Genau, das wäre der Punkt gewesen, der hätte eingearbeitet werden können. Aber weil Sie nicht zustimmen und weil...
Gut. Dann habe ich jetzt keine weiteren Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten. Die Landesregierung nimmt auch Abstand, noch dazu zu sprechen. Dann würden wir jetzt abstimmen.
Wir stimmen zunächst über den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD in der Drucksache 7/5038 in zweiter Beratung ab. Wer für den Gesetzentwurf stimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist die Fraktion der AfD. Gibt es Gegenstimmen? Das sind die Koalitionsfraktionen und die Gruppe der FDP. Gibt es Stimmenthaltungen? Das sind die CDU-Fraktion und der anwesende fraktionslose Abgeordnete. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Dann müssen wir auch keine Schlussabstimmung mehr machen.
Wir würden jetzt in eine Lüftungspause bis 16.25 Uhr eintreten und dann mit Tagesordnungspunkt 30 fortfahren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich würde dann in der Tagesordnung fortfahren. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 30
Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5040 - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/5603 -
Das Wort erhält zunächst Abgeordneter Bilay aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist dem Innen- und Kommunalausschuss zur Beratung überwiesen worden. Wir haben dazu eine schriftliche Anhörung, insbesondere mit vielen Parteien durchgeführt, die zur Wahl antreten könnten. Die Stellungnahmen haben gezeigt, dass es bis auf einen kleineren Hinweis keine größeren Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf gibt. Deswegen empfiehlt der Ausschuss die Annahme des Gesetzes. Danke schön.
Vielen herzlichen Dank. Damit eröffne ich die Aussprache und als Nächstes erhält Abgeordneter Walk für die Fraktion der CDU das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Anregung der Landesregierung aus ihrem Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Landeswahlgesetz vom Februar 2022 in der Drucksache 7/4973 zur Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes aufgegriffen. Gemäß des erwähnten § 2 Abs. 4 legt die Landesregierung dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Bevölkerungszahlen in den Landkreisen vor und bereits drei Monate später – also 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode – sind gemäß § 23 Thüringer Landeswahlgesetz die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens möglich. Um dieses Zeitfenster im Hinblick auf eine notwendige Wahlkreisneueinteilung aus Gründen der Rechtssicherheit zu erweitern, regt die Landesregierung – aus unserer Sicht auch nachvollziehbar – in ihrem Bericht an, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung um neun Monate nach hinten zu verschieben und mit dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Wahlen der Wahlkreisbewerber zusammenzulegen – das sind 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Anhörungsverfahren im Innen- und Kommunalausschuss hat ergeben, dass Thüringen im Vergleich zu anderen Bundesländern das einzige Bundesland mit einem so frühen Zeitpunkt für eine mögliche Aufstellung der Vertreter für die Vertreterversammlung ist. Die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ha
ben gesetzlich einen identischen Zeitpunkt für die beiden Aufstellungsverfahren – ich habe es gesagt – Vertreterversammlung und Wahlkreisbewerber geregelt, die auch deutlich näher an der nächsten anstehenden Wahl liegen. In Thüringen liegt der Zeitpunkt für die frühestmögliche Aufstellung der Vertreter für die Vertreterversammlung etwa in der Hälfte der Legislaturperiode und damit etwa zweieinhalb Jahre vor der nächsten Wahl. Sachliche Gründe für einen solch frühen Zeitpunkt sind nicht erkennbar, auch das hat die Anhörung ergeben.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich den Standpunkt meiner Fraktion zusammenfassen: Wir stimmen dem Anliegen des Gesetzentwurfs zu, insbesondere mit Blick auf folgende drei Punkte: 1. die Erweiterung des Zeitfensters für Wahlkreisneueinteilungen aus Gründen der Rechtssicherheit, 2. die Angleichung an die Praxis auch anderer Bundesländer und 3. die Vereinfachung der Rahmenbedingungen für die betreffenden Aufstellungsverfahren, nämlich identische Zeitpunkte zu wählen.
Gesetzliche Regelungen – das wissen wir –, zu welchem genauen bzw. exakten Zeitpunkt eine Wahlkreisneueinteilung rechtssicher abgeschlossen sein muss, gibt es nicht, sodass die Rechtslage hier leider nicht eindeutig ist und auch insofern ein gewisser Interpretationsspielraum eröffnet ist. Das wollen wir jetzt klar regeln. Im letzten Innenausschuss haben wir auch darüber diskutiert, dass die Wahlkreiseinteilung aus Gründen – erstens – der Chancengleichheit der Parteien, aber auch vor allem – zweitens – aus Gründen der Rechtssicherheit vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wahlen der Vertreterversammlung der Parteien abgeschlossen sein sollte. Diese Auffassung wurde unter anderem auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Thüringer Landtags vertreten.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit der beabsichtigten Änderung des Landeswahlgesetzes hat der Landtag dann vom Zeitpunkt des Berichts der Landesregierung nach § 2 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes künftig von Gesetzes wegen nicht mehr nur drei Monate, sondern neu dann insgesamt ein Jahr lang Zeit für die durch Gesetz vorzunehmende Neueinteilung der Wahlkreise, bevor die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestmöglich beginnen können.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich noch ankündigen, dass wir als CDU-Fraktion selbstverständlich bereit sind, auch bei einem möglichen Gesetzgebungsverfahren zur Wahlkreisneueinteilung konstruktiv mitzuarbeiten, damit vor der nächsten Landtagswahl Klarheit und auch die mehrfach zitierte Rechtssicherheit bei den Thürin
ger Landtagswahlkreisen gewährt ist. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass wir zum einen den Zugang zur Wahl im ländlichen Raum nicht erschweren dürfen, und dass zweitens Wahlkreise nicht nach politischen Interessen zugeschnitten werden sollen. Somit stimmen wir – und das ist mein letzter Satz und das Fazit – dem vorliegenden Gesetzentwurf und natürlich auch der Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses zu. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Da kann ich jetzt auch nichts anderes machen, als die Worte von Herrn Walk noch mal zusammenzufassen, denn so ein vernünftiges, wirklich eineindeutig vernünftiges Regelungswerk wie das jetzt hier vorliegende haben wir vielleicht selten. Da ist nichts von Ideologie zu erblicken oder sonst was, was da sonst immer an Verdächtigungen auf uns niederprasselt, sondern einfach nur eine vernünftige Zahlenarithmetik. Denn – Herr Walk hat das wie vieles andere auch schon gesagt – es gibt überhaupt keinen vernünftigen Grund, warum man schon 30 Monate nach einer vergangenen Wahl anfangen soll, Vertreter für die Aufstellung der nächsten Kandidierenden zu wählen – zumal diese dann auch erst neun Monate später selbst aufgestellt werden können. Das Wichtigste, das Herzstück des Ganzen ist, dass wir den Bericht, den die Landesregierung immer vorlegen muss – gestützt auf die Einwohnerdaten, auf die Einwohnerentwicklung des Statistischen Landesamtes, die uns dann zeigen, wo in den Wahlkreisen Abweichungen nach unten und oben bei der Bevölkerungszahl sind, die das Prinzip der Gleichheit der Wahl verletzen, wenn sie zu groß werden, wo dann von Gesetzes wegen Wahlkreisneueinteilungen vorzunehmen sind –, dass wir diesen Bericht nach 27 Monaten bekommen, spätestens in der neu laufenden Legislaturperiode. Dann ist es wichtig, dass man ausreichend Zeit hat, eine vernünftige Lösung zu finden, wie die Wahlkreise rechtssicher neu einzuteilen sind – und vielleicht auch so, dass es nicht nur bis zur nächsten Wahl reicht, sondern vielleicht auch ein bisschen längerfristig vernünftig ist. Dafür ein Zeitfenster von zwölf Monaten zu haben statt bisher drei, ist super vernünftig und auch für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich. Es gibt keinen vernünftigen Grund – wie gesagt –, dass man die Vertreterversammlung schon so früh wählen können müsste
wie bisher. Deswegen kann ich Ihnen auch nur aus ganzem Herzen und mit bestem Verstand die Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf empfehlen.
Vielen Dank. Aus den Reihen der Abgeordneten habe ich jetzt keine weiteren Wortmeldungen vorliegen. Wünscht die Landesregierung das Wort? Auch nicht. Dann treten wir in die Abstimmung ein.
Wir stimmen zunächst über den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 7/5040 in zweiter Beratung ab. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen und Gruppen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Haben jetzt die fraktionslosen Abgeordneten zugestimmt? War das eine Zustimmung, Frau Bergner? Ja. Dann haben auch die fraktionslosen Abgeordneten zugestimmt. Damit ist dem Gesetzentwurf so zugestimmt.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung des Gesetzentwurfs. Wer dem Gesetzentwurf so zustimmen möchte, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Auch das sind alle Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Abgeordneten des Hauses. Ich mache noch mal die Gegenprobe. Gibt es Gegenstimmen? Das kann ich nicht erkennen. Gibt es Stimmenthaltungen? Auch das nicht. Damit ist dieser Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts) Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP - Drucksache 7/5264 - ERSTE BERATUNG
Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, worum geht es uns in unserem Gesetzentwurf? Liberale sind immer aufgefordert, wenn ihnen Regelungen gewahr werden, die nicht verfassungsgemäß sind. Das ist in Thüringen bei zwei Gesetzen der Fall. Das ist einmal das ThürPsychKG und das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz. Warum? Weil das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 24. Juli 2018 zwar bezogen auf die Ländergesetze Baden-Württembergs und Bayerns geurteilt hat, aber damit allen anderen Bundesländern auch Vorgaben gemacht hat.
Was war die Kernfrage? Das ist die Frage, ob bei Personen, die durch richterliche Entscheidung in ihrer Freiheit durch eine Fixierung beschränkt sind – das ist in beiden möglich –, eine erneute richterliche Entscheidung notwendig wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das bejaht und gleichzeitig sehr dezidierte Vorgaben gemacht, was dort zu beachten ist.
Die Anforderungen sind, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein muss und auch diesen Richtervorbehalt regeln muss. Fixierungen dürfen nur als letztes Mittel Anwendung finden. Das Verfassungsgericht macht auch Vorgaben zum Schutz der Rechte der untergebrachten Personen, beispielsweise vorherige richterliche Entscheidung – das wird gleich noch wichtig –, Anordnung und Überwachung der Fixiermaßnahme durch einen Arzt, dass bei Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierungen grundsätzlich eine Einszu-eins-Betreuung durch therapeutisches und/oder pflegerisches Personal zu gewährleisten ist und nach Beendigung der Fixierung die betroffenen Personen auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Situation in Thüringen: Ich habe gesagt und sage das auch noch mal dazu, alle anderen Bundesländer haben ihre Gesetze schon angepasst. Ich muss jetzt nicht sagen, welches Land in dem Fall die rotrot-grüne Laterne hat. Was noch nicht umgesetzt ist, ist leider in Thüringen einmal das PsychKG. Wen betrifft das? Das sind die psychisch kranken Menschen. Es sieht den Richtervorbehalt bei Fixierung nicht hinreichend bestimmt vor. Es fehlen auch die Anforderungen an Dokumentationspflichten, die Überwachungs- und Betreuungspflichten sind nicht ausreichend definiert und der notwendige Hinweis an die Betroffenen auf sein gerichtliches Überprüfungsrecht ebenso wenig.
chisch kranken Menschen und sieht den Richtervorbehalt zumindest in der aktuellen Version nicht hinreichend bestimmt vor, was besonders schwerwiegend ist. Es sieht stattdessen verfassungswidrig die Entscheidung eines sogenannten Interventionsbeauftragten vor. Ich erinnere mich – damals war ich noch Referent in der damaligen Landtagsfraktion –, dass wir das auch im Gesundheitsausschuss hoch- und runterdiskutiert haben, genau diese Frage hoch- und runterdiskutiert haben. Die damalige Koalition aus CDU und SPD hat sich für diese Variante entschieden, damals im guten Willen darauf, Bürokratie abzubauen, Dinge schneller regeln zu können. Aber am Ende ist die Freiheit des Einzelnen nicht zu beschränken, was hier der Fall ist. Auch fehlen hier umfassende Dokumentationspflichten; Überwachungs- und Betreuungspflichten sind auch nicht hinreichend geregelt und auch hier fehlt der notwendige Hinweis an den Betroffenen auf sein eben schon erwähntes richterliches Überprüfungsrecht.
Ich habe anfangs gesagt, was unsere Motivation ist: im besten Oppositionssinne das zu tun, wo es aus unserer Sicht Fehlentwicklungen und Regelungsbedarfe gibt. Aus unserer Sicht ist die Freiheit zu schützen, auch Freiheit von psychisch Erkrankten in einem besonders sensiblen Bereich, und dabei immer im Blick zu behalten, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen, nämlich die Möglichkeit zu geben, in einer Gefahrensituation – das bleibt aber auch bestehen, das kann ich gleich sagen – einschreiten zu können, Gefahren von Leib und Leben für den Betroffenen und für andere abzuwenden, aber auch die Rechte des Betroffenen entsprechend zu wahren.
Hier ist Thüringen Bummelletzter. Wir wollen Thüringen nach vorn bringen. Deswegen hoffe ich sehr, dass wir dazu in eine entsprechende Debatte eintreten können und die ganze Sache im Gesundheitsausschuss weiterdiskutieren, damit am Ende die Vorgaben des Verfassungsgerichtes gesetzlich normiert Anwendung in unserem wunderbaren Bundesland finden, das nicht ohne Grund – und hier passt es ganz wunderbar – ein Freistaat ist und auch ein Freistaat sein soll. Vielen Dank.
Vielen Dank. Damit eröffne ich die Aussprache. Zunächst erhält Abgeordnete Pfefferlein für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste, die FDP-Gruppe hat hier einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderungen im Thüringer Maßregelvollzugsgesetz und im Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen vorschlägt. Es geht vor allem darum, die Anordnung von Fixierung auf die aktuelle und verfassungskonforme Rechtgrundlage zu stellen. Das ist geboten. Für die Fixierung von Patienten gilt, sie stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs.
Im Juli 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass für Fixierungen, die nicht nur kurzfristig sind, also dann, wenn die Maßnahme voraussichtlich länger als 30 Minuten dauert, strenge Anforderungen gelten müssen. Sowohl bei einer Fünf-Punkt- als auch bei einer Sieben-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz, so entschied das Gericht und entschied, dass diese Maßnahmen einen Richtervorbehalt auslösen. Deshalb muss die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und damit ist der FDP-Gruppen-Entwurf erst mal berechtigt. Eine geänderte gesetzliche Regelung muss den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Sie schafft im besten Falle mehr Rechtsicherheit für die Beschäftigten, aber auch für die betroffenen Personen.
Sowohl im Maßregelvollzugsgesetz als auch im Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen sind Gesetzesnovellierungen notwendig, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung gerecht zu werden. Unser Ziel muss es aber sein, dass die Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, praxisnah sind und den Schutz der Patientinnen und Patienten erfüllen. Das stärkt die Rechte von Menschen im Maßregelvollzug und von denen, die in psychiatrischen Kliniken untergebracht sind. In diesem Sinne ist zu prüfen, ob nicht beide Gesetze im Sinne einer einheitlichen Gesetzgebung angepasst werden sollten. Ich bin sicher, dass der vorliegende Entwurf dahin gehend noch kritisch zu überarbeiten ist.
rapeutischen und medizinischen Personals zu gewährleisten oder sollte es doch auch spezielle Schulungen für das Personal geben? Ich könnte jetzt noch einiges mehr aufzählen, aber ich möchte das doch lieber von den Expertinnen und Experten aus der Justiz, der Medizin und den Interessenvertretungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen hören, die praktische Erfahrungen haben. Deshalb empfehle ich, diesen Entwurf an den Ausschuss zu überweisen. Herzlichen Dank.