Protocol of the Session on March 17, 2022

(Zwischenruf Abg. Kießling, AfD: Die hat kei- ne Ahnung!)

Der Gesamtnutzen der Gewässerrandstreifen hingegen ist offensichtlich. Sie sind eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele im Gewässerund Hochwasserschutz. Sie haben positive Effekte

für den Arten- und Naturschutz. Es darf hier also zu keinen Verschlechterungen kommen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Bergner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen Abgeordnete, liebe Zuhörer, der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Gewässerfunktion. Der vorliegende Gesetzentwurf soll nun regeln, dass durch Fanggräben oder ähnlich geeignete Maßnahmen Gewässerverunreinigungen aufgrund angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung verhindert werden sollen. Wir brauchen bei der Entscheidung mehr Dynamik und einen Entscheidungsspielraum vor Ort. Das ist richtig. Aber nach § 38 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz kann die zuständige Behörde bereits jetzt Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben und abweichende Gewässerstreifen festsetzen. Diese Regelung gilt über § 29 Thüringer Wassergesetz auch hier in Thüringen. Damit wird meiner Ansicht nach eine einzelfallgerechte Ausgleichsmöglichkeit zwischen Ökonomie und Ökologie geschaffen. Denn es kann standortbezogen geschaut werden, mit welchen Maßnahmen eine Reduzierung des Gewässerstreifens möglich ist. Offensichtlich haben wir es hier vor Ort mit engstirnigen Auslegungen zu tun, die unseren Bauern zu schaffen machen. Hier bedarf es aus meiner Sicht lösungsorientierter Gespräche und Dialoge, um mehr Eigenverantwortung vor Ort realisieren zu können. Deshalb wäre mein Vorschlag, eine Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Wassergesetz gemeinsam mit den Bauern zu erarbeiten, die unter Angabe von Verfahrensweise, Voraussetzungen, Beispielfällen und Anwendungsbeispielen die Möglichkeiten der Aufhebung von Gewässerrandstreifen und deren abweichende Festsetzung ermöglicht. Damit geben wir der Verwaltung eine Handlungsstruktur und Flexibilität. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten sehe ich nicht. Für die Landesregierung erhält Herr Staatssekretär Möller das Wort.

(Abg. Wahl)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, werte Zuhörerinnen und Zuhörer am Livestream, zu Beginn möchte ich die Antragsteller gern an die Worte Ihrer Kolleginnen und Kollegen in Berlin erinnern. Im Wahlprogramm der FDP zur Bundestagswahl heißt es dort auf Seite 47: „Wir setzen uns“, also wir, die FDP, „[…] für intakte Gewässer ein, weil sie für die kommunale Wasserversorgung, unsere Gesundheit und die Artenvielfalt von Bedeutung sind. Deshalb müssen Einträge, zum Beispiel Rückstände aus Landwirtschaft, Industrie, Bergbau sowie Medikamenten, immer dort reduziert werden, wo eine Gefährdung vorliegt.“ Und ich würde Sie gern beim Wort nehmen. Biodiversität und saubere Gewässer, das ist gut und wichtig, und dass immer mehr erkennen, wie dringend wir handeln müssen. Aber offenbar sind Papier und insbesondere natürlich Wahlprogramme geduldig. Schöne Worte helfen nicht, wenn im konkreten Fall der Gewässerschutz aufgeweicht werden soll.

(Zwischenruf Abg. Bergner, Gruppe der FDP: Darum geht es ja nicht, wenn Sie zugehört haben!)

Fakt ist, Herr Bergner: Mehr als zwei Drittel der Thüringer Oberflächengewässer sind zu hoch mit Nährstoffen belastet. Die Folgen sind Sauerstoffmangel, verschlämmte Gewässersohlen und mitunter sogar lokales Fischsterben. Konkret weisen etwa 70 Prozent der Thüringer Oberflächengewässer zu hohe Nährstoffkonzentrationen bei Phosphor auf. Phosphor kommt etwa zu gleichen Teilen aus Einträgen der Landwirtschaft und aus Abwässern. Im Abwasserbereich haben wir in den letzten Jahren viel getan, wir würden auch gern noch mehr tun. Aber Sie wissen alle, das Tischtuch ist begrenzt: Wenn man auf der einen Seite zieht, geht es auf der anderen Seite hoch. 30 Prozent der Grundwasserkörper verfehlen aufgrund von Nitrat den guten chemischen Zustand. Unsere Gewässer brauchen Luft zum Atmen. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass deutlich weniger Düngemittel und Pflanzenschutzmittel von den gewässernahen Ackerflächen ins Wasser gelangen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Genau dazu enthält das Thüringer Wassergesetz von 2019 in § 29 bereits Festlegungen für einen besseren Schutz der Gewässer vor Stoffeinträgen. Im Einzelnen wird dort geregelt, dass, um den Eintrag von Nährstoffen und Schadstoffen zu reduzieren, eine einheitliche Breite von Gewässerrandstreifen vorzusehen ist, und zwar im Außenbereich von 10 Metern und im Innenbereich von 5 Metern. Dar

über hinaus enthält § 29 Thüringer Wassergesetz eine Option mit gleichwertigen Gewässerschutzzielen. Das ist mitnichten ein Bürokratiemonster, sondern dieses Optionsmodell hat sich inzwischen bewährt und – auch der Präsident des Thüringer Bauernverbandes hat es deutlich gemacht – das hat sich etabliert. Es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern. Der 10 Meter breite Gewässerrandstreifen kann im Außenbereich nämlich auf 5 Meter halbiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Die ersten 5 Meter müssen dazu ganzjährig begrünt werden oder mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen sein. Die zweiten 5 Meter können dann ganz normal und ganz konventionell weiter ackerbaulich genutzt werden. Dieses sogenannte Optionsmodell ist deutschlandweit eine Vorreitergeschichte. Der innovative Ansatz hat bei der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes und der Düngeverordnung des Bundes Schule gemacht. Wie Sie sehen, haben Landwirtinnen und Landwirte bereits jetzt eine zusätzliche Möglichkeit zur Bewirtschaftung und damit auch zur Reduzierung des nicht mit Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln zu belegenden Gewässerrandstreifens.

Was Landwirtinnen und Landwirte vor allem wollen, ist Planungssicherheit und Stabilität. Jetzt damit anzufangen, mit irgendwelchen Sondermodellen wie Fanggräben –

(Zwischenruf Abg. Bergner, Gruppe der FDP: Das ist kein Sondermodell! Das ist eine ef- fektive Lösung!)

ich komme nachher noch einmal dazu – neue Dinge in die Welt zu setzen, ich glaube, das ist für niemanden hilfreich.

Wenn Sie sich noch einmal genau vergegenwärtigen, wozu wir das mit den Gewässerrandstreifen machen: Mit einem breiteren Gewässerrandstreifen bis zu 10 Metern werden stoffliche Einträge, Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel und Feinsedimente wirksam zurückgehalten. Es gibt wissenschaftliche Untersuchungen, die deutlich zeigen, dass die optimale Breite für einen Gewässerrandstreifen mit diesen Eigenschaften ein 10 Meter breiter Streifen ist und dort eine optimale Zurückhaltung von Sedimenten, Pflanzenschutzmitteln, Phosphor und Stickstoff bewirkt wird. Ufergehölze schützen die Gewässer überdies vor Stoffen, die durch Wind eingetragen werden. Auch andere Bundesländer – zum Beispiel Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen – haben Gewässerrandstreifen von 10 Metern im Außenbereich.

Es gibt noch zahlreiche weitere Regelungen, die hier einschlägig sind. Einige Dinge sind schon genannt worden. § 38 a Wasserhaushaltsgesetz, im

Juni 2020 in Kraft getreten, befasst sich mit den Hangneigungen an Gewässern. Die Thüringer Düngeverordnung von 2020 trifft entsprechende Regelungen. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung von 2021 und auch die Düngeverordnung des Bundes, die in letzter Zeit mehrfach im Gespräch war, sieht in § 5 zahlreiche Bewirtschaftungsauflagen vor, die sich insbesondere auf die Flächen an Gewässern mit verschiedenen Hangneigungen beziehen. Viele dieser Regelungen nehmen den Kerninhalt eines auf 5 Metern vollständig begrünten Gewässerrandstreifens auf, indem der Einsatz von Pflanzenschutzund Düngemitteln verboten ist. Diese Verordnungen sind alle nach dem Thüringer Wassergesetz in Kraft getreten, was mir auch zeigt, dass wir damals in Thüringen genau richtiggelegen haben. Vor allem aber aus Gründen des Gewässerschutzes und der Biodiversität gibt es für mich nicht den geringsten Anlass, bei den Gewässerrandstreifen Abstriche zu machen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wenn ich mir jetzt den Antrag der FDP konkret ansehe, dann haben Sie eine Gesetzesvorlage eingebracht, die den Gewässerrandstreifen im Außenbereich ebenfalls auf 5 Meter reduzieren will – also die 5 Meter haben wir schon an vielen Stellen, wenn nämlich von dem Optionsmodell Gebrauch gemacht wird –, und jetzt wollen Sie zusätzlich noch Fanggräben oder ähnlich geeignete Maßnahmen einführen, um schädigende Einflüsse auf die Gewässer zu vermeiden. Ich denke, es ist deutlich geworden, dass Landwirtinnen und Landwirte bereits jetzt die Gewässerrandstreifen reduzieren können und das rechtlich teilweise auch vorgeschrieben ist und sie nicht solche Fanggräben brauchen. Sie wollen uns hier weismachen, dass irgendein Landwirt – und ich kenne niemanden, der das will – begeistert ist, wenn er jetzt Fanggräben an Tausenden von Gewässerkilometern anlegen soll. Das halte ich offen gestanden echt für einen Witz.

Problematisch an dem Änderungsvorschlag der FDP ist für mich zudem, dass überhaupt nicht erklärt wird, wie diese Fanggräben aussehen sollen. Wo sollen diese angelegt werden? Wie sind die Finanzierung und die Unterhaltung vorgesehen? Wie breit und wie tief soll solch ein Graben sein? Soll der Fanggraben im begrünten Gewässerrandstreifen oder im ackerbaulich genutzten Bereich liegen? Kann die landwirtschaftliche Nutzung trotz Fanggraben ausgeführt werden? Was passiert mit dem aufgefangenen Wasser, soll es gereinigt oder wieder eingeleitet werden? Alles offene Fragen, die der Gesetzesvorschlag nicht aufgreift, geschweige denn beantwortet.

Die derzeit geltenden Regelungen zum Gewässerrandstreifen im Thüringer Wassergesetz sind eine sehr gute Grundlage, um die Einträge von Nährstoffen und Schadstoffen in unsere Gewässer zu reduzieren. Hinzu kommen die neueren Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Dünge- und Pflanzenschutzmittelrechts. Sie sind ein ausgewogener Kompromiss und beschränken die landwirtschaftliche Nutzung nicht über Gebühr. In der Regel wird auch immer ein 5 Meter breiter, begrünter Gewässerrandstreifen die Vorzugslösung sein.

Durch die Änderung der Bundesdüngeverordnung und der Thüringer Düngeverordnung gelten für die Landwirtschaftsbetriebe beim Gewässerschutz neue Regelungen. Die Landesregierung unterstützt die Landwirtinnen und Landwirte mit einem Servicepaket, diese rechtlichen Anforderungen umsetzen zu können, und zwar mit drei Komponenten. Zum einen werden die erfolgreichen Gewässerschutzkooperationen unseres Ministeriums fortgeführt, zum anderen werden für Gebiete mit besonders hohen Nitratbelastungen die bestehenden Optionen der regionalen Zusammenarbeit zum Grundwasserschutz zwischen den Landwirtschaftsbetrieben und der Wasserwirtschaft gefördert und drittens bieten wir Einzelberatungen der Landwirte zur gesamten Düngeproblematik an. Mit diesem Servicepaket sollen die Nitrat- und Phosphatbelastungen in den Thüringer Gewässern kontinuierlich weiter verringert werden.

Schließlich darf ich die FDP auch darauf hinweisen, dass Deutschland noch immer in der Kritik der EUKommission steht, die EU-Nitratrichtlinie nicht vollständig umgesetzt zu haben. Jede Aufweichung der gegenwärtigen Rechtslage wäre ein völlig falsches Signal in Richtung Brüssel. Mein gut gemeinter Rat in Ihre Richtung: Ziehen Sie Ihren Gesetzentwurf zurück, er ist inhaltlich unausgegoren und passt überhaupt nicht in die Zeit. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht.

Es war beantragt, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz zu überweisen. Dann komme ich zur Abstimmung. Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen der AfD, die Fraktion der CDU, die Gruppe der FDP und die drei fraktionslosen Abgeordneten. Wer stimmt dagegen?

(Staatssekretär Möller)

oder ein technisch bedenkliches Fahrzeug, meine Damen und Herren. Deswegen meinen wir, dass es höchste Zeit ist, diese Lösung anders zu regeln, diese Lösung im Sinne der Eilzuständigkeit des Zolls zu regeln. Ich erinnere daran: Die Thüringer Polizei klagt über Personalmangel und hat einen Langzeitkrankenstand von über 10 Prozent. Wenn ein Zollbeamter eine Straftat außerhalb seiner Zuständigkeit feststellt oder einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter, dann muss er die Polizei rufen – in unseren Augen ein Anachronismus, denn ich glaube, wir können es uns nicht leisten, dass in so einem Fall, wenn kein Polizist kommen kann, nichts passiert.

Zehn Jahre, nachdem die Gewerkschaft der Polizei auf dieses Problem aufmerksam gemacht hat, zehn Jahre, in denen der Bund der Zollbeamten etliche Briefe schrieb, und zehn Jahre, in denen alle – ich wiederhole: alle – Bundesländer diese Regelung in ihren Polizeigesetzen aufgenommen haben – außer Thüringen –, wird es Zeit, dass auch wir etwas tun, meine Damen und Herren. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb wir in Thüringen nicht die Eilzuständigkeit regeln sollten. Aus diesem Grund, Frau Präsidentin, beantrage ich auch die Überweisung an den Innenausschuss, denn bereits in der Anhörung zum Polizeiaufgabengesetz haben wir diese Eilzuständigkeit abgefragt. Es war keiner dagegen, Polizei und Zoll haben es ausdrücklich befürwortet. Zollbeamte dürfen Waffen tragen, deshalb ist die Eilzuständigkeit naheliegend, um die Polizei zu entlasten und auch an problematischen Stellen schnell zu einer Lösung zu kommen. Auch Frau Kollegin Henfling hat mit dem stellvertretenden BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel und mit Mary Lawson in einem Gespräch am 24.02.2020 bereits die erforderliche Einführung der Eilzuständigkeit erörtert. In anderen Bundesländern kamen die Initiativen von SPD, CDU und Linken, zuletzt hat Berlin das eingeführt.

Meine Damen und Herren, ich glaube, das ist ein völlig unideologisches Thema, sondern ein Thema, das schnell einer Lösung bedarf und endlich mal auch in Thüringen in Bewegung gebracht werden sollte. Deswegen wäre ich Ihnen sehr verbunden, sehr dankbar, wenn wir das jetzt an den Innenausschuss überweisen könnten und dort zu einer ordentlichen fachlichen Diskussion bringen. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.

(Beifall CDU)

Danke schön, da in den eigenen Reihen gerade niemand sitzt, ist das sehr schön.

(Vizepräsidentin Marx)

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da können wir gleich zäh- len!)

Das sind die Koalitionsfraktionen und das ist jetzt eine eindeutige Mehrheit, ich habe schon mal vorsorglich mitgezählt. Soll ich noch mal nachzählen?

(Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Nein!)

Nein. Damit ist die Ausschussüberweisung abge- lehnt und ich schließe die erste Beratung dieses Gesetzentwurfs für heute und diesen Tagesordnungspunkt.

Wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungs- punkts 5

Gesetz zur Änderung des Poli- zeiorganisationsgesetzes – Eil- kompetenz für Zollbeamte Gesetzentwurf der Fraktion der FDP *) - Drucksache 7/3726 - ERSTE BERATUNG

Das Wort zur Begründung wird separat nicht ge- wünscht, aber als erstem Redner in der Aussprache darf ich dann Herrn Abgeordneten Bergner von der Gruppe der FDP das Wort erteilen. Bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehr- ten Damen und Herren, vielen Dank auch für das kollegiale Übernehmen der Sitzungsleitung in diesem Augenblick. Ich will es kurz machen, da ich auch gestern in der Begründung, warum wir es für sinnvoll gehalten hätten, gleich die erste und zweite Lesung in dieser Woche zu absolvieren, bereits einiges zu diesem Gesetzentwurf gesagt habe. Fakt ist: Bereits seit 2012 diskutieren wir darüber, dass der Zoll in Thüringen – und zwar als dem einzigen Bundesland, wo das noch so ist – nicht die Eilzuständigkeit für polizeiliche Aufgaben hat. Das bedeutet im Klartext: Wenn irgendwo draußen ein Zollbeamter jemanden feststellt, der Schlangenlinien fährt, darf er ihn in Thüringen nicht anhalten. Wenn er aber dann auf dem Weg von Greiz nach Elsterberg die Landesgrenze überfahren hat, in Elsterberg darf er es dann. Das ist das Problem, mit dem wir hier gerade leben.

Das bedeutet nach wie vor, dass bei einer Straf- tat, die außerhalb der Zuständigkeit des Zolls festgestellt wird, der Zollbeamte jedes Mal die Polizei rufen muss. Wenn diese dann nicht oder nicht rechtzeitig kommt – nicht kommen kann –, darf er die Person nicht festhalten, und zwar egal ob es sich dabei um einen flüchtigen Straftäter handelt

Vielen Dank. Ich darf hier oben nicht applaudieren. Als nächstem Redner erteile ich Herrn Abgeordneten Walk von der CDU-Fraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauer, die FDP-Gruppe weist in ihrem vorliegenden Gesetzentwurf zu Recht darauf hin, dass Zollbeamte in Thüringen während ihres Dienstes mangels gesetzlicher Regelungen nur das sogenannte Jedermannsrecht anwenden können. Den Ausführungen von Kollegen Bergner ist ausdrücklich zuzustimmen. Das bedeutet, dass sie bei während des Dienstes festgestellten Straftaten wie beispielsweise Schmuggel, Diebstahl oder auch flüchtigen Straftätern keine besonderen Befugnisse wie Festnahme, Sicherstellung von Rauschgift oder Diebesgut haben. Der Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht auch deshalb begründet, da in allen anderen Bundesländern Zollbeamte für eilbedürftige Fälle mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet wurden – das ist auch nur vernünftig –, jedoch immer unter den Einschränkungen, dass diese nur bei gesteigerten Gefahren und nur dann ergriffen werden können, wenn die Polizei selbst nicht oder nicht rechtzeitig eingreifen kann. Somit können die Vollzugskräfte des Zolls in jenen Fällen tätig werden, in denen die originär zuständige Polizei nicht oder nicht rechtzeitig Maßnahmen wie Sicherstellung von Schmuggelware, Betäubungsmitteln oder auch die Festnahme von zur Fahndung ausgeschriebenen Straftätern ergreifen kann.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie erwähnt ist Thüringen das einzige Bundesland, in dem für Beamte der Zollverwaltung noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert wurde. Somit sind Zollbeamte in Thüringen bei der Feststellung einer Straftat, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder auch beim Antreffen eines zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters darauf angewiesen, die nächste Polizeidienststelle zu informieren und auch auf das Eintreffen der zuständigen Polizeibeamten zu warten. Sonstiges Handeln ist ausschließlich auf Basis von sogenannten Jedermannsrechten wie beispielsweise § 127 Abs. 1 der StPO möglich. Diese Verfahrensweise ist insbesondere mit Blick auf den in Thüringen bestehenden Personalmangel und zunehmenden Krankenstand der Thüringer Polizei – auch darauf hat Kollege Bergner schon richtigerweise hingewiesen – nicht zielführend und auch ineffektiv.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich noch auf ein Gutachten des Wissenschaftli

chen Dienstes des Deutschen Bundestags eingehen. Das ist bereits aus dem Jahr 2014 und behandelt genau diese Fragestellung. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss, ich zitiere: „Eine bundesweit einheitliche Rechtslage für Zollbeamte könnte allerdings durch koordinierte Landesgesetzgebung hergestellt werden, indem auch die übrigen“ – damals 2014 – „elf Länder in ihre Polizei- und Ordnungsgesetze entsprechende Bestimmungen über eine Eilzuständigkeit der Zollbeamten aufnehmen würden.“ Wohlgemerkt aus dem Jahr 2014. Das genau wollen wir jetzt auch anstreben. Mittlerweile ist Thüringen, das haben wir eben schon mehrfach gehört, das einzige Land ohne die entsprechende Regelung. Das wollen wir ändern und deswegen werden wir der Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss auch zustimmen.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, abschließend noch eine Bemerkung am Rande an die Adresse der Landesregierung, aber die Staatssekretärin aus dem Innenbereich ist ja da. Normalerweise hätten wir erwartet, dass die Landesregierung selbst schon längst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hätte. So gesehen ist es gut, dass das Parlament nun einmal mehr Verantwortung übernimmt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.