Protocol of the Session on March 17, 2022

Zuhörer am Livestream, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Vielleicht noch mal als Vorbemerkung, weil der Titel der Anfrage suggeriert, dass dieser Luchs bei Buttstädt erschossen wurde: Dazu will ich nur sagen, das wissen wir nicht.

Die beiden ersten Fragen, und zwar „Gibt es zum Fall des bei Buttstädt getöteten Luchses inzwischen einen Tatverdächtigen bzw. eine Tatverdächtige?“ und „Durch welche gegebenenfalls anderen oder ähnlichen Straftaten trat der Tatverdächtige bzw. traten die Tatverdächtigen in Erscheinung?“, möchte ich zusammen beantworten, und zwar mit dem einfachen Satz, dass der Landesregierung keine Kenntnisse zu Tatverdächtigen vorliegen.

Die Frage 3, wann genau der Monitoring-Bericht für den Luchs für das Jahr 2020/2021 vorliegt: Dazu kann ich Ihnen sagen, dass der Landesregierung keine Erkenntnisse dazu vorliegen, ob und wann das Bundesamt für Naturschutz den aktuellen Monitoring-Bericht veröffentlichen wird. Das Kompetenzzentrum Wolf-Biber-Luchs bei uns im Haus veröffentlicht halbjährlich Berichte zu Wolf und Luchs, welche die Thüringer Monitoring-Ergebnisse darstellen. Die Berichte für das MonitoringJahr 2020/2021 sind auf der Homepage unseres Ministeriums eingestellt.

Zu Frage 4, falls das Ministerium eine aktive Wiederansiedlung des Luchses in Thüringen plant, wann und mit wie vielen Tieren welchen Geschlechts dies geschehen soll, kann ich Ihnen sagen: Aufgrund unserer zentralen Lage hier kommt natürlich dem Freistaat Thüringen eine herausragende Bedeutung für die Vernetzung der bisher isolierten deutschen Luchsvorkommen zu. Das von Prof. Heurich von der Universität Freiburg entwickelte Ausbreitungsmodell spricht eine klare Handlungsempfehlung für eine aktive Wiederansiedlung von Luchsen im Thüringer Wald aus. Demnach kann die Ausbreitung der Tierart durch eine Wiederansiedlung von 20 Individuen im zentralen Bereich des Thüringer Walds signifikant vorangebracht werden – so weit das Gutachten von Prof. Heurich. Wir haben ein sehr intensives Monitoring dazu laufen. Die Ergebnisse dieses aktuell laufenden Monitorings werden die Grundlage dafür liefern, wie viele Luchse tatsächlich auszuwildern sind und wie das Geschlechtsverhältnis sein muss. Frühestens 2024 soll mit der Auswilderung von Luchsen im Thüringer Wald begonnen werden.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Ich sehe keine und ich sehe auch keine aus dem Rund. Damit können wir mit der nächsten Anfrage weitermachen, die vom Abgeordneten Mühlmann in der Drucksache 7/5030.

Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe folgende Anfrage:

Cyberattacken auf Infrastruktur im Freistaat Thüringen infolge des Kriegs in der Ukraine

Am 5. März 2022 teilte ein Mitglied der Landesregierung öffentlich mit, dass der Freistaat Thüringen auf sogenannte Cyberattacken vorbereitet ist.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie sind die Behörden und wie ist die Infrastruktur des Freistaats Thüringen auf mögliche Cyberattacken vorbereitet – das hätte ich gern getrennt nach Landes- und kommunaler Ebene sowie nach behördlichem und privatem Bereich –?

2. Auf welcher Grundlage informiert die Landesregierung, dass der Freistaat Thüringen auf derartige Angriffe im IT-Bereich vorbereitet ist?

3. Über welche Einheiten verfügt die Landesregierung, die sogenannte Cyberattacken aus präventiver und aus repressiver Sicht abwehren können – eventuell, falls notwendig, die Unterscheidung der Zuständigkeit für den behördlichen und den privaten Bereich auch hier –?

4. Wie sind die in Frage 3 erfragten Einheiten personell besetzt – da geht es mir um eine prozentuale Angabe des tatsächlich vorhandenen Personals vom geplanten Personalbestand – und wie sind sie ausgestattet und ausgebildet?

Vielen Dank, Herr Mühlmann. Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium. Bitte schön, Herr Staatssekretär.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, einführend möchte ich anmerken, dass die Fragen der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Mühlmann zwar umfänglich, jedoch aufgrund der bestehenden Sicherheitsinteressen des Freistaats Thüringen zum Teil ohne weiterführende Informationen beantwortet werden. Auf Deutsch gesagt: Informationssicherheitsleute reden nicht gern über Informationssicher

(Staatssekretär Möller)

heit, weil das schon sozusagen ein Teil der Strategie ist, nicht so viel preiszugeben. Aber Sie werden merken, es ist trotzdem eine sehr umfangreiche Antwort.

Eine Cyberattacke oder ein Cyberangriff wird als gezielter Angriff auf ein bestimmtes Computersystem zur Sabotage, Informationsgewinnung und zur Erpressung von Lösegeld definiert. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) versteht unter einem Cyberangriff eine Einwirkung auf ein oder mehrere informationstechnische Systeme im oder durch den Cyberer, die zum Ziel hat, deren IT-Sicherheit durch informationstechnische Mittel ganz oder teilweise zu beeinträchtigen. Die Landesregierung versteht darunter aber auch Straftaten, die sich gegen das Internet, weitere Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten.

Zu Frage 1: Das Thüringer Finanzministerium ist als das für E-Government und IT zuständige Ministerium für die ressortübergreifende Informationssicherheit in der Thüringer Landesverwaltung zuständig. Auf der Grundlage der Thüringer Informationssicherheitsrichtlinie wird nunmehr seit mehr als zehn Jahren der IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der Landesverwaltung umgesetzt. Auch die Thüringer Polizei setzt die Anforderungen in Abstimmung mit den Polizeien der Länder in ihrem Bereich um. Seit dem Jahr 2018 ist im nachgeordneten Bereich des Finanzministeriums, also konkret im Landesrechenzentrum, das ThüringenCERT, also das sogenannte Computernotfallreaktionsteam, für die Thüringer Landesverwaltung etabliert. Das ThüringenCERT agiert dabei als zentraler Ansprechpartner bei möglichen IT-Angriffen gegen das Thüringer Landesdatennetz. Durch die Etablierung eines Warn- und Informationsdienstes besteht für das ThüringenCERT zusätzlich die Möglichkeit, Ansprechpartner der Thüringer Landesverwaltung zeitnah und zielgruppengenau über mögliche Sicherheitsgefährdungen zu informieren.

Die Vorgehensweisen und Empfehlungen des BSI bieten eine systematische Methodik zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Schutzniveaus für die Verarbeitung und Information. So sind die Datennetze der allgemeinen Verwaltung und der Polizei nach diesen Anforderungen aufgebaut und wurden erfolgreich auditiert bzw. durch das BSI zertifiziert.

Beim Blick auf die Kommunen ist der Ausgangspunkt stets der in der Verfassung verankerte Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung. Diese begründet unter anderem eine Eigenverantwortung der Kommunen, die sich auch auf die Cy

ber- und Informationssicherheit bezieht. Es gibt in Deutschland gerade keine bundesweite Kompetenznorm, die die kommunale Cyber- und Informationssicherheit zum Gegenstand hat. Es ist davon auszugehen, dass in den thüringischen Kommunen Unterschiede bei der Umsetzung dieser Aufgabe bestehen. Dies ist aber kein spezifisches Phänomen der Cyber- oder Informationssicherheit, sondern Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung und geht mit der Möglichkeit einher, dass jede Kommune ihre eigene Situation vor Ort bewertet. Die Kommunen sind somit keineswegs von der Wahrnehmung dieser Aufgabe in Eigenverantwortung entbunden. Es bleibt ihnen aber beispielsweise überlassen, ob sie diese Aufgabe in Zusammenarbeit erfüllen oder inwieweit sie Unterstützung Dritter in Anspruch nehmen. Für den Freistaat Thüringen bedeutet die Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen Prinzips, dass er keinen umfassenden Einblick in die Umsetzung dieser Aufgabe durch jede einzelne Kommune hat oder haben wird.

Zu Frage 2: Der Minister für Inneres und Kommunales wird in der angesprochenen Veröffentlichung mit der Aussage zitiert, dass man auf mögliche Angriffe vorbereitet sei. Diese Aussage bezieht sich auf mögliche Cyberangriffe gegen die Sicherheitsbehörden des Freistaats, und zwar durch Russland im Rahmen des Angriffskriegs gegen die Ukraine. Dazu wurde bereits in der Antwort auf die Frage 1 ausgeführt. Darüber hinaus beobachtet und analysiert der Verfassungsschutz kontinuierlich und präventiv die gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten von fremden Staaten.

Die Cyberabwehr des Bundesamts für Verfassungsschutz informiert über mögliche Angriffe, veröffentlicht technische Indikatoren und gibt Warnhinweise. Aber auch das ThüringenCERT steht derzeit aufgrund der Krisensituation im ständigen Informationsaustausch mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und anderen Sicherheitsbehörden der Landes- und Bundesverwaltung. Auf Grundlage dieser umfänglichen Informationen können daher derzeit aktuelle Lagebilder und Sicherheitseinschätzungen abgeleitet und Reaktionsmöglichkeiten erörtert werden.

Zu Frage 3: Auf der Grundlage der Thüringer Informationssicherheitsleitlinie wurde daher 2018 ein ThüringenCERT im Bereich des Thüringer Landesrechenzentrums etabliert. Durch das CERT verfügt die Thüringer Landesverwaltung somit über eine zentrale Stelle zur Prävention und Abwehr von ITAngriffen gegen das Thüringer Landesdatennetz. Die Abwehr von Cyberattacken als Teil der polizeilichen Gefahrenabwehr obliegt dem Landeskriminalamt, sofern Unternehmen sowie öffentliche und

(Staatssekretär Dr. Schubert)

nicht öffentliche Institutionen betroffen sind. Hierzu wurde die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime eingerichtet, bei der über die rund um die Uhr besetzte Hotline betroffene Institutionen gegebenenfalls schnell und unkompliziert eine Strafanzeige bei einem IT-Sicherheitsvorfall erstatten können. Die Strafverfolgung in den Fällen von Straftaten nach den §§ 202 a, 202 b, 202 c, 263 a, 303 a, 303 b des Strafgesetzbuchs obliegt dem Landeskriminalamt in besonderen Fällen und den sieben Kriminalpolizeiinspektionen. Die Bearbeitung entsprechender Sachverhalte wird grundsätzlich im Kommissariat 3 wahrgenommen. Für forensische Sicherung und Auswertung von Datenträgern existieren ebenfalls in jeder Kriminalpolizeiinspektion sogenannte regionale Beweissicherungseinheiten. Im Thüringer Landeskriminalamt wird diese Aufgabe vom Dezernat IT-Forensik wahrgenommen.

Soweit tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, richtet, ist das Bundeskriminalamt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundeskriminalamtgesetz für die Strafverfolgung zuständig.

Zu Frage 4: Im Bereich des Thüringer Landesrechenzentrums sind beim ThüringenCERT alle zugeordneten Stellen vollständig besetzt. Die in der Frage 3 aufgeführten Ermittlungsbereiche der Kriminalpolizeiinspektion sind nicht ausschließlich für Straftaten wegen strafbare Cyberangriffe zuständig, sodass eine Abgrenzung im Sinne der Fragestellung nicht möglich ist. Die Aufgabe der Zentralen Ansprechstelle Cybercrime wird als Teilaufgabe des Sachbereichs Auswertung im Dezernat 64 des Landeskriminalamts wahrgenommen. Ein expliziter Dienstposten für die Aufgaben der ZAC ist nicht vorgesehen. Auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 2126 wird Bezug genommen. Das Dezernat IT-Forensik ist zu 100 Prozent besetzt. Für die Bearbeitung von Cyberangriffen ist dem forensischen und dem Ermittlungspersonal entsprechende Hard- und Software bereitzustellen. Von einer detaillierten Darstellung wird zum Schutz der künftigen Polizeiarbeit abgesehen. Das für die Aufnahme eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts in diesem Bereich notwendige Fachwissen wird sowohl in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes als auch im Rahmen des Studiums für den gehobenen Dienst in sogenannten Ersteinsteigerseminaren vermittelt.

Ich danke für das lange Zuhören.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Vom Fragesteller nicht, aus der Mitte des Hauses auch nicht. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Offensichtlich war die Antwort doch umfangreich. Wir kommen zur Anfrage des Abgeordneten Gleichmann in der Drucksache 7/5031. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

Umsetzung des § 33 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Gemäß § 33 Thüringer Kommunalordnung müssen die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Als geschäftsleitenden Bediensteten muss jede Gemeinde mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. Nach Kenntnis des Fragestellers plant die Stadt Stadtroda die Ausschreibung eines geschäftsleitenden Bediensteten. Die Stadt Stadtroda unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern kann gemäß den Vorgaben des § 33 Thüringer Kommunalordnung die Besetzung des geschäftsleitenden Bediensteten in Form eines Angestelltenverhältnisses nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfolgen?

2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. In welchen Gemeinden in Thüringen, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, gibt es nach Kenntnis der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt als geschäftsleitenden Bediensteten keinen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes?

4. Welchen gesetzgeberischen Neuregelungsbedarf gibt es gegebenenfalls aus Sicht der Landesregierung bezüglich der derzeit geltenden Regelungen in § 33 Thüringer Kommunalordnung?

Danke.

(Staatssekretär Dr. Schubert)

Vielen Dank, Herr Gleichmann. Frau Staatssekretärin Schenk steht schon in den Startlöchern, bitte schön.

Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO muss jede Gemeinde als geschäftsleitenden Bediensteten mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Bei dem geschäftsleitenden Bediensteten muss es sich um einen Bediensteten in einem Beamtenverhältnis handeln.

Zu Frage 2: Ich verweise auf die Ausführungen zu Frage 1.

Zu Frage 3: Nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörden gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde kommen derzeit folgende Gemeinden ihrer Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO nicht nach. Da sind sehr viele verschiedene Landkreise betroffen. Ich würde Ihnen anbieten, das einfach schriftlich zu Protokoll zu geben, weil ich Ihnen sonst drei Seiten Landkreise vorlesen würde. Sind Sie damit einverstanden?

(Zuruf Abg. Gleichmann, DIE LINKE: Ja!)

Zu Frage 4: Der Landesregierung ist bekannt, dass die Praxis in einzelnen Kommunen Schwierigkeiten bei der Differenzierung und Zuordnung der jeweils erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu einzelnen Laufbahnen offenbart hat. Es hat sich dort das Bedürfnis gezeigt, die bisherige Unterscheidung der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes von der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes aufzugeben. Diesem Bedürfnis Rechnung tragend prüft die Landesregierung eine entsprechende Änderung des § 9 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz, mit der der derzeit in der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschaftsund sozialwissenschaftlichen Dienstes befindliche Beamte der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes gesetzlich zugeordnet werden kann. Diese Änderung hätte auch zur Folge, dass der Personenkreis, der für eine Verwendung als geschäftsleitender Bediensteter infrage kommt, erwei

tert wird. Eine entsprechende Änderung des Thüringer Laufbahngesetzes bleibt natürlich dem Gesetzgeber vorbehalten.