Protocol of the Session on May 6, 2022

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt Nachfragen. Frau König-Preuss.

Meine erste Nachfrage wäre, inwieweit der Landesregierung Erkenntnisse zu einem sogenannten Runden Tisch Thüringen vorliegen im Kontext der „Freien Thüringer“, „Bürger für Thüringen“, „Freie Jugend“, „Die Basis“ usw.

Nein, der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über ein Treffen dieser Gruppierungen vor, was quasi real in der Welt stattgefunden hat, was man im Sinne eines Runden Tisches begreifen könnte. In der Vergangenheit ist durch „Freies Thüringen“ und andere verbreitete Aufrufe zu Protestveranstaltungen und auch damit gemachten Erklärungen der Eindruck entstanden, dass es wechselseitige Absprachen und anlassbezogene Unterstützungshandlungen der Protestgruppen untereinander gab, die quasi den Effekt eines Runden Tisches darstellen.

Zweite Frage: Kann die Landesregierung bestätigen, dass „Freies Thüringen“ exakt dasselbe ist wie „Thüringer Bündnis“?

Das kann ich Ihnen hier und jetzt nicht bestätigen. Sofern das möglich oder nicht möglich sein sollte, also je nachdem, wie die Antwort ausfällt, würden wir das schriftlich nachreichen.

Danke.

Weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Aust mit der Drucksache 7/5403.

Am 10. Dezember 2021 wurde die Einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums wird die Notwendigkeit dieses Gesetzes wie folgt begründet: „Die Herausforderung liegt darin, die aggressive Delta-Welle endlich nachhaltig zu brechen und die drohende Omikron-Welle noch zu verhindern.“

Ich frage die Landesregierung:

(Staatssekretärin Schenk)

1. Wie viele Menschen arbeiten in Thüringen im Gesundheitsbereich und wie viele Personen davon wurden den Gesundheitsämtern als ungeimpft gemeldet?

2. Wie hoch war die Zahl der Arbeitssuchenden bzw. Arbeitslosen aus dem Gesundheitsbereich im März 2020, 2021 und 2022?

3. Wie hat sich die Anzahl von Arzt- und Zahnarztpraxen in Thüringen zwischen April 2021 und April 2022 entwickelt – monatliche Angaben –?

4. Hat sich die Einschätzung der Landesregierung in Bezug auf die Ziele und Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geändert, zum Beispiel auch angesichts der aktuell etwa 8.700 Ungeimpften in den Gesundheitsfachberufen in Thüringen, falls ja, inwieweit und, falls nein, warum nicht?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet in Vertretung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Staatskanzlei, Herr Prof. Dr. Hoff.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Aust will ich wie folgt beantworten:

Sie weisen in der Vorbemerkung darauf hin, dass es eine Kontroverse um die Fortführung der Impfpflicht im Gesundheitswesen vor dem Hintergrund der gescheiterten Impfpflichtdurchsetzung im Deutschen Bundestag gibt. Insofern wissen Sie – auch durch die vielzähligen Diskussionen, die hier im Thüringer Landtag stattgefunden haben –, dass sich angesichts dieser Situation das Thüringer Ministerium für Gesundheit, Arbeit, Soziales, Frauen und Familie für ein dem gesetzlichen Regelungstatbestand entsprechendes Verhalten und gleichzeitig pragmatischen Umgang entschieden hat, der von den Institutionen im Gesundheitswesen wohlwollend und auch zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Dies als Vorbemerkung zu dem, was Sie gesagt haben.

Im Übrigen formulieren Sie in Ihrer Mündlichen Anfrage sehr abstrakt von den Personen im Gesundheitsbereich. Da wissen Sie, dass der Gesundheitsbereich ein sehr weit gefasster ist und es auch – sagen wir mal – Grenzbereiche gibt, bei denen man nicht genau weiß, zählt man die jetzt dazu, zum Beispiel die Beschäftigten in den Gesundheitsäm

tern oder Ähnliches. Halten wir vielleicht mal insoweit fest, dass der Landesregierung nach den unterschiedlichen Erfassungsstichtagen 16.064 Personen in Thüringen als im Gesundheitswesen tätig verstanden werden. Das sind also Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Beschäftigten in Apotheken, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten usw. Die Zahlen sind aber, wie gesagt, nicht abschließend zu bewerten.

Den Gesundheitsämtern wurden keine Personen aus dem in der Fragestellung als solchen bezeichneten Gesundheitsbereich als ungeimpft gemeldet. Gleichzeitig ist es so, dass eine Abfrage des Thüringer Landesverwaltungsamts unter den Gesundheitsämtern folgende Erkenntnisse brachte, dass zum Stichtag 12. April den Gesundheitsämtern insgesamt 9.044 Personen von den Leitungen der von den einrichtungsbezogenen impfpflichtbetroffenen Einrichtungen und Unternehmen gemeldet wurden, die dort tätig sein sollen und keinen Immunitätsnachweis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorgelegt haben.

Sie haben dann in Frage 2 nach den Arbeitssuchenden aus dem Gesundheitsbereich gefragt: Unter dem Vorbehalt, den ich bereits genannt habe, ist es so, dass die Statistik der Bundesagentur für Arbeit in der Berufsklassifikation „Medizinische Gesundheitsberufe“ für Thüringen folgende Zahlen ausweist: im März 2020 900 Arbeitslose und 1.810 Arbeitssuchende und für 2021 1.053 und 1.044 und für 2022 839 und 2.638.

In Frage 3 fragen Sie nach der Anzahl von Arztund Zahnarztpraxen in Thüringen zwischen April 2021 und April 2022. Ich würde jetzt auf die monatliche Darstellung verzichten, sondern: im April 2021 3.466 Betriebsstätten nach Kassenärztlicher Vereinigung und im April 2022 3.452; und nach Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung April 2021 1.253 und 1. April 2022 1.190.

Und zu Frage 4 habe ich schon ausgeführt, wir vertreten nach wie vor die Auffassung, dass an geltendes Bundesrecht und dies umzusetzen sich alle zu halten verpflichtet sind und damit habe ich auf Ihre Anfrage geantwortet.

Gibt es Nachfragen? Gibt es nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Bilay mit der Drucksache 7/5406. Bitte schön.

(Abg. Aust)

Personalsituation der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda

Nach Kenntnis des Fragestellers ist seit einiger Zeit sowohl die Stelle des Leiters wie auch des stellvertretenden Leiters der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda unbesetzt. Somit ist die Arbeitsfähigkeit dieser Kommunalaufsicht beeinträchtigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich die Personalsituation der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda derzeit dar?

2. Aus welchen Gründen und seit wann sind welche Stellen der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda nicht besetzt?

3. Wann erfolgt die Besetzung dieser Stellen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Frau Staatssekretärin Schenk.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Auskunft des Landratsamts des Landkreises Sömmerda fehlt der unteren Rechtsaufsichtsbehörde derzeit der gemäß § 111 Abs. 4 ThürKO durch das Land zur Verfügung zu stellende Leiter. Alle weiteren Dienstposten – einschließlich der des stellvertretenden Leiters – sind besetzt.

Zu Frage 2: Der Dienstposten des Leiters bzw. der Leiterin der unteren Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt des Landkreises Sömmerda wurde infolge des Ausscheidens des vormaligen Dienstposteninhabers zum 1. März 2021 vakant. Der vormalige Dienstposteninhaber hatte sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung in einem anderen Bundesland beworben. Ein Zuwarten mit der notwendigen Versetzung bis zur Nachbesetzung des Dienstpostens war insbesondere aufgrund der persönlichen Situation des Dienstposteninhabers nicht angezeigt. Der Dienstposten wurde im Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis einschließlich 19. März 2021 öffentlich ausgeschrieben. In den Vorstellungsgesprächen am 16. und 19. April 2021 konnte ein Bewerber seine herausragende fachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeiten der unteren Kommunalaufsicht darstellen. Er wurde für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. Da der Be

werber älter als 47 Jahre ist und der Dienstposten nach § 111 Abs. 4 ThürKO einem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt unterliegt, wurde seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts in Abstimmung mit TMIK und dem TFM eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 7 Thüringer Laufbahngesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 2 beantragt. Aufgrund der Struktur des bestehenden Arbeitsvertrags des Bewerbers war die Prüfung dieser Ausnahme mit rechtlichen Schwierigkeiten und einem enormen Abstimmungsbedarf zwischen dem aktuellen Arbeitgeber, dem TLVwA, dem TMIK und dem TFM verbunden, die den zeitlichen Verzug bei der Stellenbesetzung begründen. Aufgrund des bestehenden Funktionsvorbehalts kommt eine Einstellung im Angestelltenverhältnis im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Derzeit sind mit dem Bewerber letzte besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragestellungen zu klären. Darüber hinaus gibt es vonseiten des aktuellen Arbeitgebers noch keine verbindliche Zusage bezüglich eines möglichen Einstellungstermins im Landesverwaltungsamt. Da der Bewerber über einen grundgesetzlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch verfügt, muss er im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt werden. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist nach aktuellem Verfahrensstand sachlich nicht gerechtfertigt. Aufgrund der fachlichen Expertise des Bewerbers ist das Thüringer Landesverwaltungsamt auch nach wie vor an seiner Einstellung interessiert.

Zu Frage 3: Die Besetzung des Dienstpostens als Leiter bzw. Leiterin der unteren Kommunalaufsicht im Landratsamt des Landkreises Sömmerda erfolgt nach Abschluss des Auswahlverfahrens. Der konkrete zeitliche Horizont kann vor dem Hintergrund der oben geschilderten Besonderheiten nicht abgeschätzt werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Bilay.

Danke für die sehr ausführliche Antwort. Es ist aber dann doch so, dass mehrere Landesbehörden untereinander innerhalb eines Jahres nicht klären konnten, dass diese eine Stelle besetzt werden kann und auch nicht absehbar ist, dass sich diese mindestens drei Landesbehörden, wie ich in Erinnerung habe, in absehbarer Zeit einigen können?

Nun, ich denke, ich habe die vielen verschiedenen Sachverhalte, die den Klärungszeitraum begründen, dargestellt. Ich kann jetzt, wie gesagt, keine zeitliche Prognose anstellen, weil es nicht nur an den Behörden liegt, sondern auch an dem Verhältnis des Arbeitnehmers, der noch einen Arbeitsvertrag hat. Sprich: Es sind nicht nur die von Ihnen angesprochenen Behörden beteiligt, sondern auch noch externe und nicht von der Landesregierung zu beeinflussende Gründe.

Gibt es weitere Nachfragen? Die sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Schubert mit der Drucksache 7/5411.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen,

Endschaftsregelung für Investitionskredite für den Geraer ÖPNV

Seit mehreren Jahren wird in Gera die kommunalpolitische Debatte über die Möglichkeiten der Finanzierung notwendiger Ersatzinvestitionen bei der GVB zur Sicherung des ÖPNV in der Zukunft debattiert. Neben der Möglichkeit der Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens, das aus Sicht der Landesregierung – siehe Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Drucksache 7/3358 – auch europarechtlich möglich ist, wird über die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung zur Darstellung der Gesamtsumme von Eigenmitteln debattiert. Dabei besteht die Problematik, dass je nach Kredithöhe die vollständige Tilgung des Darlehens durch die GVB unter Umständen erst nach dem Ende des derzeit laufenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags zwischen der Stadt Gera und der GVB im Jahr 2036 erfolgen würde. Somit wäre eine Endschaftsregelung zur Besicherung der vollständigen Rückzahlung durch die Stadt nach dem aktuellen Vertragsende des ÖDA notwendig.

Der Finanzdezernent der Stadt Gera, auf dessen alleinige Entscheidung die Ausreichung eines Gesellschafterdarlehens an die GVB in Höhe von 17 Millionen Euro im Jahr 2016 zurückgeht, vertrat in dieser Debatte wiederholt den Standpunkt, dass eine sogenannte Endschaftsregelung für die Stadt Gera rechtlich nicht möglich wäre.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche rechtlichen Vorgaben bilden die Grundlage für die Entscheidung einer kommunalen Rechts

aufsicht, ob eine Endschaftsregelung zulässig ist oder nicht?