Verbot des Ankaufs von Adressdaten privater Personen durch die Anstalten sowie der Wegfall der Datenabfragemöglichkeit beim Verwalter der Wohnung festgeschrieben – auch dies Forderungen, die schon lange erhoben wurden.

In Ansehung der fristgerechten Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll der Staatsvertrag am 1. Juni 2020 in Kraft treten. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum Thüringer Ge

(Präsidentin Keller)

setz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Damit eröffne ich die Aussprache und rufe zunächst Herrn Abgeordneten Cotta für die AfD-Fraktion auf.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer auf der Tribüne, im Netz und an den Bildschirmen! In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen fest. Es war nicht das erste Mal, dass das Karlsruher Gericht Regularien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beanstandete. Wir erinnern uns beispielsweise, dass das Gericht 2014 die mangelnde Staatsferne der ZDFAufsichtsgremien gerügt hatte. Die stark von Parteien geprägte Gremienzusammensetzung hatte sich als nicht mit Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar erwiesen. Folgen dieses Urteils waren der Siebzehnte und der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag und nun also der Dreiundzwanzigste, mit dem abermals verfassungswidrige Regelungen korrigiert werden müssen.

In dem Bestreben, die neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, möglichst üppig mit Geldern auszustatten, hatte man im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch für Nebenwohnungen eine Beitragspflicht eingeführt. Dies hat das Karlsruher Gericht richtigerweise verworfen, denn man kann zur selben Zeit nur an einem Ort den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren. Und viele Menschen in unserem Land wollen das übrigens an gar keinem Ort tun, weil sie des Staatsfunks überdrüssig sind.

(Beifall AfD)

Insoweit ist es richtig, dass der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag den Beitragsstaatsvertrag an die verfassungsrechtlichen Erfordernisse anpasst. Die AfD-Fraktion hat diesbezüglich keinen Einwand gegen das Vertragswerk.

Ich darf in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinweisen, dass infolge des Verfassungsgerichtsurteils von 2018 zwar so mancher Beitragszahler entlastet wird – was eine gute Sache ist –, die schlechte Botschaft lautet allerdings, dass für alle Beitragszahler demnächst wieder eine Beitragserhöhung ins Haus steht. Wie wir jüngst zur

Kenntnis genommen haben, hat die KEF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, vor wenigen Tagen verlauten lassen, dass der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro auf 18,36 Euro monatlich steigen müsse. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird uns allen also summa summarum wieder tiefer in die Tasche greifen. Schließlich müssen die etwa 10 Milliarden Euro, die die Öffentlich-rechtlichen jährlich vereinnahmen, irgendwo herkommen. So viel dazu.

Nun zur eigentlichen Problematik des neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrags: Um die Beiträge auch tatsächlich abschöpfen und die Beitragspflichtigen ermitteln zu können, benötigen die Rundfunkanstalten Daten, und zwar im Prinzip die Daten aller volljährigen Einwohner Deutschlands. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht hierzu vor, dass ab 2022 alle vier Jahre ein sogenannter vollständiger Meldedatenabgleich erfolgt. Dabei übermitteln dann die Meldebehörden – das sind deutschlandweit etwa 5.100 – die entsprechenden Daten an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Es sollen auch personenbezogene Daten übermittelt werden, die für die Beitragserhebung offenkundig irrelevant sind, zum Beispiel der Doktorgrad.

Der vollständige Meldedatenabgleich wurde bei der Umsetzung der Rundfunkfinanzierung vom alten GEZ-Verfahren auf das heutige Beitragsverfahren erstmals im Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag etabliert. Wie seinerzeit stets betont wurde, sollte es sich um einen einmaligen Meldedatenabgleich handeln, aber schon wenig später wurde im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abermals ein solcher vollständiger Datentransfer beschlossen. Es gab also – wie Sie auch in der Begründung zum aktuellen Vertrag lesen können – einen zweiten einmaligen Meldedatenabgleich. Eine schöne Formulierung: zum zweiten Mal einmalig. Und jetzt also soll das Verfahren auf Dauer gestellt werden, erst ein einmaliger Datentransfer, dann noch mal ein einmaliger Datentransfer und dann ein dauerhaft periodischer Datentransfer – das nennt man Salamitaktik.

(Beifall AfD)

Meine Damen und Herren, die AfD-Fraktion hat bezüglich dieses Verfahrens erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Wir weisen in diesem Punkt die Behauptung zur rechtlichen Unbedenklichkeit in der Begründung zu Teil I Nr. 6 des Vertrags zurück und teilen in diesem Punkt ausdrücklich die Auffassung, die die Konferenz der deutschen Datenschützer hierzu vertritt. In einem Beschluss vom April 2019 sehen die deutschen Datenschützer in dem auf Dauer gestellten Meldedatenabgleich einen un

(Minister Prof. Dr. Hoff)

verhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beitragsschuldner auf informationelle Selbstbestimmung. Die Datenschützer weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die bestehende Meldedatenübermittlungsverordnung der Länder mit der anlassbezogenen Datenübermittlung an die Rundfunkanstalten bereits eine angemessene und ausreichende Möglichkeit bietet, die Aktualität des Datenbestands zu gewährleisten. In der Tat haben die Rundfunkanstalten ja bereits Zugriff auf die benötigten Daten.

Schließlich betonen die Datenschützer, dass der vollständige anlassunabhängige Meldedatenabgleich einen nur geringen Effekt hat, jedenfalls kaum zu neuen Anmeldungen von Beitragspflichtigen führt. Das wiederum sagen die Rundfunkanstalten auch selbst. Mit anderen Worten ist der vollständige Meldedatenabgleich offenbar noch nicht einmal erforderlich und doch wollen die Landesregierungen, die den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen haben, dieses verfassungsrechtlich fragwürdige Verfahren einführen. Im Übrigen berücksichtigen die einschlägigen Regelungen des Staatsvertrags auch nicht die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.

Meine Damen und Herren, die AfD-Fraktion lehnt die Einführung des regelmäßig vollständigen Meldedatenabgleichs ab.

(Beifall AfD)

Wir halten es für geboten, dass über den Vertrag heute nicht abgestimmt wird, sondern der Landtag sich zumindest noch einmal mit der verfassungsrechtlichen Problematik des Vertragswerks befasst und Rechenschaft abgelegt wird. Wir sollten das an den Medienausschuss überweisen, um eine Anhörung zu dieser Problematik durchzuführen. Ich beantrage also für meine Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs in Drucksache 7/287 an den Medienausschuss. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Das Wort hat nun Frau Abgeordnete Henfling, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beschäftigen uns mal wieder mit einem Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Wie immer sind wir mit der grundsätzlichen Problematik von Staatsverträgen konfrontiert. Sie sind immer eine Minimallösung.

Sie bedürfen der Einstimmigkeit und sind nur im Paket mit mehreren Lösungen zu bekommen. Da sind immer gute Sachen dabei, aber auch schwierige Sachen. Die Länderparlamente können nur zustimmen oder ablehnen, dazwischen gibt es leider nicht viel.

Auch der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag beinhaltet alle angesprochenen Problemlagen, zum einen setzt er das Urteil – das hat der Minister schon gesagt – des Bundesverfassungsgerichts zu den Zweitwohnungen um, und das ist gut, zum anderen soll mit diesem Staatsvertrag der Meldedatenabgleich institutionalisiert werden. Diese Verknüpfung ist durchaus schwierig und ist so ein bisschen die bittere Pille in der Paketlösung, über die wir heute abstimmen sollen. Wann immer die Rundfunkanstalten der Meinung sind, ihr Datensatz der Beitragszahler/-innen ist veraltet und könnte überholt werden, können sie den Meldedatenabgleich beantragen. Es ist uns als Land Thüringen zu verdanken, dass wir überhaupt ein Aufsichtsgremium hineinverhandeln konnten. Da standen wir ziemlich allein da. Dass es diese Kontrollinstanz gibt, hat Rot-Rot-Grün in Thüringen in diesen Staatsvertrag hineinverhandelt. Wir haben die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten für die Kontrolle des Meldedatenabgleichs vorgesehen. Wenn die Rundfunkanstalten einen veralteten Datenbestand anmelden, prüft diese Kommission den Antrag und erst dann, wenn die Kommission zustimmt, kann der Abgleich erfolgen. Der Meldedatenabgleich ist seit jeher heftig umstritten und wir haben ihn als Grüne immer kritisch gesehen und abgelehnt. Er war dann als einmalige Lösung zugelassen. Mit einer sich anbahnenden Verstetigung hat man da durchaus eine Schwierigkeit.

Der Vorschlag ist aber nicht einfach aus der Luft gegriffen. Im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben sich die Anstalten verpflichtet, auf ihr Recht des Ankaufs von Daten durch Private und Dritte bis zum 31.12.2020 zu verzichten. Diese Frist läuft also aus und es braucht eine neue Lösung. Wenn wir also im jetzigen Rundfunkänderungsstaatsvertrag diese Lösung nicht anstreben, dann tritt die alte Regelung in Kraft und die Anstalten sind wieder befugt, Daten durch Private oder Dritte ankaufen zu lassen.

Das Interesse der Rundfunkanstalten kann im Kern nachvollzogen werden. Das gewählte Mittel ist allerdings aus meiner Sicht nicht besonders brauchbar und – ich würde auch sagen – durchaus unverhältnismäßig. Es werden hier viel mehr Daten übermittelt, als für den Beitragsabgleich notwendig sind. Die Arbeitsgemeinschaft der Datenschutzbeauftrag

(Abg. Cotta)

ten der Länder hat sich zu diesem Sachverhalt bereits kritisch geäußert und da heißt es im Beschluss der Datenschutzkonferenz: „Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich werden in großem Umfang personenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen Beiträge gezahlt werden, oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet. Zudem werden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Dabei betrifft der geplante Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssen“. Den Datenschutzbeauftragten wurde entgegengehalten, dass die bisherigen Meldedatenabgleiche verfassungsrechtlich Bestand hatten. So hat die Rechtsprechung bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist.

Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag muss jedoch auf eine andere rechtliche Situation antworten: Mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung greifen via europäischer Verordnung weitreichende Datenschutzbestimmungen. Diese muss der deutsche Gesetzgeber berücksichtigen. Es scheint, dass dies hier nicht ausreichend gegeben ist. Zu diesem Schluss kommen auch die Datenschutzbeauftragten und diesen Bedenken müssen wir auch als Landesparlament nachgehen. Einer Ablehnung steht die Umsetzung des Verfassungsurteils zur Beitragsbefreiung von Nebenwohnungen entgegen. Das ist hier wieder die Krux mit den Paketlösungen: Also, da ist eine gute Sache drin, die für die Bürgerinnen und Bürger wichtig ist, und auf der anderen Seite müssen wir die andere Schwierigkeit lösen.

Unsere parlamentarischen Optionen sind dabei aber begrenzt: Wir können nicht nachverhandeln oder Teile des Staatsvertrags abändern. Wir können nur zustimmen oder ablehnen. Das sollten wir aber mit guten Argumenten tun. Wir müssen also sehr weise abwägen, ob die Einschnitte dem Gemeinwohlgewinn angemessen sind, und das sollten wir gemeinsam tun.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir würden diesen Staatsvertrag auch gerne noch mal an den Ausschuss überweisen, um genau über diese Problematik noch mal zu diskutieren, um dann zu einer guten und fundierten Entscheidung hier im Plenum zu kommen. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Frau Abgeordnete, an welchen Ausschuss?

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: AfEKM!)

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Europa und Medien!)

Es hat Herr Abgeordneter Kellner, CDU-Fraktion, das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute das Thüringer Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Die Änderung ist erforderlich geworden durch das Bundesverfassungsurteil vom 18. Juli 2018, was letztendlich auch die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beinhaltet.

Die wesentlichen Punkte wurden hier schon genannt. Ich möchte noch kurz darauf eingehen und vorwegschicken, dass der Rundfunkbeitrag nicht grundgesetzwidrig ist, sondern verfassungsrechtlich bestätigt wurde – das vorweggeschickt. Aber die wesentlichen Änderungen, die im Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten sind, die wurden mehrfach schon benannt und ich sehe das auch, dass es eine positive Entwicklung ist für die Bürgerinnen und Bürger, für die Gebührenzahler, nicht zuletzt, da die Beitragsbefreiung für Inhaber von Nebenwohnungen und darüber hinaus eine Erweiterung des Kreises befreiungsberechtigter Personen auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erfolgen sollen. Das finde ich vom Grundsatz her sehr gut, dadurch gibt es eine Entlastung und auch eine gewisse Gerechtigkeit. Zudem hat ja auch das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt, dass hier eine weitere Beitragserhebung für diese Bereiche stattgefunden hat. Diese Änderung ist als positiv einzuschätzen.

Die zweite wesentliche Änderung im Staatsvertrag ist der Meldeabgleich. Auch da wurde jetzt von meiner Vorrednerin, aber auch von dem AfD-Kollegen, schon kritisch bemerkt, dass es hier doch erhebliche Bedenken gibt. Ich möchte vorwegschicken, dass auch hier der Datenabgleich vom Bundesverfassungsgericht als zulässiges Instrument genehmigt bzw. bestätigt wurde – also verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Natürlich kann man sich diese Gedanken machen, inwieweit das weitere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte, in den Datenschutz darstellt.

(Abg. Henfling)

Frau Henfling hat ja auch gesagt, dass es letztendlich für uns nur eine Ablehnung oder Zustimmung gibt – eine große Veränderung ist nicht möglich. Deswegen verstehe ich auch nicht, warum wir es noch mal in den Ausschuss schicken. Wir können sicherlich über alles beraten und diskutieren, aber Sie haben selbst gesagt, wir können eigentlich nichts mehr ändern. Deswegen hätte ich mir heute gewünscht: erste und zweite Lesung und Verabschiedung. Während Sie das schon gesagt haben, habe ich das letztendlich auch erwartet, dass man dann auch in diese Richtung geht. Aber gut, wir können natürlich darüber diskutieren, wir können darüber beraten, aber wir wissen letztendlich, dass es wahrscheinlich doch keine großen Auswirkungen haben dürfte.