Wahl einer Vertrauensperson und ihrer Vertreterin beziehungsweise ihres Vertreters für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richter des Thüringer Finanzgerichts Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5863 -
Wahl einer Vertrauensperson: Auf den Wahlvorschlag entfallen insoweit 27 Jastimmen, 42 Neinstimmen und es liegen 10 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht und eine weitere Wahlwiederholung nicht möglich.
Wahl des Vertreters der Vertrauensperson: Auf den Wahlvorschlag entfallen insoweit 29 Jastimmen, 41 Neinstimmen, es liegen 9 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auch hier nicht erreicht, eine weitere Wahlwiederholung nicht möglich.
Bestellung eines Mitglieds des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5864 -
Abgegebene Stimmen 80, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 80. Auf den Wahlvorschlag entfallen 32 Jastimmen, 46 Neinstimmen und es liegen 2 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.
Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5865 -
Abgegebene Stimmen 80, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 80. Auf den Wahlvorschlag entfallen 33 Jastimmen, 46 Neinstimmen, es liegt 1 Enthaltung vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.
Ich frage in die Richtung der Fraktion der AfD: Wird eine Wiederholung der Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 56, 60, 62 und 63 in der morgigen Plenarsitzung gewünscht?
Dann wird morgen noch mal ein Wahlgang einge- schoben und wir werden die genannten Wahlen in der morgigen Plenarsitzung nach der Mittagspause erneut aufrufen.
Damit kommen wir jetzt – wie vereinbart – zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 4 a – Tagesord- nungspunkt 4 b wurde von der Tagesordnung abge- setzt –
Gesetz zur Änderung des Po lizeiaufgabengesetzes – Offe ner Einsatz mobiler Bildauf- nahme- und Tonaufzeich- nungsgeräte Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 7/2792 - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalaus- schusses - Drucksache 7/5882 -
Es gibt neu einen Änderungsantrag der Parla- mentarischen Gruppe der FDP in der Drucksache 7/5955 und als Hinweis: Dieser Änderungsantrag wurde elektronisch bereitgestellt und auf den Plätzen verteilt.
Das Wort erhält zunächst Herr Abgeordneter Berg- ner aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehr- ten Kolleginnen und Kollegen, am 3. März 2021 reichte die CDU-Fraktion in der Drucksache 7/2792 einen Gesetzentwurf ein. Inhalt war die Normierung der Verwendung von Bodycams bei der Thüringer Polizei im Thüringer Polizeiaufgabengesetz.
Der Thüringer Landtag hat den Gesetzentwurf am 11. März 2021 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Am 15. April 2021 beschloss der Innen- und Kommunalausschuss auf Antrag der Fraktionen der CDU, der FDP und der Regierungsparteien die Durchführung eines Anhörungsverfahrens sowie eines Online-Diskussionsforums. Ebenfalls am 15. April 2021 reichte die Fraktion der FDP einen Änderungsantrag zum vorlie-
genden Gesetzentwurf ein. Inhalt des Änderungsantrags war unter anderem, die Verwendung der sogenannten Bodycams in Wohnungen und Geschäftsräumen zu untersagen, ihre Verwendung ausschließlich im öffentlichen Raum zuzulassen, die Löschung getätigter Aufnahmen nach 30 Tagen sowie Regelungen zur Verhinderung der Löschung und den Schutz von Helfern von Berufsgeheimnisträgern zu normieren. Zudem wurde beantragt, den Start von Aufnahmen auch auf Verlangen von Betroffenen zu normieren und die Aufnahmen auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der aufgezeichneten polizeilichen Maßnahme verwenden zu können.
Am 24. Juni 2021 wurde im Thüringer Landtag die mündliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt. Die schriftliche wie auch die mündliche Anhörung haben im Wesentlichen ergeben, dass die Einführung von Bodycams insbesondere von der Thüringer Polizei befürwortet wird. Auch die Möglichkeit der Verwendung in Wohnungen und Geschäftsbereichen wurde vonseiten der Polizei in Thüringen ausdrücklich gewünscht.
Weitere Ergebnisse der Anhörung waren: Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen betonte auf Grundlage einer durchgeführten Wirkungsevaluation, dass das Tragen von Bodycams nicht nur auf die Betroffenen, sondern auch auf das Verhalten oder die Kommunikation der Polizeibeamten Auswirkungen hat. Es wurde nach dem Start von Aufnahmen Amtsdeutsch gesprochen, um sich vor eventuellen Verfahren zu schützen. Diese, so der Kommentar, sehr bürokratische Kommunikation habe hingegen keinerlei deeskalative Wirkung erzielt.
Die Ruhr-Universität Bochum betonte, dass eine deutliche Klarstellung notwendig sei, dass eine Aufnahme gestartet werden muss, wenn der von der Maßnahme Betroffene dies verlangt. Die Pflicht zur Aufzeichnung auf Verlangen des Betroffenen wurde auch von der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin befürwortet. Die Universität Bielefeld betonte – ebenso wie das Bildungszentrum der Polizei Thüringen, die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin –, dass – Zitat – „(der) Einsatz von Bodycams in Wohnungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG abzulehnen (…) (ist). Er ist von keiner Schrankenbestimmung aus Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG gedeckt.“ Zudem wurde von der Universität Bielefeld, dem Bildungszentrum der Thüringer Polizei, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin nahegelegt, den Anwendungsbereich auf die Gefahrenabwehr zu beschränken und die spätere
Nutzung der erhobenen Daten auch für Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuzulassen, da für repressive Maßnahmen die Gesetzgebungskompetenz fehle.
Der deutsche Journalistenbund und die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg befürworteten die Möglichkeit der Verwendung der Aufnahmen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Teils wurde, so beispielsweise von der Universität Bielefeld und dem Deutschen Journalistenbund, die Möglichkeit der Löschung durch einen Dienstvorgesetzten abgelehnt. Das Bildungszentrum der Polizei betonte ebenso wie die Notarkammer Thüringen, dass bei dem Entwurf der CDU der Schutz des Personenkreises aus § 53a StPO fehle. Die Hochschule Baden-Württemberg forderte zudem, dass eine konkrete Pre-Recording-Speicherfrist von 30 Sekunden normiert werden sollte, anstatt den Begriff „kurzfristig“ zu verwenden. Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin machte den Vorschlag, dass ein Auslösen der Aufnahme auch bei der Anwendung von Zwang normiert werden sollte. Sie bemängelte zudem, dass es im Entwurf der CDU an einer Regelung zur Verhinderung der Löschung fehle.
Mit Datum vom 9. März 2022 reichte die Fraktion der CDU gemeinsam mit den Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsantrag im Innen- und Kommunalausschuss ein. Nunmehr wurden Aufnahmen in Wohnungen untersagt. Eine Löschung sollte automatisiert erfolgen. Die Aufnahmen in Geschäftsräumen waren grundsätzlich erlaubt und nur unter gewissen Voraussetzungen untersagt. Für diesen Änderungsantrag wurde am 10. März 2022 durch den Innenund Kommunalausschuss eine schriftliche Anhörung beschlossen. Diese ergab im Wesentlichen: Der Deutsche Journalisten-Verband begrüßte die automatisierte Löschung sowie den vollumfänglichen Schutz von Berufsgeheimnisträgern und den Ausschluss der Verwendung der Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei. Das Evangelische Büro Thüringen wies darauf hin, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger in den Entwürfen auf Räume begrenzt sei, obwohl die Arbeit auch außerhalb der Räume stattfinde. Die Ludwig-Maximilian-Universität München verweist, wie schon in der ersten Anhörung diverse Rechtsgelehrte, auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Verwendung der Aufnahmen für Strafverfolgungszwecke. Ebenfalls merkte die Ludwig-MaximilianUniversität wie auch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Thüringen, Fachbereich Polizei, an, dass der politische Kompromiss bezüglich der Aufnahmen in Geschäftsräumen verfassungsrechtlich zumindest bedenklich sei, da auch Geschäfts
räume vom Wohnungsbegriff umfasst sind. Weiter sei bei Berufs- und Geheimnisträgern der Schutz nicht nur in, sondern auch vor Räumen zu normieren, da auch die Kontaktaufnahme geschützt sei. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Thüringen, Fachbereich Polizei, bemängelte die Regelungsstruktur, die Gesetzgebungskompetenz für Dokumentationszwecke sowie die Regelungen bezüglich des Auslösens auf Verlangen, beim Ziehen der Schusswaffe sowie bei der Anwendung von Zwang.
Mit Datum vom 6. Juli 2022 reichten die Fraktionen der CDU, Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen erneuten Änderungsantrag ein, welcher unter anderem eine Umstrukturierung der Normen beinhaltete. Weiter wurden ein Richtervorbehalt für die Verwertung von Aufnahmen aus Geschäftsräumen sowie Konkretisierungen bei einzelnen Voraussetzungen normiert.
Mit Datum vom 7. Juli reichte die Parlamentarische Gruppe der FDP einen weiteren Änderungsantrag ein, der die Aufnahmen in Geschäftsräumen untersagte, redaktionelle Änderungen und Anpassungen sowie die verpflichtenden Aufnahmen auf Verlangen des von der Maßnahme Betroffenen beinhaltete, wie auch die Ausweitung des Schutzes von Berufsgeheimnisträgern auf Inhalte, statt ausschließlich auf Räumlichkeiten. Zudem sollte die Verwendung der Aufnahmen für Strafverfolgungszwecke als Nebenfolge normiert werden.
Der Innen- und Kommunalausschuss hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2022 beschlossen, dem Landtag den Beschluss des Gesetzentwurfs der CDU mit den Änderungen des Änderungsantrags von CDU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zu empfehlen. Der Änderungsantrag der FDP wurde somit abgelehnt.
Das war die Berichterstattung aus dem Ausschuss, die umfangreich ausgefallen ist, aber es waren auch umfangreiche Anhörungen und umfangreiche Diskussionen. Damit eröffne ich die Aussprache und darf als erstem Redner Herrn Abgeordneten Walk von der CDU-Fraktion das Wort geben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Besucher auf der Besuchertribüne, lassen Sie mich ausnahmsweise mit einem Zitat beginnen, nämlich von Max Weber:
„Die Politik bedeutet ein starkes, langsames Bohren von harten Brettern mit Leidenschaft und Augenmaß zugleich.“ Das hat er schon 1919 gesagt in dem Buch „Politik als Beruf“.
Am 11. März 2021 haben wir unseren Gesetzentwurf 7/2792 zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und zur Einführung mobiler Bildaufnahmen und Tonaufzeichnungsgeräte erstmalig in dieser Legislatur hier im Plenum diskutiert, kurz: Bodycams. Bereits in der letzten Legislatur, im Jahre 2016 – wohlgemerkt, mehr als ein halbes Jahrzehnt zurückliegend –, haben wir mit zwei parlamentarischen Initiativen deutlich gemacht, dass aus unserer Sicht jeder verletzte Polizeibeamte einer zu viel ist und dass wir unsere Polizisten im Einsatz wirksam schützen müssen.
Die Gründe, die damals galten, sind auch heute die gleichen geblieben, das haben die zahlreichen Evaluationen gezeigt – Kollege Bergner hat es schon angeführt, die Historie dargelegt –, die Evaluationen in den anderen Ländern, aber auch, Herr Minister, unser Pilotprojekt mit zwei Trageversuchen hat es belegt, und wenn ich es zusammenfasse, dann können Bodycams vieles:
1. Sie können schützen, sie verhindern Angriffe, wirken deeskalierend, jedenfalls in den meisten Fällen. Sie wirken dann nicht, wenn übermäßiger Alkohol-, Betäubungsmittelgenuss oder Medikamentenmissbrauch vorliegt. Aber darauf muss man eben in der Aus-, Fort- und Weiterbildung eingehen.
3. Sie beeinflussen auch das Verhalten der Polizeibeamten. Wer weiß, dass er aufgenommen wird, wird sich hoffentlich dann auch so korrekt verhalten, wie wir das erwarten.
4. Sie erfahren eine besonders hohe Akzeptanz sowohl im Bereich der Bevölkerung als auch bei den Polizeibeamten. Das ist ein Punkt, den man nicht unterschätzen darf.
5. Sie stärken damit – und das ist auch das Ziel für uns hier im Hohen Haus – Respekt und Wertschätzung gegenüber unserer Polizei.
Der vorliegende Gesetzentwurf dokumentiert, dass wir uns von Anfang an auf drei Schwerpunkte konzentriert haben, zum einen die Ermöglichung von Bild- und Tonaufnahmen – das war bisher nicht möglich –, zum Zweiten die sogenannte Pre-Recording-Funktion und – dritter Punkt – den Einsatz der Bodycam im nicht öffentlichen Raum, zum Bei