Protocol of the Session on July 14, 2022

Gleichzeitig fordern Politik und Öffentlichkeit zu Recht von den Hochschulen eine effizientere Nutzung staatlich finanzierter personeller und sachlicher Ressourcen ein. Das Thüringer Hochschulgesetz, die Leitlinien zur Hochschulentwicklung in Thüringen bis 2025 sowie die Rahmenvereinbarung V und die damit verbundenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Wissenschaftsministerium und jeder einzelnen Hochschule verweisen daher an zentralen Stellen immer wieder eindringlich auf die Notwendigkeit von vielfältiger Zusammenarbeit und Kooperation der Hochschulen sowohl untereinander als auch mit anderen öffentlichen Institutionen.

Als öffentliche Einrichtungen unterliegen Hochschulen allerdings seit dem Steueränderungsgesetz von 2015 grundsätzlich nun auch in Bezug auf hoheitlich wahrgenommene Aufgaben einer Umsatzsteuerpflicht. Diese Neuerung betrifft aufgrund derzeit fehlender Bestimmungen explizit zahlreiche Leistungen, die im Rahmen von Kooperationen untereinander erbracht werden. Bis Ende dieses Jahres noch sorgt eine Übergangsregelung für die Umsatzsteuerbefreiung. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung schafft unter anderem eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Zusammenarbeit der Hochschulen im Thüringer Hochschulgesetz noch in diesem Jahr näher ausgestaltet werden kann und so weiterhin auch über den 1. Januar 2022 hinaus umsatzsteuerbefreit bleibt. Unsere Hochschulen sind sehr an einer entsprechenden zügigen Regelung interessiert, die zusätzliche finanzielle Belastungen ihrer Haushalte vermeidet.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, nicht minder zukunftsweisend sind die im Entwurf des vorliegenden Mantelgesetzes weiteren Präzisierungen im Thüringer Hochschulgesetz, im Thüringer Bibliotheksgesetz und im Thüringer Pressegesetz. Transparenz ist im Forschungs- und Wissenschaftsbe

(Abg. Tischner)

trieb ein unverzichtbares Gut. Deshalb fordert die Digitalisierungsstrategie im Hochschulbereich von allen staatlichen Hochschulen im Freistaat die Einführung eines IT-basierten Forschungsinformationssystems – kurz FIS. Forschungsinformationssysteme erleichtern die strategische Planung von Vorhaben und Forschungsförderung sowie die dazugehörige Berichterstattung und vereinfachen so langfristig Arbeitsprozesse für Forschende. Das Wissenschaftsministerium ist in der Pflicht, den datenschutzrechtlich sicheren Betrieb der Forschungsinformationssysteme an den Hochschulen zu gewährleisten. Dies geschieht nun durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Landeshochschulgesetz. Übrigens, auch die Verarbeitung von Daten hochschulfremder Personen – zum Beispiel im Rahmen der eben angesprochenen hochschulübergreifenden Kooperationen – kann künftig über eine datenschutzrechtliche Vorschrift geregelt werden. Meine Fraktion unterstützt daher auch diese Bestimmung für einen sicheren Datenschutz im Zuge der Digitalisierung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch auf die geplante Neufassung des Thüringer Bibliotheksgesetzes aufmerksam machen. Wie der Name schon sagt, ist die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek in Jena zugleich Hochschulbibliothek und Landesbibliothek des Freistaats Thüringen. Sie hat also eine Doppelfunktion. Was weniger bekannt ist: Es gibt bislang keine gesetzlich klar formulierte Abgrenzung der jeweiligen Aufgabenbereiche. Aus meiner Sicht besteht hier eine Lücke, die dankenswerterweise mit dem vorliegenden Entwurf endlich geschlossen werden kann. Zum einen wird so eine zeitgemäße Arbeitsgrundlage für die Angestellten der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek geschaffen. Zum Zweiten gibt es mehr Klarheit über die für die jeweilige Funktion zugewiesenen Landesmittel. Und drittens werden auch hier Regelungen hinsichtlich erwünschter Kooperationen getroffen.

So ist es nur folgerichtig und daher zu befürworten, dass die sogenannte Pflichtexemplar-Regelung, das ist die Ablieferungspflicht für alle in Thüringen erfolgten Publikationen an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, im Rahmen der neuen Aufgabendarstellung der Thüringer Landesbibliothek aus dem Thüringer Pressegesetz in das Thüringer Bibliotheksgesetz übertragen wird.

Meine Damen und Herren, ich möchte abschließend der Landesregierung für den vorliegenden Gesetzentwurf danken und nachdrücklich dafür werben. Wir stimmen der beantragten Ausschuss

überweisung zu. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Für die FDP steht ein Abgeordneter auf dem Zettel, der nicht hier ist. Herr Montag übernimmt das. Herr Montag, bitte.

Ja, sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist viel dazu gesagt worden. Ich will vielleicht noch mal ein, zwei Punkte herausgreifen, die uns doch wichtig sind. Ich hatte es ja gestern im Rahmen der Aktuellen Stunde schon mal kritisiert, dass die Landesregierung gern bei Gesetzentwürfen und notwendigen Verordnungen in die Verlängerung geht. Was eigentlich auch – und vor allen Dingen zentral – geregelt werden soll, ist ja die Umsetzung einer seit 2015 im Steueränderungsgesetz vorgegebenen Tatsache: dass juristische Personen des öffentlichen Rechts in ihrer Tätigkeit und Leistung der Umsatzsteuer unterliegen werden. Das sind also sieben, acht Jahre, in denen nichts passiert ist. Ja, es gibt eine Übergangsfrist, aber jetzt – kurz vor Toresschluss – bekommen wir das. Spätestens seit Juli 2020 sind die Ausnahmebestimmungen mit dem Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen zur Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand nämlich auch recht klar geregelt.

Deswegen wirkt es schon ein bisschen wie Toresschluss, dass wir das hier jetzt vorgesetzt bekommen. Zudem muss es natürlich auch das Interesse des Landes sein, dass man durch eine kluge, richtige Regelung hier keine Mindereinnahmen für sich selbst verursacht und eben auch für die Körperschaften öffentlichen Rechts.

Aber, es fehlt eben auch – das halten wir schon für notwendig und wichtig –, dass zwei Dinge hier zusammengehören. Nämlich nicht nur die Möglichkeit, dass es eine Rechtsverordnung gibt, sondern dass sie die Rechtsverordnung dann auch tatsächlich kennen. Das entscheidende Dokument, welches die Steuerbefreiung absichert, fehlt noch. Auch dazu ist eine fundierte Debatte notwendig. Wir würden uns sehr freuen, wenn tatsächlich auch im Rahmen der Diskussion in den Ausschüssen zur Sprache käme, wie sich die Landesregierung diese Regelung exakt vorstellt. Insofern freuen wir uns auf die Debatte in den Ausschüssen. Dem Gesetz selbst wünsche ich jetzt schon mal einen guten Verlauf. Vielen Dank.

(Abg. Liebscher)

(Beifall Gruppe der FDP)

Vielen Dank. Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Müller von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen – Zuschauer auf der Tribüne haben wir keine mehr –, wir haben ein vermeintlich einfaches Regelungsproblem vor uns liegen, das auch einfach gelöst werden kann. Hochschulen nehmen wichtige Aufgabe von öffentlichem Interesse war. Sie sind angehalten, unter anderem auch mit anderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Die Hochschulen brauchen hierbei im Zuge der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Grundlage, um die Zusammenarbeit von Hochschulen untereinander oder aber auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen näher auszugestalten.

Auch im IT-Bereich fordern wir die Thüringer Hochschulen zur Zusammenarbeit auf. Der dabei anfallende personenbezogene Datenaustausch kann über eine Rechtsverordnung, die die datenschutzkonforme Ausgestaltung dieses Verfahrens sicherstellt, geregelt werden. Bei der Frage der Aufgabenfestschreibung und -ausgestaltung der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek – kurz: der ThULB – gestaltet sich die Sachlage schon etwas komplexer. Auch hier will der Gesetzentwurf einen lange bestehenden Missstand beheben. Die ThULB ist ein Zwittermodell. Sie ist zeitgleich Hochschulbibliothek und Landesbibliothek und somit letztlich Diener zweier Herren. In der Vergangenheit hat der Rechnungshof kritisiert, dass die beiden Aufgabenfelder Landesbibliothek versus Hochschulbibliothek nicht trennscharf unterteilt wurden. Dies wurde erschwert, da gesetzlich fast keine konkreten Aufgabenfelder der Landesbibliothek festgeschrieben waren.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Entwurf sieht hierfür begrüßenswerterweise eine Änderung vor. Die Festschreibung der Betreibung eines Kompetenz- und Servicezentrums betrachten wir zwar als überflüssig, gleichzeitig lässt sich festhalten, dass bestimmte Aufgaben immer noch übergreifend von der ThULB betrieben werden, beispielsweise die Kulturgutdigitalisierung. Hier bedarf es einer längeren Debatte, die wir sicherlich auch im Ausschuss betreiben können.

Das Vorgehen in Form eines Mantelgesetzes ist daher etwas schwierig. Im Detail betrachtet haben wir es hier mit zwei Problemlagen zu tun, die un

terschiedliche Verfahren und Zeitleisten erfordern. Wir versuchen, das im folgenden Verfahren umzusetzen, und bitten um die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft – federführend – und an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien – mitberatend. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Ich habe jetzt keine weiteren Redemeldungen von den Abgeordneten vorliegen. Möchte noch jemand das Wort nehmen? Das ist nicht der Fall. Wünscht die Landesregierung das Wort? Herr Staatssekretär Feller, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, sehr geehrte Zuschauer am Livestream, heute haben wir eine Gesetzesänderung vorgelegt, die sich auf die Änderungsbedarfe bezieht, die kurzfristig, aus unserer Sicht jedenfalls, was das Umsatzsteuergesetz anbelangt, umsetzbar sein sollen. Was wir nicht anstreben, ist eine grundsätzliche Reform des Hochschulgesetzes. Was wir auch nicht anstreben, ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Bibliotheksgesetzes, sondern wir sollten mit drei konkreten Regelungen Regelungsbedarf aufnehmen, der aus unserer Sicht zeitkritisch ist und Schaden von unseren Einrichtungen abwenden soll.

Ich beginne mit dem ersten Punkt: Die Thüringer Hochschulen haben derzeit etwa 48.000 Studierende. Das entspricht ungefähr der Studierendenzahl der Universität zu Köln. Wir haben ein sehr kleingliedriges Hochschulsystem, und das ist gut so, weil es zu Thüringen passt, weil Thüringen ein polyzentrisches Bundesland ist und wir die Segnungen von Hochschulen, was die Ausbildung, was die Forschung anbelangt, tatsächlich im gesamten Land sehen wollen. Das hat Ineffizienzen – das ist völlig klar – und fordert teilweise mehr Geld, als wenn man das an einem Hochschulstandort machen würde. Aber es ist die Linie und die Politik, die zu Recht in Thüringen seit vielen, vielen Jahrzehnten durchgeführt wird. Was wir aber, um Effizienzen zu verbessern, in den vergangenen Jahren zunehmend mit den Hochschulen diskutiert haben, waren Kooperationen in vielen Bereichen, beispielsweise im Bereich der IT-Versorgung, beispielsweise im Bereich der Hochschulbibliotheken und andere Dinge mehr, auch Verwaltungszusammenarbeit, auch Kooperationen im Bereich Forschung

(Abg. Montag)

und Lehre. Was darüber hinaus notwendig ist, ist, dass die Hochschulen, um ihre Forschungsstärke weiter auszubauen, auch kooperieren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, von denen wir in Thüringen sehr viele haben, von Max-Planck-Instituten über die Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer und andere mehr. Und nun gibt es eine Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes, das in § 2 regelt, dass diese Kooperationen zwischen Hochschulen, aber auch zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir haben die Situation, dass wir die Hochschulen mit der Rahmenvereinbarung V bis zum Jahre 2025 finanzieren, das wissen Sie. In dieser Rahmenvereinbarung haben wir schon darauf hingewiesen, da das Problem nicht wirklich neu ist, dass es eine zusätzliche Kompensation von möglichen Umsatzsteuerleistungen der Hochschulen nicht geben kann, weil sie eben nicht finanzierbar ist. Deswegen tun wir jetzt den richtigen Schritt, nämlich auf gesetzlicher Grundlage und dann in der näheren Ausführung mit einer Rechtsverordnung dafür zu sorgen, dass diese Kooperationen zwischen Hochschulen und zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen eben nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Wir helfen also, Landesgeld zu sparen und es da einzusetzen, wo es gebraucht wird, nämlich für Forschung, für Lehre, für das, was die Hochschulen in bewährter Weise tun. Das ist auch nicht auf den letzten Drücker umgesetzt worden, wie dies gerade gesagt wurde, sondern es ist in der Tat so, dass sowohl die Kultusministerkonferenz als auch die Wissenschaftsministerkonferenz über Jahre hinweg mit dem Bundesfinanzministerium darüber verhandelt haben, entsprechende Ausnahmeregelungen für die Hochschulen zu schaffen. Das ist nicht gelungen, das ist schade, das wäre der bessere Weg gewesen. Deswegen ist es jetzt notwendig, und in allen anderen Ländern ist dies auch der Fall, dass man diese Umsatzsteuerpflicht mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen vermeidet.

Ein zweiter Punkt folgt aus der Digitalisierungsstrategie, die wir mit den Hochschulen schon 2017 verabredet haben. Wir wollen an den Hochschulen Forschungsinformationssysteme einführen. Die dienen der Dokumentation der Forschungsergebnisse der Hochschulen. Sie dienen auch dazu, Forschungsergebnisse leichter für Unternehmen verfügbar zu machen, also den Transfer zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu unterstützen. Sie sollen auch dafür sorgen, dass die Transparenz in den Hochschulen über die abgeleisteten Forschungsprojekte und deren Erfolge sichtbar wird. Und sie sollen zeigen, wo Hochschulen mit Un

ternehmen beispielsweise gemeinsam Forschungsprojekte durchführen. Für dieses Forschungsinformationssystem ist es notwendig, die datenschutzrechtliche Grundlage zu schaffen. Es geht darum, Daten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, aber auch von externen Dritten, die an Forschungskooperationen beteiligt sind, datenschutzrechtlich sicher in diesen Forschungsinformationen zu erfassen. Auch das wollen wir mit der zweiten Regelung datenschutzrechtlich sicher abbilden.

Der letzte Punkt ist jetzt mehrfach angesprochen worden: Die Aufgabenbeschreibung der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek. Da gibt es tatsächlich seit 2008 die Lücke, dass die Aufgaben, die landesbibliothekarischen Aufgaben nicht hinreichend präzise beschrieben worden sind. Das hat in den letzten Jahren gut funktioniert. Es gibt aber zunehmend Regelungsbedarf deswegen, weil die Hochschulen im Thüringer Hochschulverbund in Bibliotheksfragen enger miteinander kooperieren. Das macht es aus unserer Sicht notwendig, die konkreten Aufgaben der Universitätsbibliothek und der Landesbibliothek klar voneinander zu trennen und deswegen in diesem Gesetzentwurf zu beschreiben.

Von daher sind das drei kleinere Dinge, die natürlich der Diskussion im Ausschuss bedürfen. Ich bitte um Zustimmung zu dem Gesetz und freue mich auf die Diskussion im Ausschuss dazu. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Dann kommen wir zu den beantragten Ausschussüberweisungen. Es war beantragt, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind, soweit ich sehe, alle Fraktionen des Hauses, die Gruppe und die fraktionslosen Abgeordneten. Gibt es Gegenstimmen oder Enthaltungen? Beides nicht. Dann ist es so beschlossen.

Weiter war beantragt, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien zu überweisen. Wer stimmt dem zu? Das ist, soweit ich das sehe, wiederum ein einstimmiger Beschluss. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Auch diese Überweisung ist damit beschlossen.

Die Federführung sollte beim Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sein. Wer stimmt dieser Federführung zu? Auch das sind wieder alle Mitglieder des Hauses, soweit ich das

(Staatssekretär Feller)

sehe. Gegenstimmen? Enthaltungen? Keine. Damit ist das so beschlossen.

Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung, die gegen 18.00 Uhr enden sollte. 3 Minuten früher lohnt es sich nicht mehr, einen neuen Tagesordnungspunkt aufzurufen. So wünsche ich Ihnen allen einen schönen Abend. Wir sehen uns morgen früh um 9.00 Uhr hier wieder.

Ende: 17.57 Uhr