Protocol of the Session on May 5, 2022

3. Trifft es zu, dass der Mitarbeiter des am besagten Abend zur Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner in der Erstaufnahmeeinrichtung eingesetzten Wachdienstes in personalverantwortlicher Position zugleich Schichtleiter war und auf der in Frage 2 genannten Wählerliste des BZH – also „Bündnis Zukunft Hildburghausen“ – stand sowie auch mit entsprechenden Fahnen öffentlich einsehbar in Erscheinung trat?

4. Wie und durch welche Maßnahmen und Regelungen stellt das Land sicher, dass zur Sicherheit von Bewohnerinnen und Bewohnern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ausschließlich geeignetes und entsprechend für die Arbeit mit Schutzsuchenden qualifiziertes Personal eingesetzt und weiterqualifiziert wird?

(Ministerin Werner)

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Staatssekretär von Ammon.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Beier beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort auf Frage 1: Nach Bekanntwerden des Vorfalls stimmte sich das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr mit dem beauftragten Wachschutzunternehmen ab und entschied, den betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Personalgesprächs zu befragen. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung erlangten die zuständigen Stellen Kenntnis von einem Video, welches in den sozialen Netzwerken verbreitet wurde und den Vorfall zeigte. Daraufhin wurde mit dem Wachschutzunternehmen vereinbart, den betreffenden Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung für eine Dauer von vier Wochen nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl einzusetzen. Während dieser Zeit wurde der betreffende Mitarbeiter im Deeskalationsverhalten und Verhaltenstraining geschult.

Zu dem Vorfall selbst wurde zunächst ein polizeiliches Ermittlungsverfahren geführt. Das Verfahren wurde im März 2022 an die zuständige Staatsanwaltschaft Meiningen abgegeben. Da es sich noch um ein laufendes Verfahren handelt, kann seitens der Landesregierung momentan keine weitere Auskunft gegeben werden.

Antwort auf Frage 2: Zu den privaten Aktivitäten des betreffenden Mitarbeiters liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Hinsichtlich der Eignung der vom Vertragspartner eingesetzten Mitarbeitenden orientiert sich die Landesregierung an den hierfür gültigen gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich hierfür ist § 34a der Gewerbeordnung. Nach § 34a Abs. 1a der Gewerbeordnung ist der Gewerbetreibende verpflichtet, nur solches Personal einzusetzen, welches die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Gewerbeausübung nachweist. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind von der zuständigen Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der für den Wohnort des Mitarbeitenden zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen. Zusätz

lich ist bei Wachpersonal, welches in Aufnahmeeinrichtungen eingesetzt ist, über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, einzuholen. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurde seitens der zuständigen Behörde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des betreffenden Mitarbeiters mit Einstellung 2016 und letztmalig im November 2020 vorgenommen und dessen Zuverlässigkeit bescheinigt. Das Führungszeugnis des betreffenden Mitarbeiters ist eintragungsfrei. Die Prüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Mitarbeiters obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde. Ich gehe davon aus, dass diese prüft, ob die Zuverlässigkeit des Betreffenden weiterhin gegeben ist.

Antwort auf Frage 3: Der betreffende Mitarbeiter war an dem in Rede stehenden Abend nicht als Schichtleiter eingesetzt. Gemäß den der Landesregierung vorliegenden Informationen war der betreffende Mitarbeiter als Vorposten im Eingangsbereich tätig. Zu den privaten Aktivitäten des Schichtleiters des besagten Abends liegen der Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls keine Informationen vor.

Antwort auf Frage 4: Im Rahmen der Ausschreibung von Bewachungsdienstleistungen in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften werden zunächst ausschließlich Angebote von geeigneten und zuverlässigen Wachschutzunternehmen berücksichtigt. Bei der Auswahl des Personals, welches in der Aufnahmeeinrichtung eingesetzt werden soll, hat das Wachschutzunternehmen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 34a Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 Bewachungsverordnung zu beachten. Es darf nur solches Wachschutzpersonal einsetzen, welches die entsprechenden Voraussetzungen, also insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit, besitzt. Außerdem ist das Wachschutzunternehmen verpflichtet, die Personen, die als Wachschutzpersonal beschäftigt werden sollen, über das Bewacherregister bei der nach § 16 Bewachungsverordnung zuständigen Behörde anzumelden. Nach erfolgter Prüfung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen wird dem Gewerbetreibenden das Ergebnis unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung mitgeteilt. Neben den gesetzlichen Vorgaben bestehen zudem vertragliche Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal hinreichend qualifiziert ist. Die Wachschutzunternehmen werden vertraglich verpflichtet, nur zuverlässiges Personal in den Aufnah

meeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu beschäftigen. Ferner besteht die Verpflichtung, nur sozialversicherungspflichtiges Personal mit einem Mindestalter von 18 Jahren einzusetzen. Hinzu kommt, dass das bestehende Vertragsverhältnis das Wachschutzunternehmen ausdrücklich zur Bereitschaft verpflichtet, die eingesetzten Mitarbeitenden in regelmäßigen Seminaren zu schulen, welche der Verbesserung interkultureller Kompetenzen und deeskalierenden Verhaltens dienen. Nach Auskunft des betreffenden Wachschutzunternehmens werden entsprechende Schulungen des in der Erstaufnahmeeinrichtung tätigen Personals sichergestellt. Die Seminare und Schulungen werden durch ehrenamtlich tätige Vereine und Institutionen betreut und auch innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtung angeboten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Beier.

Vielen Dank schon mal für Ihre Ausführungen. Eine Nachfrage habe ich noch: Ist es richtig, dass die Mitarbeiter in der Erstaufnahmeeinrichtung Handschellen und Schlagstöcke tragen und auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies?

Das Mitführen von Waffen oder auch waffenähnlichen Gegenständen durch die Mitarbeitenden in Erstaufnahmeeinrichtungen ist weder nach dem Waffengesetz noch nach dem Bewachungsvertrag zulässig.

Eine weitere Nachfrage? Frau Abgeordnete KönigPreuss.

Ausgehend davon, was Sie heute hier gehört haben, dass der zuständige Mitarbeiter in extrem rechten Organisationen aktiv war, für diese kandidiert hat und auch mit den entsprechenden Symboliken weiterhin in sozialen Netzwerken auftritt, würden Sie dem Mitarbeiter immer noch Zuverlässigkeit im Kontext des Umgangs mit Geflüchteten in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl attestieren, und wenn dem nicht so ist, was geschieht denn jetzt?

Ich habe schon versucht darzulegen, dass das allein Aufgabe der zuständigen Behörde ist, die Zuverlässigkeit festzustellen und gegebenenfalls zu verneinen. Weiterhin gilt aber natürlich dann, dass in die Zuverlässigkeitsprüfung Kriterien wie die Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung oder in einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei einzufließen haben.

Eine weitere Nachfrage, bitte.

Das heißt, es ist kein Problem, wenn ein Neonazi, solange er nicht vorbestraft ist, sondern nur sich entsprechend äußert, auch öffentlich nachweisbar äußert, in Bereichen wie der Erstaufnahmeeinrichtung arbeitet, wo er seinen ideologischen Rassismus natürlich dann auch in der Praxis ausübt? Das ist kein Problem?

Frau Abgeordnete, ich denke, wir sind uns einig, dass Rassismus und Menschenfeindlichkeit immer entgegenzutreten ist, und ganz besonders in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Ich gehe aber auch davon aus, dass wir uns weiter einig sind, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung allein die gesetzlichen Vorschriften gelten, und dieser Rahmen ist für mich bindend.

Eine letzte Nachfrage von Herrn Abgeordnetem Beier.

Vielen Dank. Anschließend an meine Nachfrage noch eine weitere Nachfrage: Was ist denn vertraglich geregelt? Welche Hilfsmittel und Waffen sind denn zulässig?

Die Frage, da man da erst in den Bewachungsvertrag Einsicht nehmen muss, würde ich schriftlich beantworten.

Damit sind die Nachfragemöglichkeiten zu dieser Frage erschöpft. Wir kommen zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Rudy in der

(Staatssekretär von Ammon)

Drucksache 7/5394. Das ist die letzte Frage, die heute aufgerufen wird.

Wie soll das 9-Euro-Ticket in Thüringen umgesetzt werden?

Mit der Einführung eines 9-Euro-Tickets für den öffentlichen Nahverkehr, das ab dem 1. Juni deutschlandweit gilt, wird am Pfingstwochenende ein erster Ansturm auf touristisch attraktive Strecken in Thüringen erwartet, dem die vorhandene Infrastruktur der Verkehrsanbieter nicht gewachsen sein könnte. Nach Medienberichten erwartet die Bahn-Gewerkschaft EVG Chaos in vielen überlasteten Zügen, Erfahrungen, die bereits beim 1995 eingeführten „Wochenend-Ticket“ der Bundesbahn gemacht wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welchen Strecken im Freistaat rechnet die Landesregierung mit einem erhöhten Fahrgastaufkommen infolge der Einführung des 9-Euro-Tickets?

2. Wie wollen die von der Landesregierung mit der Umsetzung des 9-Euro-Tickets beauftragten Unternehmen in Thüringen sicherstellen, dass am Pfingstwochenende Anfang Juni, wie sodann in den bald darauffolgenden Ferienmonaten, keine abschreckenden Engpässe der Nutzung des für drei Monate gültigen Angebots im Wege stehen?

3. Welche konkreten Regelungen und Maßnahmen sind geplant, um auf touristisch besonders gefragten Strecken einem erhöhten Aufkommen an Reisenden nachzukommen?

4. Plant die Landesregierung finanzielle Entschädigungen für besonders belastete Streckenabschnitte?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, noch einmal Herr Staatssekretär Weil. Bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Rudy beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Grundsätzlich ist auf allen Strecken im Freistaat Thüringen mit einem erhöhten Fahrgastaufkommen zu rechnen. Die Ausprägung der Nachfrageeffekte wird allerdings unterschiedlich

hoch sein und kann im Vorfeld nicht belastbar prognostiziert werden. Besonders viele zusätzliche Fahrgäste sind auf überregionalen Verbindungen zu erwarten, so zum Beispiel Göttingen–Neudietendorf–Würzburg, Kassel–Leinefelde–Halle an der Saale, Erfurt–Sangerhausen–Magdeburg oder Leipzig–Gera–Hof.

Die Fragen 2 und 3 beantworte ich aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam: Inwiefern bei den verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen Möglichkeiten bestehen, die Sitzplatzkapazitäten einzelner Züge zu erhöhen, wird derzeit überprüft. Die Umsetzbarkeit hängt dabei entscheidend von der Fahrzeugverfügbarkeit ab. Die Ergebnisse dieser Abstimmung werden erst wenige Tage vor der Einführung des 9-Euro-Tickets feststehen. Die Bestellung zusätzlicher Züge wird unter anderem aufgrund der extrem knappen Vorlaufzeit sowie der begrenzten Fahrzeug- und Personalverfügbarkeit nach bisherigem Kenntnisstand nicht möglich sein. Diese limitierenden Rahmenbedingungen gelten grundsätzlich unabhängig von der touristischen Bedeutung einer Strecke.

Und zu Frage 4: Eine finanzielle Entschädigung für Fahrgäste oder für Unternehmen, die von eventuellen Qualitätseinbußen betroffen sein werden, ist seitens der Landesregierung nicht geplant. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Die kann ich nicht erkennen. Dann schließe ich die Fragestunde für heute und kann den PGFs verraten, dass für morgen noch sieben Fragen übrig sind.

Wir kommen jetzt zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Dazu rufe ich erneut die Tagesordnungspunkte 16, 17, 19, 20, 21, 22 und 23 auf und gebe die Wahlergebnisse bekannt.

Tagesordnungspunkt 16

Wahl eines Vizepräsidenten des Thüringer Landtags Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/5378 -

Abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 0, gültige Stimmen 82. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD entfallen 27 Jastimmen, 52 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht.

Tagesordnungspunkt 17

(Vizepräsidentin Marx)

Wahl von Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführern Wahlvorschläge der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Fraktion der CDU - Drucksachen 7/5410/5418 -

a) Wahlvorschlag der Fraktion der CDU: abgegebene Stimmen 82, ungültige Stimmen 3, gültige Stimmen 79. Auf den Wahlvorschlag entfallen 74 Jastimmen, 2 Neinstimmen und es liegen 3 Enthaltungen vor. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Ich gratuliere Ihnen, Herr Abgeordneter Martin Henkel, zu Ihrer Wahl als Schriftführer. Ich gehe davon aus, dass er die Wahl annimmt und höre nichts Entgegenstehendes.