Protocol of the Session on November 18, 2021

3. Konnten diese Mehrkosten auf der Grundlage der §§ 99 ff. SGB IX geltend gemacht werden – wenn nicht, die Bitte um Nennung nach Trägern und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten für die Jahresscheiben 2020 und 2021 –?

4. Wenn die Mehrkosten nicht vollumfänglich erstattet wurden: Wem wurden die Kosten für die Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen (Personal etc.) durch den Träger letztendlich in Rechnung gestellt?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet auch hier Frau Staatssekretärin Dr. Heesen.

Vielen Dank. Ich möchte zunächst kurz was Grundsätzliches zu dieser Aussetzung der 50-Tage-Regelung erläutern: Es gibt einen Landesrahmenvertrag, der regelt bei Abwesenheit von Leistungsberechtigten in einem Wohnheim, wie die Vergütung erfolgt. Da findet sich in einem alten Landesrahmenvertrag die Regelung, dass bei bis zu 50 Tagen Abwesenheit, zum Beispiel wegen Krankenhausaufenthalt

eines Bewohners oder Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung oder auch wegen Urlaubs, bis zu 50 Tage lang die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen ist. Und wenn aber eine Bewohnerin länger als 50 Tage abwesend war, dann reduziert sich das auf den sogenannten Investitionsbetrag.

Diese Abwesenheitsregelung gilt noch fort. Es gibt aber inzwischen einen neuen Rahmenvertrag, der eine neue Abwesenheitsregelung in Anwendung bringt. Und nach dieser neuen Regelung wird – wenn die vorher vereinbarte Leistung für mehr als 14 zusammenhängende Tage unterbrochen wird – im Einzelfall die Leistung für die weitere Unterbrechung neu bemessen. Das gilt nicht, wenn die vereinbarte Leistung in anderer Form, aber in vergleichbarem Umfang weiterhin erbracht wird, dann wird einfach eine Veränderung nicht vorgenommen und es wird weitergezahlt. Das heißt, das ist also keine fixe Regelung mehr, die auf die Tage abstellt, sondern die darauf abstellt, welche Leistungen werden eigentlich jetzt konkret in diesem Zeitraum erbracht.

Die Fragestellung zum Umgang mit Abwesenheitsregelungen in der Pandemie, das betrifft verstärkt Angebote, die aufgrund von Betretungsverboten nicht genutzt werden konnten, also wenn jetzt eine Eingliederungshilfeleistung gar nicht wahrgenommen werden konnte, weil man im Lockdown einfach nicht hindurfte. Für diese Eingliederungshilfeleistung wurde die Abwesenheitsregelung schlicht ausgesetzt.

Die vorliegende Anfrage bezieht sich aber auf gemeinschaftliche Wohnformen, und das ist die Form der Eingliederungshilfe, in der die Leistung in der Regel trotz Pandemie auch weiter erbracht wurde, denn es gab ja keine Betretungsverbote für den eigenen Wohnort. Das heißt, Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim waren, durften selbstverständlich in jeder Situation weiter in ihrer Wohnform verbeiben. Insofern ist die von der Frage betroffene Form der Eingliederungshilfe die Form, die am wenigsten stark von pandemiebedingten Ausfällen betroffen war. Das zum Hintergrund.

Jetzt zu den konkreten Fragen:

Zu Frage 1: Anders als in Werkstätten oder Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen wurde in den besonderen Wohnformen keine Aussetzung der Abwesenheitsregelung beschlossen, denn die Leistungserbringung in besonderen Wohnformen war in der Regel möglich.

Zu Frage 2 – Meldungen von Abwesenheiten über 50 Tage hinaus –: Diese Zahlen werden vom TMASGFF nicht thüringenweit erhoben. Die Meldungen werden durch die Leistungserbringer an die

(Abg. Müller)

örtlichen Träger der Eingliederungshilfe gemeldet und dort bearbeitet.

Zu Frage 3 – Mehrkosten –: Es ist nicht bekannt, inwiefern tatsächlich Mehrkosten in diesen Wohnformen entstanden sind. Folglich ist bisher auch nicht bekannt, dass die geltend gemacht wurden. Dazu verweise ich noch mal auf das eingangs Gesagte: Bei einer Abwesenheit von 50 Tagen wird nach der alten Regel, die im Übergangszeitraum noch fortgilt, auch die volle Vergütung weitergezahlt. Aber Mehrkosten können dadurch eigentlich nicht entstehen. Hinzu kommt, dass die Neuregelung, die auch gilt, ermöglicht, die Vergütungsregelung anzupassen, wenn die Leistung in anderer Form als sonst erbracht wird. Insofern ist der Landesregierung das beschriebene Problem von Mehrkosten bisher noch nicht bekannt und die Träger sind noch nicht mit dieser Problematik auf die Landesregierung zugekommen.

Das bedeutet auch bei Frage 4: Wir haben keine Informationen über entstandene Mehrkosten. Wir gehen eher davon aus, dass Mehrkosten nicht entstanden sind und entweder durch die 50-TageRegel oder dann durch die Veränderung der Leistungsvereinbarungen aufgefangen werden konnten. Wir müssen aber für die Eingliederungshilfe insgesamt, jetzt nicht für die Wohnformen, sagen, natürlich sind da Sachen ausgefallen, die pandemiebedingt nicht besucht werden durften. Wenn es in dem Fall dazu gekommen ist, dass ein Träger seine Leistungen nicht mehr erbringen konnte, dann haben da die Kurzarbeitsmöglichkeiten gegriffen und dann gab es auch dieses Sozialdienstleistereinsatzgesetz, was in diesem Bereich besonders greifen sollte. Was aber an dieser Stelle noch mal ausdrücklich gesagt werden soll, ist: Ein einzelner Mensch mit Behinderung oder seine Eltern sind auf keinen Fall verpflichtet, pandemiebedingt Zusatzkosten zu tragen. Also wenn das passiert, dass eine Einrichtung da auf den behinderten Menschen zukommt, dann ist das sicher nicht richtig so.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragen? Das kann ich an dieser Stelle nicht erkennen. Somit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die durch Frau Abgeordnete Hoffmann in der Drucksache 7/4367 gestellt wird. Bitte, Frau Abgeordnete.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Wirtschaftliche Situation der REGIOMED-KLINIKEN GmbH

Wie der „Südthüringer Rundschau“ vom 9. November 2021 zu entnehmen war, soll der REGIOMEDKLINIKEN-Verbund im Schwarzbuch der Steuerzahler genannt worden sein. Grund hierfür sollen unter anderem Betriebsdefizite sowie ohne Ausschreibung in Auftrag gegebene Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 17,5 Millionen Euro sowie eine nicht ausgelastete, überdimensionierte neue Zentralküche des Unternehmens in Lichtenfels gewesen sein. Darüber hinaus sollen die an der REGIOMED-KLINIKEN GmbH beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften dieser Kassenkredite in Höhe von rund 30 Millionen Euro bereitgestellt haben. Gesellschafter der REGIOMED-KLINIKEN GmbH sind neben dem bayerischen Krankenhausverband Coburg und dem Landkreis Lichtenfels auch die thüringischen Landkreise Hildburghausen und Sonneberg. Nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) unterliegen Krankenhäuser der Rechtaufsicht durch die zuständige Behörde. Der Inhalt der Rechtsaufsicht ist in § 26 Abs. 2 ThürKHG geregelt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die länderübergreifende Zusammenarbeit des Krankenhausverbands Coburg und des Landkreises Lichtenfels (Freistaat Bayern) sowie der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg (Freistaat Thüringen) in der REGIOMED-KLINIKEN GmbH in einem Staatsvertrag geregelt und wenn ja, in welchem?

2. Wer hat die Rechtsaufsicht über die REGIOMED-KLINIKEN GmbH und wo ist das geregelt?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur wirtschaftlichen Situation der REGIOMED-KLINIKEN GmbH?

4. Haben die Landkreise Hildburghausen und Sonneberg der REGIOMED-KLINKEN GmbH Kassenkredite ausgereicht, wenn ja, wann, in welcher Höhe sowie auf welcher Rechtsgrundlage?

Auch hier antwortet Frau Staatssekretärin Dr. Heesen für das Sozialministerium, bitte.

Vielen Dank.

Zu Frage 1: Es gibt keinen Staatsvertrag über eine länderübergreifende Zusammenarbeit des Krankenhausverbundes der REGIOMED-KLINIKEN.

Zu Frage 2: Schon in der Fragestellung ist die relevante Norm genannt, nämlich § 26 Thüringer Krankenhausgesetz, der in Absatz 1 die Rechtsaufsicht

(Staatssekretärin Dr. Heesen)

regelt und deren Umfang in den Absätzen 2 und 3 näher ausführt. Die Festlegung, wer zuständig ist, ergibt sich aus § 32 des Thüringer Krankenhausgesetzes. Daraus ergibt sich: „Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde“. Was bedeutet das genauer? Das für Krankenhauswesen zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 109, 110 und 111 und 122 des SGB V. Das Gesundheitsministerium ist ferner zuständig für Vereinbarungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz, ist zuständig für Auskunftsverlangen sowie für die Aufstellung des Krankenhausplans, die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, den Widerruf nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach § 10 Abs. 2 Satz 4 sowie für die Zustimmung zur Nutzung von Anlagegütern nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und die Feststellungen nach § 27a Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Krankenhausgesetz.

Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und des Thüringer Krankenhausgesetzes im Übrigen ist das Landesverwaltungsamt. Zuständige Landesbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist auch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Das heißt, für einzelne Fragen, die ich eben aufgezählt habe, besteht eine direkte Aufsicht beim TMASGFF, für die anderen liegt die Aufsicht beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

Zu Frage 3: Die Landesregierung vertritt keinerlei Auffassung zur wirtschaftlichen Situation der REGIOMED-KLINIKEN. Die wirtschaftliche Situation im Blick zu haben, ist Aufgabe der Gesellschafter und des Aufsichtsrats der REGIOMED-KLINIKEN GmbH. Das sind hier konkret der Krankenhausverband Coburg, der Landkreis Lichtenfels, der Landkreis Hildburghausen sowie der Landkreis Sonneberg. Aufgabe der Landesregierung, insbesondere des TMASGFF ist lediglich, die in Thüringen notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern sicherzustellen und die hinreichende Qualität der medizinischen Versorgung im Krankenhaus zu gewährleisten.

Zu Frage 4: Die Landkreise Sonneberg und Hildburghausen haben mit der REGIOMED-KLINIKEN GmbH beide jeweils im Dezember 2019 einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser Darlehensvertrag beinhaltet eine Darlehensgewährung in Höhe von jeweils bis zu 7,5 Millionen Euro unter Ausnutzung des Kassenkreditrahmens. Da im Haushaltsrecht das Gesamtdeckungsprinzip gilt, kann hier

keine direkte Zuordnung der Auszahlung der Darlehenssumme zum jeweiligen Kassenkredit erfolgen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat am 20. Februar 2020 eine Mitteilung an den Landkreis Sonneberg und den Landkreis Hildburghausen versandt, um die Veranschlagung des Kredits im Haushaltsplan 2020 zu regeln. Es wurde jeweils sowohl die Auszahlung/Ausgabe des Darlehens als auch die Rückzahlung des Darlehens als Einnahme verbucht. Zu welchem konkreten Zeitpunkt dann die Aus- oder Rückzahlung erfolgten, ist aus den der Landesregierung vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine Anfrage des Abgeordneten Denny Möller in der Drucksache 7/4368. Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen für die Flughafen Erfurt GmbH

Am 25. Mai 2021 wurde der Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemein verbindlich erklärt und trat ab 1. Juni 2021 in Kraft in der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen – Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung –. Konkret handelt es sich um den Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –.

Der angesprochene Entgelttarifvertrag findet auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

Ich frage die Landesregierung:

(Staatssekretärin Dr. Heesen)

1. Gilt der als allgemein verbindlich erklärte Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – auch für Bereiche der Flughafen Erfurt GmbH? Wenn nein, können Sie mir die Gründe nennen?

2. Kommt der benannte, für allgemein verbindlich erklärte Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in der Flughafen Erfurt GmbH zur Anwendung? Wenn nein, können Sie mir die Gründe nennen?

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Möller beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt nicht. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 19. Mai 2021 erlassene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen gilt nur, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungsund Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. Diese Voraussetzungen sind bei der Flughafen Erfurt GmbH nicht gegeben. Die Regelungen finden ausschließlich bei den Kontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz, die derzeit von der Firma KÖTTER erbracht werden, Anwendung.

Zu Frage 2: Ebenfalls nein und die Begründung habe ich gerade in der Antwort zu Frage 1 gegeben.

Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter.