Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, abschließend noch eine Bemerkung am Rande an die Adresse der Landesregierung, aber die Staatssekretärin aus dem Innenbereich ist ja da. Normalerweise hätten wir erwartet, dass die Landesregierung selbst schon längst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hätte. So gesehen ist es gut, dass das Parlament nun einmal mehr Verantwortung übernimmt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kollege Walk. Ich erteile das Wort Herrn Abgeordneten Bilay für die Fraktion Die Linke.
Vielen Dank, Herr Präsident, ich spreche für die Koalition insgesamt. Herr Bergner, es ist jetzt schwierig, in den Dialog einzutreten, aber ich will es trotzdem sagen. Ihr Gesetzesentwurf: Sie haben es zwar mit erwähnt und es ist auch aufgeschrieben, aber es drängt sich da immer so diese Sprachregelung durch, als hätten Zollbeamte derzeit bestimmte polizeiliche Befugnisse nicht. Herr Walk ist auch noch mal darauf eingegangen. § 127 der Strafprozessordnung normiert das sogenannte Jedermannsrecht. Es ist also nicht so, dass Zollbeamte, wenn sie beispielsweise bei einer Kontrolle auf einer Baustelle feststellen, dass da ein gesuchter Straftäter unter den Arbeitenden ist, diesen Straftäter nicht festsetzen dürften. Es ist nicht so, dass dann plötzlich die Zollbeamten zuschauen müssen, wie der davonläuft, ins Auto einsteigt. Das hatten wir in Thüringen in anderen Fällen, aber nicht in diesen Fällen. Aber ich will auch davor warnen,
wenn jetzt mit der vorgeschlagenen Änderung beim Polizeiorganisationsgesetz der Eindruck erweckt wird, als wären Zollbeamtinnen und Zollbeamte künftig Hilfspolizisten der Landespolizei. Das sind sie ausdrücklich nicht. Die Verantwortung des Landes ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Polizistinnen und Polizisten auf den Straßen unterwegs sind. Dafür hat Rot-Rot-Grün seit Jahren entsprechende Vorschläge unterbreitet. Wir haben Einstellungskorridore usw. festgelegt. Wir haben auch die Stellen in den Landeshaushalten mit ausgebracht.
Herr Bergner, ich will es an dieser Stelle auch deutlich sagen: Wir unterstützen grundsätzlich Ihren Vorschlag, über diese Punkte im Innenausschuss zu reden. Aber – und das ist entscheidend, weshalb wir am Ende Ihrem Geschäftsordnungsantrag für eine gleichzeitige erste und zweite Lesung gestern nicht zugestimmt haben – wir sehen schon noch Diskussionsbedarf bei der einen oder anderen Formulierung. Denn mit so einer Neuformulierung eines Absatzes, wo in verschiedenen Schachtelteilen „Gebrauch von Schusswaffen“, „Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen“, „Zollbeamte“, Landespolizistinnen und Landespolizisten miteinander vermengt werden, da müssen wir noch mal trennscharf schauen, dass da keine Missverständnisse entstehen. Insofern ist aus unserer Sicht eine Anhörung mit den entsprechenden Expertinnen und Experten notwendig. Deswegen freuen wir uns durchaus auf die Debatte und die Diskussion dazu im Innen- und Kommunalausschuss. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Bilay. Damit liegen jetzt aus den Reihen der Abgeordneten keine Wortmeldungen mehr vor. Frau Staatssekretärin, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Forderung nach einer Eröffnung von Eilkompetenzen für Zollbeamtinnen und Zollbeamte wurde seit Jahren – das wurde in den Redebeiträgen auch deutlich – sowohl vonseiten des Bundesfinanzministeriums als auch durch die Gewerkschaften der Zollbediensteten immer wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Thüringen hat im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern in der Vergangenheit die Eröffnung von Eilkompetenzen für Zollbeamtinnen und Zollbeamte insbesondere deswegen abgelehnt, weil die originären Aufgaben des Zolls mit denen der Polizei nicht vergleichbar waren und im Bundesrecht
zudem keine entsprechende Aufgabenzuweisung vorgesehen war. Mit der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Änderung des Zollverwaltungsgesetzes hat sich der Bundesgesetzgeber allerdings eindeutig für ein polizeiliches Tätigwerden der Zollverwaltung mit Einverständnis der Länder ausgesprochen. Nach § 12 d des Zollverwaltungsgesetzes dürfen ausgewählte Vollzugsbeamte der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Landesregierung hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Eröffnung von Eilkompetenzen für ausgewählte Vollzugsbeamte der Zollverwaltung. Ich möchte aber trotzdem betonen, dass im Verlauf der nunmehr seit bereits mehreren Jahren andauernden Diskussionen bisher keine einschlägigen Probleme in der Zusammenarbeit der Thüringer Polizei mit der Zollverwaltung vorgetragen wurden. Deswegen ist beabsichtigt, die Erarbeitung einer Kompetenznorm für Zollbedienstete zusammen mit anderen polizeilichen Regelungsbedarfen in einem vorzunehmen. Hierfür steht aufgrund der jüngsten Entwicklungen nunmehr auch ausreichend Zeit in dieser Legislaturperiode zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Das ist ein flotter Fortgang der Beratung. Es liegt kein Redebeitrag mehr vor. Wir haben einen Antrag auf Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss vorliegen und kommen jetzt zur Abstimmung über diesen Antrag. Wer der Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Innen- und Kommunalausschuss zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das ist die Zustimmung aus den Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, der SPD, der Gruppe der FDP, der Fraktion der CDU und aller fraktionslosen Abgeordneten. Wer ist dagegen? Enthaltungen? Enthaltungen aus der Fraktion der AfD. Damit ist dieser Gesetzentwurf bei Enthaltungen der Fraktion der AfD und ansonsten Zustimmung an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen und ich schließe die Beratung für den heutigen Tag.
Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5032 - ERSTE BERATUNG
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren, Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes – ja, in der Regel ist eine Gesetzesänderung, eine Novellierung ein inhaltlich und rechtlich doch umfangreiches Konglomerat, welches auch die entsprechende Debatte dazu verlangt. Dies erwartet man allemal auch und gerade bei Mediengesetzen, Stichwort „Staatsverträge“. Nun ist es aber auf den ersten Blick bei der Novellierung des Thüringer Landesmediengesetzes ein wirklich sehr überschaubarer Text auf dem Tisch, nämlich: „§ 10 Abs. 1 Satz 3 […] erhält folgende Fassung: ‚Abweichend von Satz 1 ist die nicht redaktionelle Zusammenarbeit von Rundfunkveranstaltern zulässig.‘“ Kurz gesagt, den Rundfunkveranstaltern in Thüringen wird eine breitere, ausdrücklich nichtredaktionelle Zusammenarbeit gestattet. Dies ist letztendlich zwar eine – ich wiederhole – überschaubare, aber dennoch nicht ganz unbedeutende Veränderung. Warum betone ich dies?
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auf die in der 6. Legislaturperiode stattgefundene Debatte im Zusammenhang mit der Änderung des damaligen Thüringer Landesmediengesetzes, konkret auf die Problematik „Medienvielfalt“ eingehen. Damals, 2016, wurde der Vorstoß einer breiteren Beteiligung besonders der Printmedien bei Rundfunkveranstaltungen aufgeworfen und diskutiert. Im Ergebnis der damaligen Diskussion einschließlich einer stattgefundenen Anhörung wurde eine höhere prozentuale Beteiligung der Printmedien an Rundfunkveranstaltungen abgelehnt. Auch ich habe dies damals für meine Fraktion mit Blick auf die Debatte zur Medienvielfalt getan und den Gesetzesvorstoß abgelehnt. Ja, in Thüringen gibt es eine kleine, aber feine Medienlandschaft, welche es bei den rasanten technischen Entwicklungen zu erhalten und welcher es eine entsprechende Weiterentwicklung zu ermöglichen gilt. Zwischen 2016 und 2020 wurde die Möglichkeit solcher Zusammenarbeit unter dem sogenannten Funkhausmodell wieder aufgenommen. Hierbei war – lassen Sie mich das wie folgt formulieren – eine eineindeutige redaktionelle Trennung nicht durchgehend deutlich bzw. gewährleistet.
Nun, meine Damen und Herren, ist die angesprochene technische Entwicklung in den zurückliegenden zwei, drei Jahren weitergegangen, auch die damit verbundenen medienpolitischen Veränderungen. Deshalb verlangt es nach inhaltlichen, aber auch organisatorischen und gesetzlichen Möglichkeiten, um zum Erhalt und der Sicherung der Thüringer Medienlandschaft beizutragen. Nach einer zurückliegenden knapp einjährigen Diskussion mit den betroffenen Rundfunkanbietern – und da will ich das Stichwort durchaus noch mal nennen, das „Wohnraummodell“, was sozusagen als Konzept auf dem Tisch gelegen hat – ist dies auch hier wiederholt und – ich will es sagen – mit einer überschaubaren Gesetzesinitiative, die jetzt auf dem Tisch liegt, fortgeführt worden. Wir bitten als Koalition, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien zu überweisen. Danke.
Vielen Dank, Herr Kollege Blechschmidt. Damit eröffne ich die Aussprache und das Wort hat Abgeordneter Zippel von der CDU-Fraktion.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr geehrten Damen und Herren, vorab darf ich für die CDUFraktion die Unterstützung des Novellierungsanliegens des vorliegenden Gesetzentwurfs anzeigen. Diese Novellierung im Sinne einer Liberalisierung des geltenden Thüringer Landesmediengesetzes ist allerdings überschaubar und bezieht sich im Wesentlichen auf eine nunmehr erweiterte Möglichkeit einer nichtredaktionellen Zusammenarbeit der beiden einzigen in Thüringen ansässigen privaten Radiovollprogramme Antenne Thüringen und Landeswelle Thüringen.
Nur zur Erinnerung: Bei dem im Gesetzentwurf angesprochenen Anliegen handelt es sich um eine ältere Forderung der beiden privaten Radioprogrammanbieter, die bereits im Kontext des Erfahrungsberichts der Landesregierung bezüglich des Thüringer Landesmediengesetzes im Jahr 2013 erhoben wurde. Damals bereits brachten die Gesellschafter der beiden landesweiten privaten Hörfunkanbieter unter dem Arbeitstitel „Funkhausmodell“ die Überlegung einer umfassenderen Fusion der beiden Radiosender ins Spiel. Damals konnte sich der Gesetzgeber allerdings nicht dazu durchringen, dass bei der anschließenden Novellierung des Mediengesetzes die Möglichkeit einer sogenannten Bürogemeinschaft eingeräumt wird. Unter Bürogemeinschaft wurde verstanden, dass alle nicht pro
grammrelevanten Geschäftsbereiche gemeinsam betrieben werden dürfen. Dennoch stellte der damalige Erfahrungsbericht der Landesregierung den Radiomachern auch in Aussicht – Zitat –, dass alle nicht programmrelevanten Geschäftsbereiche vielleicht auch räumlich zusammengelegt werden dürfen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in diesem Sinne soll nun die vorliegende Novelle die damals ermöglichte Kooperation im Bereich des Gebäude- und Veranstaltungsmanagements sowie bei Technikdienstleistungen unter dem Dach des damals geforderten Funkhauses um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit erweitern, die ausführlich im Begründungstext des Gesetzentwurfs beschrieben werden, sodass ich darauf verzichten kann. Dies allerdings unter der Maßgabe, wie sie schon 2012 formuliert wurde, dass die vollständige Trennung der redaktionellen Bereiche beibehalten wird und damit auch die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet bleibt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dass das Anliegen der beiden Hörfunkanbieter nunmehr im Jahre 2022 umgesetzt werden soll, ist mit einer sich rapide verändernden Medienlandschaft, aber insbesondere durch einen erhöhten wirtschaftlichen Druck auf Antenne Thüringen und vor allem auf die Landeswelle Thüringen zu begründen. Verstärkt wird dieser wirtschaftliche Druck vor allem durch die Auswirkungen der Coronakrise, die zu erheblichen Werbeeinnahmeausfällen der beiden Anbieter geführt haben dürfte. Aus unserer Sicht kommt den beiden privaten Hörfunkanbietern sowohl für den Medienstandort Thüringen als auch für die Aufrechterhaltung des dualen Rundfunksystems eine wichtige Bedeutung zu. Daher muss die Politik den entsprechenden Arbeitsrahmen schaffen, indem sie die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Liberalisierung unterstützt. Die durch die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Landesmediengesetzes vorgeschlagene Liberalisierung in der Frage der Kooperation bzw. Zusammenarbeit der beiden in Thüringen ansässigen Hörfunkvollprogramme dient der Stärkung des Medienstandorts Thüringen, indem die Existenz der beiden einzigen in Thüringen ansässigen privaten Hörfunkanbieter dadurch zumindest kurz-, aber – und hoffentlich – auch mittelfristig gesichert wird. Diese Intention verfolgte die CDU-Fraktion bereits in den Verhandlungen zum Landeshaushalt 2020 mit einem Antrag zur Gewährung von Zuschüssen für Verbreitungskosten von DAB+ privater Hörfunkveranstalter in Thüringen in Höhe von 300.000 Euro sowie im Zusammenhang mit dem Corona-Hilfefonds durch die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für die coronabedingten Werbeeinnahmeausfälle der pri
vaten Hörfunkanbieter. Die anhaltende Coronakrise hat die wirtschaftliche Situation der beiden Sender nun weiter verschärft, sodass zusätzliche Maßnahmen alternativlos bzw. erforderlich sind, wenn man die Existenz der für den Medienstandort Thüringen wichtigen privaten Rundfunkanbieter sichern möchte. Nach meiner Kenntnis unterstützt auch die TLM diese Maßnahme.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zur weiteren Beratung schlagen wir die Überweisung an den zuständigen Fachausschuss für Europa, Kultur und Medien vor. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Zippel. Für die Gruppe der FDP erteile ich der Abgeordneten Baum das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es geht um Thüringen als Medienstandort, es geht um Thüringen als Standort einer Vielzahl leistungsstarker Unternehmen der Medienbranche als Teil der Kreativ- und Kulturwirtschaft. Die Entwicklungsmöglichkeiten einer Region als Medienstandort werden unter anderem natürlich auch durch die rechtlichen Rahmenbedingungen determiniert. Die privaten Medienunternehmen sind ein enormer Faktor für genau diesen Wirtschaftsstandort.
Die privaten Hörfunkveranstalter haben nicht nur in der Krise ihre systemrelevante und gesellschaftliche Bedeutung und Leistungsfähigkeit eindrucksvoll bewiesen, auch wirtschaftlich sind sie einer der großen und relevanten Sektoren mit weitreichenden Effekten auf andere Branchen. Andererseits sind sie durch die Krise in zweifacher Hinsicht stark betroffen: auf der Kostenseite durch hohe Fix- und Zusatzkosten für die Berichterstattung, Coronasonderprogrammierung und Mehraufwände im Produktionsgeschäft. Gleichzeitig brechen die Erlöse durch weitgehenden Wegfall von Werbeeinnahmen und des Eventgeschäfts ganz besonders teilweise dramatisch ein. Die wirtschaftliche Situation der privaten Radioveranstalter hat sich im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr nochmals verschlechtert und die Rundfunkwirtschaft leidet spürbar unter den Coronabeschränkungen. Daher sind gezielte Unterstützungsmaßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung nach wie vor dringend erforderlich. Die Refinanzierung der privaten Hörfunkveranstal
ter darf aber auch nicht nur durch kleinteilige Regulierungen oder Einschränkungen in der Vertragsfreiheit konterkariert werden. Nur so erhalten die Medienunternehmen die Chance, in der digitalen Transformation Schritt zu halten und vielfältige Angebote zu ermöglichen.
Die Teilmärkte der Kreativ- und Kulturwirtschaft im Bereich der Medien werden bis 2030 noch stärker zusammenwachsen. Durch die Digitalisierung werden innerhalb der Medienwirtschaft Inhalte aus den unterschiedlichen Segmenten zunehmend verschmelzen. Ich habe sehr wohl gehört, dass Kollege Blechschmidt sehr deutlich betont hat, dass es in dem vorliegenden Gesetzentwurf um eine nichtredaktionelle Zusammenarbeit geht. Aber gerade bei der Frage von Content im neuen Zeitalter zeigt sich, dass über Print- und Onlinemedien, aber gleichzeitig auch über Rundfunk und Internet teilweise der gleiche Content verarbeitet und abrufbar gemacht werden kann. Die Rahmenbedingungen der Medienwirtschaft müssen im Gleichgewicht sein und die Regulierung muss dann auch den entsprechenden Anforderungen des Markts angepasst werden. Das heißt, innovative Kooperationen werden in Zukunft essenziell dafür sein, ob ein Medienangebot bestehen bleiben kann, ob es Arbeitsplätze sichern und neue schaffen kann. Hier an dieser Stelle müssen wir unserer Ansicht nach ansetzen, denn gerade im Zug des hohen Einsparungsdrucks infolge der Pandemie sollten wir im Ausschuss auch über die Möglichkeiten einer redaktionellen Zusammenarbeit diskutieren.
Dabei geht es jetzt weniger um genau diese beiden Radiosender, über die hier mehrfach gesprochen worden ist, sondern grundsätzlich um die Frage, ob zum Beispiel Printmedien, die in der Fläche präsent sind, mit Radiosendern redaktionell zusammenarbeiten können, um lokalen Content austauschen zu können, sodass private Hörfunkanbieter zum Beispiel entsprechende regionale, lokale Fenster einführen können, wo dann gleichzeitig die Printmedien auch diese Audioinhalte zum Beispiel für ihre Web-Auftritte verwenden können. Hierfür benötigen die Vertreter der Kreativ- und Kulturwirtschaft im Bereich der Medien einen zukunftstauglichen Rechtsrahmen. Der erste Schritt wurde mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Landesmediengesetzes gemacht. Insofern unterstützen wir die Überweisung an den zuständigen Ausschuss und freuen uns, auf dieser Grundlage ins Gespräch zu kommen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Baum. Jetzt sehe ich aus den Reihen der Abgeordneten keine Wortmeldungen mehr, von Herrn Minister auch nicht. Damit können wir gleich in die Abstimmung über die Überweisung an den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien kommen, die beantragt worden ist. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Ich sehe Zustimmung aus allen Fraktionen, der Gruppe der FDP und von Frau Dr. Bergner. Gibt es Gegenstimmen? Keine. Enthaltungen? Auch keine? Damit ist dieser Gesetzentwurf an den Ausschuss überwiesen und ich schließe den Tagesordnungspunkt für heute.
Meine Damen und Herren, es war zwischen den Fraktionen vereinbart, zwischen 13.00 und 14.00 Uhr in die Mittagspause einzutreten. Das erlaubt uns, noch den Tagesordnungspunkt 8 aufzurufen, was ich hiermit mache.
Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5040 - ERSTE BERATUNG
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? Das ist nicht der Fall und damit eröffne ich die Aussprache. Frau Kollegin Marx hat sich für die SPD-Fraktion und – wie ich höre – auch für die anderen Fraktionen der Koalition mit zu Wort gemeldet.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, hier haben wir einen Ausnahmetatbestand: Wir haben mal einen Gesetzentwurf, der aus sich heraus kurz, knapp und verständlich ist, also eine richtig schöne, runde Sache. Alles, was Sie darüber wissen müssen, findet sich eigentlich schon in Buchstabe A der Landtagsdrucksache 7/5740, in der Schilderung „Problem und Regelungsbedürfnis“.
Wir greifen mit diesem Gesetzentwurf eine Anregung der Landesregierung auf. Wir haben vor einem Monat – wie das sein muss, spätestens 27 Monate nach Beginn der jetzigen Wahlperiode – einen schriftlichen Bericht der Landesregierung über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen bekommen. Normalerweise könnten bereits drei Monate später nach der Vorlage dieses Berichts die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung beginnen. Das ist eine relativ kurze Zeit, wenn man sich in der Zeit Gedanken
darüber machen will oder auch muss, wenn Messgrößen zwingend zu verändern sind, weil doch in einigen unserer Landtagswahlkreise die Bevölkerungszahl entweder über- oder untermaßig ist in einer Art und Weise, dass die 25 Prozent schon scharf angekratzt werden, was zur Folge hätte, dass das Gleichgewicht der jeweiligen Stimmen in den Wahlkreisen nicht mehr gewährleistet wäre. Dann wären manche Stimmen mehr wert und andere weniger. Und da erschien es der Landesregierung und erscheint es auch uns äußerst sinnvoll, dass wir dieses Zeitfenster jetzt erhöhen, indem wir die Wahlkreise eventuell neu zuschneiden müssten; einige, die im Bericht benannt sind. Der Bericht ist Ihnen auch als Landtagsdrucksache zugegangen, es war die Drucksache 7/4973.
Deswegen folgen wir der Anregung, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen um neun Monate nach hinten zu verschieben, damit wir jetzt nicht nur drei Monate haben zwischen dem vorgelegten Bericht und der frühesten Möglichkeit, Vertreterversammlungsdelegierte zu wählen, sondern die zu harmonisieren mit dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Wahlen der Wahlkreisbewerber. Das ist der Zeitpunkt 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode.
Jetzt könnte man sich allenfalls noch fragen, warum wir da nicht eher draufgekommen sind; das weist nun aber wieder in die Untiefen juristischer Literatur zurück. Bisher wurde es nicht als problematisch angesehen, schon Delegiertenversammlungsvertreter zu wählen und später vielleicht doch noch mal die Wahlkreise anders zuzuschneiden. Dann haben sich aber Juristen darüber gebeugt – und die finden dann immer Probleme, die man vorher nicht gesehen hat – und festgestellt, dass das zur Rechtsunsicherheit führen könnte. Deswegen ist es sinnvoll, nicht erst Wahlkreise dann zu ändern oder neu zuzuschneiden, wenn schon Delegierte für die Wahlversammlung gewählt worden sind. Es heißt dann noch in den Ausführungen der entsprechenden Juristen: Einen sachlichen Grund, warum man so früh wie in Thüringen – nämlich einmalig nur bei uns –, quasi in der Mitte der Wahlperiode, immer schon die Delegiertenversammlung für die Wahlkreisaufstellung wählen soll, gibt es nicht, und in anderen Bundesländern gibt es das wohl auch nicht. Deswegen können wir jetzt hier mit frohem Herzen sagen: Wir sind einmal rechtssicher, safe, und wir haben statt drei Monate künftig ein Jahr Zeit zur Neuordnung von Wahlkreisen, wenn das erforderlich ist und es nach dem Bericht der Landesregierung gerade mal so aussieht. Deswegen bitte ich Sie herzlich, mit uns zusammen diesen Antrag zur 8. Änderung des Thüringer Landeswahl