Protocol of the Session on July 14, 2022

Und was die Leistungsfähigkeit anbetrifft, der Minister hat es eben noch mal erwähnt, gerade in der aktuellen Situation, will ich darauf hinweisen: Wir hatten die Debatte schon allein bei der Grundsteuerreform, dass insbesondere die Kleingliedrigkeit der Kommunalverwaltung auch daran hindert, dass sich die Kommunen auf den Weg machen, weil

(Minister Maier)

eben die Technik nicht vorhanden ist oder auch das notwendige Personal gar nicht die fachliche Ausbildung haben kann, weil eben in den kleinen Strukturen gar nicht so viele Menschen da sind, die diese Kompetenzen erwerben können. Und natürlich profitieren die Kommunen, die sich zusammenschließen, durch die Wirkung des Finanzausgleichs bei der Hauptansatzstaffel – also die Einwohnerveredelung, wo mehr Einwohnerinnen und Einwohner in die Waagschale geworfen werden – dauerhaft von einer höheren, besseren finanziellen Ausstattung über den Kommunalen Finanzausgleich. Das darf man nicht unter den Tisch kehren.

Eine abschließende Bemerkung: Für uns gilt – und das ist das politische Versprechen, und das haben wir in den letzten Jahren auch durchgehalten – das Prinzip der Freiwilligkeit als Prinzip ohne Ausnahme. Das hat nichts mit freiwilligem Zwang zu tun, sondern das ist freiwillig, das unterstützen wir. Wir sind davon überzeugt, dass die Kommunen sich auch nach langen Debatten und einem intensiven Austausch mit den Einwohnerinnen und Einwohnern vor Ort nicht irgendwie willfährig auf den Weg machen, sondern es sehr gut begründet ist.

Ich will noch mal darauf hinweisen: Was die AfD angekündigt hat – allein schon die Ausschussüberweisung zu verhindern oder dem nicht zuzustimmen –, ist ein Schlag ins Gesicht derjenigen, die sich in den letzten Jahren vor Ort für ihre Gemeinschaft engagiert haben.

(Beifall DIE LINKE, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die Kommunen haben einen Rechtsanspruch. Sie haben einen verfassungsmäßigen Rechtsanspruch, dass wir hier im Parlament ihre Anträge auch ordnungsgemäß bearbeiten. Dazu gehört die Ausschussüberweisung. Da kann man im Einzelfall über bestimmte Fragen diskutieren, da kann man vielleicht auch mal das eine oder andere noch verändern, da kann man noch was verbessern.

(Zwischenruf Abg. Mühlmann, AfD: Was ma- chen Sie denn mit unseren Anträgen?)

Das ist auch angekündigt worden. Aber das, was Sie hier betreiben, ist Arbeitsverweigerung,

(Zwischenruf Abg. Mühlmann, AfD)

ist ein Schlag ins Gesicht der Kommunen und aus unserer Sicht ein verfassungswidriger Umgang mit der kommunalen Ebene.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege Bilay. Keine Sorge: Sitzungsleitend werde ich nie im Genick sitzen. Die Positionen kann ich trennen und wir werden sicher genügend Zeit haben, uns dazu noch auszutauschen.

Meine Damen und Herren, ich habe vernommen, es ist Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss beantragt. Wenn es jetzt keine weiteren Wortmeldungen gibt, würde ich das dann zur Abstimmung stellen. Dann bitte ich all die, die der Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss zustimmen wollen, jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der regierungstragenden Fraktionen, der CDU-Fraktion, der fraktionslosen Abgeordneten. Gegenstimmen? Gegenstimmen vereinzelt oder jetzt doch gänzlich? – Vereinzelt in der AfD-Fraktion.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Der Führer ist nicht da! Da wissen die nicht, was sie machen sollen!)

Ich bitte um Ruhe. Also zum Teil Gegenstimmen in der AfD-Fraktion. Ach so, halt. Zustimmung war noch bei der Gruppe der FDP, das hatte ich unterschlagen, Entschuldigung. Und jetzt die Enthaltungen. Da müssten eigentlich noch ein paar Stimmen aus der AfD-Fraktion – nein. Die haben dann nicht mitgestimmt. Danke schön. Damit ist der Gesetzentwurf an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Ich schließe diese Beratung damit für heute.

Ich komme jetzt entsprechend der Abstimmung zwischen den Fraktionen zu dem voraussichtlich letzten Tagesordnungspunkt, nämlich zu Tagesordnungspunkt 11

Thüringer Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/5754 - ERSTE BERATUNG

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? Das ist erkennbar nicht der Fall. Damit eröffne ich die Aussprache und das Wort hat für die Fraktion Die Linke Abgeordnete Mitteldorf.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer – sofern noch zugesehen wird –,

(Abg. Bilay)

vielleicht überrascht es den einen oder anderen, warum die Kulturtante zu dem vermeintlichen Hochschul- und Wissenschaftsthema nach vorn geht. Das hat einen ganz besonderen Grund: Die Landesregierung hat uns hier ein sogenanntes Mantelgesetz vorgelegt. Da sind verschiedene Dinge, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt werden, in ein Gesetzespaket gepackt worden – also Artikelgesetze. Das ist ja nichts Unübliches. Ich will aber darauf hinweisen, warum ich hier vorn stehe: Zum einen – und das wissen Sie – bittet die Landesregierung uns mit dem Vorlegen dieses Gesetzentwurfs, dass wir für den Hochschulbereich klären, dass weiterhin umsatzsteuerbefreite Angebote der Hochschulen in Thüringen stattfinden können. Das ist sicherlich eine sehr unterstützenswerte Geschichte, die auch zeitlich ein bisschen drängt und im Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft – das kann ich schon sagen –, selbstverständlich federführend, beraten gehört und natürlich schnell zur Umsetzung kommen sollte. Das ist im Ausschuss schon angekündigt worden – da war ich zufällig auch gerade in Vertretung im Ausschuss.

Der größere und vielleicht auch ein bisschen überraschende Teil, der sich in diesem Mantelgesetz befindet, ist die Regelung zum Thüringer Bibliotheksgesetz. Das Thüringer Bibliotheksgesetz – jetzt ist vielleicht der Groschen gefallen, warum ich hier vorn stehe – ist ein Gesetz, das sich zuallererst und formal an großen Stellen mit den öffentlichen Bibliotheken und demzufolge auch den kommunalen Bibliotheken befasst und demzufolge in der, sagen wir mal, besonderen Aufmerksamkeit von Kulturpolitikerinnen und Kulturpolitikern steht. Deswegen bringe ich hier an dieser Stelle schon mal den Antrag ein, die Mitberatung durch den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien zu beschließen.

Der Punkt ist – und das wissen Sie vielleicht, für manche ist es neu –, wir haben in Thüringen ein Konstrukt mit der ThULB, der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek, ein Konstrukt, das uns schon viele Jahre beschäftigt, auch in der Frage der Abgrenzung von Hochschulbibliothek, was natürlich auch unter der Hochschulautonomie ist und unter der Verwaltung der Hochschule selbst und den landesbibliothekarischen Aufgaben.

Jetzt kann ich an dieser Stelle natürlich eins sagen: Die ThULB – finde ich – macht eine sehr gute Arbeit, das ist überhaupt nicht der Punkt, den ich hier ein bisschen ankreide. Wir haben aber – für die, die schon länger dabei sind – genau diese Debatte: Was ist eigentlich der landesbibliothekarische Teil der ThULB und was ist sozusagen der Hochschulteil der ThULB? Obwohl wir natürlich auch jetzt schon wissen, dass es formal – das ist ja auch jetzt

schon so geregelt – quasi die Hochschulbibliothek ist, die auch Landesbibliothek ist.

In die Historie zu gucken, muss man – finde ich zumindest – auch bei der Bearbeitung dieses Gesetzes durchaus in Betracht ziehen. Da möchte ich gern, dass wir zusammen in die vorvorletzte Legislaturperiode reisen, nämlich ins Jahr 2012. Manchmal erscheint es einem, als wäre das im letzten Jahrhundert gewesen, aber es ist 2012. Da gibt es im Rechnungshofbericht zu dieser Thematik ThULB einen etwas längeren Vermerk. Dadurch ist – im Übrigen auch fraktionsübergreifend – ein ziemlich lang andauernder, aber richtiger Prozess ins Laufen gekommen. Der Rechnungshof hat in seinem Bericht 2012 schon festgestellt, dass der Hochschulbibliothek der FSU Jena als Thüringer Universitätsund Landesbibliothek eine Sonderrolle zukommt; er hat in seinem Bericht konstatiert – und hier zitiere ich: „Die landesbibliothekarischen Aufgaben der ThULB gewinnen zunehmend an Bedeutung. Belief sich im Jahre 2001 der Anteil des Leistungsumfangs als Landesbibliothek auf nur 20 Prozent, ist dieser Anteil seit dem Jahre 2009 gegenüber den Aufgaben als Universitätsbibliothek auf 80 Prozent angewachsen. Weder bei der Budgetplanung noch bei der Bewirtschaftung oder im Buchführungssystem werden jedoch die Aufgabenanteile ‚Hochschulbibliothek‘ oder ‚Landesbibliothek‘ ausgewiesen.“

Das ist ein Punkt, von dem aus wir Kulturpolitikerinnen und Kulturpolitiker dieses Hauses mit den Hochschulpolitikerinnen und Hochschulpolitikern, wie bereits erwähnt, auch fraktionsübergreifend, auch in der letzten Legislatur, aber auch in dieser Legislatur und in der vorvorletzten Legislatur schon versucht haben, Lösungen zu finden. Ein bestimmter Kritikpunkt des Rechnungshofs war ja – und dem, das erkenne ich an, soll in diesem Mantelgesetz endlich ein Ende gesetzt werden –, dass auch im Bibliotheksgesetz keine klare Aufgabenbeschreibung des landesbibliothekarischen Teils stattfindet.

Das ist jetzt hier im Gesetzentwurf zu finden. Das finde ich auch erst mal sehr, sehr gut, dass wir nach so langer Zeit und auch ein bisschen ausgehend von diesem Rechnungshofbericht zu genau diesem Punkt kommen, dass wir jetzt darüber reden: Was sind die konkret zu fassenden Aufgaben als landesbibliothekarischer Teil? Ebenso wird in dem Mantelgesetz auch das, was mit der Verabschiedung des Bibliotheksgesetzes über Jahre oder über Jahrzehnte nicht geheilt wurde – nämlich, dass sich die Frage des Pflichtexemplars im Pressegesetz wiedergefunden hat –, jetzt in das Bibliotheksgesetz überführt – wo es hingehört, wie ich finde.

Aber genau diese Frage ThULB sowie landesbibliothekarischer Anteil und Hochschulanteil ist nach wie vor eine Frage, die – aus meiner Sicht zumindest – immer noch schwer zu durchdringen ist, was selbstverständlich auch daran liegt, dass im Laufe der Jahrzehnte die Organisationsstruktur der ThULB nicht mehr trennbar ist – ich sage es jetzt mal ganz platt –: da arbeiten drei Menschen für die Landesbibliothek, und der Rest ist irgendwie Hochschulbibliothek. Das hat sich ja im Laufe der Prozesse auch ein bisschen verworren dargestellt und ist natürlich jetzt nicht mehr trennbar.

Nichtsdestotrotz halte ich es durchaus für wichtig, dass wir im zuständigen Ausschuss für Europa, Kultur und Medien genau diese Frage noch mal ein bisschen intensiver diskutieren. Es wird Ihnen vielleicht nicht entgangen sein, dass Herr Simon Ritz erst vor zwei oder drei Tagen in der Presse noch mal gesagt hat: Es ist natürlich insofern auch ein bisschen schade, dass, wenn wir das Bibliotheksgesetz für Thüringen – und das ist ja durchaus ein Alleinstellungsmerkmal bundesweit, darum beneiden uns viele, dass wir ein Bibliotheksgesetz haben – nach 14 Jahren Existenz einmal anfassen, die Frage auch erlaubt sein muss, ob für alle Regelungsinhalte nach 14 Jahren auch aus Sicht der, sage ich jetzt mal, kommunalen Bibliotheken und ähnlichen Zusammenhängen alle Fragen schon beantwortet sind. Deswegen stehe ich auch hier und werbe dafür, dass wir dieses Gesetz nicht nur im Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, sondern auch im Ausschuss für Europa, Kultur und Medien intensiv beraten. Ich weiß, es gibt einen Zeitdruck, was sozusagen die Umsatzsteuerfrage betrifft. Und ich kann das gleich mal an dieser Stelle sagen: Mitnichten möchte ich hier als Kulturtante irgendwie ein Problem bereiten, was den Zeitdruck betrifft, aber sehr wohl möchte ich, dass wir uns, sicherlich im guten Einvernehmen mit den Wissenschaftspolitikerinnen, wirklich fokussiert der Frage der Landesbibliothek und der landesbibliothekarischen Aufgaben stellen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Tischner von der CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Landesregierung sieht mit diesem Gesetz Änderungen gleich an drei bestehenden Gesetzen vor.

Das klingt erst mal nach viel, bei genauerem Hinsehen ändert sich aber relativ wenig.

Die meisten Änderungen betreffen Klarstellungen. Dinge, die schon immer so gelaufen sind, werden nur noch mal gesetzlich fixiert. Dennoch sind die Änderungen auch aus unserer Sicht notwendig. So ist ein Ansinnen, zu verhindern, dass für bestimmte Leistungen der Hochschulen eine Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer ab dem 01.01.23 entsteht, natürlich zu regeln.

Schauen wir auf das Hochschulgesetz: Dass in diesem Zusammenhang die Kooperation untereinander klarer geregelt und damit auch noch mal betont wird, ist aus unserer Sicht ebenfalls sehr zu begrüßen. Die Studierendenzahlen in Thüringen – das beobachten wir alle – steigen leider nicht mehr, das ist auch deutschlandweit ein Phänomen. Um dennoch in Thüringen auch weiterhin attraktive Angebote machen zu können, ist es aus unserer Sicht richtig und wichtig, dass nicht jede Hochschule für sich allein kämpft. Und das hat dann eben auch eine finanzielle Seite.

Die gemeinsame Nutzung von Geräten und Einrichtungen oder auch die Verwaltungskooperationen werden im Gesetzentwurf explizit genannt. Vielleicht – und das sollten wir dann im Ausschuss diskutieren – sollten wir auch darüber nachdenken, gemeinsame Marketingmaßnahmen zu ermöglichen. Wenn die Hochschulen Geld durch die Vermeidung von Verwaltungs- und Doppelstrukturen sparen können, dann schaffen sie damit neue Möglichkeiten, dieses Geld in Forschung und Lehre zu investieren. Das begrüßen wir.

Kooperation geht aber auch über die finanziellen Aspekte hinaus. Ein gemeinsames und aufeinander abgestimmtes Lehrangebot kann – verbunden mit der einfachen und gegenseitigen Anerkennung von Lehrveranstaltungen und natürlich dem Semesterticket – gerade in der Mitte Thüringens ein Alleinstellungsmerkmal schaffen, sozusagen ein Studium an mehreren Universitäten dann auch ermöglichen.

Eine weitere Änderung im Hochschulgesetz ist, dass klar geregelt wird, dass Daten für die Kontaktpflege von ehemaligen Angehörigen der Hochschulen erhoben werden dürfen. Das ist eine sehr richtige, sehr begrüßenswerte Idee. Nur durch diese Kontaktpflege können nämlich wirklich Netzwerke entstehen und gepflegt werden.

Wesentlich sind auch die neuen Regeln zum Betrieb des Forschungsinformationssystems. Darauf werde ich gleich noch mal kurz Bezug nehmen.

Das zweite Gesetz, das geändert wird, ist das Bibliotheksgesetz; Kollegin Mitteldorf ist ausführlich

(Abg. Mitteldorf)

darauf eingegangen. Die Universitäts- und Landesbibliothek erhält nun entsprechend ihrer Doppelfunktion auch klar abgegrenzte Regelungen zu ihren Aufgaben. Die Pflichtexemplare – auch das ist gesagt worden –, die bisher nur im Pressegesetz, dem dritten zu ändernden Gesetz hier, Erwähnung fanden, sind nun hier klar beschrieben, aber auch andere Aufgaben werden erläutert.

Eine Aufgabe möchte ich herausgreifen. Sie wird im Gesetz nur am Rand erwähnt, ist aber aus unserer Sicht von großer Bedeutung. Das ist der neue § 3 Abs. 2. Der enthält am Ende die Nummer 1, den Halbsatz: „und für die Allgemeinheit nutzbar […] machen“. Auch § 2 Abs. 1 nach neuer Fassung sagt im zweiten Satz über die Bibliotheken aller Hochschulen – ich zitiere: „Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann […] für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung.“ Hier besteht inhaltlich auch eine Parallele zum Forschungsinformationssystem. Dies soll die Transparenz der Forschung erhöhen und Forschungsvorhaben und ‑ergebnisse digital zugänglich machen.

Beides, die Forschungstransparenz und die Öffnung der wissenschaftlichen Quellen in den Bibliotheken für die Allgemeinheit, ist von enormer Bedeutung in diesen Zeiten, in denen sich wissenschaftliche Erkenntnisse und faktenbasierte Dinge oftmals unter Druck sehen. Fake News, Verschwörungstheorien und Erregungsmaschinen im Internet gewinnen zunehmend an Einfluss. Natürlich wird die erhöhte Transparenz und Zugänglichkeit dem nicht unmittelbar ein Ende setzen können, aber dennoch ist es aus unserer Sicht wichtig, dafür zu sorgen, dass die Menschen, die sich informieren wollen und die auf der Suche nach entsprechenden wissenschaftlich geprüften Fakten sind, diese auch umfänglich erhalten. Dazu können die Bibliotheken insbesondere über unkompliziert zugängliche Onlineangebote einen großen Teil beitragen. Das wird allein nicht reichen, ist aber ein Baustein im Kampf der Gesellschaft gegen Verschwörungstheorien, und jeder noch so kleine Baustein ist aus unserer Sicht hier richtig und wichtig.

Insgesamt enthält das Gesetz damit viele bedenkenswerte Ansätze, und wir werden der Überweisung an den Wissenschaftsausschuss und auch an den Kulturausschuss zustimmen. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank. Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Liebscher von der SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe in den vergangenen Wochen viele persönliche Gespräche an den Thüringer Hochschulen geführt, sowohl mit den Hochschulleitungen, Personalvertretungen und auch den Studierenden. Die besorgniserregende Botschaft, die ich aus all diesen Gesprächen mitgenommen habe, ist, dass die finanziellen Belastungen infolge der von der CDU durchgesetzten Globalen Minderausgabe und der galoppierenden steigenden Energie- sowie Bewirtschaftungskosten die Hochschulen vor extreme Herausforderungen stellen, wenn es um die Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebs geht.

Gleichzeitig fordern Politik und Öffentlichkeit zu Recht von den Hochschulen eine effizientere Nutzung staatlich finanzierter personeller und sachlicher Ressourcen ein. Das Thüringer Hochschulgesetz, die Leitlinien zur Hochschulentwicklung in Thüringen bis 2025 sowie die Rahmenvereinbarung V und die damit verbundenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Wissenschaftsministerium und jeder einzelnen Hochschule verweisen daher an zentralen Stellen immer wieder eindringlich auf die Notwendigkeit von vielfältiger Zusammenarbeit und Kooperation der Hochschulen sowohl untereinander als auch mit anderen öffentlichen Institutionen.