Der Saale-Holzland-Kreis hat zur Kreistagssitzung am 30. März 2022 einen neuen Schulnetzplan beschlossen. In diesem Plan wird zu der Staatlichen Regelschule Kahla ausgeführt, dass die Schulkonferenz im August 2021 beschlossen hat, die Errichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule (TGS) zu prüfen. Am 12. Januar 2022 beschloss die Schulkonferenz, ab dem Schuljahr 2022/2023 das Schulkonzept einer TGS für die Klassenstufen 5 bis 10 umzusetzen. Weiterhin ist im Schulnetzplan festgehalten, dass „kooperierende Schulen bislang nicht benannt wurden“ und dass ein Zeitplan nicht im Konzeptpapier beschrieben wurde und nun nachgefordert wird.
1. Gab es eine Würdigung des Konzepts durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und, wenn ja, wann wurde diese dem Schulträger übermittelt?
2. Wurde die Regelschule Kahla zu dem Wunsch seitens des TMBJS konzeptionell beraten, wenn ja, wie wurde die Umbildung seitens des TMBJS beurteilt, und wenn nein, warum nicht?
3. Wessen Aufgabe ist die Benennung von kooperierenden Schulen und kann diese auch noch nach dem Grundsatzbeschluss zur Umbildung im Kreistag erfolgen?
4. Wann ist der spätmöglichste Termin einer Entscheidung des Kreistags, um im Schuljahr 2022/2023 mit dem neuen Konzept starten zu können?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Minister Holter.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Gleichmann, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport begrüßt ausdrücklich die Gründung von Thüringer Gemeinschaftsschulen und unterstützt Schulen und Schulträger, die das längere gemeinsame Lernen fördern wollen. Das Konzept wurde im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gewürdigt. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen mitgeteilt. Die Frage, wann das TMBJS den Schulträger über die Bewertung des Konzepts unterrichtet hat, wird im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Frage 2 beantwortet.
Zu Frage 2: Der Schulträger hat dem TMBJS den Entwurf der Schulnetzplanung des Saale-Holzland-Kreises für den Planungszeitraum 2022/2023 bis 2026/2027 informell zugeleitet. Dem Schulträger wurde mitgeteilt, dass das TMBJS sich grundsätzlich erst nach Beschlussfassung des kommunalen Selbstverwaltungsorgans rechtsverbindlich zur Schulnetzplanung des Schulträgers äußert. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das TMBJS beratend hinzugezogen werden kann. Die fachlich dem TMBJS unterstehenden Regionalberater TGS, also Thüringer Gemeinschaftsschule, haben die Erstellung des Konzepts betreut.
Das für die Entscheidung zuständige TMBJS hat das Konzept schließlich befürwortet. Am 30. März 2022 wurde dem Saale-Holzland-Kreis die Befürwortung des Änderungsantrags zur Regelschule Kahla mitgeteilt. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass das TMBJS für die Regelschule in Kahla die Schulartänderung zum 1. August 2022 befürwortet. Diese Entscheidung beruht auf den vollständig eingereichten Antragsunterlagen und der erfolgten Vorabwürdigung des geplanten Vorhabens der Umwandlung der Staatlichen Regelschule Kahla in eine Thüringer Gemeinschaftsschule.
Zu Frage 3: Die Umwandlung der Regelschule Kahla in eine Gemeinschaftsschule erfolgt durch Schulartänderung. Nach § 6 a Abs. 3 Satz 4 Thüringer Schulgesetz hat bei der Schulartänderung der Schulträger ein von den beteiligten Schulen entwickeltes pädagogisches Konzept vorzulegen. Dieses liegt dem Schulträger vor. Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Schulgesetz als kooperierende Schule zu bestimmen. Der Kreistag kann bei Fassung seines Beschlusses zur Umwandlung der Regelschule Kahla in eine Gemeinschaftsschule die kooperierende Schule bestimmen.
Die Frage, ob die kooperierende Schule auch nach dem Kreistagsbeschluss bestimmt werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Da sich der Kreistag aber in Widerspruch zu seinem Kreistagsbeschluss setzen würde, wenn er nachträglich keine kooperierende Schule bestimmt, sprechen keine rechtlichen Gesichtspunkte dagegen, die kooperierende Schule später zu bestimmen. Dies sollte möglichst innerhalb eines Zeitraums von einem Schuljahr, also spätestens zum Schuljahr 2024/2025 geschehen.
Zu Frage 4, den Termin betreffend: Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Schulgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Mindestschülerzahl und -zügigkeit spätestens bis zum 31. März des Jahres für das folgende Schuljahr beim TMBJS zu stellen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift soll die Genehmigung bis zum 31. Mai des Jahres für das folgende Schuljahr erteilt oder versagt werden. Abweichend von der gesetzlichen Regelung hat das Ministerium in der Vergangenheit auch nach den gesetzlich bestimmten Fristen Anträge geprüft, wenn die Entscheidungsreife des Antrags gegeben ist. Die Herbeiführung der Entscheidungsreife ist Aufgabe des Schulträgers.
Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kemmerich in der Drucksache 7/5341. Bitte schön.
Laut Medienberichten – vergleiche „Thüringer Allgemeine“, Erfurter Ausgabe, 19. April 2022, Seite 2 – liegt mit 52 landesweiten OnlinezugangsgesetzLeistungen Thüringen an der Spitze der Onlinezugangsgesetz-Anwendungen. Hinzu kämen 80 Leistungen, für die der Bund zuständig ist und 37 weitere werden in mindestens einer Gemeinde angeboten. Das Onlinezugangsgesetz-Dashboard – vergleiche Darstellung des Dashboards unter www.onlinezugangsgesetz.de – zeigt mit Stand 20. April 2022 für Thüringen 28 landesweite Leistungen und 65 in mindestens einer Gemeinde an. Die betroffenen Anwendungen sind allerdings nicht verlinkt, sodass es schwer ist, als Bürger diese auszuprobieren.
2. Welche konkreten 37 Onlinezugangsgesetz-Leistungen werden in mindestens einer Gemeinde angeboten und unter welchen Links sind diese abrufbar?
3. Wie viele Anträge von Bürgern oder Organisationen sind über die Anwendungen aus Frage 1 bereits beim Freistaat Thüringen eingegangen?
Wer wird denn heute für das Finanzministerium die Fragen beantworten? Herr Staatssekretär Götze in Vertretung des Finanzministeriums. Herr Innenstaatssekretär, bitte schön.
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage des Abgeordneten Kemmerich möchte ich wie folgt beantworten.
Die Antwort zu Frage 1: Die Aufzählung der 52 Leistungen einschließlich der zugehörigen Internetlinks würde den Rahmen der Beantwortung der Mündlichen Anfrage sprengen. Ich kann es hier vorlesen, Herr Kemmerich, aber spätestens bei der ordentlichen Zitierung der Links dürfte es dann schwierig werden, weshalb ich Ihnen gleich einen Link nenne, unter dem Sie sich eine Datei mit den erbetenen Informationen anschauen und herunterladen können. Der Link lautet https://tinyurl.com/liste-ozg-dashboard.
Ich könnte, wie gesagt, Gleiches für die 52 Einzelleistungen vortragen. Herr Kemmerich, ich biete Ihnen an, dass ich Ihnen diese Liste, wenn Sie es denn in analoger Form haben möchten, jetzt gleich in die Hand gebe.
Frage 2 möchte ich wie folgt beantworten: Die Antwort zu Frage 1 enthält auch die Informationen zu Frage 2.
Frage 3 möchte ich wie folgt beantworten: Hierzu liegen der Landesregierung aufgrund der aus der Auflistung erkennbaren Unterschiedlichkeit der elektronischen Dienste keine gebündelten Informationen vor.
Auch wenn ich jetzt gern die Stunde damit verbracht hätte und mir die Links hätte vorlesen lassen, freue ich mich auch über die analoge Übergabe.
Ich habe zwei sehr konkrete Nachfragen: Werden die Leistungen alle auch auf einer Internetseite aufgelistet mit den Links, damit man sie als Bürger auch findet? Sie haben den Link angegeben, das werden wir uns dann anschauen.
Ansonsten möchten wir noch mal darauf hinweisen und die Meinung abfragen: ThAVEL ist ein schwieriger Suchprozess, weil man dort nur Postleitzahl und das Anliegen eingeben kann und der direkte Zugriff auf die Anwendung damit schwer zu finden ist.
Und die zweite Frage ist: Welchen Reifegrad haben die Anwendungen jeweils insbesondere, wie viele haben den sogenannten Reifegrad 3?
Die erste Frage möchte ich mit Ja beantworten. Die zweite Frage kann ich Ihnen nicht beantworten, möchte Ihnen aber anbieten, dass das Finanzministerium als zuständiges Ressort die Antwort schriftlich nachreicht.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Herr Staatssekretär, ich bitte, parallel zur analogen Übergabe dieser wunderbaren Links an den Fragesteller diese auch in welcher Form auch immer der Landtagsverwaltung zukommen zu lassen, damit wir sie für das Protokoll auch allen Abgeordneten zur Verfügung stellen können. Das war eine Linkübergabe, eine Premiere hier im Thüringer Landtag.
Wir kommen zur nächsten Frage, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Bergner in der Drucksache 7/5366, bitte.
Im September 2021 unterzeichneten Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, Sachsens, Thüringens und der Wismut GmbH ein Verwaltungsabkommen zum Umgang mit dem Erbe des früheren Bergbauunternehmens Wismut. Ihm zu Grunde liegt ein
vom Deutschen Bergbau-Museum Bochum entwickeltes „Umsetzungskonzept Wismut-Erbe“. 24 Millionen Euro wollen der Bund, Thüringen und Sachsen in einem Zeitraum von vier Jahren investieren, um die Wismut-Geschichte sowie die Ergebnisse der erfolgten Sanierungen nach Ende des Uran-Abbaus zu bewahren und zu präsentieren. Zur Umsetzung des Konzepts gründete die Wismut GmbH Ende 2021 eine Tochtergesellschaft, die Wismut Stiftung gGmbH.
1. Werden die im Verwaltungsabkommen festgeschriebenen 24 Millionen Euro ausschließlich durch die Wismut Stiftung gGmbH bewirtschaftet, wenn ja, wie und durch wen wird in welchen Zeitschienen der ordnungsgemäße Mitteleinsatz kontrolliert, und wenn nein, wie viel Geld von der im Verwaltungsabkommen festgeschriebenen Summe steht der Wismut Stiftung gGmbH und wie viel Geld welchen anderen Institutionen oder Einrichtungen zur Verfügung?
2. Zu welchen Prozentanteilen werden die insgesamt 24 Millionen Euro durch den Bund, die Länder Thüringen und Sachsen in welchen Jahresscheiben aufgebracht?
3. Welche Vereine oder Kommunen, die sich in Thüringen bereits seit Jahren dem Erhalt der Wismut-Geschichte widmen, werden bei der Umsetzung des Projekts „Wismut-Erbe“ auf welche Weise, gegebenenfalls auch durch den Einfluss der Landesregierung, mit eingebunden?
4. Welche Objekte oder Projekte in Thüringen sollen nach dem Willen der Thüringer Landesregierung in welcher Weise, gegebenenfalls auch durch den Einfluss der Landesregierung, vom Verwaltungsabkommen profitieren?