Protocol of the Session on March 17, 2022

tert wird. Eine entsprechende Änderung des Thüringer Laufbahngesetzes bleibt natürlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt, so wie es aussieht, eine Nachfrage. Herr Gleichmann, bitte schön.

Vielen Dank erst mal für die Antworten. Wenn es denn so viele gibt, die das aktuell betrifft, welche Sanktionen drohen denn den Gemeinden, die den Notwendigkeiten nicht nachkommen?

Na ja, „so viele“ ist ja relativ. Wir sprechen insgesamt über 625 Gemeinden und es sind jetzt vielleicht – in Kürze überschlagen – 25, 30. Und Sanktionen: Es ist natürlich so, dass die Kommunalaufsichten regelmäßig darauf hinweisen, dass es da nottut. Sie haben ja auch Bezug auf Stadtroda genommen und da wird die Stelle für den geschäftsleitenden Beamten auch noch mal öffentlich ausgeschrieben. Und natürlich muss man aus dem Personal schöpfen, das sich dann bewirbt. Deswegen habe ich auch darauf hingewiesen, welche Veränderungen angestrebt werden könnten, um den relevanten Personenkreis zu erweitern.

Vielen Dank. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Ich hätte nur die Bitte, Frau Staatssekretärin, dass die Antwort, die etwas eingekürzte, dann noch dem Protokoll zur Verfügung gestellt wird. Danke schön.

Damit kommen wir zur Anfrage des Abgeordneten Tischner in der Drucksache 7/5034. Bitte schön, Herr Kollege.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Widersprüche im Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Die einrichtungsbezogene Impflicht führt schon heute zu erheblichen Spannungen in Pflege und Medizin. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verunsichert und fühlen sich emotional bis existenziell betroffen. Es wird vielerorts mit massiven negativen Auswirkungen auf die Patientenversorgung gerechnet. Am 28. Februar 2022 hat das Thüringer Gesundheitsministerium einen Erlass zur Umset

zung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen veröffentlicht. Dieser führt bei den Betroffenen erneut zu erheblichen Unsicherheiten.

Handwerker galten in den bisherigen Rundschreiben und FAQs als in der Einrichtung Tätige mit entsprechender Nachweispflicht, stehen aber im Erlass – Abschnitt II, 2 b – auf der Negativliste, auch sofern diese mehrere Tage am Stück Leistungen erbringen. In Abschnitt III, C wird ausgeführt, dass die Vorschriften für das Bestandspersonal auch für externe Dienstleister – zum Beispiel Handwerker – gelten, die bereits vor dem 16. März 2022 für die Einrichtung regelmäßig tätig waren.

Pflegeeinrichtungen haben nach geltendem Recht einen Heimversorgungsvertrag nach § 12 a Apothekengesetz abzuschließen, der unter anderem die Pflicht zur Beratung von Heimbewohnern, die regelmäßige Überprüfung der Medikamentenbestände auf den Wohnbereichen sowie die Schulungen und Beratungen der Mitarbeiter beinhaltet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe sprechen – auch bezogen auf Satz 6 der Einleitung – dafür, dass externe Dienstleister – zum Beispiel Handwerker – wie Bestandsmitarbeiter bei fehlendem Immunitätsnachweis dem Gesundheitsamt gemeldet werden, obwohl es für diese keine allgemeine Impfpflicht gibt?

2. Wie begründet die Landesregierung, dass rechtliche Betreuer von Bewohnern oder Personen der Heimaufsicht keinen Impfnachweis zu erbringen haben, externe Dienstleister, die ebenfalls regelmäßig ihren Dienst in der Einrichtung ausüben, aber schon?

3. Wie begründet die Landesregierung, dass ein von der Einrichtungsleitung für alle Bewohner eines Pflegeheims organisierter Friseur oder Kosmetiker der Impfpflicht unterliegt, privat und im zeitlichen Zusammenhang beauftragte Dienstleister von Patienten, Bewohnern oder Betreuten aber nicht der Impfpflicht unterliegen?

4. Wie begründet – auch bezogen auf Satz 7 der Einleitung – die Landesregierung, dass Apotheken auf der Negativliste stehen, freie Mitarbeiter und Berater aber auf der Positivliste?

Vielen Dank, Herr Tischner. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte schön, Herr Staatssekretär.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich darf in Vertretung des einschlägigen Ministeriums für die Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Externe Dienstleister und damit auch Handwerker sind lediglich dann der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterworfen, wenn sie in der Einrichtung oder dem Unternehmen, in der bzw. in dem die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, tätig sind im Sinne des § 20a IfSG. Das bedeutet, dass nicht jede physische Anwesenheit eines Handwerkers erfasst ist. So ist gerade der klassische Fall eines Handwerkerbesuchs nicht erfasst. Ein solcher liegt dann vor, wenn situationsbezogen die Einrichtung einen Handwerker betraut, bestimmte Leistungen zu erbringen. Klassische Beispiele sind etwa die Reparatur eines Lecks im Rohrsystem, das Neudecken eines Daches nach einem Orkan oder etwa die Verlegung von Fliesen in Sanitäreinrichtungen. In all diesen Fällen unterliegt der externe Dienstleister nicht der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, obwohl er präsent vor Ort ist und das gegebenenfalls auch mehrere Tage am Stück, denn hier liegt kein Tätigsein vor. Ein Tätigsein – und der Bundesgeber meint mit diesem Begriff deutlich mehr, als in der Einrichtung oder dem Unternehmen angestellt zu sein – erfordert die folgenden Kriterien: Es liegt dann vor, wenn die Tätigkeit einer Person in einer Einrichtung oder einem Unternehmen gegeben ist, die regelmäßig nicht nur wenige Tage und nicht nur vorübergehend sowie nach einem festen, im Vorfeld absehbaren Zeitrhythmus im Einklang und auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- und Unternehmensleitung erfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Handwerker beauftragt wird, an einem festgelegten Tag jede Woche in einer Einrichtung dort aufgestellte Automaten oder Computer zu warten, oder auch dann, wenn mit einem Handwerker vereinbart wird, dass er jeden Monat Fenster und Türen zu warten, Farbausbesserungsarbeiten vorzunehmen und Zimmerpflanzen zu beschneiden hat. In beiden Konstellationen ist die Regelmäßigkeit gegeben und es handelt sich nicht nur um eine vorübergehende Tätigkeit. Daher unterfallen in derartigen Settings externe Dienstleister der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und sind im Falle eines fehlenden Immunitätsnachweises durch die Leitung dem Gesundheitsamt zu melden.

Zu Frage 2: Bei den in der Frage genannten Personengruppen handelt es sich nicht um solche, die in der Einrichtung tätig sind. Es fehlt insofern ein Tatbestandsmerkmal „im Einklang mit und auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- und Unternehmensleitungen“. Denn sowohl rechtliche Betreu

(Abg. Tischner)

er von Bewohnern als auch bei der Heimaufsicht beschäftigtes Personal werden nicht auf Veranlassung der jeweiligen Leitung tätig. Diese Rechtsauffassung wird hinsichtlich der rechtlichen Betreuer im Übrigen auch vom Bund und allen Ländern geteilt; hinsichtlich hoheitlich tätig werdenden Personen, somit auch Personal der Heimaufsicht, wird diese Rechtsauffassung von etlichen anderen Ländern geteilt.

Zu Frage 3: Auch bei privat beauftragten Dienstleistungen von Patienten, Bewohnern oder Betreuten fehlt es am Tatbestandsmerkmal „im Einklang mit auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- und Unternehmensleitungen“. Daher ist bei diesen nicht von einem Tätigsein im Sinne von § 20a IfSG auszugehen.

Zu Frage 4: Apotheken werden erst in Satz 8 der Einleitung angesprochen. Sie stehen aus Klarstellungsgründen auf der Negativliste, da sie sich unter keines der Tatbestandsmerkmale des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG subsummieren lassen. Eine analoge Anwendung auf Apotheken scheidet bereits aufgrund der Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7e und 7h IfSG aus, denn es darf nicht die Situation entstehen, dass bei einer derart grundrechtsrelevanten Thematik der Anwendungsbereich über das gesetzlich Normierte hinaus erweitert werden würde. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass dies aber nur für die Apotheken als solche gilt. Sollten eine einzelne Apothekerin oder ein Apotheker in einem Unternehmen oder einer Einrichtung, wo die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, in diesem Sinne tätig sein, so unterfallen sie natürlich deswegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, nicht aber weil sie auch eine Apotheke betreiben. Hinsichtlich der freien Mitarbeiter und Berater gilt im Prinzip nichts anderes, als bereits zu Frage 1 ausgeführt: Sofern diese in der Einrichtung tätig sind – die Definition soll nicht noch mal wiederholt werden –, unterfallen sie auch der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Vielen Dank.

Vielen Dank Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Und damit können wir fortfahren mit der Anfrage des Abgeordneten Rudy in der Drucksache 7/5036. Herr Rudy, sobald das Mikrofon – wie bitte?

(Zwischenruf Abg. Rudy, AfD: Vielleicht könnten Sie jemand anderen vorziehen?)

Wir können andere vorziehen, auf jeden Fall, Herr Abgeordneter Rudy. Dann kommen wir jetzt zur An

frage von Frau Abgeordneter König-Preuss in der Drucksache 7/5044.

Danke Herr Präsident. Es gibt vorbereitete Abgeordnete und es gibt nicht vorbereitete Abgeordnete.

(Beifall DIE LINKE)

Krieg in der Ukraine und Auswirkungen auf die extrem rechte Szene sowie das Coronaleugnerspektrum

Seit dem vom russischen Präsidenten befohlenen und gestarteten Überfall auf die Ukraine am 24. Februar 2022 mehren sich auch Mobilisierungen und Rekrutierungsbemühungen innerhalb neonazistischer Strukturen, die teilweise hierzulande zu Sympathiebekundungen und teilweise auch Ausreisebestrebungen führen, um die Kampfhandlungen zu unterstützen. Auch in der extrem rechten Szene Thüringens sowie im Spektrum der Coronaleugner, –skeptiker und sogenannten –maßnahmenkritiker sind entsprechende Aufrufe in sozialen Medien zu finden, bei denen nach Kenntnis der Fragestellerin auch in Thüringen – führende – Neonazis aktiv mitwirken.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich etwaiger Rekrutierungsversuche, Mobilisierungen und Ausreisebemühungen in der extrem rechten Szene sowie im Spektrum der Coronaleugner, ‑skeptiker und ‑maßnahmenkritiker in Thüringen vor, jeweils für die ukrainische wie auch die russische Seite?

2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die jüngsten Positionierungen hinsichtlich des Krieges für die ukrainische oder russische Seite sowohl innerhalb von Organisationen der extrem rechten Szene als auch in den Strukturen der sogenannten Coronaleugner, ‑skeptiker und ‑maßnahmenkritiker in Thüringen?

3. Erkennt die Landesregierung angesichts der teils gegensätzlichen Positionierungen innerhalb dieser Spektren ein Aufeinanderprallen von Sichtweisen? Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus auch für die Zusammenarbeit und Mobilisierungsfähigkeit bei extrem rechten Aktivitäten oder der Durchführung von Coronaprotesten innerhalb der Spektren in Thüringen, und wenn nein, warum nicht?

4. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über „Kennverhältnisse“ und gemeinsame Aktivitäten von Thüringer Neonazis mit Neonazis jeweils

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

in der Ukraine und Russland in der Vergangenheit vor?

Vielen Dank, Frau Kollegin, auch dafür, gut vorbereitet zu sein. Ich sehe Frau Staatssekretärin bereits am Pult. Bitte schön, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Angriff Russlands auf die Ukraine ist derzeit das dominierende Thema sowohl in der rechtsextremistischen Szene wie auch im Bereich der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staats. Eine eindeutige Positionierung der gesamten Szene ist bislang nicht erfolgt. Es sind sowohl prorussische, als auch proukrainische Positionen auszumachen. Einschlägige Hilfsleistungen sind in der Szene derzeit auf die Ukraine ausgerichtet. In Thüringen wurden verschiedene Aufrufe verbreitet, die eine Reise in die Ukraine zum Kampf auf der ukrainischen Seite oder die Lieferung von Hilfsgütern propagierten. Während zur Lieferung von Hilfsgütern tatsächliche Reisen in die Ukraine erfolgt sind, liegen keine Informationen vor, dass Aufrufen zum Kampf bereits gefolgt wurde.

Zu Frage 2: Im Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ und seiner Erweiterung der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staats ist die thematische Befassung mit dem Russland-UkraineKonflikt weit verbreitet, insbesondere auch im virtuellen Raum. Zurückliegend stand Putin mit seinem autokratischen Regime bei Rechtsextremisten in gutem Ansehen, nun wird ihm aber teilweise vorgeworfen, ein Brudervolk überfallen zu haben. Zu den Unterstützern der Ukraine zählen die Parteien Der III. Weg und Neue Stärke Partei. Bundesweit werden dabei unter anderem Aufrufe zu kostenfreien Unterbringungsmöglichkeiten von Familien ukrainischer Nationalisten gestartet.

Die AfD hingegen verurteilt zwar den Angriff Russlands auf die Ukraine als völkerrechtswidrig, weist jedoch dem Westen eine entscheidende Mitschuld zu. Bei Ukrainern werden zudem der Patriotismus gefeiert, während der gleiche Patriotismus bei Deutschen verdammt werde. Außerdem wird das Fluchtgeschehen instrumentalisiert, da aus der Ukraine nur Frauen und Kinder flüchten, während die Männer für ihre Heimat kämpfen, aus Syrien seien hingegen überwiegend junge und somit kampffähige Männer gekommen.

Im Bereich der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staats ist das Protestgeschehen zahlenmäßig eher rückläufig. Der Ukraine-Konflikt spielt jedoch eine zentrale Rolle in den Bereichen „Desinformation“ und „Aktivismus“. Daher verbleibt die Szene in ihrem eigentlichen Kernthema, indem sie der Politik der deutschen Regierung die Schuld dafür zuweist, dass der Bürger die Quittung zu zahlen hat, zum Beispiel in Form von höheren Öloder Gaspreisen. Es werden russische Narrative bedient, zum Beispiel durch die Bezeichnung des Kriegs als „militärische Operation zur Entnazifizierung“. Schwerpunkte der Aktivitäten sind auch in diesem Zusammenhang die bereits bestehenden Protestschwerpunkte in Eisenach und in Ostthüringen.

Ich komme zu Frage 3: Es ist richtig, dass innerhalb der Phänomenbereiche „Rechtsextremismus“ und „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staats“ widerstreitende Positionierungen zum Russland-Ukraine-Konflikt festzustellen sind. Ungeachtet dessen bietet die Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten das größere Konfliktpotenzial. Die Sicherheitsbehörden werden die weitere Entwicklung aufmerksam im Blick behalten.

Zu Frage 4: Der Landesregierung ist bekannt, dass Einzelpersonen und Gruppen der rechtsextremistischen Szene in Thüringen über langjährige Kontakte zu Szeneangehörigen in Russland verfügen. Im Bereich rechtsextremistischen Kampfsports hat die Gruppierung Wardon Verbindung zu der russischen Kampfsportvereinigung PPDM. Darüber hinaus sind persönliche Kontakte einer neonazistischen Gruppierung aus Thüringen zu einem russischen Rechtsextremisten bekannt, der in der dortigen Musikszene zu verorten ist. Ansonsten bestehen Verbindungen zwischen Thüringer Rechtsextremisten und dem rechtsextremistischen Musikfestival „Asgardsrei“ in der ukrainischen Hauptstadt Kiew. So trat die rechtsextremistische Band „Absurd“ aus Thüringen dort in den Jahren 2017 und 2018 auf. Im Rahmen des Festivals im Jahr 2018 trat der Neonazi und Frontmann der Band „Absurd“ auch als Redner in Erscheinung. Der Auftritt erfolgte vermutlich vor dem Hintergrund eines bestehenden Kennverhältnisses zu einer ukrainischen Rechtsextremistin und Aktivistin des AsowRegiments.

Des Weiteren nahmen am 14. Oktober 2019 Vertreter der Partei Der III. Weg auf Einladung des eben genannten Regiments am Tag der Nation in Kiew teil. Im Übrigen liegen Informationen vor, die im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz besonders schutzbedürftig