Pflegende Angehörige stehen durch die CoronaPandemie vor großen Herausforderungen. Während der mündlichen Anhörung zu den Alternativanträgen der CDU „Schutz des Lebens und seelischen Wohlbefindens von Senioren und anderen Risikogruppen während der Corona-Pandemie“ und der regierungstragenden Fraktionen „Lebensqualität von Seniorinnen und Senioren, pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen auch in der Corona-Pandemie sichern“ im Sozialausschuss am 9. Dezember 2021 wurde in den Wortbeiträgen des Landesseniorenrats Thüringen und von „wir pflegen! in Thüringen e.V.“ deutlich, dass nicht mobile Menschen in häuslicher Pflege vielfach nicht in der Lage sind, die bestehenden Impfmöglichkeiten wahrzunehmen. Zudem gäbe es große Probleme im Fall der Verhinderung eines pflegenden Angehörigen zum Beispiel durch Erkrankung oder Quarantäne.
1. Welche Erkenntnisse über eine Impflücke bei Menschen in häuslicher Pflege liegen der Landesregierung vor?
3. Plant die Landesregierung weitere Sondermaßnahmen, um die Impfquote von speziell nicht mobilen Menschen in häuslicher Pflege zu erhöhen?
4. Wie wird die Pflege von nicht mobilen Menschen in häuslicher Pflege sichergestellt, deren pflegende Angehörige in Quarantäne oder selbst mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind und für die kein anderes Pflegepersonal vorhanden ist?
Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung leider keine Erkenntnisse vor. Derart detaillierte Auswertungen sind auf Grundlage des begrenzten Datensatzes des Impfquoten-Monitorings leider nicht möglich.
Die Fragen 2 und 3 würde ich aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantworten: Bereits Anfang 2021 wurden die Landkreise und kreisfreien Städte in einem mit dem Landesseniorenrat abgestimmten Schreiben direkt darüber informiert, dass man bei älteren und nicht oder nur sehr eingeschränkt mobilen Personen, vor allem im ländlichen Raum, auch erhebliche Informationsund Mobilitätshürden hinsichtlich von Corona-Impfungen sieht. Im Zuge dessen wurde darüber informiert, dass hier Lösungen und deren Finanzierung auch im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“, kurz LSZ, möglich sind. Lösungen vor Ort können zum Beispiel durch die Seniorenbüros und Beiräte sehr bedarfs- und passgenau gestaltet werden und neben Aspekten der Mobilität auch Hilfestellung zum Beispiel bei der Buchung von Terminen umfassen. Die Verantwortung konkreter Lösungsansätze vor Ort im Rahmen des LSZ und deren Umsetzung obliegt aber immer im LSZ ausschließlich den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten. Zudem können die im Rahmen der LSZ-geförderten Sozialplanerinnen und Sozialplaner durch die Vernetzung verschiedener Akteure, wie zum Beispiel Seniorenbüros, Seniorenbeiräte, Seniorenbeauftragte, ehrenamtliche Unterstützungssysteme, Dorfkümmerer und Mehrgenerationenhäuser, und die Organisation von Informationsflüssen aktiv an konkreten Lösungen vor Ort mitwirken, da diese die Bedarfe vor Ort sehr gut überblicken können.
Zu Frage 4: Die derzeit pandemische Lage stellt wie in den vergangenen Corona-Wellen auch wieder die Pflege in der Häuslichkeit vor besondere Herausforderungen. Dabei steht an oberster Stelle, dass die Pflege der vulnerablen Gruppen weiterhin gesichert ist. Folgende Möglichkeiten stehen für die vorübergehende Sicherstellung der Pflege im Rahmen des SGB XI zur Verfügung, wenn Pflegepersonen durch eine Quarantäneanordnung oder Corona-Infektion die Pflege zeitweise nicht übernehmen können. Das sind zum einen die Kurzzeitpflege, das ist Verhinderungs- oder Ersatzpflege nach § 39 SGB XI und das ist das Pflegeunterstützungsgeld. Lassen Sie mich auf Letzteres noch mal ein bisschen detaillierter eingehen. Neben den bislang bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten wurde das Pflegeunterstützungsgeld coronabedingt erweitert. Beschäftigte haben nun aufgrund einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Das Ganze ist befristet derzeit bis 31.03.2022 und Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. Diese wäre in dieser Situation gegeben, und gibt es weitere Familienangehörige, könnten diese die Pflege übernehmen und das Pflegeunterstützungsgeld nutzen. Zudem kann bei Anordnung von Quarantänemaßnahmen – das wäre jetzt quasi der vierte Punkt – bei dem zuständigen Gesundheitsamt angefragt werden, ob gegebenenfalls Ausnahmen, zum Beispiel für die pflegerische Versorgung der Angehörigen, analog zum Einsatz SARS-CoV-2-positiven Pflegepersonals in Einrichtungen der Pflege gemacht werden können.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragen? Keine. Auch aus der Mitte des Hauses keine. Damit können wir zur nächsten Anfrage kommen, zur Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen vom Abgeordneten Plötner, in der Drucksache 7/4554 – bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.
Das Landesverwaltungsamt hat im Ergebnis eines Prüfverfahrens festgestellt, dass der Landrat des Wartburgkreises seit 15 Jahren gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Vorbereitung der Kreistagssitzung verstoßen hat. Konkret verstieß er gegen die Beteiligung des Kreisausschusses zur Her
stellung des Benehmens für die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 112 der Thüringer Kommunalordnung. Zur Heilung für die Zukunft hat der Landrat angekündigt, die Mitglieder des Kreisausschusses zu einer Videokonferenz einzuladen, den Entwurf der Tagesordnung zu beraten und das Benehmen in der formalen Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen.
1. Inwieweit hat das Herstellen des Benehmens zur Tagesordnung für den Kreistag in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses unter Beachtung von Ladungsfrist, Angabe über Ort und Zeit der Sitzung des Kreisausschusses, Tagesordnung und Fertigung einer Niederschrift zu erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Inwieweit ist es zulässig, die Beratung zur Tagesordnung des Kreistags in einer formlosen Videokonferenz durchzuführen und das förmliche Benehmen in einer Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Inwieweit muss das Benehmen zur Tagesordnung in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses vor der Ladung zur Sitzung des Kreistags erfolgen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter, und für das Ministerium für Inneres und Kommunales steht Frau Staatssekretärin Schenk schon hier.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen durch den Abgeordneten Plötner, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Ich beantworte die Fragen 1 bis 3 zusammen.
Der Landrat setzt die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreisausschuss fest. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse des Kreisausschusses sind in Sitzungen zu fassen, da die Bestimmungen für den Gemeinderat in den §§ 34 bis 43 der Thüringer Kommunalordnung auch für den Geschäftsgang der Ausschüsse des
Kreistages gelten und somit der in § 36 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung geregelte Sitzungszwang auch für den Kreisausschuss gilt.
Sitzungen in Form von Videokonferenzen oder Beschlüsse im Umlaufverfahren setzen voraus, dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage nach § 36a Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung feststellt. Deshalb wird das Benehmen zur Tagesordnung der Kreistagssitzung mit dem Kreisausschuss nicht wirksam hergestellt, wenn die Mitglieder des Kreisausschusses die Tagesordnung des Kreistags in einer Videokonferenz beraten, ohne dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage festgestellt und zu einer entsprechenden Sitzung des Kreisausschusses eingeladen hat.
Der Beschluss des Kreisausschusses über das Benehmen zur Tagesordnung des Kreistages ist vor der Ladung zur Kreistagssitzung zu fassen. Dies ergibt sich daraus, dass der Landrat oder die Landrätin die Kreistagsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Die Einladung setzt also eine festgelegte Tagesordnung und die vorherige Herstellung des Benehmens mit dem Kreisausschuss voraus.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir dann zur Anfrage des Kollegen Plötner in der Drucksache 7/4555. Bitte schön, Sie haben erneut das Wort.
Am 24. Juni 2020 beschloss der Kreistag des Landkreises Altenburger Land den Schulnetzplan für die allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des Landkreises Altenburger Land für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2025. In einer Presseberichterstattung vom 12. Dezember 2021 wurde öffentlich, dass das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport keine Genehmigung des vorgelegten Schulnetzplans erteilt und eine erneute Befassung des Kreistags nötig wird.
Landrat des Landkreises Altenburger Land mit, dass der vorgelegte Schulnetzplan keine Genehmigung erhalten kann?
2. Wann und in welcher Form teilte der Landrat des Landkreises Altenburger Land dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit, dass bei Bestandteilen des vorgelegten Schulnetzplans – unter anderem Neubau einer Grundschule im Bereich Oberes Sprottental/Nöbdenitz – kein Fortschritt erzielt wurde?
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit der eingereichte Schulnetzplan Genehmigungsfähigkeit erreicht?
4. Welche Konsequenz hätte es, wenn der Kreistag Altenburger Land keinen neuen Schulnetzplan mit Lösungswegen für gefährdete Schulstandorte bis zum neuen Schuljahr 2022/2023 beschließt?
Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Plötner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Mit Schreiben vom 03.11.2021 hat das TMBJS den Landkreis Altenburger Land über das vorläufige Prüfergebnis informiert, die nicht genehmigungsfähigen Planungsinhalte benannt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zu Frage 2: Am 07.12. gab es zum vorliegenden Entwurf des Schulnetzplans eine gemeinsame Videokonferenz mit Vertretern des Landkreises, also dem Schulträger, des Schulamtes Ostthüringen und dem TMBJS. In dieser Videokonferenz wurde auch der Neubau einer Grundschule im Bereich Oberes Sprottental/Nöbdenitz thematisiert. Der Schulträger hat hierzu mitgeteilt, dass an dem Ziel eines gemeinsamen Schulstandorts der bisherigen Grundschule Thonhausen und Großstechau festgehalten werde. Als möglicher zentraler Standort scheine unter anderem Nöbdenitz geeignet. Aktuell erfüllen beide Grundschulen die Mindestschülerzahlen für die Schulart Grundschule.
Zu Frage 3: Schulnetzpläne sowie ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Maßgeblich ist die Regelung in § 41 Abs. 4 Thüringer Schulgesetz. Hier ist auch geregelt, dass die Zustimmung zu versagen ist, wenn der vorgelegte Schulnetzplan den
Anforderungen des § 41 Abs. 1 bis 3 sowie den in den §§ 41a bis e genannten Anforderungen nicht entspricht. Diese Anforderungen sind zum Beispiel Klassenbildung, Mindestschülerzahl und Zügigkeit sowie Ausnahmen für diese beiden Kriterien, Zeiten für den Schulweg und Kooperationsmodelle. Der Schulnetzplan muss mit einer zweckmäßigen Schulorganisation vereinbar sein und darf einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht entgegenstehen.
Zu Frage 4 möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass das Verfahren zur Prüfung des vom Schulträger Altenburger Land vorgelegten Schulnetzplans noch nicht abgeschlossen ist. Der Schulträger hat Gelegenheit, zu dem vom TMBJS als nicht genehmigungsfähig identifizierten Schulstandort Stellung zu nehmen. Über die Möglichkeit von Kooperationen nach Thüringer Schulgesetz, § 41e – Kooperationsmodelle –, hat das TMBJS informiert und unterstützende Beratung angeboten. Zum Prüfungsmaßstab und den Voraussetzungen für eine Zustimmung zum Schulnetzplan habe ich in der Antwort auf Frage 3 bereits ausgeführt. Es ist zu beachten, dass ohne eine Zustimmung des TMBJS der Schulträger nicht über die verbindliche Planungsgrundlage für sein Schulnetz verfügt. Für einzelne gefährdete Schulstandorte wäre zu prüfen, ob diese fortgeführt werden können. Dies wäre möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 41c Thüringer Schulgesetz oder für eine Kooperation nach § 41e Thüringer Schulgesetz vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so hätte der Schulträger bis spätestens 31. März einen Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme für das in dem Jahr beginnende Schuljahr, anders formuliert, einen Antrag auf Aufhebung der Schule zu stellen. Andernfalls kann diese schulorganisatorische Maßnahme durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, das die Kommunalaufsicht hat, vorgenommen werden. Der Schulträger ist allerdings vorher anzuhören.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Nachfragen sehe ich keine. Dann kommen wir zur Anfrage von Frau Kollegin König-Preuss in der Drucksache 7/4556. Bitte schön, Frau Kollegin, Sie haben das Wort.