Protocol of the Session on December 16, 2021

steller ist jetzt in Vertretung von Herrn Möller Herr Mühlmann, Drucksache 7/4524. Bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin, stellvertretend für Herrn Möller stelle ich die Anfrage.

Status von Tanzschulen nach der Aktuellen Corona-Verordnung in Thüringen

Nach § 12 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. November 2021 gelten Tanz- und Ballettschulen als außerschulische Bildungsangebote, nach § 18 Abs. 2 und 3 derselben Verordnung werden sie zusammen mit Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen genannt und entsprechenden Regelungen unterworfen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ordnet die Landesregierung Tanz- und Ballettschulen dem Bereich außerschulischer Bildung zu und wenn nein, warum wurden Tanz- und Ballettschulen in der früheren Corona-Verordnung ebenso wie in § 12 der aktuellen Verordnung vom 24. November 2021 zusammen mit außerschulischen Bildungsangeboten aufgeführt?

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Ausbreitung des Coronavirus in Tanz- und Ballettschulen – bei Beachtung der Schutz- und Testpflichten im Übrigen – und worauf beruhen diese Erkenntnisse?

3. Sind den Kenntnissen der Landesregierung im Sinne der Frage 2 zufolge Tanz- und Ballettschulen, beispielsweise im Vergleich zu Schulen, als besondere Corona-Hotspots anzusehen und wenn ja, mit welcher Datengrundlage wird dies belegt?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage möchte ich gern beantworten. Lassen sie mich etwas voranstellen. Das gegenwärtige Infektionsund Pandemiegeschehen verbunden mit einer erheblichen Überbelastung insbesondere Thüringer Krankenhäuser und der Intensivstationen haben zu einer weiteren deutlichen Anpassung der Verordnungslage in Thüringen geführt. Seit Mitte Oktober

2021 ist ein starker Anstieg der Meldefälle zu beobachten, von einem weiteren Anstieg von Infektionsfällen einschließlich Sterbefällen durch Omikron ist auszugehen. Als Beispiel lassen Sie mich die Zahlen vom Tag vor Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen darstellen. Hier zeigte sich insbesondere eine deutlich ansteigende exponentiell wachsende Infektionsdynamik. So lag am 23. November die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle mit 685,3 deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 399,8. Die weitere Entwicklung im Dezember zeigt ein Fortschreiten des dynamischen Infektionsgeschehens. Für Thüringen liegen derzeit in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten Inzidenzen von weit über 1.000 vor.

Auf Ihren Antrag und auf die aufgeworfenen Fragen möchte ich daher wie folgt antworten:

Zu Frage 1: Gemäß § 12 Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. November 21 sind Tanz- und Ballettschulen in der in § 12 geregelten Kontaktnachverfolgung im Bereich der speziellen außerschulischen Bildungsangebote aufgezählt. Die Landesregierung legt den Begriff „Außerschulische Bildungsangebote“ im Sinne des Infektionsschutzrechts ergänzend dahin aus, dass es sich nicht zwingend ausschließlich um schulbezogene Formate oder ähnliches handeln muss. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass mitunter eine eindeutige Differenzierung im Sinne des Infektionsschutzrechts hinsichtlich der Thüringer Verordnungslage nicht immer erforderlich ist. Ungeachtet dessen gelten die Regelungen des § 18 der oben genannten Verordnung ausdrücklich für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der körperlichen Nähe die Infektionsgefahr durch Aerosole erheblich ist, sodass auch Ballettschulen erfasst werden.

Zu Frage 2: Es liegen der Landesregierung derzeit keine gesonderten Erkenntnisse über Fälle oder Ausbrüche in einzelnen Tanz- und Ballettschulen vor. Allerdings gibt es auch keinen Meldetatbestand für Tanz- und Ballettschulen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen von Tanzund Ballettschulen zu einer Aerosolfreisetzung in geschlossenen Räumen kommt, die sich im Rahmen der erhöhten körperlichen Aktivitäten potenzieren kann. Ferner gestaltet sich die Gewährleistung zur Einhaltung eines Mindestabstands als durchgängig nicht möglich.

Zu Frage 3: Da keine gesonderten Erhebungen zu Tanz- und Ballettschulen der Landesregierung vorliegen, lässt sich ein Verweis zu Schulen schwerlich

(Vizepräsidentin Marx)

tätigen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Größenordnung sozialer Interaktion, zum Beispiel im Bereich Schule, nicht mit dem Umfang einer Tanzschulausbildung vergleichbar sein dürfte.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Die sehe ich nicht. Dann geht es weiter mit der zehnten Frage, Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Pfefferlein, in der Drucksache 7/4540.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Multiresistente Keime im Thüringer Krankenhaussystem

Krankenhausinfektionen sind schwere Infektionen, die in Verbindung mit einem Krankenhausaufenthalt stehen. Sie führen meist zu schwerwiegenden Komplikationen. Schätzungen zufolge sterben in Deutschland jährlich mehrere Tausend Menschen durch Infektionen mit multiresistenten Bakterien – unter anderem MRSA, ESBL, VRE –, gegen die kaum ein Antibiotikum hilft. Multiresistente Keime sind im deutschen Gesundheitssystem also seit Langem ein Problem. Die Zahl der Infektionen, die sich Patientinnen und Patienten während einer stationären Behandlung zuziehen, ist während der Corona-Pandemie laut dem Barmer-Krankenhausreport 2021 weiter gestiegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Proben auf Krankenhausinfektionen wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020 und soweit möglich auch 2021 in Thüringen mit welchem Ergebnis getestet?

2. Wie hat sich die Zahl nachgewiesener Infektionen durch multiresistente Keime – zum Beispiel MRSA, ESBL, VRE – in den kreisfreien Städten und Landkreisen seit dem Jahr 2018 entwickelt?

3. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie notwendig, um Hygienestandards und Prozesse in Krankenhäusern zu verbessern?

4. Beabsichtigt die Landesregierung, entsprechende Mittel für diese Maßnahmen, aber auch für Investitionen wie Schleusen oder Isolierstationen zur Verfügung zu stellen?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pfefferlein möchte ich im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Probennahmen erfolgen auf der einen Seite durch die Gesundheitsämter im Rahmen von Überprüfungen und andererseits von den Einrichtungen selbst im Rahmen von Eigenkontrollen.

Zu Frage 2: Einer Meldepflicht für auftretende Infektionen unterliegen MRSA, weiterhin Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz – Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation – sowie Acinetobacter bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz. Die Zahl der Infektionen war von 2018 bis 2021 rückläufig. Inwieweit es sich um einen echten Rückgang handelt oder dieser durch die Pandemie bedingt war, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden.

Die Zahlen der gemeldeten Infektionen pro Meldejahr stellen sich mit Stand 15. Dezember 2021 wie folgt dar, zunächst zu MRSA-Fällen: 2018 – 82, 2019 – 45, 2020 – 43, 2021 – 26. Das ist der Stand 15.12.2021 für 2021. Das Meldejahr zu Enterobakterien: 2018 – 108, 2019 – 120, 2020 – 65, 2021 – 29. Auch hier Meldedatum 15.12.2021. Und zu Acinetobacter: 2018 – 26, 2019 – 7, 2020 – 8, 2021 Stand 15.12. – 2.

Zu Frage 3: Die wichtigste Maßnahme ist ohne Zweifel die Einhaltung der entsprechenden Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention wie zum Beispiel die Überwachung von nosokomialen Infektionen, die Prävention und Kontrolle von MRSA, alle Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen.

Zu Frage 4: Baumaßnahmen zur Verbesserung der Hygienestandards und Prozesse in Krankenhäusern, etwa Schleusen und Isolierstationen, sind grundsätzlich förderfähig nach dem Krankenhausgesetz. Je nach Umfang und konkreter Maßnahme

(Ministerin Werner)

handelt es sich um pauschale Förderungen nach den §§ 9 und 12 Thüringer Krankenhausgesetz oder Einzelförderungsmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 Thüringer Krankenhausgesetz. Im Zuge der Pandemiebewältigung wurden daneben auch Fördermittel aus dem Sondervermögen „Thüringer Corona‑Pandemie-Hilfsfonds“ zur Verfügung gestellt.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann ist die nächste Fragestellerin Frau Abgeordnete Henfling mit der Drucksache 7/4541. Bitte.

Vielen Dank.

Fachkräfteausbildung für die Digitale Transformation der Thüringer Verwaltung

Bis Ende 2022 sollen Bund, Länder und Kommunen ihre Verwaltungsleistungen über Onlineportale auch digital anbieten. Neben der einmaligen Bereitstellung digitaler Prozesse müssen die eingesetzten IT-Lösungen langfristig betrieben, regelmäßig gewartet und aktualisiert werden. Die Optimierung von Verwaltungsabläufen und die damit verbundene Gestaltung digitaler Prozesse gehört damit künftig zur Kernaufgabe der Thüringer Landes- und Kommunalverwaltung. Gemäß der Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums vom 1. Juni 2021 sollen an der Dualen Hochschule Gera-Eisenach und an der Hochschule Schmalkalden hierfür Verwaltungsinformatikerinnen und Verwaltungsinformatiker ausgebildet werden, die die Laufbahnbefähigung zum gehobenen informationstechnischen Dienst erlangen können. Mit der Veröffentlichung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes wurde die notwendige rechtliche Grundlage für die Laufbahnausbildung an der DHGE geschaffen. Eine allgemeine Regelung, dass mit einem erfolgreichen Studienabschluss des Bachelor-Studiengangs „Verwaltungsinformatik/E-Government“ an der Hochschule Schmalkalden die Laufbahnbefähigung zum gehobenen informationstechnischen Dienst erworben werden kann, fehlt in dieser und steht im Widerspruch zur Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums, nach der durch das Studium in Schmalkalden die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen informationstechnischen Dienst erworben werden können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bis wann wird durch welches Ministerium eine allgemeine rechtliche Grundlage geschaffen, die den Erwerb der Laufbahnbefähigung zum gehobenen informationstechnischen Dienst durch den Studiengang „Verwaltungsinformatik/E-Government“ an der Hochschule Schmalkalden anerkennt?

2. Bis wann werden durch welches Ministerium die Verordnungen für die Laufbahnen des mittleren und höheren informationstechnischen Dienstes geschaffen?

3. Welche Vorteile birgt das praxisintegrierte Studium an der Hochschule Schmalkalden gegenüber der dualen Ausbildungsform an der DHGE insbesondere für die Kommunalverwaltungen?

4. Welche Maßnahmen hat das für E-Government und IT zuständige Ministerium – auch in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden – bereits ergriffen, um Bedienstete und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Thüringer Kommunalverwaltungen auf die Digitale Transformation der kommunalen Serviceangebote vorzubereiten?

Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium. Frau Ministerin Taubert, bitte.

Herzlichen Dank. Meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling wie folgt:

Zu Frage 1: Die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Anerkennung der Laufbahnbefähigung ergibt sich aus dem Thüringer Laufbahngesetz in Verbindung mit der am 30. November 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 28/2021 verkündeten Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes. Konkretisierend möchte ich dazu Folgendes ausführen: Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 12 Laufbahngesetz ist das Thüringer Finanzministerium als das für IT und E-Government zuständige Ministerium die für die Laufbahn des informationstechnischen Dienstes zuständige oberste Landesbehörde. Mit der rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung wurden die inhaltlichen Anforderungen des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für diese Laufbahn durch das Thüringer Finanzministerium definiert. Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ist gemäß § 22 Abs. 2 Laufbahngesetz, dass der erworbene Abschluss den inhaltlichen Anforderungen des in der Ausbildungs

(Ministerin Werner)