Zu Frage 4, welche Auswirkungen hat das auf Langzeiterkrankung und Überlastung: Bei Sonderurlauben gibt es ja teilweise Urlaube, diese dienen unmittelbar der Rehabilitation und einer Kur, da ist es ja klar, natürlich zielt dann dieser Sonderurlaub unmittelbar darauf, Langzeiterkrankung zu beenden oder zu vermeiden. Bei Sabbaticals sehen wir das, dass das natürlich der Attraktivität des Lehrerberufs sowieso dient und natürlich auch einer Überlastung, einem Burnout entgegenwirken kann. Davon gehen wir aus, und deswegen befürworten wir das auch grundsätzlich. Wenn es die Rahmenbedingungen – wie gesagt, Unterrichtsabsicherung usw. – ermöglichen, dann sind wir dafür, dass so was bewilligt wird. Wir haben aber keine Studie oder irgendwie was, wo ich jetzt sagen könnte, wir haben das erhoben und ich kann sagen, wer im Sabbatical war, dadurch reduziert sich die Langzeiterkrankung um soundso viel Prozent. Aber wir sehen das durchaus als Instrument im Sinne der Fragestellung.
Da ich jetzt die Listen für die Fragen 2 und 3 naturgemäß noch nicht kenne, kann ich dazu nichts fragen. Aber ich habe noch mal eine Frage zu dem konkreten Fall, auf den sich ja auch der Artikel bezog: Können Sie bestätigen, dass es in Südthüringen tatsächlich zehn Anträge gab, die nicht genehmigt wurden, und in Ostthüringen 78, die alle genehmigt wurden, und wie erklären Sie sich die Diskrepanz, also dass ein Schulamt gänzlich ablehnt und ein Schulamt gänzlich genehmigt? Weil ich auch weiß, dass die Situation in Ostthüringen durchaus auch eine prekäre ist, wenn ich das so sagen darf, wenn wir uns den Lehrerinnenmangel dort anschauen. Das heißt, das kann jetzt nicht nur in Südthüringen die Begründung sein, während man ja in Ostthüringen offenkundig zu ganz anderen Entscheidungen gekommen ist.
Ich habe jetzt hier Zahlen für Sabbatjahre zum Beispiel, da ergibt sich, dass kein einziges Schulamt alle Anträge ablehnt, also es ist überall die Mehrzahl der Anträge genehmigt worden. Teilweise wer
den alle Anträge genehmigt, teilweise werden einzelne Anträge abgelehnt. Also, dass das Schulamt Süd niemals ein Sabbatical bewilligt, stimmt nicht.
Bei dem Sonderurlaub haben wir ja verschiedene Formen von Sonderurlaub, wie schon gesagt. Bei Kuren und Rehabilitation wird immer bewilligt, wie es gesetzlich auch vorgesehen ist. Bei Urlaub ohne Dienstbezüge wird auch häufig genehmigt, aber nicht immer. Bei einer Arbeitsbefreiung – auch da. Also die ganz überwiegende Zahl der Anträge nach meiner Liste wird genehmigt. Es ist der geringere Teil der Anträge, der nicht genehmigt wird. Insofern, diese Annahme, dass einzelne Schulämter extrem restriktiv sind und so etwas nie genehmigen, das spiegelt sich in meinen Zahlen nicht wider.
In dem konkreten Fall ging es um einen Wunsch nach Befreiung mitten im Schuljahr, wo vom Schulamt Schwierigkeiten gesehen wurden, dann den Unterricht in der Zeit entsprechend abzusichern.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage, zu Frage Nummer drei. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Jankowski mit der Drucksache 7/4332.
Nach einer Pressemitteilung vom 13. Oktober 2021 des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ergibt sich aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes in Verbindung mit den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, dass Hochschulen den Studenten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Schnelltest zur Verfügung stellen müssen. Die Schnelltests sind unter Aufsicht durchzuführen. Bei einem negativen Testergebnis wird ein Nachweis für den Zutritt zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausgestellt.
1. Warum dürfen negative Testnachweise am selben Tag nicht auch an Orten außerhalb der Hochschulen, die einer Zugangsbeschränkung nach der 3G-Regel unterliegen, genutzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Testergebnisse 24 Stunden gültig sind?
2. Unter welchen Voraussetzungen wäre die Verwendung der Testnachweise der Hochschulen für das Aufsuchen anderer Orte am selben Tag, die
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Das wird auch heute vertreten von Frau Staatssekretärin Dr. Heesen.
Vielen Dank. Die beiden Fragen beantworte ich zusammen. Generell gilt für den Besuch von Einrichtungen und die Nutzung von Dienstleistungen und Angeboten mit einer 3G-Zugangsbeschränkung nach der aktuellen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, dass Tests entweder durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitenden der Einrichtung, die man betreten will, vorgenommen werden müssen. Alternativ können Testzertifikate von Leistungserbringern im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Testverordnung vorgelegt werden. Das heißt, entweder der Selbsttest, aber jedes Mal vor Ort und unter Beobachtung der verantwortlichen Person, oder ein Zertifikat von einem Leistungserbringer. Leistungserbringer sind Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere als Leistungserbringer beauftragte und zugelassene Dritte. Die Hochschulen sind nicht solche zuständigen Stellen, die Testzertifikate ausstellen können. Das bedeutet, der Zugang zur Hochschule – da funktioniert dieser Selbsttest unter Beaufsichtigung der verantwortlichen Person, aber die Hochschule stellt kein Zertifikat aus. Deswegen kann der an der Hochschule durchgeführte Selbsttest nicht mitgenommen werden über ein Zertifikat. Das ist dasselbe, wenn Sie einen Selbsttest beim Friseurbesuch machen, dann stellt der Friseur Ihnen über die Durchführung dieses Tests auch kein Zertifikat aus.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Frage, zu Frage Nummer vier. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Liebscher, der heute von Frau Abgeordneter Lehmann vertreten wird, mit der Drucksache 7/4343.
Am 22. Oktober 2021 fand auf der Messe Erfurt eine Dankesveranstaltung für am Impfen Beteiligte statt. Eingeladen waren Presseberichten zufolge Impfärzte und ihre Teams, Impfstellen-Manager, Mitarbeiter der Gesundheitsämter, aber auch Bürgermeister und Landräte. In Summe waren demnach bis zu 1.000 Menschen eingeladen. Die Inzidenz hatte am 22. Oktober 2021 den Wert 200 überschritten. Die Feier, die von der Landesregierung und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen initiiert wurde, sollte einem Artikel der „Thüringer Allgemeine“ vom 16. Oktober 2021 unter 2G-Bedingungen ohne Maske und ohne Mindestabstand, dafür mit Live-Musik und Tanz stattfinden. Von der Feier solle dem Artikel zufolge das positive Signal ausgehen, dass, wer geimpft und oder genesen ist, ohne Einschränkungen zusammen feiern könne.
1. Wie gestalten sich die Kosten für diese oben genannte Veranstaltung – bitte nach gesamter Höhe, Kostenträger, Kostenverteilung und rechtlicher Grundlage aufschlüsseln –?
2. Ist es zutreffend, dass ein bekannter Musiker an diesem Abend aufgetreten ist und wenn ja, wie hoch war seine Gage?
3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung angesichts der anhaltend kritischen Corona-Situation und der Lage, dass auch unter 2G-Bedingungen Corona-Infektionen nicht ausgeschlossen werden können, bezüglich der Versammlung von über 700 für das Impfen und den Gesundheitsschutz zentraler Akteure ohne Masken und Abstand in einem geschlossenen Raum?
4. Wie wird die Landesregierung Berufsgruppen (zum Beispiel Pflegerinnen und Pfleger, Pädagogin- nen und Pädagogen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter im Einzelhandel) , die das öffentliche Leben und die Grundversorgung der Menschen während der Pandemie ebenfalls am Leben gehalten haben, indem sie ihrer Arbeit nachgegangen sind und sich dabei gegebenenfalls täglich auch einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt haben, für ihre Einsatzbereitschaft danken?
Dieses Mal wird bei der Antwort das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie von Herrn Minister Hoff vertreten. Bitte.
Frau Präsidentin, vielen Dank. Ich vertrete die Gesundheitsministerin, die derzeit mit dem Ministerpräsidenten in der Besprechung von Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern zur aktuellen Corona-Situation sitzt. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Zu der Frage des Abgeordneten Liebscher, den Fragen, die von Frau Lehmann vorgetragen wurden, will ich vielleicht eins vorausschicken: Es ist über diese Veranstaltung viel auch kritisch diskutiert und berichtet worden und wir sind uns – glaube ich – alle einig, dass diejenigen, die mit unglaublich großem Engagement dafür Sorge getragen haben, dass die Impfkampagne erfolgreich umgesetzt werden konnte und die wir auch in den nächsten Wochen nun auch bei den Booster-Impfungen etc. brauchen, angemessen gewürdigt werden. Insofern ist es Anliegen dieser Veranstaltung gewesen, nämlich diejenigen auch in den Mittelpunkt zu rücken, die unter unglaublich großem Engagement dafür Sorge getragen haben, dass es diese Impfkampagne gibt, die in den Impfzentren ehrenamtlich, auch zeitlich befristet tätig waren – und es ist hier in der Aufzählung von den Personen auch beispielsweise noch die Gruppe der Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten hinzufügen – und die an der Stelle sehr viel gemacht haben. Da sind wir, glaube ich, d’accord. Insofern ist dies zunächst festzuhalten: Wir müssen denjenigen, die das machen, danken. Nicht jeder Dank ist in der Rückschau die absolut geeignete Form und insofern müssen diejenigen, die auch Verantwortung tragen – das ist sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens als auch die Landesregierung –, die Kritik annehmen, dass das, was man beabsichtigt hat, sich im Nachhinein in der öffentlichen Widerspiegelung als nicht angemessen darstellt. Das muss auch bei der Auswertung und bei der Überlegung, wie geht man in entsprechenden Strukturen dann künftig vor, berücksichtigt werden. Insofern sind diese kritischen Reflexionen auch Gegenstand der Erörterung sowohl bei der KVT als auch bei der Landesregierung, immer mit dem Punkt: Die Vorstellung, dass es sozusagen dort eine „Außer-Rand-und-Band-Veranstaltung“ gegeben hat, ist aber in deutlichen Punkten eine Überzeichnung dessen und darauf möchte ich jetzt auch in der Beantwortung mit eingehen.
Die Veranstaltung wurde unter 2G-Auflagen geplant. Zur Ausführung unter den geltenden Regularien fanden Abstimmungen mit dem Gesundheitsamt Erfurt statt. Es wurde nicht nur konsequent
2G umgesetzt, alle geladenen Gäste wurden zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, zusätzlich einen freiwilligen Corona-Test vorzunehmen. Dazu gab es vor dem Veranstaltungsort ein Testangebot. Um eine eventuelle Kontaktnachverfolgung sicherzustellen, war eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme verpflichtend. Wer sich für die Teilnahme anmeldete, erhielt einen QR-Code, der ebenso wie Impf- oder Genesenen-Nachweis vor Betreten der Messehalle vorgelegt werden musste, es erfolgte ein Abgleich mit dem Personalausweis. Insgesamt sollte die Veranstaltung zeigen, dass unter diesen strengen 2G-Regelungen auch Veranstaltungsformate wie diese möglich sind. Das entsprach der Lageeinschätzung bis Ende Oktober. Ich betone ganz bewusst: „der Lageeinschätzung bis Ende Oktober“. Dass sich die Lageeinschätzung inzwischen geändert hat, können Sie auch in der Beschlussfassung der Landesregierung entsprechend ablesen. Aufgrund der stark angestiegenen Infektionszahlen sind auch an die 2G-Bereiche stärkere Anforderungen auch an die AHA-L-Regeln zu stellen, insbesondere die Verwendung von qualifizierten Gesichtsmasken in geschlossenen Räumen. Insofern ist der Fragestellung, die von Frau Lehmann hier vorgetragen wurde, mit Blick auf das, was notwendig ist, dann auch nichts hinzuzufügen und gleichzeitig der öffentlichen Widerspiegelung, die es von der einen oder anderen interessierten Seite gegeben hat, dass es sich um so eine Art von Außer-Rand-und-Band-Veranstaltung gehandelt hätte, deutlich entgegenzutreten.
In den Fragen 1 und 2 ist darum gebeten worden, eine Aufschlüsselung vorzunehmen. Eine Einzelabrechnung der Veranstaltung liegt noch nicht vor. Insofern müssten diese Zahlen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Bestätigt werden kann hier nur die Gesamtsumme von 195.000 Euro, die im öffentlichen Raum bereits kommuniziert worden ist. Dass als Unterhaltungskünstlerinnen und ‑künstler Jan Delay, DJ Marius sowie die Band der Sängerin ANNRED aufgetreten sind, ist jetzt auch keine Neuigkeit, weil auch dies im öffentlichen Raum bereits kommuniziert wurde, ist aber in der Fragestellung gefragt worden, weshalb ich hier darauf eingehe.
Ich will insbesondere noch mal auf die Frage 4 eingehen, in der die Fragestellerin gefragt hat, wie die Landesregierung Berufsgruppen, zum Beispiel Pflegerinnen und Pflegern, Pädagoginnen und Pädagogen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelhandel usw., für ihre Einsatzbereitschaft danken wird. Die Beteiligten an der Impfkampagne, denen mit der Veranstaltung am 22. Oktober gedankt wurde, waren oder sind für einen befristeten Zeitraum in ihrem Einsatz. Die Veranstaltung hat diesen be
fristeten Einsatz gewürdigt. Berufsgruppen, die in der Pandemie besonderen Belastungen ausgesetzt sind – das sind die, die Frau Lehmann hier genannt hat –, verdienen neben einer auch immer wieder wahrnehmbaren, öffentlich kommunizierten Wertschätzung gegenüber ihrer Tätigkeit auch einen Dank, aber vor allem strukturelle Verbesserungen der alltäglichen Arbeitsbedingungen. Da hat die Pandemie an der einen oder anderen Stelle auch bei den Berufsgruppen, die nicht besonderen Einsatz in dieser Pandemie gezeigt haben, auf die besonderen Schwierigkeiten der Arbeitsbedingungen aufmerksam gemacht. Ich will nur an die Fleischindustrie denken und an die Initiativen, die unter anderem Hubertus Heil auf Bundesebene diesbezüglich angestoßen hat und die reale Verbesserungen sind. Diese strukturellen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen werden eine wesentliche Konsequenz aus der Pandemie sein, und hierzu ist das Handeln nicht nur der Landesregierung, sondern tatsächlich aufgrund der verflochtenen Gesetzgebung in unserem Bundesstaat die Zusammenarbeit von Bund und Ländern notwendig. Vielen Dank.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur fünften Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Dr. Lauerwald in der Drucksache 7/4353.
Nach der bundesweit gültigen Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind Krankenhäuser verpflichtet, Hospitalisierungen in Bezug auf COVID-19 innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme an das jeweilige Gesundheitsamt zu melden. Der Grund für die Aufnahme im Krankenhaus muss im Zusammenhang mit der COVID-19-Erkrankung stehen.
1. Aus welchem Grund wird in dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021 der Begriff der Hospitalisierung nicht im Sinne der bundesweiten Regelung verwendet, sondern werden alle Fälle gemeldet, die sowohl „wegen“ als auch „mit“ COVID-19 hospitalisiert werden?
scheidung der hospitalisierten Fälle in Thüringen im Sinne der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht, also die Meldung der Fälle, deren Grund für die Aufnahme im Krankenhaus im Zusammenhang mit COVID-19 steht, erfolgen kann?
3. Aus welchem Grund entspricht die als Frühwarnkriterium verwendete 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz laut Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021 nicht der Vorgabe der oben genannten Verordnung des Bundes, wonach „jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19“ meldepflichtig ist?
4. Inwieweit ist aus Sicht des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sichergestellt, dass Verantwortliche in den Krankenhäusern und Gesundheitsämtern die Meldepflicht entsprechend der bundesweit gültigen Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 einheitlich und standardisiert umsetzen?
Für die Landesregierung und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie antwortet erneut Frau Staatssekretärin Dr. Heesen.
Vielen Dank. Die Fragen 1 bis 3 beantworte ich zusammen und nutze diese Gelegenheit, um zu erklären, wie überhaupt Hospitalisierungen erfasst werden.
Vorab allerdings kann ich klarstellen, dass sich die Berechnung der Hospitalisierungsinzidenzen selbstverständlich an den aktuellen Vorgaben des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben des Bundes orientiert. Die mehrfach genannte Abweichung von den Maßstäben liegt nicht vor. Insofern könnte ich es mir hier auch ganz leicht machen und sagen, es bedarf keiner Antwort, weil die in der Frage unterstellte Abweichung nicht existiert.
Es gibt bundesweit zwei Meldewege für Hospitalisierungen im Zusammenhang mit einer SARSCoV-2-Infektion: Der erste Meldeweg ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Nach diesem Paragrafen ermittelt das Gesundheitsamt für alle meldepflichtigen Erregernachweise – also auch für andere Erreger, aber eben auch für SARSCoV-2 –, ob die betroffene Person in eine Einrichtung überwiesen wurde, ob sie dort gegebenenfalls intensivmedizinisch behandelt wurde und wie lange sie behandelt wurde.
Bei diesem Meldeweg ist die Schwierigkeit, dass bei der erstmaligen Meldung einer Infektion mit SARS-CoV-2 häufig kein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt. Wir stellen ja diese Infektionen durch unser Testregime und die hohe Aufmerksamkeit sehr früh fest, sodass anders als bei anderen Erregern die Infektion häufig auffällt, bevor jemand einen schweren Verlauf erleidet.