Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, sind auf die Stellenausschreibung der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ für das
Amt des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden drei Bewerbungen eingegangen. In der Sitzung der Gemeinschaftsversammlung am 27. Januar 2020 erhielten die Bewerber die Gelegenheit, sich den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung vorzustellen.
Zu Frage 2: Die Wahl des bzw. der Gemeinschaftsvorsitzenden ist für die nächste Sitzung der Gemeinschaftsversammlung der VG „Schwarzatal“, die voraussichtlich Ende Februar/Anfang März 2020 stattfinden wird, vorgesehen.
Zu Frage 3: Die Gemeinschaftsversammlung hat in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2019 den Tagesordnungspunkt „Haushalt 2019“ per Geschäftsordnungsbeschluss mit 23 Jastimmen und 1 Enthaltung von der Tagesordnung genommen.
Zu Frage 4: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verwaltungsgemeinschaft aufgefordert, zur nächsten Sitzung der Gemeinschaftsversammlung einen Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2020 einzubringen. Die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft ist grundsätzlich gegeben. Um die bestehenden personellen haushalterischen und EDV-Probleme der Verwaltungsgemeinschaft zu lösen, findet eine enge Abstimmung zwischen der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Beauftragten statt.
Zuletzt gab es am 23.01.2020 eine umfassende Erörterung mit Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt, die die Lage der Verwaltungsgemeinschaft zum Gegenstand hatte. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird, soweit erforderlich, zu gegebener Zeit über weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen entscheiden.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Ja, wir haben eine Nachfrage des Fragestellers.
Zwei Fragen, Herr Staatssekretär. Meine zwei Fragen lauten: Wann ist mit der Besetzung der Stelle zu rechnen? Sie haben jetzt gesagt, dass voraussichtlich Ende Februar/Anfang März die VG-Versammlung erneut tagt, aber da ist jetzt keine Aussage gewesen, wann mit einer Besetzung der Stelle zu rechnen ist. Wahrscheinlich werden die Vorstellungsgespräche ausgewertet.
Haushaltsführung abgeschlossen werden musste, weil es von der Tagesordnung genommen wurde. Gibt es eine Begründung für die De-facto-Nichtbehandlung des Haushaltsplans 2019? Was ist denn da vorgetragen worden?
Zur ersten Frage: Ich hatte ausgeführt, dass die Wahl der bzw. des Gemeinschaftsvorsitzenden für Ende Februar/Anfang März vorgesehen ist. Dann gehe ich davon aus, dass die Stelle selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt auch besetzt wird.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es weitere Nachfragen aus der Mitte des Hauses? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur zweiten Anfrage, nämlich des Herrn Abgeordneten Gleichmann, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 7/178.
Im Rahmen des 8. Mai als Gedenktag finden traditionell in Kahla und dem Gebiet des südlichen Saaletals die Gedenkfeierlichkeiten zu Ehren der Opfer des ehemaligen NS-Rüstungswerkes REIMAHG bei Kahla statt. An diesen Veranstaltungen nehmen Angehörige von Überlebenden, offizielle Vertreter aus ganz Europa und Menschen aus der Region teil. Im Rahmen dessen hatte sich in den vergangenen zehn Jahren eine Zusammenarbeit des Kreises und der Gemeinden mit dem ortsansässigen Geschichts- und Forschungsverein entwickelt. Dem Fragesteller ist bekannt geworden, dass ein über zehn Jahre inaktiver Verein plant, ebenfalls Veranstaltungen durchzuführen. So soll es in Kahla ein „originalgetreues Soldatenlager“ geben. Ein Aufruf an internationale Reenactment-Gruppen wurde von einem belgischen Mitglied des Vereins 2019 bei Facebook veröffentlicht.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem oben beschriebenen geplanten Vorhaben eines „originalgetreuen Soldatenlagers“, bei dem möglicherweise funktionsfähige Waffen nicht ausgeschlossen werden?
3. Handelt es sich bei dem oben in Bezug genommenen, längere Zeit inaktiven Förderverein um einen nach Steuerrecht gemeinnützigen Verein?
4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem oben in Bezug genommenen, längere Zeit inaktiven Förderverein insbesondere vor dem Hintergrund, dass möglicherweise innerhalb der Inaktivitätsphase keinerlei im Vereinsrecht vorgeschriebene Sitzungen, Gremienwahlen und Veranstaltungen stattgefunden haben?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Bitte, Herr Staatssekretär.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir, dass ich die Antworten zu den Fragen 1 und 2 zusammenfasse. Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine gesicherten Erkenntnisse oder Hintergrundinformationen zu dem in der Mündlichen Anfrage nicht näher genannten Förderverein vor. Insoweit können hierzu auch keine konkreten Bewertungen vorgenommen werden. Allgemeine Informationen kann ich Ihnen jedoch geben.
Zunächst dürfte es sich bei einem solchen Soldatenlager um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 42 des Ordnungsbehördengesetzes handeln. Eine entsprechende Anzeige oder ein Antrag auf Genehmigung liegt der zuständigen Ordnungsbehörde zurzeit nicht vor.
Zum Zweiten: Nach § 42 Abs. 1 des Waffengesetzes darf derjenige, der an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, grundsätzlich keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes führen. Nach § 42 Abs. 2 können hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen genehmigt werden. Ein entsprechender Antrag eines Veranstalters, anhand dessen eine entsprechende Bewertung vorgenommen werden könnte, liegt ebenfalls gegenwärtig nicht vor.
Zum Dritten: Die Erinnerungskultur umfasst alle denkbaren Formen der bewussten Erinnerung an historische Ereignisse, Persönlichkeiten und Pro
zesse. Eine Form ist das sogenannte Reenactment. Hier werden konkrete geschichtliche Ereignisse auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse in möglichst authentischer Weise nachgestellt oder nachgespielt. Hier kann erst dann, wenn die entsprechenden Anzeigen und Anträge vorliegen, bewertet werden, mit welchem Geschichtsbild operiert wird, mit welcher Zielsetzung, in welchem Kontext und mit welchen szenischen Mitteln Geschichte in Form eines Reenactments gemacht wird.
Zu Frage 3: Die Landesregierung darf hierzu keine Auskünfte erteilen. Die Fragestellung bezieht sich auf die steuerliche Behandlung eines konkreten Steuerpflichtigen. Ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Landesregierung nicht bekannt ist, auf welches Rechtssubjekt sich die Frage konkret bezieht, steht einer Beantwortung dieser Frage das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung entgegen.
Zu Frage 4: Die Landesregierung kann auch zu dieser Frage keine Antwort geben. Nach den vorliegenden Informationen kann es sich bei dem in der Mündlichen Anfrage nicht näher genannten Förderverein eigentlich nur um einen privatrechtlichen Idealverein handeln. Die Frage Nummer 4 bezieht sich auf die innere Organisation und die Beschlusslage in diesem Förderverein. In dieser Hinsicht unterliegen Idealvereine des Privatrechts nicht der Aufsicht des Landes. Die zuständigen Sicherheitsbehörden, insbesondere Polizei, Ordnungsamt und Waffenbehörde, werden die Entwicklungen vor Ort im Hinblick auf die in sozialen Netzwerken angekündigte Veranstaltung aufmerksam verfolgen. Sie werden gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergreifen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Gibt es oder gab es im Rahmen der Erinnerung an das Kriegsende am Tag der Befreiung in Thüringen schon einmal Reenactment-Veranstaltungen?
des Hauses. Damit kommen wir zur dritten Anfrage, nämlich des Abgeordneten Dr. König von der Fraktion der CDU in der Drucksache 7/179. Bitte, Herr Abgeordneter.
Die Landesstraße 1007 zwischen Martinfeld und Ershausen im Landkreis Eichsfeld weist seit vielen Jahren einen sehr hohen Sanierungsbedarf auf. Auf meine Mündliche Anfrage in der Plenarsitzung vom 13. September 2019 in Drucksache 6/7677 bezüglich einer grundhaften Sanierung teilte die damalige Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft mit, dass für den ersten, 2,3 Kilometer langen Bauabschnitt Ausschreibungen und Vergabe der Bauleistungen mit dem Ziel eines Vertragsbeginns im Dezember 2019 vorbereitet werden. Des Weiteren teilte die Ministerin mit, dass für den zweiten, 620 Meter langen Bauabschnitt vor der Ortslage Ershausen aufgrund der Lage innerhalb einer Trinkwasserschutzzone zunächst die Durchführung eines Baurechtsverfahrens erforderlich sei. In Beantwortung der Zusatzfrage des Abgeordneten zur oben genannten Mündlichen Anfrage bezüglich der Dauer des Planfeststellungsverfahrens wurde in Drucksache 6/7787 mitgeteilt, dass dafür ein Zeitfenster von Juni 2020 bis September 2021 vorgesehen sei.
Am 4. Januar 2020 erschien in der „Thüringer Allgemeinen“ ein Presseartikel, der unter anderem auch die landesseitig geplanten Investitionen in das Thüringer Straßennetz beinhaltete. Die oben genannte Sanierungsmaßnahme der L 1007 wurde in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
1. Sind Ausschreibungen und Vergabe der Bauleistungen mit Vertragsbeginn im Dezember 2019 erfolgt, wie in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage in Drucksache 6/7677 am 13. September 2019 von der Ministerin angekündigt?
4. Ist der Landesregierung bekannt, dass zeitlich abgestimmt zu den angekündigten Sanierungsarbeiten der L 1007 zwischen Martinfeld und Ershausen die Gemeinde Schimberg innerörtliche Bau
arbeiten geplant hat, die ein Festhalten an der oben genannten Terminplanung zwingend notwendig machen?