Protocol of the Session on January 31, 2020

3. Kann die Landesregierung darstellen, ob in der Zahl 43 (2018) auch Straftaten gegen Landesminister, Beamte, Richter und kommunale Mandatsträger, wie in der Vorbemerkung geschildert, berücksichtigt wurden und ob demnach eine Vergleichbarkeit – 43 Fälle 2018 mit den 101 Fällen 2019 – besteht?

4. Falls die Frage 3 mit Nein beantwortet wird, wie viele Straftaten gegen Amts- und Mandatsträger – auch solche gegen Landesminister, Beamte, Richter und kommunale Mandatsträger – haben sich

(Ministerin Werner)

über die 43 genannten Fälle hinaus im Jahr 2018 ereignet?

Danke. Für die Landesregierung, Herr Staatssekretär. Bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei den im Artikel der „Welt“ vom 12.01.2020 angeführten Fällen aus dem Jahr 2019 handelt es sich um fünf Propagandadelikte, von denen vier dem Phänomenbereich „politisch motivierte Kriminalität rechts“ und ein Fall der „politisch motivierten Kriminalität links“, ein Gewaltdelikt, welches der „PMK links“ sowie 95 sonstige staatsschutzrelevante Delikte, von denen 26 Fälle der „PMK rechts“, 27 Fälle der „PMK links“ und 42 Fälle der „PMK nicht zuzuordnen“ zugerechnet werden. Insgesamt wurden 30 Fälle der „politischen motivierten Kriminalität rechts“ und 29 Fälle der „politisch motivierten Kriminalität links“ zugewiesen. In 42 Fällen war keine eindeutige Zuordnung möglich, sodass sie im Phänomenbereich „politisch motivierte Kriminalität nicht zuzuordnen“ registriert wurde.

Zu Frage 2: Von den 101 Straftaten richteten sich 41 Fälle gegen Amtsträger und 60 Fälle gegen Mandatsträger.

Zu Frage 3: Eine Vergleichbarkeit der Zahlen hinsichtlich der betroffenen Personen ist gegeben.

Zu Frage 4: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 3.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen?

Es gibt eine Nachfrage, und zwar zur Antwort auf Frage 3 bzw. ist das ja auch dieselbe Antwort auf die Frage 4, und zwar ob Sie mir darstellen können, wie viele der in Frage 3 genannten Fälle sich gegen Landesminister, Beamte, Richter, kommunale Mandatsträger – um wie viele es sich dabei handelt?

Das kann ich nur ergänzend in schriftlicher Form tun. Ich möchte Ihnen das gern zusagen.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär, für die Zusage. Weitere Nachfragen sehe ich nicht.

Damit kommen wir zur nächsten Frage, nämlich der Anfrage des Abgeordneten Worm von der Fraktion der CDU in der Drucksache 7/195. Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Sanierung der Landesstraße 1112 Ortsdurchfahrt Scheibe-Alsbach

Seit Jahren ist die Ortsdurchfahrt Scheibe-Alsbach im Bereich des Straßenbauamtes Südwestthüringen für ihren schlechten Straßenzustand bekannt. Nachdem der Baubeginn im vergangenen Jahr durch fehlerhaftes Agieren des Straßenbauamts nicht zustande kam, sollten in den Jahren 2019 und 2020 die koordinierten Bauarbeiten in Abstimmung mit den Versorgungsträgern stattfinden. Nach einem Zeitungsbericht hat der Zweckverband Rennsteigwasser bis heute jedoch noch keinen Förderbescheid für die anvisierte Baumaßnahme und soll diesen wohl auch nicht vor dem 31. März 2020 erhalten. Nach Aussage des Zweckverbands kann dieser dadurch erst nach Erhalt des Förderbescheids Angebote von den ausführenden Firmen einholen. Der vorgesehene Baubeginn im März 2020 wäre damit hinfällig. Auch insgesamt ist die Maßnahme im vorgesehenen Zeitfenster 2020 dadurch nicht mehr realisierbar.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass der Zweckverband Rennsteigwasser nicht vor Ende März dieses Jahres mit dem entsprechenden Förderbescheid rechnen kann und wenn ja, warum?

2. Unter welchen Voraussetzungen besteht für die vorgesehene Baumaßnahme die Möglichkeit des förderunschädlichen vorfristigen Maßnahmebeginns?

3. Wurde durch den Zweckverband Rennsteigwasser ein vorfristiger Maßnahmebeginn beantragt und wenn ja, warum wurde dieser Antrag bislang nicht beschieden?

4. Wie kann die Landesregierung unterstützend auf das Vorhaben einwirken?

(Abg. König-Preuss)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Ja, Frau Siegesmund, bitte.

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Anfrage des Abgeordneten Worm beantworte ich federführend für die Landesregierung wie folgt:

Zum Sachverhalt sind einige Vorbemerkungen erforderlich: Ein unterstelltes fehlerhaftes Agieren des Straßenbauamts – jetzt Landesamt für Bau und Verkehr, Regionalbereich Südwestthüringen –, kann seitens der Landesregierung nicht nachvollzogen werden. Die Straßenbauverwaltung hat die Federführung für die Vorbereitung der Baumaßnahme übernommen. Weiter beteiligt sind bisher die Stadt Neuhaus und der Zweckverband Rennsteigwasser; die Thüringer Energienetze GmbH und Co. KG soll voraussichtlich ebenfalls beteiligt werden, entsprechend vertragliche Regelungen sind aber noch zu treffen.

Das Vorhaben insgesamt hat einen voraussichtlichen Kostenumfang von ca. 4,3 Millionen Euro. Das Landesamt für Bau- und Verkehr hat den Zweckverband Rennsteigwasser mit E-Mail vom 23.01.2020 um Aussagen zur Gestaltung der Bauabschnitte gebeten, bislang ist aber keine Antwort eingegangen. Von der Aussage des Zweckverbands hängt ab, ob eine zweijährige oder eine dreijährige Bauzeit zu veranschlagen ist und welcher Abschnitt in welcher Jahresscheibe umgesetzt wird. Ich bin also jetzt Mittler zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, aber will dem gern nachkommen. Jedenfalls das ist die Information, die noch offen ist, um zu entscheiden, wie lange sich die Bauzeit hinzieht. Die für den Asphalt-Straßenbau erforderlichen Mittel stehen im Landeshaushalt ab diesem Jahr zur Verfügung, also ab 2020. Das Kanalbauvorhaben des Zweckverbands Rennsteigwasser ist in das Förderprogramm Abwasser des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz für das Jahr 2020 eingeordnet, Stichwort Abwasserpakt und die entsprechende Finanzierung. Also die Mittel stehen. Diese Programmeinordnung ist zunächst mit drei Jahresscheiben für die Jahre 2020 bis 2022 erfolgt, wäre aber, wenn gewünscht, auch in nur zwei Jahresscheiben möglich. Gemäß Haushaltsrecht müssen die Partner die notwendigen Mittel vor einer Ausschreibung sicherstellen. Insofern kann seitens des Landesamts für Bau- und Verkehr die Ausschreibung ohne Zusage des Zweckverbands nicht erfolgen.

Dies vorangestellt beantworte ich nun im Detail Ihre Fragen.

Zu Frage 1: Nein, die Aussage, dass der Zweckverband Rennsteigwasser nicht vor Ende März dieses Jahres mit dem entsprechenden Förderbescheid rechnen kann, trifft nicht zu. Eine Bewilligung ist grundsätzlich davon abhängig, dass vollständige Antragsunterlagen vorliegen. Dies ist bislang nicht der Fall. Der Antrag des Zweckverbands wurde am 18.12.2019 bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht und am 22.01.2020 teilweise vervollständigt. Mit Stand heute fehlen aber immer noch Teile des Antrags, die eine Bewilligung aber voraussetzen. Der Zweckverband ist über die fehlenden Unterlagen und die davon abhängige Bearbeitung seines Antrags informiert. Eine Bewilligung der Fördermittel könnte also durchaus noch vor Ende März erfolgen, dafür müssen aber die Antragsunterlagen schnellstmöglich vervollständigt werden. Und noch mal: Die Mittel sind sowohl im Abwasserbereich als auch in anderen Etatisierungen im Infrastrukturbereich vorhanden. Allerdings müssen die Antragsunterlagen wie bei jedem Antragsteller entsprechend vollständig sein.

Zu Frage 2: Die Richtlinie für die Förderung von Vorhaben der Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen vom 17. September 2018, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 38/2018, schließt in Ziffer 4.9 Zustimmungen zum vorzeitigen Vorhabenbeginn aus.

Zu Frage 3: Durch den Zweckverband wurde keine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragt.

Zu Frage 4: Der Zweckverband ist seit mehr als 25 Jahren Empfänger von Zuwendungen des Landes für wasserwirtschaftliche Bauvorhaben bei nahezu konstanten Förderregularien. Ihm kann lediglich empfohlen werden, die Förderregularien zu beachten und seine direkten Kontakte mit den bewilligenden Stellen und Baupartnern zu intensivieren.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Nachfragen des Fragestellers sehe ich nicht, aus der Mitte des Hauses auch nicht. Dann kommen wir jetzt zur letzten Mündlichen Anfrage – vielleicht auch als Hinweis an die Kolleginnen und Kollegen, die sich noch außerhalb des Plenarsaals befinden – und das ist die Anfrage des Abgeordneten Urbach von der Fraktion der CDU.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, im vergangenen Herbst wurde die Thüringer FeuerwehrEntschädigungsverordnung durch das Thüringer Innenministerium geändert. Nach mehr als 25 Jahren wurde endlich eine Anhebung der Entschädigungen realisiert. Dies war überfällig und dient der Wertschätzung der Arbeit der Kameradinnen und Kameraden. Hier wurde jedoch ein Passus in die Verordnung eingefügt, der besagt, dass bei denjenigen, die mehrere Aufgaben in einer Feuerwehr übernehmen, die geringeren Aufwandsentschädigungen jeweils nur zur Hälfte zu zahlen sind. Eine Anhörung auch des Thüringer Gemeinde- und Städtebunds wurde dazu durchgeführt. Die Landesregierung hat nach Kritik aus einigen Feuerwehren in den letzten Tagen ihre Bereitschaft signalisiert, dies zu ändern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb wurde aus dem im Rahmen der Anhörung zur Änderung der vorgenannten Verordnung gegebenen Hinweis des Thüringer Gemeinde- und Städtebunds, dass man im Falle einer Ausübung von Mehrfachfunktionen durch eine Person einen eigenen Erhöhungstatbestand bzw. eine Klarstellung zur Berücksichtigung dieser zeitlichen Mehrbelastung finden solle, der Schluss gezogen, den Kameradinnen und Kameraden fortan bei den weiteren Aufwandsentschädigungsansprüchen nur die Hälfte zu zahlen?

2. Wann wird eine geänderte Feuerwehrentschädigungsverordnung in Kraft treten?

3. Wird den betroffenen Kameradinnen und Kameraden im Nachgang die volle Summe ausgezahlt?

4. In welcher Art und Weise und in welcher Höhe gedenkt die Landesregierung ihre im Vorblatt des Verordnungsentwurfs gemachte Zusage einzuhalten, einen angemessenen Teil der finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen zu tragen, die sich aus der Erhöhung der Aufwandsentschädigungen ergeben?

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Herr Staatssekretär, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Urbach beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der ursprüngliche Verordnungstext sah keine ausdrückliche Regelung zur Entschädigung

bei der Ausübung von Mehrfachfunktionen vor. Im Rahmen der Verbändeanhörung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Verordnungsentwurf regte der Gemeinde- und Städtebund an, einen eigenen Erhöhungstatbestand bzw. eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Mehrfachfunktionen vorzusehen. Dem wurde seitens des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit der vorliegenden Formulierung gefolgt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung der Aufgabenträger zur Gewährung einer weiteren Aufwandsentschädigung bei Ausübung von Mehrfachfunktionen – und damit einer Erhöhung – die Ausübung mehrerer besonderer Dienstleistungen bzw. in Verbindung mit einem Ehrenamtsverhältnis berücksichtigt und die damit verbundenen zeitlichen und organisatorischen Synergieeffekte mit einbezogen werden. Gegenüber der alten Fassung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wurden die Kommunen damit erstmals verpflichtet, Mehrfachfunktionen zwingend durch eine weitere Entschädigung zu berücksichtigen. Die öffentliche Äußerung wurde zum Anlass genommen, die Regelung des § 5 Abs. 4 nun nochmals zu prüfen. Im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales wird nunmehr geprüft, wie dem berechtigten Ansinnen vor Ort am besten entsprochen werden kann.

Zu Frage 2: Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat bereits mit der Prüfung und Überarbeitung der Verordnung begonnen. Erfahrungsgemäß dauert die Änderung einer Verordnung mindestens zwischen sechs und zwölf Monaten. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die Änderungsverordnung neben den üblichen Verfahrensschritten zusätzlich nach § 54 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz der Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses, federführend, und des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf. Bei der letzten Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung lagen zwischen der ersten Einleitung einer Ressortabstimmung und der Veröffentlichung rund 18 Monate. Natürlich waren die Änderungsumfänge seinerzeit deutlich größer. Sie werden mir aber nachsehen, dass ich selbstverständlich für parlamentarische Abläufe hier keine Terminstellungen festlegen kann und will. Ich bin mir gleichwohl sicher, dass wir hier gemeinsam mit der gebotenen Geschwindigkeit zu einem nicht zu entfernten Abschluss des Verfahrens gelangen werden.

Zu Frage 3: Eine rückwirkende Regelung zur Anwendung der Bestimmung würde insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung einen sehr weitreichenden Eingriff in diese

darstellen, muss also mit den kommunalen Spitzenverbänden auch intensiv diskutiert werden.

Zu Frage 4: Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte ergeben sich erst, wenn die entsprechenden kommunalen Satzungen geändert wurden, sodass eine belastbare Schätzung der Kosten noch nicht möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen der Satzungsänderungen der Kommunen werden im Rahmen der nächsten Revision der angemessenen Finanzausstattung gemäß § 3 Abs. 5 ThürFAG berücksichtigt. Bereits in der Sitzung des Haushaltsund Finanzausschusses am 28.06.2019 wurde dies eingehend thematisiert und erläutert.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär Götze. Dort hinten sehe ich zunächst mal aus Richtung des Fragestellers keine Nachfrage, aber, Herr Staatssekretär, es gibt eine Nachfrage aus der Mitte des Hauses.