2. Wann wurden die Thüringer Hochschulen und der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft über diese Maßnahme unterrichtet?
3. Ist die verpflichtende Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals auf Dauerstellen aus Sicht der Landesregierung mit der Wissenschaftsfreiheit der Thüringer Hochschulen vereinbar und wie begründet sie ihre Ansicht?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Bitte, Herr Staatssekretär Feller.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Montag für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Wie Sie wissen, wurde am 6. Juni 2019 die Bund-Länder-Vereinbarung über den „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder beschlossen und unterzeichnet. Das gemeinsame Ziel von Bund und Ländern besteht darin, die Qualität von Studium und Lehre an den Hochschulen flächendeckend und dauerhaft zu verbessern. Mit der dauerhaften Förderung ab 2021 durch den Bund soll auch unbefristetes, mit Studium und Lehre befasstes Hochschulpersonal ausgebaut werden. Darin sehen Bund und Länder einen wesentlichen Faktor für die Verbesserung der Qualität von Lehre.
Entsprechend den Vorgaben im Zukunftsvertrag hat Thüringen im Jahr 2020 die Verpflichtungserklärung des Landes Thüringen zum „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ erarbeitet. Die Thüringer Verpflichtungserklärung umfasst insgesamt vier Schwerpunkte, wovon einer den Erhalt der Ausbildungskapazitäten und die Erhöhung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals berücksichtigt. Konkret hat sich Thüringen damit gegenüber dem Bund verpflichtet, den Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen, mit Studium und Lehre befassten Hochschulpersonals bis zum Jahr 2027 von im Jahr 2018 58 Prozent auf mindestens 65 Prozent im Jahr 2027 zu steigern. Basierend auf dieser Gesamtverpflichtung des Landes gegenüber dem Bund sowie den Festlegungen in der Rahmenvereinbarung V hat das Wissenschaftsministerium im Verhandlungszeitraum 2020 zur Ausgestaltung der Ziel- und Leistungsvereinbarung für den gleichen Zeitraum mit jeder Thüringer Hochschule spezifische Ausbau- und Halteziele zur Entwicklung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen Personals vereinbart. Diese haben ihre hochschulspezifischen Festlegungen letztendlich in der Vereinbarung zur Umsetzung des Zukunftsvertrags als Ergänzung der Ziel- und Leistungsvereinbarung einer jeden Hochschule gefunden.
Näheres zum Prozentsatz der hochschulindividuellen Ausbauziele kann den jeweiligen Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Thüringer Hochschulen entnommen werden, die auf der Internetseite des TMWWDG einsehbar sind. Bei der näheren Betrachtung werden Sie erkennen, dass wir uns hier von den hochschulspezifischen Entwicklungen und dem bereits erreichten Status quo jeder Hochschule haben leiten lassen, damit im Gesamtkontext gemeinsam erreichbare und realistische Ziele verabredet werden.
Zu Frage 2: Die Thüringer Hochschulen waren von Beginn an mit der Erarbeitung der Verpflichtungserklärung des Landes Thüringen zum „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ in Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung zum Zukunftsvertrag einbezogen. Nach der Beschlussfassung zur Rahmenvereinbarung, die am 17.07.2020 durch den Thüringer Landtag erfolgte und dem eine abschließende Befassung im Ausschuss vorausging, lag das Mandat zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen in meinem Ministerium. Im Ergebnis des Abstimmungsprozesses erfolgte zu allen hochschulspezifischen Zielstellungen eine Verständigung und Konkretisierung, hierbei auch zur Erhöhung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen Personals im Entwicklungszeitraum bis 2025. Der Verhandlungsprozess fand mit der bilateralen Unterzeichnung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen im Dezember 2020 seinen Abschluss, womit die Hochschulen pünktlich zum Jahresbeginn 2021 in die Umsetzung ihrer Verpflichtungen einsteigen konnten.
Zu Frage 3: Die personelle Ausstattung und die Stellenstruktur an den Hochschulen sind nicht Bestandteil der Hochschulselbstverwaltung und werden vom Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz nicht erfasst. Freie Forschung und Lehre wird durch die ohnehin nur über finanzielle Anreize erfolgende mittelbare Festlegung des Verhältnisses von Dauer- und Befristungsstellen daher nicht beeinflusst. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz enthält neben dem individuellen Freiheitsrecht auch eine objektive Grundsatznorm über das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat. Der daraus herzuleitende Anspruch beschränkt sich jedoch darauf, dass der Staat organisatorisch und auch finanziell für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen muss. Das Land kommt mit Unterstützung des Bundes diesen Verpflichtungen durch eine auskömmliche und langjährig gesicherte Finanzierung der Hochschulen nach, die eine Personalausstattung für beste Bedingungen in Forschung und Lehre ermöglicht. Anzumerken ist dazu, dass gerade die Erhöhung des Anteils unbefristeter Stellen wis
senschaftsfördernde Auswirkungen hat, da dadurch die selbstständige Forschung und Lehre gestärkt wird. Zudem bieten unbefristete Beschäftigungsverhältnisse jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gesicherte Entwicklungsperspektiven.
Danke, Herr Staatssekretär Feller. Nachfragen gibt es nicht. Dann stellt Frau Abgeordnete Lukasch die nächste Frage in Drucksache 7/3781.
Die für die Unternehmen vorgesehenen Wirtschaftshilfen – Novemberhilfe 2020, Dezemberhilfe 2020 bzw. die Überbrückungshilfe III – sind noch nicht bei allen verbescheideten Vorgängen zur vollständigen Auszahlung gelangt.
1. Wie viele der in den genannten Programmen beantragten und bereits verbescheideten Hilfen sind noch nicht zur vollständigen Auszahlung gelangt – bitte nach Programm und Höhe der bewilligten Mittel auflisten –?
2. Wie ist der Bearbeitungsstand der Förderfälle, deren Bearbeitung durch die Thüringer Aufbaubank erfolgt – bitte nach Anzahl, Fördersumme und Programm auflisten –?
3. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Probleme zu beseitigen, welche bisher eine zügige Abarbeitung der Förderfälle, die noch zur Prüfung bei der TAB liegen, sowie der noch nicht vollständig ausgezahlten Anträge verhinderte?
4. Was hat im Falle eines Unternehmens aus dem Bereich der Schulversorgung aus Bocka nach der erfolgten Eignungsprüfung und ersten Abschlagszahlung durch den Bund zur Verzögerung der abschließenden Auszahlung der Hilfen geführt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Bitte, Frau Staatssekretärin Kerst.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Frage der Abgeordneten Lukasch beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Antwort zu Frage 1 und 2: Für die drei nachgefragten Programme November-Hilfe, Dezember-Hilfe und Überbrückungshilfe III wurden von den Thüringer Unternehmen insgesamt 24.040 Anträge mit einem Volumen in Höhe von rund 506 Millionen Euro gestellt. Mit Stand 20. Juli 2021 wurden davon 23.339 Fälle abschließend bearbeitet. Damit sind deutlich über 95 Prozent der Fälle abgearbeitet. Somit müssen noch 701 Fälle abgeschlossen werden. Bezogen auf die beantragten Hilfen sind 86 Prozent der beantragten Mittel ausgezahlt.
Antwort zu Frage 3: Nach meiner Einschätzung werden die Förderfälle in Thüringen zügig bearbeitet. Bei der Prüfung der vorliegenden Fälle arbeitet die Thüringer Aufbaubank eng und konstruktiv mit den beauftragten Steuerberatern zusammen, um offene Sachverhalte schnellstmöglich zu klären. Eine vollständige Abarbeitung der Anträge auf Überbrückungshilfe III kann insoweit noch nicht erfolgt sein, da die Frist für eine Antragstellung erst Ende Oktober 2021 endet und damit nach wie vor Anträge gestellt bzw. geändert werden können. Zudem muss von der Zahl der Antragsteller auch der Anteil abgelehnter Fälle berücksichtigt werden. Schließlich möchte ich hervorheben, dass die längeren Bearbeitungszeiten in den überwiegenden Fällen durch fehlende Unterlagen der Antragsteller bedingt sind.
Zu Frage 4: Bei der Bearbeitung des nachgefragten Antrags haben sich Klärungsbedarfe ergeben, die die Nachreichung von Unterlagen erforderlich machten. Diese Unterlagen liegen derzeit noch nicht vor. Das Unternehmen wurde daher im Sinne einer zeitnahen abschließenden Bearbeitung des Unterstützungsanliegens um eine schnellstmögliche Nachreichung dieser Unterlagen gebeten.
Danke, Frau Staatssekretärin. Nachfragen gibt es nicht. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Thrum mit Drucksache 7/3782.
Schwerer Bandendiebstahl und gewerbsmäßige Bandenhehlerei in Schleiz, Gefell, Schmiedehausen und Gera
Einem Pressebericht der „Ostthüringer Zeitung“ vom 14. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass das Landgericht Gera über einen Sachverhalt urteilte, wobei sich zwei Angeklagte einer Diebesbande aus Weißenfels zu verantworten hatten. In einer Übersicht der bei den Strafkammern des Landgerichts Gera im Juni 2021 neu anberaumten erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermine wird nun entgegen dem Bericht der „Ostthüringer Zeitung“ nicht etwa von Weißenfelser Bürgern, sondern von serbischen Staatsangehörigen berichtet, die zur Tatzeit lediglich in Weißenfels lebten. Die Staatsanwaltschaft legt ihnen aufgrund ihrer Ermittlungen zur Last, dass sie gemäß gemeinschaftlicher Verabredung Wohnungseinbruchsdiebstähle durch das Einschlagen von Fenster- und Türscheiben begangen haben sollen.
1. Wie hoch ist die Summe an Beutegut und welcher Betrag an Sachbeschädigungen ist aufgrund der oben genannten Straftaten der Diebesbande bisher festgestellt worden?
2. Worin liegen die Gründe für die lange Bearbeitungsdauer dieser zusammenhängenden Fälle, deren Tatzeitraum bis in das Jahr 2012 zurückreicht?
3. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft aufgrund des nunmehr geringen Strafmaßes und der diesbezüglichen Wirkung auf die Opfer, Revision einzulegen?
4. Inwieweit erwägt die Landesregierung Absprachen bzw. bestehen Absprachen mit dem Bundesland Sachsen-Anhalt, die eine Abschiebung der serbischen Staatsangehörigen vorsehen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thrum beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, dabei gestatten Sie mir bitte einige Ausführungen vorab, die das Verständnis wesentlich erleichtern.
Der von der Mündlichen Anfrage in Bezug genommene Presseartikel der „Ostthüringer Zeitung“ vom 14. Juni 2021 betrifft einen Teil aus einem umfangreichen Verfahrenskomplex zu einer Serie von Wohnungseinbruchsdiebstählen aus den Jahren 2012 und 2013. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen elf Beschuldigte, die zahlreicher Tathandlungen in unterschiedlicher Zusammensetzung und Beteiligung in bandenmäßigen Strukturen
verdächtigt waren. Teilweise waren Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte mangels eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts einzustellen, teilweise wurde Anklage erhoben. Unter anderem gegen die beiden Angeklagten, über die in dem genannten Presseartikel berichtet wird, erhob die Staatsanwaltschaft Gera am 29. September 2014 Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Gera wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und schwerem Bandendiebstahl in zahlreichen Fällen.
Das Landgericht Gera verurteilte die beiden Angeklagten nach acht Verhandlungstagen am 26. Mai 2015 wie folgt: Gegen einen der Angeklagten wurde wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen den anderen Angeklagten wurde wegen Hehlerei und unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen. Im Übrigen, das heißt in der überwiegenden Anzahl der ihnen zur Last gelegten Fälle, wurden beide Angeklagten damals freigesprochen. Auf die Revision der Angeklagten hob der Bundesgerichtshof am 21. Juli 2016 die Verurteilung der Angeklagten auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zur erneuten Verhandlung zurück. Daraufhin wurden die beiden Angeklagten nunmehr am 14. Juni 2021 vom Landgericht Gera jeweils erneut verurteilt, der eine Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und Hehlerei, der andere Angeklagte unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Hehlerei. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Antwort auf Frage 1: Hinsichtlich des ersten Angeklagten beträgt der Beuteschaden ca. 16.000 Euro und der Sachschaden ca. 1.400 Euro. Beim zweiten Angeklagten liegt die Summe des Beuteguts bei ca. 2.600 Euro.
Antwort auf Frage 2: Das eingangs genannte Ermittlungsverfahren ging am 5. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Gera ein. Im Hinblick auf den Verfahrensumfang und die beachtliche Anzahl an Tatverdächtigen konnten bereits am 29. September 2014 die umfangreich geführten Ermittlungshandlungen mit einer Anklageerhebung zum Landgericht Gera abgeschlossen werden. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. Mai 2015 erging unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs demnach zeitnah nach Anklageerhebung. Eine Verfahrensverzögerung trat nach der Revisionsentscheidung
des Bundesgerichtshofs und der Rückkehr der Akten am Landgericht Gera im März 2017 ein. Die genauen Gründe hierfür lassen sich auch mit Blick auf die präsidiale Selbstverwaltung im Rückblick nur eingeschränkt aufklären. Festzustellen ist aber, dass besondere erschwerende Umstände vorlagen, die einer beschleunigten Behandlung des Verfahrens hinderlich waren. Hierzu zählt eine sehr hohe Belastung der Strafkammer mit Haftbefehlssachen. Diese sind vorrangig abzuarbeiten. Dies gebietet das Grundrecht auf ein schnelles Verfahren, wenn ich schon in Untersuchungshaft bin, und deswegen müssen diese Verfahren zügig und vorrangig bearbeitet werden. Zudem gab es nach Aktenlage Schwierigkeiten, mit den Verteidigern der zunächst drei Angeklagten einen Termin abzustimmen. Schließlich ergab sich noch ein besonderer Umstand: Eine Verteidigerin war in den Ruhestand getreten. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers verzögerte sich, weil der vorgesehene Rechtsanwalt hierzu zunächst sein Einverständnis gegeben, dies jedoch später wieder widerrufen hatte.
Antwort auf Frage 3: Nein, die Staatsanwaltschaft hat keine Revision gegen das Urteil eingelegt und beabsichtigt dies auch nicht.
Antwort auf Frage 4: Zuständige Ausländerbehörde für die Verurteilten, beide serbischer Staatsangehörigkeit, ist die Ausländerbehörde des Burgenlandkreises in Sachsen-Anhalt. Diese entscheidet eigenständig und ausschließlich über die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Absprachen zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bundesland Sachsen-Anhalt, die eine Abschiebung der serbischen Staatsangehörigen zum Gegenstand haben, gibt es nicht und sind auch nicht beabsichtigt.
Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich habe noch zwei Nachfragen, und zwar: Welchen Aufenthaltstitel haben die verurteilten serbischen Staatsangehörigen?