Protocol of the Session on June 9, 2022

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es der Stadt Gera möglich, den geförderten Kindertagespflegepersonen mehr laufende Geldleistungen zu bezahlen, auch weil das durch Gesetzesvorgaben und insbesondere durch das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg geboten wäre?

2. Wäre es der Stadt Gera möglich, eine Dynamisierung der Sachkosten, zum Beispiel entsprechend der Inflation, festzulegen und eine bestehende Dynamisierung der Förderleistung vom jetzigen Stand an die Dynamisierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD – anzupassen?

(Staatssekretär Götze)

3. Kann die Stadt Gera ihren Kindertagespflegepersonen trotz Haushaltskonsolidierung die Vorund Nachbereitungszeit vergüten, ohne dass dies durch den Haushaltsgesetzgeber beanstandet werden kann?

4. Inwieweit können Kindertagespflegepersonen aufgrund der Entwicklung der Preise und Gehälter im TVöD Sozial- und Erziehungsdienst Forderungen nach Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend geltend machen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp, bitte.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, ich möchte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten: Gestatten Sie eine Vorbemerkung. Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege handelt es sich um eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Zuständig für dieses Angebot sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landkreise und kreisfreien Städte. Diese nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung wahr. In der Neufassung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 wurden die vormals landeseinheitlich geltenden Regelungen zur Festlegung der Geldleistungen für die öffentlich geförderte Kindertagespflege aufgegeben und die Zuständigkeit hierfür auf die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen, also Landkreise und kreisfreie Städte. In diesem Zusammenhang wurde in § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz bezüglich des zu erstattenden Sachaufwandes – § 23 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VIII – und des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung – § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII – eine gesetzliche Untergrenze definiert.

Nach § 23 Abs. 2 Thüringer Kindergartengesetz sind die Kostenentwicklungen in der öffentlich geförderten Kindertagespflege und damit auch die gewährten Geldleistungen der örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Kindertagespflegepersonen durch das Ministerium regelmäßig zu prüfen. Dem Thüringer Landtag ist über das Ergebnis der Prüfung mindestens alle zwei Jahre zu berichten. Im Jahr 2020 erfolgte diesbezüglich eine Umstellung von einem analogen auf ein onlinebasiertes Verfahren. Hierdurch und durch die Coronapandemie kam es sowohl für das

Berichtsjahr 2019 als auch 2020 zu erheblichen Melde- und Auswertungsverzögerungen. Für das Jahr 2021 wurde die Kostenerfassung für die Kindertagespflege in Thüringen bereits eingeleitet. Die Rohdaten für das Jahr 2021 bezüglich der Kosten für die Kindertagespflege in Thüringen dürften im III. Quartal 2022 vorliegen.

Damit zu Frage 1 – ich wiederhole die Frage noch einmal akustisch, weil sie möglicherweise nicht jedem direkt zugänglich war –: Ist es der Stadt Gera möglich, den geförderten Kindertagespflegepersonen mehr laufende Geldleistungen zu bezahlen, auch weil das durch Gesetzesvorhaben und insbesondere durch das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geboten wäre? Und Frage 2: Wäre es der Stadt Gera möglich, eine Dynamisierung der Sachkosten zum Beispiel entsprechend der Inflation festzulegen und eine bestehende Dynamisierung der Förderleistung vom jetzigen Stand an die Dynamisierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzupassen?

Zu beiden Fragen zusammen: Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz wird die Höhe der laufenden Geldleistungen von der Stadt Gera als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich festgelegt. Die in § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz festgelegten Untergrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Des Weiteren muss der jeweiligen Festlegung bezüglich der laufenden Geldleistungen gegenüber der öffentlich geförderten Kindertagespflege eine Kalkulation zugrunde liegen, da es anderenfalls nicht möglich ist, die Festlegung des Leistungsentgelts im Hinblick auf dessen Leistungsgerechtigkeit zu prüfen – vergleiche das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.11.1021. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Anpassungsbedarfen des Leistungsentgelts aufgrund der Inflationsentwicklung – hier die Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kindergartengesetz – oder Tarifentwicklung – hier Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kindergartengesetz – durch die Stadt Gera eigenverantwortlich zu erörtern und zu prüfen.

Frage 3: Kann die Stadt Gera ihren Kindertagespflegepersonen trotz Haushaltskonsolidierung die Vor- und Nachbereitungszeit vergüten, ohne dass dies durch den Haushaltsgesetzgeber beanstandet werden kann? Da Vor- und Nachbereitungszeiten nicht in dem Katalog des § 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz enthalten sind, besteht im Thüringer Kin

(Abg. Reinhardt)

dergartengesetz grundsätzlich keine Rechtsgrundlage zur Vergütung dieser Leistung, unabhängig von dem Umstand, ob sich die Stadt Gera in der Haushaltskonsolidierung befindet oder nicht.

Frage 4: Inwieweit können Kindertagespflegepersonen aufgrund der Entwicklung der Preise und Gehälter im TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst – Forderungen nach Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend geltend machen? Den Kindertagespflegepersonen steht es grundsätzlich frei, die Höhe ihrer laufenden Geldleistungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Da es sich bei der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I handelt, gilt gemäß § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 95 BGB hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wiederum: vergleiche Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Keine. Auch nicht aus den Reihen der Abgeordneten. Dann herzlichen Dank. Wir kommen zur dritten Frage, Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Hoffmann in der Drucksache 7/5492.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Weitere Fragen zur Biokraftstoffproduktion in Thüringen

Im Anschluss an meine Kleine Anfrage 7/3136 mit dem Titel „In Thüringen genutzte Flächen für den Anbau von Pflanzen für die Biokraftstoffproduktion“ und ihre Beantwortung durch die Landesregierung in Drucksache 7/5475 haben sich für mich weitere Fragen ergeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Plant die Landesregierung eine Erhebung für den Freistaat darüber, welche Flächen für den Anbau von Pflanzen zur Biokraftstoffproduktion genutzt werden?

2. Falls ja: Wann, auf welcher Datengrundlage? Und falls nein: Aus welchen Gründen nicht?

3. Welche Menge welcher Biokraftstoff-Rohstoffe wurde seit 2015 zur Verwendung zur Biokraftstoffproduktion aus welchen Ländern importiert – bitte nach Jahren aufschlüsseln –?

4. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung – auch auf Bundesebene – als geeignet an, um eine Flächenkonkurrenz von Anbauflächen für die Lebensmittelherstellung und Anbauflächen zur Bio

kraftstoffproduktion zu vermeiden bzw. zu verringern?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2 – die beiden Fragen werde ich aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten –: Die Landesregierung plant keine Erhebung darüber, welche Flächen für den Anbau von Biokraftstoffprodukten genutzt werden. Ein Anbau von landwirtschaftlichen Kulturen mit dem bereits bei der Aussaat feststehenden Ziel der Verwendung als Rohstoff für die Biokraftstoffproduktion findet üblicherweise nicht statt. Die Vermarktung der Ölfrüchte und des Getreides durch die Landwirtschaftsunternehmen erfolgt zumeist über den Landhandel, gegebenenfalls auch direkt an Verarbeitungsunternehmen. Das Landwirtschaftsunternehmen, welches den Rohstoff produziert hat, weiß dabei in der Regel nicht, in welcher Vermarktungsschiene, ob Food oder Non-Food, dieser landet. Der Landhandel wiederum vermarktet Rohstoffpartien entsprechend der Mengen- und Qualitätsanforderung der Käufer/-innen und Verarbeiter/-innen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass Erntemengen von ein und derselben Fläche anteilig sowohl in die Food- als auch in die Non-Food-Verwertung gehen können. Das macht deutlich, dass eine Erhebung von Anbauumfängen bestimmter Kulturen für eine bestimmte in der Zukunft liegende Verwertung beim Erzeuger weder praxisgerecht noch mit vertretbarem Aufwand für die Beteiligten zu leisten wäre. Das bedeutet aber nicht, dass hierzu keinerlei Daten erhoben werden. Diese haben jedoch bilanziellen Charakter und werden nach Rückrechnung im Zuge der An- und Abrechnungsverfahren zur Ermittlung der Einhaltung der Treibhausgasquote bei Kraftstoffen und anhand der hervor erforderlichen Zertifizierungsnachweise und Erklärungen der Teilnehmer/-innen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Biokraftherstellung ermittelt.

Zu Frage 3: In Thüringen existiert keine Bioethanolproduktionskapazität. Die ehemals hier vorhandenen Biodiesel- oder/und Pflanzenölproduktionskapazitäten wurden abgebaut oder stillgelegt. Sollte sich die Frage auf Rohstoffimporte nach

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

Deutschland insgesamt beziehen, welche in die Biokraftstoffproduktion gehen, so gibt hierüber der jährlich erscheinende Evaluations- und Erfahrungsbericht zur Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Aufschluss.

Die gewünschte Aufschlüsselung der Rohstoffe nach Herkunft und Jahresscheiben würde aufgrund der Vielzahl sowohl der Ausgangsstoffe als auch der Kraftstoffarten, welche daraus hergestellt werden, den Rahmen dieser Fragestunde deutlich sprengen. Vielleicht so viel: Die aktuellsten vorliegenden Zahlen für Deutschland sind die des Jahres 2020. Die Rohstoffe für die Biokraftstoffproduktion stammen zu 47 Prozent aus Europa und zu 42 Prozent aus Asien. 72 Prozent stammten aus AnbauBiomasse, 28 Prozent aus Abfall und Reststoffen.

Und schließlich zu Frage 4: Mit Blick auf die Erfüllung der Treibhausgasminderungsverpflichtung, aber auch hinsichtlich der Teller-Tank-Diskussion haben die gesetzlichen Regelungen unter anderem des Biokraftstoffquotengesetzes und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung eine Lenkungswirkung sowohl hinsichtlich der maximalen physischen Beimischungsmengen als auch hinsichtlich der nachhaltigen Erzeugung der Biomasse. Dazu kommt, dass ein signifikanter Anteil des in Deutschland produzierten Biokraftstoffs aus Abfällen und Reststoffen hergestellt wird. Eine Flächenkonkurrenz zwischen Lebensmittel- und Biokraftstoffproduktion ist deshalb eher unwahrscheinlich. Zudem ist die Verwertung der erzeugten Anbaubiomasse grundsätzlich sowohl im Lebensmittel- als auch im Biokraftstoffbereich möglich. Darüber hinaus stehen die Koppelprodukte der Biokraftstoffproduktion, unter anderem hochwertiges Eiweißfutter und wichtige Basischemikalien, ebenfalls für die Ernährungssicherung zur Verfügung. Hinzu kommen die Marktmechanismen. Die Nachfrage der Biokraftstoffwirtschaft nach Rohstoffen wie zum Beispiel Rapsöl sinkt automatisch, wenn die Mineralölwirtschaft in größerem Maße Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit einer höheren Treibhausgasminderungseffizienz wie zum Beispiel Altfette verwendet. Das Gleiche gilt, wenn der Rapspreis ein hohes Preisniveau erreicht, wie es aktuell der Fall ist. Die Rohstoffe gehen dann in den Nahrungsmittelsektor. Die Unternehmen der Mineralwirtschaft leisten stattdessen lieber die Strafzahlung für die Nichterfüllung der Treibhausgasminderungsvorgaben, als den teureren Biokraftstoff für die Anrechnung auf die Treibhausgasquote einzusetzen, oder nehmen eine andere Erfüllungsoption des Treibhausgasquotengesetzes wie die Anrechnung der in Elektromobili

tät eingesetzten Strommenge in Anspruch. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Die gibt es nicht. Dann herzlichen Dank. Wir kommen weiter zur Frage 4. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kowalleck in der Drucksache 7/5495. Bitte.

Aktuelle Situation an den Grundschulen in Leutenberg und Lehesten

Die kleinen Grundschulen in Thüringen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gewährleistung eines wohnortnahen Bildungsangebots im ländlichen Raum. In den vergangenen Jahren war es in den Grundschulen in Leutenberg und Lehesten immer wieder eine Herausforderung, den laut Lehrplan vorgeschriebenen Unterricht in vollem Umfang zu gewährleisten und die Hortbetreuung sicherzustellen. Ursache hierfür ist die schwierige Gewinnung von Fachpersonal für Schulen im ländlichen Bereich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist die aktuelle Situation an den Grundschulen in Leutenberg und Lehesten hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Lehr- und Hortpersonals und der damit einhergehenden Gewährleistung des Unterrichts und der Hortbetreuung?

2. Inwieweit wird die Hortbetreuung an den Grundschulen in Leutenberg und Lehesten in den Sommerferien 2022 sichergestellt?

3. Inwieweit steht nach aktuellem Planungsstand an den Grundschulen in Leutenberg und Lehesten ausreichend Lehr- und Hortpersonal zum Beginn des neuen Schuljahres 2022/2023 zur Verfügung?

4. Welche Maßnahmen werden vonseiten der Landesregierung ergriffen, damit zukünftig genügend Lehr- und Hortpersonal für die Grundschulen in Leutenberg und Lehesten zur Verfügung steht?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

(Staatssekretär Weil)

Zu Frage 1: An der Grundschule Leutenberg lernen 69 Schülerinnen und Schüler in zwei altersgemischten Klassen 1/2 mit insgesamt 40 und zwei altersgemischten Klassen 3/4 mit insgesamt 29 Schülerinnen und Schülern. Zum Stammpersonal der Schule gehören sechs Lehrerinnen und drei Erzieherinnen. Drei Lehrerinnen und eine Erzieherin stehen im Moment für eine Lehrtätigkeit nicht zur Verfügung. Seit 1. Juni 2022 befindet sich eine der vorgenannten Lehrerinnen teilweise wieder im Dienst. Zusätzlich unterstützt eine abgeordnete Lehrerin die Schule mit 27 Wochenstunden. Durch Erhöhung des Beschäftigungsumfangs der Erzieherinnen auf 100 Prozent können zusätzlich fünf Sportstunden erteilt werden. Somit stehen für den Unterricht der vier Klassen sechs Personen bereit, der Unterricht kann damit abgesichert werden. Für den Schulhort sind 58 Kinder angemeldet, anwesend sind täglich ca. 50 Hortkinder, die derzeit in zwei Hortgruppen betreut werden. Die Betreuungssituation entspannt sich durch unterschiedliche Anmeldezeiten. Ab 14.00 Uhr sind nur noch insgesamt 25 bis 30 Kinder in der Betreuung. Durch das offene Hortkonzept können sich beide Erzieherinnen gegenseitig unterstützen. Für die Grundschule Leutenberg war die Abordnung einer Erzieherin geplant; diese Erzieherin ist leider erkrankt. Zur gemeinsamen Gestaltung des Schulvormittags stehen der Schule aus dem Erzieherbereich laut Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahrs 2021/2022 17 Stunden zur Verfügung.

Grundschule Lehesten: An der Grundschule lernen 43 Schülerinnen und Schüler in einer altersgemischten Klasse 1/2 mit 17 und einer altersgemischten Klasse 3/4 mit 26 Schülerinnen und Schülern. Zum Stammpersonal der Schule gehören fünf Lehrerinnen und zwei Erzieherinnen. Davon steht eine Lehrerin für die Lehrtätigkeit nicht zur Verfügung. Eine Lehrerin befindet sich in Abordnung an der Grundschule in Leutenberg. Für die zwei Klassen stehen derzeit drei Lehrerinnen zur Verfügung, der Unterricht wird abgesichert. Für den Schulhort sind 35 Kinder angemeldet. Es werden 18 und 17 Kinder in zwei Hortgruppen betreut. Zur gemeinsamen Gestaltung des Schulvormittags stehen der Schule aus dem Erzieherbereich laut Verwaltungsvorschrift für das Schuljahr 2021/2022 elf Stunden zur Verfügung.

Zu Frage 2: An beiden Grundschulen stehen anhand der Hortkinderzahlen, die erfahrungsgemäß in den Sommerferien 30 bis 40 Prozent der Gesamthortkinderzahl betragen, genügend Erzieherstunden zur Verfügung. Sollten hier wegen Krankheit des Erzieherpersonals nicht genügend Betreuungsstunden vorhanden sein, können die Ferienzentren der umliegenden Schulen in Anspruch genommen

werden. Die Abfrage der Ferienhortbetreuung für die Sommerferien erfolgt ca. vier Wochen vor Ferienbeginn.